Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 3. Juli 2003 | 27. Stück |
27. Verordnung: | Festlegung der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft) [CELEX-Nrn.: 389L0391 und 389L0654] |
27.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt
werden (Wiener Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft
– Wr. AStV Land- und Forstwirtschaft)
Auf Grund der §§ 85 bis 85k und 85l Abs. 2 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 46/2002,
wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 2. Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für
Arbeitsstätten
§ 3. Verkehrswege
§ 4. Ausgänge
§ 5. Stiegen
§ 6. Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 7. Fußböden, Wände und Decken
§ 8. Türen und Tore
§ 9. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 10. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 11. Lagerungen
§ 12. Gefahrenbereiche
§ 13. Alarmeinrichtungen
§ 14. Prüfungen
§ 15. Information der Dienstnehmer
§ 16. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 4. Ausgänge
§ 5. Stiegen
§ 6. Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 7. Fußböden, Wände und Decken
§ 8. Türen und Tore
§ 9. Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 10. Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 11. Lagerungen
§ 12. Gefahrenbereiche
§ 13. Alarmeinrichtungen
§ 14. Prüfungen
§ 15. Information der Dienstnehmer
§ 16. Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
2. Abschnitt
Sicherung der Flucht
§ 17. Grundsätzliche
Bestimmungen
§ 18. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 19. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 20. Anforderungen an Fluchtwege
§ 21. Anforderungen an Notausgänge
§ 22. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 23. Stiegenhaus
§ 18. Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 19. Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 20. Anforderungen an Fluchtwege
§ 21. Anforderungen an Notausgänge
§ 22. Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 23. Stiegenhaus
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
§ 24. Raumhöhe in
Arbeitsräumen
§ 25. Bodenfläche und Luftraum
§ 26. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 27. Natürliche Lüftung
§ 28. Mechanische Be- und Entlüftung
§ 29. Raumklima in Arbeitsräumen
§ 30. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 31. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 32. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
§ 25. Bodenfläche und Luftraum
§ 26. Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 27. Natürliche Lüftung
§ 28. Mechanische Be- und Entlüftung
§ 29. Raumklima in Arbeitsräumen
§ 30. Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 31. Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 32. Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen
§ 33. Trink- und
Waschwasser
§ 34. Toiletten
§ 35. Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 36. Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 37. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 38. Wohnräume
§ 39. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 34. Toiletten
§ 35. Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 36. Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 37. Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 38. Wohnräume
§ 39. Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
§ 40. Mittel für die Erste
Hilfe
§ 41. Erst-Helfer/innen
§ 42. Sanitätsräume
§ 43. Löschhilfen
§ 44. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 45. Brandschutzgruppe
§ 46. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 41. Erst-Helfer/innen
§ 42. Sanitätsräume
§ 43. Löschhilfen
§ 44. Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 45. Brandschutzgruppe
§ 46. Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 47. Übergangsbestimmungen
§ 48. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 49. Schlussbestimmungen
§ 48. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 49. Schlussbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für Arbeitsstätten im Sinne § 85 Abs. 1 Wr. LAO 1990,
und zwar sowohl für Arbeitsstätten in Gebäuden als auch, soweit
sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder
auf Räume beziehen, für Arbeitsstätten im Freien.
(2) Arbeitsstätten, die nur einen Teilbereich eines Gebäudes
umfassen, dürfen nur in Gebäuden eingerichtet werden, in denen auch
die außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen
Gebäudeteile, die von Dienstnehmern benutzt werden, dem 1. und dem
2. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
(3) Abs. 2 gilt nicht hinsichtlich jener Gebäudeteile, die auch
von Hausbewohnern benutzt werden, sofern das Gebäude zur überwiegenden
Nutzung zu Wohnzwecken vorgesehen ist. Lässt jedoch die Ausführung der
außerhalb der jeweiligen Arbeitsstätte gelegenen Gebäudeteile,
die von Dienstnehmern benutzt werden, eine Gefährdung der Sicherheit oder
Gesundheit dieser Dienstnehmer befürchten, hat der Magistrat
(§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen Maßnahmen dem
Dienstgeber dieser Dienstnehmer vorzuschreiben.
(4) Der 3. Abschnitt dieser Verordnung gilt für Räume, in
denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist
(Arbeitsräume). Ständige Arbeitsplätze sind jene räumlichen
Bereiche, in denen sich Dienstnehmer, der Zweckbestimmung des Raumes
entsprechend, bei der von ihnen im regulären Betriebsablauf
auszuübenden Tätigkeit aufhalten. Führer- oder
Bedienungsstände von Arbeitsmitteln sind keine Arbeitsräume im Sinne
dieser Verordnung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in der
männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und
Frauen in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Hinweise auf die Wr. LAO 1990 beziehen sich auf das Gesetz betreffend
die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Wiener
Landarbeitsordnung 1990 – Wr. LAO 1990), LGBl. für Wien Nr. 33,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für
Arbeitsstätten
Verkehrswege
§ 3. (1) Verkehrswege sind so zu gestalten und
freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege
anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
1. Verkehrswege ohne Fahrzeugverkehr: 1,0 m;
2. Futter- und Tiertreibgänge in Stallungen sowie Durchgänge
zwischen Lagerungen, Gewächshaustischen, Maschinen oder sonstigen
Betriebseinrichtungen, ferner Bedienungsstiegen und -stege:
0,6 m;
3. Verkehrswege mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die
maximale für den betreffenden Verkehrsweg vorgesehene Fahrzeugbreite bzw.
Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
4. Fahrtreppen und Fahrsteige: 0,6 m.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 sind in Arbeitsstätten in
Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege
mit einer nutzbaren Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum,
durch den der Verkehrsweg führt,
1. eine Bodenfläche von mehr als 1 000 m² aufweist,
soweit die Betriebsverhältnisse eine solche Kennzeichnung zulassen,
oder
2. so eingerichtet ist oder genutzt wird, dass dies zum Schutz der
Dienstnehmer erforderlich ist.
