Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 8. Juli 2003 | 29. Stück |
29. Verordnung: | Wiener Kindertagesheimwesen (Wiener Kindertagesheimverordnung – WKTHVO) |
29.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend das
Wiener Kindertagesheimwesen
(Wiener Kindertagesheimverordnung – WKTHVO)
(Wiener Kindertagesheimverordnung – WKTHVO)
Auf Grund der §§ 9 und 16 Abs. 3 des Wiener
Kindertagesheimgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, wird
verordnet:
Gegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt die Durchführung der
Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern in Kindertagesheimen.
Höchstzahl von Kindern in einer Gruppe
§ 2. (1) Die Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder
hat in Gruppen zu erfolgen.
(2) In einer Gruppe dürfen höchstens gleichzeitig betreut
werden:
1. Kleinkinderkrippe: 15 Kinder,
2. Kindergartengruppe: 25 Kinder,
3. Hort: 25 Kinder,
4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: 20
Kinder,
wenn in der Gruppe nicht mehr als zwei Kinder unter drei Jahren betreut
werden: 22 Kinder,
5. Familiengruppe für Kinder von 3 bis 10 Jahren: 24
Kinder,
6. Integrationsgruppe:
a) Kleinkinderkrippe:15 Kinder,
b) Kindergartengruppe:20 Kinder,
c) Hort: 20 Kinder,
7. Heilpädagogische Gruppe:
a) Kindergartengruppe:12 Kinder,
b) Hort: 16 Kinder.
Betreuungspersonen
§ 3. (1) Für jede Gruppe ist folgende Mindestanzahl
an Betreuungspersonen vorzusehen, wobei diese im Ausmaß einer
Vollbeschäftigung zu verwenden sind, sofern nicht im Folgenden
ausdrücklich anderes bestimmt wird:
1. Kleinkinderkrippe: eine Kindergartenpädagogin und eine
Helferin,
2. Kindergartengruppe: eine Kindergartenpädagogin und eine Helferin
mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden,
3. Hort: eine Hortpädagogin und eine Helferin mit einer Arbeitszeit
von mindestens 20 Wochenstunden,
4. Familiengruppe für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht: eine
Kindergartenpädagogin und eine Helferin,
5. Familiengruppe für 3 bis 10jährige Kinder: eine
Kindergartenpädagogin oder eine Hortpädagogin und eine
Helferin,
6. Integrationsgruppe:
a) Kleinkinderkrippe: eine Kindergartenpädagogin und eine
Kindergartenpädagogin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden
und eine Helferin,
b) Kindergartengruppe: eine Sonderkindergartenpädagogin und eine
Kindergartenpädagogin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden
und eine Helferin,
c) Hortgruppe: eine Sonderhortpädagogin und eine Hortpädagogin
oder Kindergartenpädagogin mit einer Arbeitszeit von mindestens 20
Wochenstunden und eine Helferin mit einer Arbeitszeit von mindestens
20 Wochenstunden,
7. Heilpädagogische Gruppe:
a) Kindergartengruppe: zwei Sonderkindergartenpädagoginnen und eine
Helferin,
b) Hort: zwei Sonderhortpädagoginnen oder zwei
Sonderkindergartenpädagoginnen und eine Helferin.
(2) In Gruppen mit einer geringeren Betreuungszeit als 8 Stunden am Tag
verkürzt sich das vorgeschriebene Verwendungsausmaß der
Betreuungspersonen im entsprechenden Ausmaß.
(3) Während der gesamten Öffnungszeit des Kindertagesheimes
müssen die Kinder von Betreuungspersonen gemäß § 3
Abs. 2 Z 1 bis 5 Wiener Kindertagesheimgesetz betreut werden. Die
gemeinsame Betreuung von Kindern verschiedener Gruppen (Sammelgruppe) jeweils zu
Beginn des Betriebes und vor Schließung des Kindertagesheimes durch
lediglich eine Betreuungsperson gemäß § 3 Abs. 2
Z 1 bis 5 Wiener Kindertagesheimgesetz ist zulässig, wenn die
Sammelgruppe bloß eine geringe Anzahl zu betreuender Kinder
umfasst.
