Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 25. Juli 2003 | 34. Stück |
34. Verordnung: | Grenzwerte für Arbeitsstoffe und die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in Dienststellen der Gemeinde Wien; Änderung [CELEX-Nr.: 32000L0039] |
34.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen der
Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über die
Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen geändert
wird
Auf Grund der §§ 39 und 73 Abs. 1 des Gesetzes
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener Bedienstetenschutzgesetz
1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien Nr. 49 in der Fassung des
Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die in Dienststellen
der Gemeinde Wien einzuhaltenden Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über
die Verwendung krebserzeugender Arbeitsstoffe in diesen Dienststellen, LGBl.
für Wien Nr. 109/2001, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift vor § 2 lautet:
„Anwendung von Bestimmungen der
Grenzwerteverordnung 2003“
2. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge
„Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II
Nr. 253/2001, und die Anhänge I bis IV dieser
Verordnung“ durch die Wortfolge „Grenzwerteverordnung 2003
– GKV 2003, BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II
Nr. 184/2003, und die Anhänge I/2003, II/2003, III/2003 und IV
dieser Verordnung“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 2 bis 7 wird die Jahreszahl
„2001“ durch die Jahreszahl „2003“
ersetzt.
4. § 3 Z 3 entfällt; die bisherigen Z 4 und 5
erhalten die Bezeichnung „3.“ bzw.
„4.“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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