Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 22. Juli 2003 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur Dienstordnung 1994), Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), Besoldungsordnung 1994 (20. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (3. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995); Änderung |
33.
Gesetz, mit dem die Dienstordnung 1994 (14. Novelle zur
Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (16. Novelle zur
Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Besoldungsordnung 1994 (20. Novelle zur
Besoldungsordnung 1994) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995
(3. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2002, wird wie
folgt geändert:
1. In § 26 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Der Dienststellenleiter ist, abgesehen vom Erfordernis des
gemeinsamen Haushaltes, welcher nicht gegeben sein muss, bei Vorliegen der
sonstigen in § 61a Abs. 1 genannten Voraussetzungen
ermächtigt, dem Beamten, der keine Pflegefreistellung gemäß
§ 61a oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b
in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung,
Änderung der Kernarbeitszeit udgl.) zu gewähren, wenn dies zu keiner
erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt.
§ 61a Abs. 2 Schlusssatz ist sinngemäß anzuwenden.
Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind zumindest in einem Aktenvermerk,
der auch dem Beamten zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.“
2. § 48 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hat der Beamte eine Eltern-Karenz gemäß
§§ 53 bis 53b oder gemäß § 54 oder eine
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß
§ 61a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum
hinausgeschoben, um den die Eltern-Karenz, die Summe der Eltern-Karenzen oder
die Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
zehn Monate übersteigt.“
3. In § 52a Abs. 5 wird der Ausdruck
„drei“ durch den Ausdruck „sechs“
ersetzt.
4. In § 52a Abs. 7 wird der Ausdruck „eine
(Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub bis zu drei Monaten“ durch den
Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine
Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, in der Dauer von
jeweils nicht mehr als sechs Monaten sowie eine Pflegefreistellung
gemäß § 61a“ ersetzt.
5. § 52a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf
die ein Rechtsanspruch besteht, in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten,
und“.
6. In § 56 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge
„auf die kein Rechtsanspruch besteht und“.
7. § 56 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß
§ 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch
besteht.“
8. In § 61 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck
„Wahl- oder Pflegekindes“ durch den Ausdruck
„Wahl-, Stief- oder Pflegekindes“ ersetzt.
9. In § 61 Abs. 5 wird der Ausdruck „in
Lebensgemeinschaft“ durch den Ausdruck „in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft“ ersetzt.
10. Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b
eingefügt:
„§ 61a. (1) Dem Beamten gebührt auf Antrag zum
Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn des
§ 61 Abs. 5 oder zum Zweck der Betreuung seines im gemeinsamen
Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes)
eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge bis zu einer
ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall. Wird
Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt,
hat der Beamte Anspruch auf Verlängerung der Pflegefreistellung bis zu
diesem Ausmaß.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu
stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren
Verlängerung,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb
einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen
abgelehnt, darf der Beamte die Pflegefreistellung antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet
vorzeitig:
1. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt
festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der
anspruchsbegründenden Umstände,
2. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des
Mutterschutzgesetzes 1979 oder
3. durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Beamte hat dem Magistrat über Verlangen das Vorliegen der
anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der
Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
§ 61b. (1) Bei Vorliegen der in § 61a
Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die
Arbeitszeit (§ 26 Abs. 2 und 4 und § 30) für einen
bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens
drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges
Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind
§ 27 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7, § 28
Abs. 6 Z 2 und 3, § 29 Abs. 1 und § 61a
Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.“
11. § 72 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz
gemäß §§ 53, 53a oder 54, eine Pflegefreistellung
gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist
unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt
1. bei einer Eltern-Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht
vor der Geburt des Kindes,
2. bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der
Teilzeitbeschäftigung.
Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.“
Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.“
12. Nach § 115g wird folgender § 115h
eingefügt:
„§ 115h. (1) Hat ein Beamter in der Zeit vom
1. Juli 2002 bis zum In-Kraft-Treten des § 61a nachweislich einen
Karenzurlaub zu einem der in § 61a Abs. 1 genannten Zwecke in
Anspruch genommen, gilt dieser Karenzurlaub, wenn der Beamte dies bis
längstens 31. Dezember 2003 beantragt, als Pflegefreistellung gegen
Entfall der Bezüge.