(4) Die Betreuungspersonen und der Träger – bei juristischen
Personen jene Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der
Geschäfte der juristischen Person zusteht – müssen geeignet
sein, die bestmögliche körperliche und seelisch-geistige Entwicklung
der Kinder zu gewährleisten. Es dürfen insbesondere keine der
nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das
Wohl der betreuten Kinder zu gefährden,
2. gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das
Wohl der betreuten Kinder zu gefährden.
Ausstattung des Kindertagesheimes
§ 4. (1) Das Kindertagesheim darf nicht der Einwirkung von
Abgasen oder Geräuschen in einem die Kinder schädigenden Ausmaß
ausgesetzt sein.
(2) Gegenüber der Umgebung, insbesondere gegenüber
öffentlichen Verkehrsflächen, muss das Kindertagesheim so
geschützt sein, dass eine Gefährdung der Kinder vermieden wird.
(3) Jedes Kindertagesheim muss einen im Freien gelegenen Spielplatz
aufweisen, der ausreicht, um den die Einrichtung besuchenden Kindern Gelegenheit
zur Bewegung in freier Luft zu bieten. Die im Freien aufgestellten
Spielgeräte sind nachweislich jährlich zu überprüfen.
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben. Kann im verbauten
Gebiet für ein Kindertagesheim kein eigener Spielplatz bereitgestellt
werden, ist dafür Vorsorge zu treffen, dass den Kindern die Benützung
nahe gelegener Spiel- oder Sportplätze offen steht. Nach Möglichkeit
ist innerhalb der Räumlichkeiten des Kindertagesheimes ein Bewegungsraum
bereitzustellen.
(4) Das Kindertagesheim ist in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Dies erfordert insbesondere:
1. Bodenbeläge müssen leicht zu reinigen sein und haben daher
aus wasserundurchlässigen, wasserabstoßenden, waschbaren und nicht
toxischen Materialien zu bestehen,
2. Matratzen, Betten, Decken und Polster sind für jedes Kind zu
kennzeichnen, regelmäßig zu reinigen und so aufzubewahren, dass diese
nicht mit den Matratzen, Betten, Decken und Polstern von anderen Kindern in
Berührung kommen.
3. das gesamte Mobiliar, das Spielzeug und sonstige für den Gebrauch
der Kinder bestimmte Gegenstände sind regelmäßig zu
reinigen.
(5) Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen so beschaffen
sein, dass Unfälle und Verletzungen oder gesundheitliche Schädigungen
weitestgehend vermieden werden können. Medikamente, gefährliche Stoffe
(zB Reinigungsmittel) und Reinigungsgeräte sind versperrt oder für die
betreuten Kinder unerreichbar zu verwahren. Abstellräume, Bettenkästen
und Reinigungsmittelkästen sind mit einer Be- und Entlüftung
auszustatten.
(6) Jedem Kindertagesheim müssen folgende Räumlichkeiten zur
Verfügung stehen:
1. eine Küche oder eine durch eine mindestens 2 m hohe, fest
montierte und geschlossene Abtrennung abgegrenzte Küchenzelle,
2. ein Gruppenraum für jede Gruppe,
3. eine abgegrenzte Garderobe,
4. ein Sanitärraum,
5. eine ausreichende Kinderwagenabstellfläche bzw.
Rollstuhlabstellfläche.
(7) Jedes Kindertagesheim ist auszustatten mit:
1. mindestens einer Personaltoilette mit Handwaschbecken und an der Wand
montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender,
2. einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscher,
3. einer ausreichenden Anzahl von Verbandskästen.
(8) Der Gruppenraum und die Garderobe sind so anzuordnen, dass sie nicht
ausschließlich durch die Küche oder den Sanitärraum
zugänglich sind.