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer
tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens
2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie
keine größere Neigung als 1 : 10 aufweisen. Rampen die
ausschließlich zur Bergung der Tiere aus obergeschoßigen Stallungen
im Gefahrenfall dienen, können eine Neigung von 1 : 3
aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen,
Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu
bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Wenn dieser Abstand
1,0 m unterschreitet, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine
Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen
oder Lichtsignale.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Verkehrswege
1. möglichst eben, ausreichend tragfähig und sicher befestigt
sind,
2. so beleuchtbar sind, dass die Beleuchtungsstärke mindestens 50 Lux
beträgt, und
3. bei jeder Witterung gefahrlos benützbar sind.
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen
zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind
1. Hindernisse oder einzelne Stufen so zu sichern oder zu kennzeichnen,
dass eine Gefährdung vermieden wird,
2. Vertiefungen tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder, sofern auch
dies nicht möglich ist, so zu sichern oder zu kennzeichnen, dass eine
Gefährdung vermieden wird.
(9) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit
einer nutzbaren Mindestbreite von 0,4 m zulässig, sofern diese bereits
vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht
entsprechende Verkehrswege mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Ausgänge
§ 4. (1) Ausgänge sind so zu gestalten und
freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über
Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare Mindestbreite
aufweisen:
1. Ausgänge ohne Fahrzeugverkehr: 0,8 m;
2. Ausgänge mit Fahrzeug- und Fußgängerverkehr: die
maximale für den betreffenden Ausgang vorgesehene Fahrzeugbreite bzw.
Breite der Ladung plus beidseits je 0,5 m;
(2) Wenn ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt
ist, ist
1. daneben ein eigener, als solcher gekennzeichneter Ausgang für den
Fußgängerverkehr einzurichten oder
2. der Ausgang mit einem Geländer in einen für den
Fahrzeugverkehr vorgesehenen Abschnitt und in einen mindestens 0,8 m
breiten für den Fußgängerverkehr vorgesehenen und als solchen
gekennzeichneten Abschnitt zu unterteilen.
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer
tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens
2,0 m aufweisen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 nicht entsprechende Ausgänge mit Stichtag 1. Jänner
1993.
Stiegen
§ 5. (1) Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie
gelten daher die Bestimmungen des § 3 und gegebenenfalls die
Bestimmungen über Fluchtwege.
(2) Stiegen sind so zu gestalten, dass
1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und
innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm
beträgt,
3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der
erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
a) mindestens 13 cm und
b) höchstens 40 cm,
4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge,
gemessen in der Gehlinie, betragen muss:
a) nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
b) vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge
der größten Türblattbreite.
(3) Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf
anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von
mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe
anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Dienstnehmer
nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängen bleiben
können.
(4) Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind
standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder
mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für
Stiegen zu Laderampen.
(5) Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen,
die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu
Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen
nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm
aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten
beträgt.
(6) Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege
vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen
Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu
transportieren sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 2 Z 1 oder Z 2 oder Z 3 lit. a nicht
entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
1. Jänner 1993;
2. den Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die
Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag
1. Juli 2001;
3. den Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit
Stichtag 1. Juli 2001;
4. den Abs. 2 Z 4 lit. a oder lit. b nicht
entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Beleuchtung und Belüftung von
Räumen
§ 6. (1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind
entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
1. sie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden
kann,
2. Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei
Dunkelheit erkennbar sind und
3. Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, dass eine
Gefährdung der Dienstnehmer vermieden wird.
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer
Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins
Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege
hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich
oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar
einzurichten.
Fußböden, Wände und Decken
§ 7. (1) Fußbodenoberflächen sind so zu
gestalten, dass sie
1. keine Stolperstellen aufweisen,
2. befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und
erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
4. gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu
erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit
widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von
Dienstnehmern vermieden wird.
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
1. sie ein Gefälle zu einem Abfluss mit Geruchsverschluss aufweisen,
sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches
größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
2. Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so
ausgeführt sind, dass verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder
unbemerkt austreten können, sofern dadurch Dienstnehmer gefährdet
werden könnten.
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass
sie
1. von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und
erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
2. keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz
aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
3. gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden
chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind,
dass eine Belästigung oder Gefährdung von Dienstnehmern vermieden
wird, und
4. im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die
Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass durchsichtige Wände
1. als solche deutlich gekennzeichnet sind und
2. im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, dass
die Dienstnehmer nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim
Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 4 nicht
entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 1. Juli
2001.
Türen und Tore
§ 8. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Türen und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend
stabil und widerstandsfähig sind,
2. vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie
insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, dass sie den
Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine
Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen,
3. Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben,
Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Dienstnehmer
gefährdet werden könnten,
4. Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen
ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
5. Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, dass in Augennähe
eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
6. durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind
und
7. durchsichtige Teile von Türen und Toren
a) aus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b) gegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht,
dass sich Dienstnehmer beim Zersplittern dieser Flächen verletzen
können.
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von
Dienstnehmern, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes,
selbstschließend ausgeführt,
1. dürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer
Funktion gesetzt werden und
2. ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die
Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von
mehr als 10 m² auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern
sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr
vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie
sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor
kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei
geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) Türen von Stallungen sind nach außen aufgehend oder seitlich
aufschiebbar einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 7 oder
Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag
1. Jänner 1993.
Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass Fenster,
Lichtkuppeln und Glasdächer
1. für die sich durch die Nutzungsart des Raumes ergebende
Beanspruchung ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2. so beschaffen oder mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sind, dass
direkte Sonneneinstrahlung auf Dienstnehmer oder störende Hitze oder
Kälte vermieden wird und diese Einrichtungen leicht und gefahrlos zu
betätigen sind, und
3. erforderlichenfalls mit Vorrichtungen versehen sind, die es
ermöglichen, sie gefahrlos zu reinigen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass öffenbare Fenster und
Lichtkuppeln
1. weder beim Öffnen, Schließen oder Verstellen noch in
geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Dienstnehmer darstellen
und
2. mit Öffnungsmechanismen ausgestattet sind, die leicht und von
einem festen Standplatz aus zu betätigen und so gestaltet sind, dass sie
keine Verletzungsgefahr für die Dienstnehmer darstellen.
