Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 22. Juli 2003 | 32. Stück |
32. Gesetz: | Internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz – WNotifG); Änderung [CELEX-Nrn.: 389L0034 und 389L0048] |
32.
Gesetz, mit dem das Gesetz über internationale
Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer
Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz – WNotifG) geändert
wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Notifizierungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1996, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Entwürfe von Gesetzen und
Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach
Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher
Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem
Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder
der Verordnung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von
Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen
für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine
Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;
2. Hörfunkdienste;
3. Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie
89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl.
Nr. L 298 vom 17.10.1989, S. 23, in der Fassung der Richtlinie
97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30.07.1997, S. 1;
4. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung
im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie
90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 24.07.1990, S. 1, in der Fassung
der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997, S. 23,
unterliegen;
5. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung
im Bereich der Finanzdienstleistungen unterliegen, die im Anhang VI der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998,
S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom
05.08.1998, S. 18, nicht abschließend aufgezählt sind.
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der
Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen, ABl.
Nr. L 141 vom 11.06.1993, S. 27, anderen Märkten oder
Stellen, die auf diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen,
erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8
dieses Gesetzes anzuwenden.“
2. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Erzeugnis: Alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie
alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich
Fischprodukte.
2. Dienst: Eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das
heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf
individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck:
a) im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die ohne
gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird, wobei
Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer oder der Empfänger gleichzeitig
physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt
werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;
b) elektronisch erbrachte Dienstleistung: eine Dienstleistung, die mittels
Geräten für die elektronische Verarbeitung, einschließlich
digitaler Kompression, und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und
am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf
optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und
empfangen wird, wobei Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in
materieller Form erbracht werden, nicht unter diese Bestimmung fallen;
c) auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung:
eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle
Anforderung erbracht wird, wobei Dienste, die im Wege einer Übertragung von
Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von
einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung),
nicht unter diese Bestimmung fallen.
3. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück
enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie
Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen,
einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung,
Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung,
Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über
Konformitätsbewertungsverfahren.
4. Sonstige Vorschrift: Eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine
technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder
der Umwelt erlassen wird und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem
Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung,
Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung
oder die Art des Erzeugnisses bzw. seine Vermarktung wesentlich beeinflussen
können.
5. Vorschrift betreffend Dienste: Eine allgemein gehaltene Vorschrift
über den Zugang zu den in Z 2 genannten Diensten und über deren
Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, den
Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch
Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen.
Im Sinne dieser Definition gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste
der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und
ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich
und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt.
Im Sinne dieser Definition ist eine Vorschrift nicht als speziell auf
Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich
lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste
auswirkt.
6. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen, sonstige
Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste einschließlich der
einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de
facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von
Produkten und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die
Niederlassung eines Erbringers von Diensten im Land Wien verbindlich ist, sowie
die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr,
das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung
oder die Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von
Diensten verboten werden.
7. Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
a) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf
technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend
Dienste oder auf Berufskodizes bzw. Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen
Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften
betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine
Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;
b) freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Wien Vertragspartei ist
und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen
Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste,
mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen,
bezwecken;
c) die technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder
Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen
Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die
Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser
technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend
Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen,
sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen
Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
8. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen
Spezifikation, einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend
Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden
ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich
festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung
befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich
sind.“
3. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Notifizierungen sind nicht erforderlich für Entwürfe
von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben,
sofern diese:
1. den verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten, mit denen technische
Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden,
nachkommen;
2. Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen
erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften
betreffend Dienste in der Gemeinschaft in Kraft gesetzt werden;
3. Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen
Gemeinschaftsrechtsakten enthalten sind;
4. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom
29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. der EG
Nr. L 228 vom 11. August 1992, S. 24, anwenden;
5. lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften nachkommen;
6. lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des § 2
Z 6 und 7 zum Zwecke der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder –
in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste – eines Hemmnisses für
den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern
entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.“
4. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Die Anhörungsfrist beginnt mit
Eingang der Notifizierung bei der Europäischen Kommission und beträgt
drei Monate.
(2) Diese Frist verlängert sich auf vier Monate
1. für den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form einer
freiwilligen Vereinbarung, bei der das Land Wien Vertragspartei ist und die im
öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen,
sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, mit Ausnahme der
Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezweckt, wenn die
Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten
nach der Übermittlung im Rahmen des Notifizierungsverfahrens eine
ausführliche Stellungnahme abgibt, derzufolge die geplante Maßnahme
Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes
beeinträchtigen könnten,
2. für den Entwurf einer Vorschrift betreffend Dienste, wenn die
Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten
nach Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt,
derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien
Verkehr von Dienstleistungen oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im
Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.
(3) Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate für jeden nicht
von Abs. 2 erfassten Entwurf einer technischen Vorschrift, wenn die
Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten
nach der Übermittlung eine ausführliche Stellungnahme abgibt,
derzufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien
Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen
könnten.
(4) Diese Frist verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die
Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach der
Übermittlung des Entwurfes einer technischen Vorschrift entweder
1. ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand mit
Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste eine Richtlinie, eine Verordnung
oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu
erlassen, oder
2. die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen
Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der
Europäischen Gemeinschaft ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine
Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt
worden ist.
(5) Diese Frist verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Rat der
Europäischen Gemeinschaft innerhalb der vorstehenden zwölfmonatigen
Frist einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.
(6) Die Fristen nach Abs. 4 und 5 gelten nicht mehr,
a) wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre
Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen
oder zu erlassen, oder
b) wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs
oder Vorschlags mitteilt, oder
c) sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der
Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Gemeinschaft
erlassen worden ist.
(7) Die rücklangenden Bemerkungen der Europäischen Kommission
oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen
Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen.
(8) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift ist
unverzüglich entsprechend § 3 Abs. 1 der Europäischen
Kommission mitzuteilen.
(9) Die Abs. 1 bis 6 gelten nicht,
1. wenn es aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und
unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit
von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und,
sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf die
öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen,
erforderlich ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in
kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie
unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen,
2. wenn es aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation
entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität
des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der
Versicherten, beziehen, erforderlich ist, unverzüglich Vorschriften
betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.
In der in § 3 genannten Mitteilung ist die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahme zu begründen.
In der in § 3 genannten Mitteilung ist die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahme zu begründen.
(10) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen
werden, sofern diese Bestimmungen kein Hindernis für den freien
Warenverkehr darstellen.
(11) Die Abs. 1 bis 6 und 9 gelten nicht für technische
Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die
mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den
Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben,
indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen, sonstigen
Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht
für technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften
betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit
betreffen.
(12) Die Abs. 4 und 5 sowie 6 gelten nicht für freiwillige
Vereinbarungen, bei denen das Land Wien Vertragspartei ist und die im
öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen,
sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der
Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen, bezwecken.
(13) Sofern nach anderen gemeinschaftsrechtlichen oder
völkerrechtlichen Verpflichtungen ausdrücklich festgelegte Fristen
einzuhalten sind, die von den Abs. 1 bis 6 und 9 bis 12 abweichen, muss
auch deren Einhaltung erfolgen.“
5. § 6 lautet:
„§ 6. In die Kundmachung von Gesetzen und
Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist ein
Hinweis aufzunehmen, der auf die Richtlinie 98/34/EG Bezug
nimmt.“
6. Nach § 6 wird folgender § 7 samt Überschrift
angefügt:
„Schlussbestimmung
§ 7. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 98/34/EG
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, in der
Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998,
S. 18, umgesetzt.“
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
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