(2) Eine im Zeitpunkt der Anstellung (§ 3 Abs. 1) nach
§ 37a der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bestehende
Pflegefreistellung oder nach § 37b des genannten Gesetzes bestehende
Teilzeitbeschäftigung gilt als Pflegefreistellung gemäß
§ 61a bzw. als Teilzeitbeschäftigung gemäß
§ 61b.“
Artikel II
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2003,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:
„Dieses Gesetz gilt, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist,
nicht für
1. die Personen, für die das Hausbesorgergesetz, BGBl.
Nr. 16/1970, oder das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I
Nr. 154/2001, gilt;“
2. In § 11 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a
eingefügt:
„(4a) Der Dienststellenleiter ist, abgesehen vom Erfordernis des
gemeinsamen Haushaltes, welcher nicht gegeben sein muss, bei Vorliegen der
sonstigen in § 37a Abs. 1 genannten Voraussetzungen
ermächtigt, dem Vertragsbediensteten, der keine Pflegefreistellung
gemäß § 37a oder Teilzeitbeschäftigung
gemäß § 37b in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen
(Diensttausch, Einarbeitung, Änderung der Kernarbeitszeit udgl.) zu
gewähren, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des
Dienstbetriebes führt. § 37a Abs. 2 Schlusssatz ist
sinngemäß anzuwenden. Diensterleichterungen (Art, Dauer etc.) sind
zumindest in einem Aktenvermerk, der auch dem Vertragsbediensteten zur Kenntnis
zu bringen ist, festzuhalten.“
3. Nach § 21 Abs. 1 Z 6 wird folgende Z 6a
eingefügt:
„6a. der Pflegefreistellung gemäß
§ 37a;“
4. § 25 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Hat der Vertragsbedienstete eine Eltern-Karenz gemäß
§§ 31 bis 31b oder gemäß § 32 oder eine
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß
§ 37a in Anspruch genommen, wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum
hinausgeschoben, um den die Eltern-Karenz, die Summe der Eltern-Karenzen oder
die Summe aus Eltern-Karenz und Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
zehn Monate übersteigt.“
5. In § 30a Abs. 5 wird der Ausdruck
„drei“ durch den Ausdruck „sechs“
ersetzt.
6. In § 30a Abs. 7 wird der Ausdruck „eine
(Eltern-)Karenz oder einen Karenzurlaub bis zu drei Monaten“ durch den
Ausdruck „eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine
Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, in der Dauer von
jeweils nicht mehr als sechs Monaten sowie eine Pflegefreistellung
gemäß § 37a“ ersetzt.
7. § 30a Abs. 8 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf
die ein Rechtsanspruch besteht, in der Dauer von jeweils mehr als sechs Monaten,
und“
8. In § 34 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge
„auf die kein Rechtsanspruch besteht und“.
9. § 34 Abs. 5 Z 2 lautet:
„2. eine (Eltern-)Karenz, eine Pflegefreistellung gemäß
§ 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung, auf die ein Rechtsanspruch
besteht.“
10. In § 37 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck
„Wahl- oder Pflegekindes“ durch den Ausdruck
„Wahl-, Stief- oder Pflegekindes“ ersetzt.
11. In § 37 Abs. 5 wird der Ausdruck „in
Lebensgemeinschaft“ durch den Ausdruck „in verschieden- oder
gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft“ ersetzt.
12. Nach § 37 werden folgende §§ 37a bis 37c
eingefügt:
„§ 37a. (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt
auf Antrag zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinn
des § 37 Abs. 5 oder zum Zweck der Betreuung seines im
gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder
Pflegekindes) eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge bis zu einer
ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall. Wird
Pflegefreistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt,
hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Verlängerung der
Pflegefreistellung bis zu diesem Ausmaß.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu
stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Pflegefreistellung oder von deren
Verlängerung,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Pflegefreistellung (Abs. 1) nicht innerhalb
einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen
abgelehnt, darf der Vertragsbedienstete die Pflegefreistellung
antreten.
(4) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 endet
vorzeitig:
1. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt
festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der
anspruchsbegründenden Umstände,
2. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des
Mutterschutzgesetzes 1979 oder
3. durch eine (Eltern-)Karenz.