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
1. so zu gestalten, dass sie im Brandfall nicht tropfen und keine
toxischen Gase in einem die Dienstnehmer gefährdenden Ausmaß
freisetzen und
2. durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn vorhersehbar ist, dass
sie durch herabfallende Gegenstände durchschlagen werden
könnten.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 nicht
entsprechende Lichtkuppeln und Glasdächer mit Stichtag 1. Juli
2001.
Sicherheitsbeleuchtung und
Orientierungshilfen
§ 10. (1) Folgende Bereiche sind mit einer
Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
1. Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet
sind oder bei denen auf Grund ihrer Nutzung die natürliche Belichtung nicht
ausreicht;
2. Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese
natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder
auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der
künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der
Arbeitsstätte zu ermöglichen;
3. Bereiche, in denen Dienstnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer
besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen
bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Dienstnehmer
ausgeht.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
1. eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben
und
2. selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die
Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung,
Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei
Ausfall der Beleuchtung
1. die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann
und
2. die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher
erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden
können.
(4) Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche
im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1
Z 1 und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende
Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der
Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten
Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.
Lagerungen
§ 11. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass
Dienstnehmer durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht
gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere
Bedacht zu nehmen ist auf:
1. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
2. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten
Einrichtungen,
4. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder
Arbeitsmitteln und
7. mögliche äußere Einwirkungen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare,
dauerhafte Aufschrift, ist dafür zu sorgen, dass
1. die zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere
Räume befinden,
2. die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die
Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen,
Paletten, Behälter,
3. die zulässige Füllhöhe von Behältern,
nicht überschritten werden.
nicht überschritten werden.
(3) Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen
unzulässig.
Gefahrenbereiche
§ 12. (1) Öffnungen oder Vertiefungen in
Fußböden und Decken, wie zB Einfüll- oder Abwurföffnungen,
Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar
abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und
gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der
durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder
Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die
Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden
wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Dienstnehmer abstürzen
könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege,
nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens
1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit
Mittelstange oder Brüstungen und
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch
Fußleisten.
3. Die Fußleiste und Mittelstange können bei Einfüll-,
Abwurf- und Maueröffnungen sowie bei Abwurfstellen in Heu- und
Strohbergeräumen fehlen, wenn das Geländer in einer Höhe von
1,0 m bis 1,3 m und in einem Abstand von mindestens 0,2 m von der
Gefahrenstelle angebracht ist. Abs. 2 gilt sinngemäß für
Einfüll- oder Abwurföffnungen.
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände
herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu
sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu
gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die
Dienstnehmer gefährdet werden könnten.
(6) Für Laderampen gilt:
1. Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend
auszulegen.
2. Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
3. Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies
betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang
haben.
4. Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist
aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die Dienstnehmer
gegen Abstürze gesichert sind.
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 6 Z 2 und 3 nicht
entsprechende Laderampen mit Stichtag 1. Juli 2001.
Alarmeinrichtungen
§ 13. (1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat
Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse
zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht
rechtzeitig von allen Dienstnehmern wahrgenommen werden und ihnen daher im
Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche
Verhältnisse können begründet sein in
1. der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4. der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der
Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5. der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte
anwesenden Personen.
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen,
dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist,
dass die Dienstnehmer vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich
verständigt werden können.
(3) Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Dienstnehmern dienen,
vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der
Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die
Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
Prüfungen
§ 14. (1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind
mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von
15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen:
1. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen;
2. Alarmeinrichtungen;
3. Klima- oder Lüftungsanlagen;
4. Brandmeldeanlagen.
(2) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind
mindestens alle zwei Jahre, längstens jedoch in Abständen von
27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen.
(3) Nach größeren Instandsetzungen, Änderungen oder wenn
begründete Zweifel am ordnungsgemäßen Zustand bestehen, sind die
Anlagen und Einrichtungen (Abs. 1 und 2) auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind von geeigneten,
fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende,
akkreditierte Überwachungsstellen, Ziviltechniker, technische Büros,
qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik
durchzuführen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Aufzeichnungen
zu führen und mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte
aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von
Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und
Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden.
(6) Die Funktion der Leuchten von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und die
Funktion von Orientierungshilfen ist monatlich durch Augenschein zu
kontrollieren. Die Kontrolle ist von geeigneten und unterwiesenen Personen
durchzuführen. Über die Kontrolle sind Aufzeichnungen zu führen
und mindestens sechs Monate in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Bei
selbstprüfenden Anlagen kann die Kontrolle der Leuchten
entfallen.
Information der Dienstnehmer
§ 15. Alle betroffenen Dienstnehmer sind, bezogen auf
ihren jeweiligen Bereich, nachweislich zu informieren
1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag
an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist,
über die Bedeutung der Alarmsignale,
3. über allfällige Lagerverbote und
Lagerbeschränkungen,
4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur
Brandbekämpfung und
5. über die Standorte der Einrichtungen für die
Erste-Hilfe-Leistung.
Barrierefreie Gestaltung von
Arbeitsstätten
§ 16. (1) Werden bewegungsbehinderte Dienstnehmer
beschäftigt, ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls im Sinne der
Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu
gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen
dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei
erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies
Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(4) Sofern nach § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu
stellen sind, sind die für bewegungsbehinderte Dienstnehmer vorgesehenen
Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen
für barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu
gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, ist
zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für
barrierefreies Bauen im Sinne der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Hinsichtlich Gebäuden, die nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
geplant und errichtet werden und in denen Arbeitsstätten eingerichtet
werden sollen, in denen die Beschäftigung bewegungsbehinderter Dienstnehmer
nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, ist bei der
Planung darauf Bedacht zu nehmen, dass Einrichtungen nach Abs. 2 bis 5
vorgesehen werden oder eine nachträgliche Adaptierung ohne
unverhältnismäßigen Kostenaufwand leicht erfolgen
kann.
2. Abschnitt
Sicherung der Flucht
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 17. (1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des
Brandverhaltens (zB Brennbarkeit, Brandwiderstand, Qualmbildung) der
Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im
Brandfall der Schutz der Dienstnehmer vor direkter oder indirekter
Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß
gewährleistet ist.
