Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 8. Juli 2003 | 28. Stück |
28. Verordnung: | Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen |
28.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art
der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Parkometergesetzes, LGBl. für
Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des Landesgesetzes für Wien
Nr. 28/2000, wird verordnet:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften des Parkometergesetzes sind Parkscheine nach dem Muster der Anlage
oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine nach dem Muster der Anlage
§ 2. (1) Der Parkschein für eine Abstellzeit von
einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde
in blauer und der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in
grüner Farbe aufzulegen.
(2) Der Parkschein für eine Abstellzeit von zehn Minuten ist in
violetter Farbe aufzulegen.
(3) Für die Parkscheine gemäß Abs. 1 ist ein Entgelt zu
entrichten. Dieses wird durch die gemäß § 2 des
Parkometergesetzes zu erlassende Verordnung festgesetzt.
(4) Auf der Rückseite dieser Parkscheine sind die Bestimmungen des
§ 3 dieser Verordnung wiederzugeben.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug
in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es
während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und
richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine gemäß § 2 Abs. 1 hat
durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit
(Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei
angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der
Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines gemäß § 2 Abs. 2 hat
durch deutliches sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu
erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null
vorzusetzen.
§ 4. (1) Die gleichzeitige Verwendung von mehr als einem
Parkschein gemäß § 2 Abs. 2 (Zehn-Minuten-Parkschein) ist
unzulässig.
(2) Ist ein Parkschein gemäß § 2 Abs. 1 im Fahrzeug
angebracht, ist die gleichzeitige Verwendung eines Parkscheines gemäß
§ 2 Abs. 2 unzulässig.
§ 5. Der Parkschein ist bei mehrspurigen Fahrzeugen mit
Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen
mehrspurigen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit zehn Minuten, ist
für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird
durch die gemäß § 2 des Parkometergesetzes zu erlassende
Verordnung festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem
Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto
einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der
Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug
in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während
der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch
Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das
Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und
die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion
durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System
bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige
Fahrzeug für einen zehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum
abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat hat zum Zwecke der Kontrolle der
Abgabenentrichtung folgende Datenarten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten:
Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Fahrzeuges, Status
des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und
Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre
nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist,
aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines
elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die gleichzeitige Verwendung eines
Parkscheines gemäß § 2 Abs. 2 unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen
Parkscheinen mit einer zehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder
die Kombination der Aktivierung eines zehn Minuten nicht übersteigenden
elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß § 2 Abs. 1
und 2 ist unzulässig.
4. Abschnitt
Strafbestimmung
§ 10. Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß § 4 des Parkometergesetzes geahndet.
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2003 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 30.
November 1995, LGBl. für Wien Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. für Wien Nr. 13/2001, über die Art der zu
verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen außer Kraft.
(2) Parkscheine nach dem Muster der Verordnung der Wiener Landesregierung
über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen,
LGBl. für Wien Nr. 74/1995, bleiben weiterhin gültig.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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