Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 22. Juli 2003 | 31. Stück |
31. Gesetz: | Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz – WIAG) [CELEX-Nr.: 396L0061] |
31.
Gesetz über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC–Anlagengesetz –
WIAG)
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
a) Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder
Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 50 MW;
b) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder
Schweinen mit mehr als
1. 40 000 Plätzen für Geflügel
2. 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über
30 kg) oder
3. 750 Plätze für Säue;
c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende
Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt
(Jahresdurchschnittswert);
d) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität
(Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag;
e) Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und
tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als
10 t pro Tag;
f) alle sonstigen Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie des Rates
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
96/61/EG angeführt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die
Gesetzgebung Bundessache ist. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind
jedenfalls Anlagen ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche
Änderung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994, nach dem
Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder nach dem Luftreinhaltegesetz für
Kesselanlagen bedürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Gesetz bedeutet
1. „IPPC-Richtlinie“ die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996
S 26;
2. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeit
direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen,
Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen
Gesundheit oder der Umwelt schaden kann oder zu einer Schädigung von
Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Belästigung eines gesunden, normal
empfindenden Menschen oder zu einer Beeinträchtigung anderer
zulässiger Nutzungen der Umwelt führen kann;
3. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine
oder mehrere der in Anhang I der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten
sowie andere an diesem Standort, damit in einem unmittelbaren Zusammenhang
stehende Tätigkeiten durchgeführt werden und die Auswirkungen auf die
Umweltverschmutzung haben können;
4. „bestehende Anlage“ eine Anlage, die vor dem
30. Oktober 1999 bereits im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften
in Betrieb war oder rechtskräftig genehmigt war oder für die vor dem
30. Oktober 1999 ein Genehmigungsverfahren zur Errichtung der Anlage
anhängig war, sofern die zuletzt genannte Anlage vor Ablauf des
30. Oktober 2000 bereits in Betrieb war;
5. „Stand der Technik“ der auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher
technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des
Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen,
Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung
eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der
Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer
bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des
Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im
Einzelfall die Kriterien des Anhanges zu berücksichtigen;
6. „Änderung einer Anlage“ eine VerÄnderung der
Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die
Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine wesentliche Änderung ist eine
VerÄnderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den
Mensch oder die Umwelt haben kann;
7. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der
Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen,
Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den
Boden.
Bewilligungspflicht, Anzeige
§ 3. (1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und
der Betrieb einer von diesem Gesetz erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung
der Behörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die
Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor
ihrer Ausführung anzuzeigen.
Antrag, Beteiligung der Öffentlichkeit,
grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
gemäß § 3 Abs. 1 hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang der
Tätigkeit,
2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Energie, die in der
Anlage verwendet oder erzeugt werden,
3. Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Anlage,
4. Zustand des Anlagengeländes,
5. Art und Menge der zu erwartenden Emissionen der Anlage,
6. zu erwartende erhebliche Auswirkungen der Emissionen auf die
Umwelt,
7. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich
ist, zur Verminderung der Emissionen,
8. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen,
9. sonstige erforderliche Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 1,
10. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden
anfallenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung,
Verwertung oder Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) und
11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben
gemäß Z 1 bis 10.
(2) Parteistellung haben
1. der Antragsteller,
2. der Grundeigentümer, falls er nicht Antragsteller ist,
3. die Umweltanwaltschaft und
4. alle Personen, denen nach den gemäß § 9
anzuwendenden anderen landesrechtlichen Vorschriften Parteistellung
zukommt.
(3) Die Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 sechs
Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch
Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in
einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen. Diese
Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
3. einen Hinweis auf die gemäß Abs. 4 jedermann offen
stehende Möglichkeit zur Stellungnahme.
(4) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 3 kann jedermann
zu dem eingebrachten Antrag eine Stellungnahme an die Behörde
abgeben.
(5) Könnte die Errichtung, wesentliche Änderung oder der Betrieb
einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen
auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher
Staat ein diesbezügliches Ersuchen, hat die Behörde gleichzeitig mit
der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 3 dem betroffenen Staat
ein Exemplar des Antrages zu übermitteln.
(6) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene mindestens
achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm
ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls
sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende
Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu
führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu
übermitteln.
(7) Die Abs. 5 und 6 gelten für Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum. Für andere Staaten gelten sie nur nach
Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche
Regelungen bleiben unberührt.
Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 5. (1) Die Behörde hat für die Errichtung,
wesentliche Änderung und den Betrieb einer Anlage gemäß
§ 1 eine Bewilligung zu erteilen, wenn
1. alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzung
(§ 2 Z 2), insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der
Technik (§ 2 Z 5) entsprechenden technologischen Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen werden,
2. keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden,
3. die Entstehung von Abfällen vermieden wird, andernfalls diese
verwertet werden oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen
Gründen nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß entsorgt
werden, wobei nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu
vermindern sind,
4. Energie effizient verwendet wird,
5. die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu
verhindern und deren Folgen zu begrenzen,
6. die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um bei der
Auflassung der Anlage jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und
einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes
wiederherzustellen,
7. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs III der
IPPC-Richtlinie eingehalten werden, die von der Anlage in relevanter Menge
emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der
Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu
berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt
beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen
erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten
Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder äquivalenten
technischen Maßnahmen sind auf den Stand der Technik (§ 2
Z 5) zu stützen; hierbei sind die technische Beschaffenheit der
betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen
Umweltbedingungen zu berücksichtigen und
8. die Überwachung der Emissionen (einschließlich der
Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der
Information der Behörde) sichergestellt ist.
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der in Z 1 bis 8 genannten Voraussetzungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. In jedem Fall haben die Genehmigungsauflagen Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung vorzusehen und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt sicherzustellen. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Antrag abzuweisen.
(2) Die Behörde hat im Bewilligungsbescheid auch Maßnahmen
für andere als normale Betriebsbedingungen (zB das Anfahren, das
unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren)
vorzuschreiben, soweit damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein
könnte.
(3) Die Behörde hat eine Entscheidung gemäß Abs. 1
sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Auflage ist durch
Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in
einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung kundzumachen.
(4) Die Anzeige einer Änderung einer Anlage nach § 3
Abs. 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten
Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger
Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur
Kenntnis zu nehmen.
Anpassungsmaßnahmen
§ 6. (1) Der Anlageninhaber hat innerhalb einer Frist von
jeweils zehn Jahren ab Errichtung der Anlage zu prüfen, ob sich der Stand
der Technik (§ 2 Z 5) wesentlich geändert hat und
gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich
verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der
Technik zu treffen.
(2) Die im Zuge der Durchführung der Anpassungsmaßnahmen
vorzunehmenden Änderungen an der Anlage sind der Behörde vom
Anlageninhaber unverzüglich anzuzeigen. Stellen diese Änderungen eine
wesentliche Änderung (§ 2 Z 6) dar, ist eine Bewilligung
gemäß § 3 Abs. 1 unverzüglich zu beantragen. Bis
zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens kann die Anlage
entsprechend dem bisherigen Konsens weiterbetrieben werden.
(3) Bei bestehenden Anlagen läuft die in Abs. 1 genannte Frist ab
dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(4) Hat der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht
ausreichend getroffen, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit
Bescheid anzuordnen.
(5) Die Behörde hat die Einhaltung des Genehmigungsbescheides und die
Anpassung an den Stand der Technik regelmäßig zu
überprüfen.
(6) Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende
Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben,
wenn
1. sich wesentliche VerÄnderungen des Standes der Technik ergeben
haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen oder
2. die Betriebssicherheit der Anlage die Anwendung anderer Techniken
erfordert oder
3. die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass
neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
Auflassung
§ 7. (1) Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage
gemäß § 1 die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles
dieser Anlage, so hat er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von
der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in
Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer
Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung eines
zufrieden stellenden Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.
(2) Der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen
anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen.
(3) Reichen die vom Anlageninhaber angezeigten Vorkehrungen und
Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden
und einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes
wiederherzustellen oder hat der jeweilige Inhaber der in Auflassung begriffenen
Anlage oder der Anlage mit dem in Auflassung begriffenen Anlagenteil
(auflassender Anlageninhaber) die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen
Vorkehrungen und Maßnahmen nicht oder nur unvollständig getroffen, so
hat ihm die Behörde die notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen mit
Bescheid aufzutragen.
(4) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Anlageninhabers wird
die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrages gemäß
Abs. 3 nicht berührt.
Behörde
§ 8. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat der Stadt Wien. Über Berufungen entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat Wien.
Genehmigungskonzentration, Koordination
§ 9. (1) Ist für die Errichtung, die wesentliche
Änderung oder den Betrieb einer Anlage gemäß § 1 auch
nach anderen landesrechtlichen Vorschriften eine Bewilligungspflicht oder
Anzeigepflicht vorgesehen, entfällt eine gesonderte Bewilligung oder
Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Die
materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen dieser Vorschriften sind im
Verfahren gemäß § 5 mitanzuwenden.