(2) Werden sinnes- oder bewegungsbehinderte Dienstnehmer beschäftigt,
ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen
können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der
Arbeitsstätte möglich ist.
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche,
Notausgänge
§ 18. (1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass
von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
1. nach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in
seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der
§§ 19 und 20 entspricht (Fluchtweg) und
2. nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg
führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten
Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 22 entsprechen
(gesicherte Fluchtbereiche).
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
1. aus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt
und
2. aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit
voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des
Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
a) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m²,
in denen mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden oder
b) Arbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500
m².
3. Stallungen für mehr als 15 Großvieheinheiten (GVE)
müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen, von denen einer unmittelbar
ins Freie führt.
(3) Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene
Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich
im Freien führen.
(4) Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der
§§ 19 und 21 zu gestalten (Notausgänge):
1. alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
2. der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
(5) In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße
kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich
allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum
Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen
der §§ 19 und 21 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(6) Auf Stallungen bzw. Heu- und Strohbergeräume sind die
Anforderungen an Fluchtwege gemäß § 20 Abs. 1 Z 5
und § 20 Abs. 3 nicht anzuwenden.
(7) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat kürzere als die
in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege,
Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn
dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 13
Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer
erforderlich ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 2 Z 2 lit. a nicht entsprechende
Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. den Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende
Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001.
Abmessungen von Fluchtwegen und
Notausgängen
§ 19. (1) Fluchtwege müssen folgende nutzbare
Mindestbreite aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2
für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(2) Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite
aufweisen:
1. für höchstens 20 Personen: 0,8 m;
2. für höchstens 40 Personen: 0,9 m;
3. für höchstens 60 Personen: 1,0 m;
4. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
5. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 4
für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
(3) Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
1. die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig
anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang
angewiesen sein könnten oder
2. sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander
verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in
drei unmittelbar übereinander liegenden Geschoßen anwesender
Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein
könnten.
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von
Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge
aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens
0,8 m beträgt.
(5) Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von
höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinander liegende Abschnitte
unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes
mindestens 0,8 m beträgt.
(6) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter
Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen
Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen
Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
1. die Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen
und
2. für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und
2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
(7) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und
Notausgänge mit Stichtag 1. Jänner 1993;
2. den Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es
sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 1. Juli
2001.
Anforderungen an Fluchtwege
§ 20. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Fluchtwege folgende Anforderungen erfüllen:
1. Fluchtwege dürfen nicht durch Bereiche führen, in denen
gefährliche Stoffe oder nicht atembare Gase in solchen Mengen vorhanden
sind oder austreten können, dass diese im Gefahrenfall das sichere
Verlassen der Arbeitsstätte unmöglich machen könnten.
2. Fluchtwege dürfen nicht verstellt oder unter die nach
§ 19 Abs. 1 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt
werden.
3. Fluchtwege dürfen nicht von Gegenständen begrenzt werden, die
leicht umgestoßen oder verschoben werden können.
4. Fluchtwege müssen jederzeit ungehindert benützbar sein,
solange sich Dienstnehmer, die auf diese angewiesen sein könnten, in der
Arbeitsstätte aufhalten.
5. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen auf Fluchtwegen
müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien
bestehen.
6. Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege
unzulässig.
(2) Fluchtwege müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig als
solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung
nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Fluchtwege zu kennzeichnen.
Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind
als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Stiegen
führen, die, sofern sie sich nicht in einem gesicherten Fluchtbereich
befinden, mindestens brandhemmend sind.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Stiegen mit gewendelten
Laufteilen führen, wenn
1. auf der nach § 19 Abs. 1 erforderlichen nutzbaren
Mindestbreite des Fluchtweges die Auftrittsbreite der Stufen mindestens
20 cm beträgt oder
2. nicht mehr als 60 Personen im Gefahrenfall darauf angewiesen
sind.
(5) Fluchtwege dürfen nur dann über Außenstiegen
führen, wenn
1. diese aus nicht brennbaren Materialien bestehen,
2. diese bei jeder Witterung gefahrlos begehbar sind,
3. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Türen von
den Außenstiegen ins Gebäude mindestens brandhemmend ausgeführt
sind und
4. sofern mehr als ein Obergeschoß vorhanden ist, die Wand, an der
die Außenstiege entlangführt, bis zum Geländeniveau und
beidseits der Stiege jeweils mindestens je 3,0 m brandbeständig
ausgeführt ist und allfällige Fenster in diesem Wandbereich mindestens
brandhemmend ausgeführt sind.
(6) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 Z 5 nicht entsprechende Fußboden-, Wand- und
Deckenoberflächen und den Abs. 5 Z 1 oder 3 oder 4 nicht
entsprechende Stiegen mit Stichtag 1. Juli 2001;
2. den Abs. 3 oder Abs. 4 nicht entsprechende Stiegen mit
Stichtag 1. Jänner 1993.
Anforderungen an Notausgänge
§ 21. (1) Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass
Notausgänge folgende Anforderungen erfüllen:
1. Notausgänge müssen jederzeit leicht und ohne fremde
Hilfsmittel von innen auf die gesamte nach § 19 Abs. 2
erforderliche nutzbare Mindestbreite geöffnet werden können, solange
sich Dienstnehmer in der Arbeitsstätte aufhalten, die auf die
Notausgänge angewiesen sein könnten.
2. Notausgänge dürfen nicht verstellt oder unter die nach
§ 19 Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite eingeengt
werden.
3. Notausgänge dürfen nicht von Gegenständen begrenzt
werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden
können.
4. Notausgänge müssen immer in Fluchtrichtung nach außen
zu öffnen sein.
(2) Notausgänge müssen auch im Gefahrenfall leicht und eindeutig
als solche erkennbar sein. Sind sie auf Grund der Bauweise oder der Einrichtung
nicht eindeutig erkennbar, sind sie als Notausgänge zu kennzeichnen.
Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind
als solche zu kennzeichnen.
