Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 3. Juli 200327. Stück
27. Verordnung:Festlegung der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nrn.: 389L0391 und 389L0654]

27.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 85 bis 85k und 85l Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2002, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§  1. Anwendungsbereich
§  2. Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
§  3. Verkehrswege
§  4. Ausgänge
§  5. Stiegen
§  6. Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§  7. Fußböden, Wände und Decken
§  8. Türen und Tore
§  9. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 10. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 11. Lagerungen
§ 12. Gefahrenbereiche
§ 13. Alarmeinrichtungen
§ 14. Prüfungen
§ 15. Information der Dienstnehmer
§ 16. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
2. Abschnitt
Sicherung der Flucht
§ 17. Grundsätzliche Bestimmungen
§ 18. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 19. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 20. Anforderungen an Fluchtwege
§ 21. Anforderungen an Notausgänge
§ 22. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 23. Stiegenhaus
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24. Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 25. Bodenfläche und Luftraum
§ 26. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 27. Natürliche Lüftung
§ 28. Mechanische Be- und Entlüftung
§ 29. Raumklima in Arbeitsräumen
§ 30. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 31. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 32. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 33. Trink- und Waschwasser
§ 34. Toiletten
§ 35. Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 36. Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 37. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 38. Wohnräume
§ 39. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40. Mittel für die Erste Hilfe
§ 41. Erst-Helfer/innen
§ 42. Sanitätsräume
§ 43. Löschhilfen
§ 44. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 45. Brandschutzgruppe
§ 46. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 49. Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990, und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem 1. und dem 2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen Maßnahmen dem Dienstgeber dieser Dienstnehmer vorzuschreiben.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist (Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Hinweise auf die Wr. LAO 1990 beziehen sich auf das Gesetz betreffend die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990), LGBl. für Wien Nr. 33, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 3. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
2. Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge zwischen Lagerungen, Gewächshaustischen, Maschinen oder sonstigen Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege: 0,6 m;
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
1. eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m² aufweist, soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen, oder
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen die ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3 aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand 1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt sind,
2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 50 Lux beträgt, und
3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird,
2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Ausgänge
§ 4. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw. Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist, ist
1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den Fußgängerverkehr einzurichten oder
2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Stiegen
§ 5. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
a) mindestens 13 cm und
b) höchstens 40 cm,
4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. den Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 1. Juli 2001;
3. den Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Juli 2001;
4. den Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine Gefährdung der Dienstnehmer vermieden wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
Fußböden, Wände und Decken
§ 7. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden wird, und
4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 1. Juli 2001.
Türen und Tore
§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen,
3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet werden könnten,
4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
7. durchsichtige Teile von Türen und Toren
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, dass sich Dienstnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 7 oder Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmer oder störende Hitze oder Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu betätigen sind, und
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen und
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen und
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden könnten.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 1. Juli 2001.
Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 10. (1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind oder bei denen auf Grund ihrer Nutzung die natürliche Belichtung nicht ausreicht;
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
3. Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmer ausgeht.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.
Lagerungen
§ 11. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
7. mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
3. die zulässige Füllhöhe von Behältern,
nicht überschritten werden.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
Gefahrenbereiche
§ 12. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen, Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
3. Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-, Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von 1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für Einfüll- oder Abwurföffnungen.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer gegen Abstürze gesichert sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 1. Juli 2001.
Alarmeinrichtungen
§ 13. (1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Prüfungen
§ 14. (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen.
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten entfallen.
Information der Dienstnehmer
§ 15. Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, nachweislich zu informieren
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 16. (1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5 vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen kann.
2. Abschnitt
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 18. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und
2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m², in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m².
3. Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten (GVE) müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar ins Freie führt.
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. den Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001.
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 19. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;
2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen und
2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. den Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 1. Juli 2001.
Anforderungen an Fluchtwege
§ 20. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein, solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der Arbeitsstätte aufhalten.
5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig.
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
1. auf der nach § 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens 20 cm beträgt oder
2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen sind.
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen führen, wenn
1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt sind und
4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens brandhemmend ausgeführt sind.
(6) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen und den Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Juli 2001;
2. den Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Anforderungen an Notausgänge
§ 21. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die Notausgänge angewiesen sein könnten.
2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach § 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt werden.
3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
4. Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen zu öffnen sein.
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn sich die Türen
1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen oder
2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig öffnen und geöffnet bleiben oder
3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
(4) Drehtüren und Schiebetüren sind als Notausgänge unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Stiegenhaus
§ 23. (1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22 entsprechen.
3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, den Abs. 1 Z 2 oder den Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner 1993.
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001.
Bodenfläche und Luftraum
§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens beträgt:
1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001;
2. den Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro Dienstnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen und
2. direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
3. Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
b) Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
c) Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
d) Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
handelt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzuwenden.