(2) Ist für die Errichtung, die wesentliche Änderung oder den
Betrieb einer Anlage gemäß § 1 auch nach bundesrechtlichen
Vorschriften eine Bewilligungspflicht oder Anzeigepflicht vorgesehen, ist das
Verfahren und die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 5 mit
den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen
Behörden zu koordinieren.
Kontrollbefugnisse
§ 10. (1) Zur Überprüfung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen und Bescheiden ist den Organen der Behörde sowie den
beigezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der Anlage
zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Anlageninhaber hat die Behörde jährlich über die
Ergebnisse der Überwachung der Emissionen in die Umweltmedien Wasser und
Luft der betreffenden Anlage des vergangenen Kalenderjahres spätestens bis
zum 31. März des Folgejahres zu informieren. Störfälle und
Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der
Behörde zu melden.
(3) Der Betreiber der Anlage, der auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund
darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder
andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen durchzuführen und
darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf
Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit
dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich
ist.
Verwendung von Daten
§ 11. (1) Die gemäß § 10 Abs. 2
vom Anlageninhaber an die Behörde übermittelten Ergebnisse der
Überwachung der Emissionen der Anlage und ihrer Quellen sind zur
Erfüllung der in Art. 15 Abs. 2 und 3 IPPC-Richtlinie
festgelegten Informationspflichten in ein Emissionsregister aufzunehmen.
Bezüglich der näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen
oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den
jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die
Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung ist die
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Meldung von Schadstoffemissionsfrachten für die Erstellung
eines europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER-V), BGBl. II
Nr. 300/2002, sinngemäß anzuwenden.
(2) In das Emissionsregister ist bei der Behörde während der
Amtsstunden jedermann auf Anfrage Einsicht zu gewähren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 12. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
1. eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß
§ 3 Abs. 1 erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder
wesentlich ändert oder Auflagen, Befristungen oder Bedingungen
gemäß § 5 nicht einhält;
2. Maßnahmen abweichend von Bewilligungen, die auf Grund dieses
Gesetzes erteilt wurden, ausführt;
3. die in Bescheiden, die auf Grund dieses Gesetzes ergangen sind,
enthaltenen Verfügungen nicht befolgt;
4. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 die unverzüglich
erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik nicht
trifft;
5. entgegen § 7 Abs. 1 die notwendigen Vorkehrungen zur
Vermeidung einer Gefahr einer Umweltverschmutzung nicht trifft oder
Maßnahmen zur Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustandes des
Anlagengeländes nicht setzt;
6. eine Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1
nicht duldet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
7. entgegen § 10 Abs. 2 die Behörde nicht rechtzeitig
über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen der betreffenden
Anlage informiert oder Störfälle und Unfälle mit erheblichen
Umweltauswirkungen nicht unverzüglich der Behörde meldet;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. entgegen § 3 Abs. 2 die von § 3 Abs. 1
nicht erfassten Änderungen einer vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes
erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, der
Behörde nicht spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung
anzeigt;
2. entgegen § 6 Abs. 2 die im Zuge der Durchführung
der Anpassungsmaßnahmen vorzunehmenden Änderungen an der Anlage der
Behörde nicht unverzüglich anzeigt oder eine wesentliche Änderung
nicht unverzüglich beantragt;
3. den Beginn der Auflassung und seine Vorkehrungen anlässlich der
Auflassung entgegen § 7 Abs. 2 der Behörde nicht vorher
anzeigt;
4. entgegen § 15 Abs. 2 der Behörde nicht rechtzeitig
jene Maßnahmen mitteilt, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu
setzen beabsichtigt;
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In-Kraft-Treten
§ 14. Das Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Bestehende Anlagen haben den Anforderungen des
§ 5 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu
entsprechen.
(2) Der Inhaber einer bestehenden Anlage hat der Behörde jene
Maßnahmen rechtzeitig mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser
Zielsetzung zu setzen beabsichtigt.
(3) Reichen die mitgeteilten Maßnahmen zur Erreichung dieser
Zielsetzungen nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen
Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 16. Durch dieses Landesgesetz wird die Richtlinie
96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26,
umgesetzt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Anhang
(zu § 2 Z 5)
Kriterien für die Festlegung des Standes der
Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus
einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des
Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im
Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie;
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
3. Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den
einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der
Abfälle;
4. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen
Erkenntnissen;
5. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
6. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden
Anlagen;
7. die für die Einführung eines besseren Standes der Technik
erforderliche Zeit;
8. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren
verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und
Energieeffizienz;
9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren
für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern;
10. die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für
die Umwelt zu verringern;
11. die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2
der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen
veröffentlichten Informationen.
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