(3) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig,
wenn sich die Türen
1. in jeder Stellung händisch leicht in Fluchtrichtung öffnen
lassen oder
2. bei Stromausfall oder Ausfall der Steuerung selbsttätig
öffnen und geöffnet bleiben oder
3. händisch leicht öffnen lassen und auf den Ausgang im
Gefahrenfall höchstens 15 Personen angewiesen sind.
(4) Drehtüren und Schiebetüren sind als Notausgänge
unzulässig.
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt
sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle
soweit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22. (1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten
folgende Anforderungen:
1. Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen
mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus
mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien
bestehen.
4. Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte
Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a) mindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b) zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und
selbstschließend sein.
5. Es müssen geeignete Maßnahmen, wie
Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall
verhindern.
(2) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 nicht entsprechende
Bereiche mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Stiegenhaus
§ 23. (1) Werden mehr als zwei Geschoße
überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes
Stiegenhaus verbunden sein.
2. Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 22
entsprechen.
3. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des
Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße
miteinander verbinden, müssen
1. Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von
§ 22 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig
ausgeführt sein und
2. Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von
§ 22 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien
bestehen.
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und
Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 Z 1 nicht
entsprechende Stiegen, den Abs. 1 Z 2 oder den Abs. 2 Z 1
oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 1. Jänner
1993.
3. Abschnitt
Anforderungen an Arbeitsräume
Raumhöhe in Arbeitsräumen
§ 24. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume
mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet
werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch
Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern
nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden
und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung
oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1. 2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500
m²,
2. 2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so
ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder 2 nicht
entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Juli 2001.
Bodenfläche und Luftraum
§ 25. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume
verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für
einen Dienstnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren
Dienstnehmer, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden
Dienstnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens
2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,
2. sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen
Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als
möglich.
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das
Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Dienstnehmer mindestens
beträgt:
1. 12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher
Belastung;
2. 15,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher
Belastung;
3. 18,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder
bei erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder
Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen,
wie zB Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede
gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum
vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume.
(5) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag
1. Juli 2001;
2. den Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume
mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern der Mindestluftraum pro
Dienstnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich
seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im
Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht
nachteilig verändert haben.
Lichteintrittsflächen und
Sichtverbindung
§ 26. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume
verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich
belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen,
die
1. in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raumes betragen
und
2. direkt ins Freie führen.
(2) Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden
Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht
entgegensteht;
2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und
6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
3. Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen,
b) Weinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
c) Verkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
d) Buschen- oder Mostschänken (Kellerlokale),
handelt.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur
Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören,
die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen
anzuordnen.
(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die
eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen
Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung
möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen,
und
2. mindestens 5% der Bodenfläche des Raumes betragen.
(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach
Abs. 4.
(6) Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht
anzuwenden.
(7) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 oder Abs. 3
nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner
1993.
Natürliche Lüftung
§ 27. (1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume
verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst
freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird.
Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst
gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene
Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Dienstnehmer keiner schädlichen
Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und
entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende
Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen
müssen
1. in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der
Bodenfläche des Raumes aufweisen und
2. sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet
sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
(3) In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit
mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich
be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze
auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach
Abs. 2, wenn
1. sie direkt ins Freie führen und
2. die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im
Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Dienstnehmern von einem
festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 2 oder 3 nicht
entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28. (1) § 27 Abs. 1 gilt auch bei
mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die
natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
1. die nach § 27 Abs. 2 Z 1 erforderlichen
Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder
2. dem § 27 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist
oder
3. trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte
a) eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden
kann (zB bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch-
oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe)
oder
b) die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen
Lärmbelästigung der Dienstnehmer verbunden wäre.
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und
entlüftet, gilt Folgendes:
1. Pro anwesender Person und Stunde ist mindestens folgendes
Außenluftvolumen zuzuführen:
a) 35 m³, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit geringer
körperlicher Belastung durchgeführt werden;
b) 50 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit normaler körperlicher
Belastung durchgeführt werden;
c) 70 m³, wenn in dem Raum Arbeiten mit hoher körperlicher
Belastung durchgeführt werden.
2. Der dem Raum zugeführte Luftvolumenstrom muss dem Abluftstrom
entsprechen, sofern die Nutzungsart des Raumes dem nicht
entgegensteht.
3. Bei erschwerenden Bedingungen, wie erhöhter Wärme-, Rauch-
oder Dampfeinwirkung, sind die Werte nach Z 1 mindestens um ein Drittel zu
erhöhen.
4. Bei Umluftbetrieb darf der Anteil des in der Stunde zugeführten
Außenluftvolumens bei Außentemperaturen zwischen 26 °C und
32 °C und zwischen 0 °C und –12 °C bis auf
einen Wert von 50% linear verringert werden.
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und
entlüftet, ist die mechanische Be- und Entlüftung so auszulegen, dass
unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend
Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu
kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen,
dass
1. Dienstnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind
und
2. es zu keiner Beeinträchtigung der Luftqualität und zu keiner
Geruchsbelästigung der Dienstnehmer kommt.
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit
funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der
Dienstnehmer erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine
Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu
kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die
zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Dienstnehmer durch
Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen.
Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu
erhalten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 5
nicht entsprechende mechanische Be- und Entlüftungsanlagen mit Stichtag
1. Jänner 1993, sofern sich seit diesem Stichtag die in dem Raum
durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der körperlichen Belastung nicht
nachteilig geändert haben.
Raumklima in Arbeitsräumen
§ 29. (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die
Lufttemperatur in Arbeitsräumen beträgt:
1. zwischen 19 °C und 25 °C, wenn in dem Raum Arbeiten
mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden;
2. zwischen 18 °C und 24 °C, wenn in dem Raum Arbeiten
mit normaler körperlicher Belastung durchgeführt werden;
3. mindestens 12 °C, wenn in dem Raum nur Arbeiten mit hoher
körperlicher Belastung durchgeführt werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist dafür zu sorgen, dass in der warmen
Jahreszeit
1. bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die
Lufttemperatur 25 °C möglichst nicht überschreitet
oder
2. andernfalls sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach
Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass die Luftgeschwindigkeit an
ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen folgende Mittelwerte
über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht
überschreitet:
1. 0,10 m/s, wenn Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung
durchgeführt werden;
2. 0,20 m/s, wenn Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung
durchgeführt werden;
3. 0,35 m/s, wenn Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
durchgeführt werden.