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder Abs. 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Natürliche Lüftung
§ 27. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
1. sie direkt ins Freie führen und
2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28. (1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
1. die nach § 27 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
2. dem § 27 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder
3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder
b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Dienstnehmer verbunden wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, gilt Folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht.
3. Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu erhöhen.
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und 32 °C und zwischen 0 °C und –12 °C bis auf einen Wert von 50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
1. Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner Geruchsbelästigung der Dienstnehmer kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Dienstnehmer durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5 nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht nachteilig geändert haben.
Raumklima in Arbeitsräumen
§ 29. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
1. zwischen 19 °C und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
2. zwischen 18 °C und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet oder
2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreitet:
1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht möglich ist,
2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer vorhanden sein.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die den Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 30. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Dienstnehmer vermieden werden.
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 31. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
1. in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, und
2. diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 24 bis 30 entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt,
2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser den §§ 24 bis 30 entspricht und
3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m² beträgt.
(3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
1. die Mindestraumhöhe nach § 24 Abs. 1 und 2, wobei aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein muss;
2. die Mindestbodenfläche nach § 25 Abs. 1 und 2;
3. den Mindestluftraum nach § 25 Abs. 3 und 4;
4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 26 Abs. 1 und 3;
5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach § 27 Abs. 2;
6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 28 Abs. 2 bis 4;
7. die Lufttemperatur nach § 29 Abs. 1 Z 2, wobei aber die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss;
8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 29 Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um die in § 29 Abs. 3 und 5 genannten Werte zu erreichen.
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 75 Wr. LAO 1990 anzuführen.
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
§ 32. (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;
2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig, mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
1. § 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen;
2. § 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen;
3. § 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer mindestens 10 m³ zu betragen;
4. § 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume genutzt wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31 Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als Witterungsschutz errichtete Räume, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt wurden.
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 33. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
Toiletten
§ 34. (1) Den Dienstnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie zB Kunden, vorgesehen,
1. sind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
2. ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Dienstnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Dienstnehmer.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in hygienischem Zustand gehalten werden und
4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit vorhanden ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 zweiter Satz nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der Waschplätze oder
2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und Duschen
1. ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet sind,
3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert werden,
4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind und
5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind, sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt wird.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Waschräumen mindestens beträgt:
1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind.
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36. (1) Für jeden Dienstnehmer ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. die Dienstnehmer
a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
2. für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
3. für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1. gemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4
1. für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Dienstnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist,
2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
4. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und
5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
2. den Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Juli 2000;
3. den Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37. (1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
1. für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien (§ 85 Abs. 1 Z 2 der Wr. LAO 1990) beschäftigt werden;
2. für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2
1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
3. für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,
4. für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,
5. ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
7. dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden und
8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 85i Abs. 4 der Wr. LAO 1990 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
2. für alle Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
2. den Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
3. den Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993;
4. den Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Wohnräume
§ 38. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein.
4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Dienstnehmer mindestens 10 m³ betragen.
5. Für jeden Dienstnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
11. Den Dienstnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 39. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
Mittel für die Erste Hilfe
§ 40. (1) In jeder Arbeitsstätte sowie überall dort, wo die Arbeitsbedingungen es erforderlich machen (zB Waldarbeit), ist eine Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmer im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein.
Erst-Helfer
§ 41. (1) Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist (Erst-Helfer):
1. bei fünf bis 19 Dienstnehmer: eine Person;
bei 20 bis 29 Dienstnehmer: zwei Personen;
für je weitere zehn Dienstnehmer: eine zusätzliche Person;
2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
bei fünf bis 29 Dienstnehmer: eine Person;
bei 30 bis 49 Dienstnehmer: zwei Personen;
für je weitere 20 Dienstnehmer: eine zusätzliche Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfer anwesend ist.
Sanitätsräume
§ 42. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
2. regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Dienstnehmer bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
5. In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Löschhilfen
§ 43. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44. (1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Dienstnehmer über das Verhalten im Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
Brandschutzgruppe
§ 45. (1) Wenn Maßnahmen nach § 44 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht ausreichen, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) statt dessen die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter und
2. der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.
Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten nach § 44 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die Bestellungserfordernisse des § 44 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der Brandschutzgruppe.
(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung aufweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit den arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den Dienstgeber ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören insbesondere
1. die Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(7) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;
3. Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 46. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind zu treffen:
1. in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 44) oder für die eine Brandschutzgruppe (§ 45) vorgeschrieben wurde;
2. in Arbeitsstätten, in denen eine vom Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der Löschgeräte zu unterweisen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 47 verweist,
2. der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird durch einen Betriebsübergang gemäß § 39a Wr. LAO 1990 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr ausreicht, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann betreffen:
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder VerÄnderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 48. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1;
2. Richtlinie 89/654/EWG vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 1.
Schlussbestimmungen
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 3 Abs. 1 bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 bis 27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 17/2000, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse- und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.


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