(5) Der Vertragsbedienstete hat dem Magistrat über Verlangen das
Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte
Dauer der Pflegefreistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
§ 37b. (1) Bei Vorliegen der in § 37a
Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist dem Vertragsbediensteten auf seinen
Antrag die Arbeitszeit (§ 11 Abs. 2 und 4 und § 51)
für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum um
höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit
ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Im Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1
sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das
gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im
Übrigen sind § 12 Abs. 3, 9 und 10 und § 37a
Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 37c. Die §§ 37a und 37b sind auf alle in
einem vertragsmäßigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien
stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer und der in
§ 1 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Bediensteten, jedoch
einschließlich der Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes,
anzuwenden.“
13. § 42 Abs. 6 erster Satz wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Die Kündigung des Vertragsbediensteten, der eine Eltern-Karenz
gemäß §§ 31, 31a oder 32, eine Pflegefreistellung
gemäß § 37a oder eine Teilzeitbeschäftigung
gemäß §§ 12 oder 37b in Anspruch nimmt, ist
unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die
Pflegefreistellung gemäß § 37a oder die
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b bezieht, erstreckt
er sich auch auf den von § 37c erfassten
Bedienstetenkreis.“
14. § 42 wird folgender Abs. 9
angefügt:
„(9) Wird Pflegefreistellung gemäß § 37a oder
Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b in Anspruch
genommen, beginnt der Kündigungsschutz mit Beginn der Pflegefreistellung
oder der Teilzeitbeschäftigung und endet einen Monat nach deren Ende.
Dauert die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer
als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in
der Dauer der Hälfte der Pflegefreistellung oder
Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.
Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.“
15. § 50 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen gemäß
§§ 12 oder 37b, bei letzterer jedoch nur, wenn die
Teilzeitbeschäftigung unmittelbar an eine Vollbeschäftigung oder
unmittelbar an eine Teilzeitbeschäftigung im Sinn des § 12
anschließt, ist der Abfertigung und dem Sterbekostenbeitrag der volle
Monatsbezug, der Urlaubsentschädigung hingegen jenes
Beschäftigungsausmaß zu Grunde zu legen, das im Urlaubsjahr, in dem
der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den
Vertragsbediensteten überwiegend maßgebend war; ansonsten ist der vor
Antritt der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b
gebührende Monatsbezug unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Berechnung
der Abfertigung oder des Sterbekostenbeitrages zu Grunde zu legen. Soweit sich
der erste Satz auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß § 37b
bezieht, ist § 42 Abs. 6 zweiter Satz sinngemäß
anzuwenden; in Kollektivverträgen enthaltene günstigere Bestimmungen
bleiben unberührt.“
16. Nach § 62c wird folgender § 62d samt
Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung für die
Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge und die
Teilzeitbeschäftigung zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen
Angehörigen oder der Betreuung eines schwerst erkrankten
Kindes
§ 62d. Hat ein Vertragsbediensteter in der Zeit vom
1. Juli 2002 bis zum In-Kraft-Treten des § 37a nachweislich einen
Karenzurlaub zu einem der in § 37a Abs. 1 genannten Zwecke in
Anspruch genommen, gilt dieser Karenzurlaub, wenn der Vertragsbedienstete dies
bis längstens 31. Dezember 2003 beantragt, als Pflegefreistellung
gegen Entfall der Bezüge. § 37c ist sinngemäß
anzuwenden.“
Artikel III
Die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 19/2003, wird wie
folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 8 werden das Wort „und“
am Ende der Z 3 und der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich
ersetzt und wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Pflegefreistellung gegen Entfall der
Bezüge.“
2. In § 7 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§§ 27 und 28“ durch den Ausdruck
„§ 27, § 28 oder § 61b“
ersetzt.
3. In § 7 Abs. 2 wird nach Z 3a folgende Z 3b
eingefügt:
„3b. für di e Zeit einer Pflegefreistellung gemäß
§ 61a der Dienstordnung 1994,“
4. In § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck
„§ 27 oder § 28“ durch den Ausdruck
„§ 27, § 28 oder § 61b“
ersetzt.
5. In § 44 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„einen Karenzurlaub oder“ durch den Ausdruck „einen
Karenzurlaub, eine Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge
oder“ ersetzt.
Artikel IV
Das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995, LGBl. für Wien
Nr. 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „115b und
115c“ durch den Ausdruck „115b, 115c und 115h“
ersetzt.
2. In § 6 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck
„§§ 58 bis 61“ durch den Ausdruck
„§§ 58 bis 61b“ ersetzt.
Artikel V
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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