Raumgrößen
§ 5. Für jedes in einer Gruppe betreute Kind muss das
Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche
3 m2 betragen. Unter bespielbarer
Bodenfläche ist der gesamte Gruppenraum, der Bewegungsraum – wenn
dieser von mehreren Gruppen benutzt wird, der entsprechende Anteil – und
jede sonstige als Spielfläche eingerichtete Bodenfläche zu
verstehen.
Ausstattung aller zum Aufenthalt der Kinder bestimmten
Räumlichkeiten
§ 6. (1) Alle zum Aufenthalt der Kinder bestimmten
Räumlichkeiten müssen natürlich belichtet sein und sind mit einem
Sonnenschutz und einer ausreichenden, blendungsfreien, künstlichen
Beleuchtung zu versehen.
(2) Die Raumtemperatur hat während der Öffnungszeit mindestens
21° C zu betragen.
(3) Alle Fenster sind gegen ein Hinausfallen der Kinder abzusichern.
Türen mit Glasflächen und Fenster, die bis zum Boden reichen, sind bis
zu einer Höhe von 1,20 m bruchsicher zu verglasen oder abzusichern.
Hinsichtlich der Heizkörper ist sicherzustellen, dass Kinder vor
Verbrennungen geschützt werden.
(4) In Kleinkinderkrippen und Familiengruppen mit Kindern bis zum Beginn
der Schulpflicht ist ein Wickeltisch mit abwaschbarer und desinfizierbarer
Wickelauflage vorzusehen. In unmittelbarer Nähe des Wickeltisches sind ein
Waschbecken mit an der Wand montiertem Seifenspender und Einweghandtuchspender
sowie ein Desinfektionsmittel vorzusehen. Neben dem Wickeltisch ist ein
Windelkübel aufzustellen, dessen Deckel mittels Fußbetätigung
geöffnet und geschlossen werden kann. Werden in Familiengruppen keine
Kinder unter 2 Jahren betreut, ist es ausreichend, wenn eine desinfizierbare und
abwaschbare Wickelauflage, ein Windelkübel und ein Desinfektionsmittel zur
Verfügung stehen. Bei Sichtkontakt vom Sanitärraum zum Gruppenraum
kann der Wickelbereich im Sanitärraum eingerichtet werden.
(5) Die zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten
müssen in verschiedene Spiel- und Beschäftigungsbereiche gegliedert
sein, die auf die Bedürfnisse der Kinder und das pädagogische Konzept
abgestimmt sind. Das verwendete Mobiliar muss der Kindesentwicklung adäquat
sein und die pädagogischen Aufgaben des Kindertagesheimes
gewährleisten. Die in den einzelnen Bereichen angebotenen Bildungsmittel
müssen in ausreichendem Maße vorhanden sein und dem Entwicklungsstand
sowie den Bedürfnissen der einzelnen Kinder entsprechen. Ebenso hat die
Auswahl des Spiel- und Beschäftigungsmaterials unter Bedachtnahme auf die
Sicherheit der Kinder zu erfolgen.
(6) In allen zum Aufenthalt der Kinder bestimmten Räumlichkeiten sowie
in der Küche ist das Rauchen verboten.
Ausstattung des Sanitärraums
§ 7. (1) Für jede Gruppe sind einzurichten:
1. zwei den Körpermaßen der Kinder entsprechende Toiletten mit
Trennwänden und Türen und an der Wand montierten
Toilettepapierhaltern, wobei in Familiengruppen für Kinder von 3 bis 10
Jahren und in Hortgruppen die Trennwände 2 m hoch sein
müssen,
2. zwei Waschtische den Körpermaßen der Kinder entsprechend,
wobei das aus dem Wasserhahn fließende Wasser eine Temperatur von 38°
C nicht überschreiten darf, mit an der Wand montierten
Seifenspendern,
3. ein an der Wand montierter Einweghandtuchspender, wobei bei
auftretenden Infektionen ausschließlich Einweghandtücher zu verwenden
sind.