(4) Von Abs. 1 bis 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung
dieser Werte auf Grund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist
und
1. zumindest im Bereich der ortsgebundenen Arbeitsplätze den
Abs. 1 bis 3 entsprechende Werte herrschen oder, wenn auch dies nicht
möglich ist,
2. andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutz der
Dienstnehmer vor unzuträglichen raumklimatischen Einwirkungen getroffen
sind (wie zB Abschirmen von Zugluftquellen oder wärmestrahlender
Flächen, Kühlen, Einblasen trockener oder feuchter Luft, Verminderung
der Einwirkungsdauer).
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, muss
1. die relative Luftfeuchtigkeit zwischen 40% und 70% liegen, sofern dem
nicht produktionstechnische Gründe entgegenstehen, und
2. in der Arbeitsstätte ein Raumthermometer und ein Hygrometer
vorhanden sein.
(6) § 47 ist anzuwenden auf Klimaanlagen, durch die den
Abs. 5 Z 1 nicht entsprochen werden kann, mit Stichtag
1. Jänner 1993.
Künstliche Beleuchtung in
Arbeitsräumen
§ 30. (1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst
gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen
Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum,
gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, sofern
die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht
(Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu
beleuchten, wobei auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die
möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz Bedacht zu nehmen
ist.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und
Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große
Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische
Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Dienstnehmer
vermieden werden.
Abweichende Regelungen für bestimmte
Arbeitsräume
§ 31. (1) Die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen
gelten, wenn
1. in einem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige
Tätigkeiten durchzuführen sind, sodass die maximale
Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer in diesem Raum nicht mehr als zwei
Stunden pro Tag beträgt, und
2. diese Dienstnehmer während ihrer restlichen Arbeitszeit in
Arbeitsräumen beschäftigt werden, die den §§ 24 bis 30
entsprechen.
(2) Weiters gelten die in Abs. 4 angeführten Ausnahmen für
den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung),
wenn
1. in dem betreffenden Teil des Arbeitsraumes kein Arbeitsplatz gelegen
ist, an dem die Beschäftigungsdauer pro Dienstnehmer mehr als zwei Stunden
pro Tag beträgt,
2. jene Arbeitsplätze, an denen die Beschäftigungsdauer pro
Dienstnehmer mehr als zwei Stunden pro Tag beträgt, ausschließlich in
dem anderen, klar abgrenzbaren Teil des Arbeitsraumes gelegen sind und dieser
den §§ 24 bis 30 entspricht und
3. die Bodenfläche des Arbeitsraumes insgesamt mehr als 100 m²
beträgt.
(3) Die im Abs. 4 Z 3, 5 und 6 angeführten Ausnahmen gelten
jedoch nicht, wenn in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende
Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der
Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 dürfen Räume als
Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden
Anforderungen nicht erfüllen:
1. die Mindestraumhöhe nach § 24 Abs. 1 und 2, wobei
aber eine lichte Höhe von mindestens 2,1 m gegeben sein
muss;
2. die Mindestbodenfläche nach § 25 Abs. 1 und
2;
3. den Mindestluftraum nach § 25 Abs. 3 und 4;
4. die Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung nach § 26
Abs. 1 und 3;
5. die Lüftungsöffnungen bei natürlicher Lüftung nach
§ 27 Abs. 2;
6. die mechanische Be- und Entlüftung nach § 28 Abs. 2
bis 4;
7. die Lufttemperatur nach § 29 Abs. 1 Z 2, wobei aber
die Lufttemperatur mindestens 16 °C betragen muss;
8. die Luftgeschwindigkeit und die Luftfeuchtigkeit nach § 29
Abs. 3 bis 5, wobei aber alle vorhandenen technischen Möglichkeiten
auszuschöpfen sind, um die in § 29 Abs. 3 und 5 genannten
Werte zu erreichen.
(5) Die unter diese Bestimmung fallenden Räume sind im Sicherheits-
und Gesundheitsschutzdokument gemäß § 75 Wr. LAO 1990
anzuführen.
Abweichende Regelungen für Container und
ähnliche Einrichtungen
§ 32. (1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen
gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen,
sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet
werden:
1. als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere
wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen
vorübergehend nicht möglich ist;
2. wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten häufig,
mindestens aber einmal im Jahr, ein Standortwechsel erforderlich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt
Folgendes:
1. § 24 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte
Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens
2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu
betragen;
2. § 25 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche
des Raumes hat pro Dienstnehmer mindestens 4,0 m² zu betragen;
3. § 25 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch
das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Dienstnehmer
mindestens 10 m³ zu betragen;
4. § 28 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen
dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände
und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
(4) Für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche
Einrichtungen, die am 1. Juli 2001 bereits als Arbeitsräume genutzt
wurden, gelten abweichend von Abs. 1 bis 3 die in § 31
Abs. 4 angeführten Ausnahmen. Dies gilt auch für vorwiegend als
Witterungsschutz errichtete Räume, die am 1. Juli 2001 bereits als
Arbeitsräume im Sinne des § 1 Abs. 4 genutzt
wurden.
4. Abschnitt
Sanitäre Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen
Trink- und Waschwasser
§ 33. (1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur
Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu
halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche
zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an
Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe
kommt.
Toiletten
§ 34. (1) Den Dienstnehmern sind Toiletten in einer
solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils
höchstens 15 Dienstnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle
zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie
zB Kunden, vorgesehen,
1. sind diese in die Anzahl der für die Dienstnehmer erforderlichen
Toiletten nicht einzurechnen und
2. ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die
Dienstnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toiletten sind einzurichten, wenn
mindestens fünf männliche und mindestens fünf weibliche
Dienstnehmer darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toiletten zur Verfügung und
ist für Männer zufolge Abs. 1 mehr als eine Toilettzelle
erforderlich, ist annähernd die Hälfte der für Männer
erforderlichen Toilettzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1 bis 3 beziehen sich auf
regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende
Dienstnehmer.