(2) Die Wände müssen bis mindestens 1,5 m Höhe abwaschbar
sein. Der Boden ist von Teppichen und Matten freizuhalten.
(3) Jeder Sanitärraum muss natürlich oder mechanisch
belüftet sein.
(4) Für eine Kleinkinderkrippe ist eine den Körpermaßen der
Kinder entsprechende Toilette ausreichend. Zusätzlich ist
erforderlich:
1. eine ausreichende Anzahl von Töpfen,
2. ein Ausgussbecken zum Waschen der Töpfe.
Ausstattung der Küche
§ 8. (1) Es ist ein Handwaschbecken mit an der Wand
montiertem Seifenspender, Einweghandtuchspender und Desinfektionsmittel oder ein
für das Händewaschen gewidmetes Becken einer Abwäsche vorzusehen.
In Küchen, in denen gekocht wird, ist dafür eine berührungsfreie
Armatur erforderlich.
(2) Im Arbeitsbereich ist ein abwaschbarer Wandbelag vorzusehen.
(3) Das Geschirr und die Küchengeräte sind in einem
Geschirrspüler, bei einer Mindesttemperatur von 65 °C zu
reinigen. Ist dies wegen der Beschaffenheit oder Größe des Geschirrs
oder des Küchengerätes nicht möglich, ist eine
Heißwasserreinigung mit anschließender Desinfektion
vorzunehmen.
(4) Es sind Abfalleimer zu verwenden, deren Deckel mittels
Fußbetätigung geöffnet und geschlossen werden können.
Topfpflanzen sowie Schnittblumen sind verboten.
(5) Das Kochen von Speisen ist in Küchenzellen (§ 4
Abs. 6 Z 1) nicht gestattet.
(6) Der Träger hat sicherzustellen, dass Personen, die mit der
Zubereitung oder Verabreichung von Speisen befasst sind, entsprechend ihrer
Tätigkeit überwacht und in Fragen der Lebensmittelhygiene ausreichend
unterrichtet oder geschult werden. Er hat für die Erstellung eines
angemessenen Eigenkontrollplanes Sorge zu tragen, der insbesondere
Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion, zur
Schädlingsüberwachung und -bekämpfung sowie zur Eingangskontrolle
der Lebensmittel zu enthalten hat.
Zusätzliche Bestimmungen für die Betreuung
zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
§ 9. (1) Eine Übernachtungsmöglichkeit im
Kindertagesheim darf nur für jene Kinder vorgesehen werden, die das
Kindertagesheim auch außerhalb der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
regelmäßig besuchen, und für deren Geschwister.
(2) Es ist eine entsprechende Anzahl altersentsprechender Betten
vorzusehen, wobei der Mindestabstand zwischen den Betten einen Meter zu betragen
hat. Es muss sichergestellt sein, dass die Nachtruhe der Kinder nicht
gestört wird.
(3) Der Sanitärraum ist mit einer Dusche oder Badewanne auszustatten.
Für jedes Kind sind eigene Hygieneartikel und ein eigenes Duschtuch bereit
zu stellen.
(4) Für die Betreuung ist eine Kindergartenpädagogin und eine
Helferin vorzusehen. Die Kindergartenpädagogin muss auch außerhalb
der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr als Betreuungsperson im Kindertagesheim
eingesetzt werden.
(5) Die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer eines Kindes im
Kindertagesheim darf 32 Stunden nicht überschreiten.
Nachsicht
§ 10. Bei Kindertagesheimen gemäß
§ 16 Abs. 2 Wiener Kindertagesheimgesetz kann gemäß
§ 16 Abs. 3 Wiener Kindertagesheimgesetz von folgenden
Bestimmungen Nachsicht erteilt werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen
wirtschaftlich unzumutbar ist:
1. § 4 Abs. 7 Z 1,
2. § 7 Abs. 1 Z 1 und 2,
3. § 8 Abs. 1.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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