(5) Toiletten sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, mit
Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder mit Umkleideräumen nicht
unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toiletten
durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare
Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von
Toilettzellen eine nutzbare Mindestbreite von 0,6 m zulässig. Die
lichte Höhe von Toiletten hat mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass
1. Toiletten ohne Erkältungsgefahr benutzbar sind,
2. Toiletten mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Einrichtung
sowie mit Toilettpapier ausgestattet sind,
3. Toiletten den sanitären Anforderungen entsprechen und in
hygienischem Zustand gehalten werden und
4. in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit
vorhanden ist.
(8) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 1 zweiter Satz nicht
entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner
1993.
Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35. (1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche
Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils
höchstens fünf Dienstnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden,
mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen,
deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der
Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker
Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder
Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen
Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils
höchstens fünf Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig
ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Waschräume sind zur Verfügung zu stellen,
1. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr
als zwölf Dienstnehmer anwesend sind, zur Unterbringung der
Waschplätze oder
2. wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, zur Unterbringung der
Waschplätze und Duschen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte
Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und
mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die Waschräume
angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,0 m zu
betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass Waschplätze und
Duschen
1. ausreichend bemessen sind, sodass sich jeder Dienstnehmer den
hygienischen Erfordernissen entsprechend reinigen kann,
2. mit fließendem, nach Möglichkeit warmen Wasser ausgestattet
sind,
3. den sanitären Anforderungen entsprechen, in hygienischem Zustand
gehalten und erforderlichenfalls regelmäßig und wirksam desinfiziert
werden,
4. mit geeigneten Mitteln zur Körperreinigung ausgestattet sind
und
5. mit Einweghandtüchern oder Händetrocknern ausgestattet sind,
sofern nicht jedem Dienstnehmer ein eigenes Handtuch zur Verfügung gestellt
wird.
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Es ist dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in
Waschräumen mindestens beträgt:
1. 21 °C in Waschräumen ohne Duschen,
2. 24 °C in Waschräumen mit Duschen.
(10) Waschräume nach Abs. 4 Z 2 und Umkleideräume
müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar
sein.
(11) § 47 ist anzuwenden auf den Abs. 4 Z 1 nicht
entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993, sofern
höchstens 20 Dienstnehmer regelmäßig gleichzeitig in der
Arbeitsstätte anwesend sind.
Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36. (1) Für jeden Dienstnehmer ist ein
Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. ausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
2. geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände
gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch,
Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
(2) Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jeden Dienstnehmer ein
eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. die Dienstnehmer
a) ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten
beschäftigt werden oder
b) im Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder
Schutzkleidung tragen, und
2. für die Kleidung eine andere versperrbare
Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen
Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch,
Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
3. für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur
Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung
steht.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Dienstnehmer den überwiegenden Teil
ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort
Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
1. gemäß § 35 Abs. 2 Duschen zur Verfügung
zu stellen sind oder
2. in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als
zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen,
weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen,
oder
3. wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis
zu zwölf Dienstnehmer beschäftigt werden, die sich umkleiden
müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder
Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen
oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte
Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche und
mindestens fünf weibliche Dienstnehmer gleichzeitig auf die
Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat
mindestens 2,0 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach
Abs. 4
1. für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen
Dienstnehmer mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden
ist,
2. Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
3. die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,
4. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt
und
5. nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht
wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut
lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit
Stichtag 1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer
regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend
sind;
2. den Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit
Stichtag 1. Juli 2000;
3. den Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit
Stichtag 1. Jänner 1993.
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37. (1) Sind in einer Arbeitsstätte
regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Dienstnehmer, die nicht
den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen
verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu
stellen.
(2) Unabhängig von der Dienstnehmerzahl sind für folgende
Dienstnehmer Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen
kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung
oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur
Verfügung steht:
1. für Dienstnehmer, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien
(§ 85 Abs. 1 Z 2 der Wr. LAO 1990) beschäftigt
werden;
2. für Dienstnehmer, die in Arbeitsräumen beschäftigt
werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung
oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind,
wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch
Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze,
Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher
Arbeitsstoffe.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach
Abs. 1 und 2
1. die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
2. die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt,
3. für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer ein
freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist,
4. für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Dienstnehmer eine
freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist,
5. ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den
Raum angewiesenen Dienstnehmer eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne
vorhanden sind,
6. keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch
Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze
oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
7. dem § 26 Abs. 1 und 3 entsprechende
Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die
Dienstnehmer während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im
Sinne des § 26 Abs. 2 beschäftigt werden und
8. gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem
Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder
Schutzkleidung abgelegt werden kann und
9. in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht
getrocknet wird.
(4) Werden im Fall des § 32 Abs. 1 Z 1 Container als
Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine
lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sofern nach § 85i Abs. 4 der Wr. LAO 1990
Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu
sorgen, dass
1. diese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen und
2. für alle Dienstnehmer, die während der Nacht gleichzeitig
Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden
ist.
(6) § 47 ist anzuwenden auf
1. den Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag
1. Jänner 1993, sofern höchstens 20 Dienstnehmer
regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend
sind;
2. den Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit
Stichtag 1. Jänner 1993, sofern die lichte Höhe mindestens
2,0 m beträgt;
3. den Abs. 3 Z 3 oder 4 oder 7 nicht entsprechende
Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993;
4. den Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag
1. Jänner 1993.
Wohnräume
§ 38. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen
den Dienstnehmern vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt
werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
1. Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben,
sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
2. Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
3. Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen
Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für
jeden untergebrachten Dienstnehmer ausgestattet sein.
4. Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum
muss pro Dienstnehmer mindestens 10 m³ betragen.
5. Für jeden Dienstnehmer muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett
mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht
zulässig.
6. Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach
Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge
haben.
7. Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum
Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
8. Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung
stehen.
9. Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur
Verfügung stehen.
10. Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen
untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
11. Den Dienstnehmern müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten
und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit
gelten die §§ 33 bis 35 sinngemäß.
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und
Sozialeinrichtungen
§ 39. Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch-
und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume
durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit
beeinträchtigt werden.
5. Abschnitt
Erste Hilfe und Brandschutz
Mittel für die Erste Hilfe
§ 40. (1) In jeder Arbeitsstätte sowie überall
dort, wo die Arbeitsbedingungen es erforderlich machen (zB Waldarbeit), ist eine
Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang
dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte
beschäftigten Dienstnehmer sowie den im Hinblick auf die Art der
Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe
möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel der Ersten Hilfe sind in staubdicht schließenden
Behältern, in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand
aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und
gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen
vorhanden sein:
1. eine ausführliche Anleitung zur Ersten Hilfe Leistung,
2. Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer und
3. die Notrufnummer der Rettung oder Vermerke über
Unfallmeldestellen, Krankentransportmittel, Ärzte oder
Krankenhäuser.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass in der Arbeitsstätte oder in der
Nähe der Arbeitsstätte ein Telefon vorhanden ist, das die Dienstnehmer
im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen
für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die
Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet
sein.
Erst-Helfer
§ 41. (1) Werden in einer Arbeitsstätte
regelmäßig gleichzeitig mindestens fünf Dienstnehmer
beschäftigt, ist dafür zu sorgen, dass mindestens folgende
Personenzahl nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet ist
(Erst-Helfer):
1. bei fünf bis 19 Dienstnehmer: eine Person;
bei 20 bis 29 Dienstnehmer: zwei Personen;
für je weitere zehn Dienstnehmer: eine zusätzliche
Person;
2. abweichend von Z 1 in Büros oder in Arbeitsstätten, in
denen die Unfallgefahren mit Büros vergleichbar sind:
bei fünf bis 29 Dienstnehmer: eine Person;
bei 30 bis 49 Dienstnehmer: zwei Personen;
für je weitere 20 Dienstnehmer: eine zusätzliche
Person.
(2) Bei der Ausbildung nach Abs. 1 muss es sich um eine mindestens
16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten
Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie
die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des
Grundlehrganges für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist
spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von
höchstens fünf Jahren sind Übungen in Erster Hilfe abzuhalten,
wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Ersten-Hilfe-Leistung zu
berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die
Anzahl der anwesenden Dienstnehmer ausreichende Anzahl an Erst-Helfer anwesend
ist.
Sanitätsräume
§ 42. (1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten
einzurichten, in denen
1. regelmäßig mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt werden
oder
2. regelmäßig mehr als 100 Dienstnehmer beschäftigt werden
und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der
verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für
die Dienstnehmer bestehen.
(2) Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden
Anforderungen entsprechen:
1. Sie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen
Erkrankungen Erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung
durchgeführt werden kann.
2. Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht
die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
3. Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit
mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
4. Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
5. In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
6. Sie dürfen durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer
Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie
möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht
erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im
Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet
sein.
(4) Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des
§ 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der
Dienstnehmer erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte
einzurichten.
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende
Arbeitsstätten mit Stichtag 1. Jänner 1993.
Löschhilfen
§ 43. (1) In jeder Arbeitsstätte müssen
geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken,
Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare
Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl
der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu
berücksichtigen:
1. die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und
Materialien,
2. das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und
Materialien,
3. die vorhandene Brandlast,
4. die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
5. die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
(2) Unzulässig sind:
1. Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
2. in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
a) Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
b) tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als
Löschmittel;
3. in tiefgelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
(3) Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht,
wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen,
Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des
Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von
Dienstnehmern auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig,
erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar
sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen
gekennzeichnet sein.
(5) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat besondere
Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre
Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer
Verhältnisse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5
für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen
nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete
Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44. (1) Der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) hat
die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten und erforderlichenfalls einer
Ersatzperson vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im
Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen
Schutz der Dienstnehmer erforderlich ist.
(2) Als Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 dürfen nur Personen
bestellt werden, die eine mindestens 16-stündige Ausbildung auf dem Gebiet
des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder
Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige
einschlägige Ausbildung nachweisen können.
(3) Brandschutzbeauftragte nach Abs. 1 sind zu folgenden Aufgaben
heranzuziehen:
1. Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 bis 6,
2. Information der Dienstnehmer über das Verhalten im
Brandfall,
3. Durchführung der Eigenkontrolle im Sinne der einschlägigen
Regeln der Technik,
4. Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und
erweiterten Löschhilfe,
5. Evakuierung der Arbeitsstätte und
6. Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(4) Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit
ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und
sind alle dazu erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.
(5) Sofern es die Personenzahl oder die Ausdehnung der Arbeitsstätte
erfordern, hat die Behörde zusätzlich die Bestellung der
erforderlichen Anzahl von Brandschutzwarten und erforderlichenfalls von
Ersatzpersonen vorzuschreiben. Brandschutzwarte haben die Aufgabe, den
Brandschutzbeauftragten bei seinen Aufgaben zu unterstützen und innerhalb
bestimmter örtlicher oder sachlicher Bereiche der Arbeitsstätte die
Brandsicherheit zu überwachen.
(6) Als Brandschutzwarte dürfen nur Personen bestellt werden, die eine
einschlägige Ausbildung einer Schulungseinrichtung nachweisen oder
nachweislich vom Brandschutzbeauftragten mindestens sechs Stunden
betriebsbezogen ausgebildet und unterwiesen wurden.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom
Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr
eingerichtet ist.
Brandschutzgruppe
§ 45. (1) Wenn Maßnahmen nach § 44
für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht ausreichen, hat der
Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) statt dessen die Aufstellung einer
Brandschutzgruppe vorzuschreiben, wobei auch deren Stärke und
Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen
sind.
(2) Jede Brandschutzgruppe setzt sich zusammen aus:
1. der Leiterin oder dem Leiter und
2. der festgelegten Anzahl sonstiger Mitglieder.
Für alle Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
Sämtliche Mitglieder sind mit den nötigen Befugnissen
auszustatten.
(3) Der Leiterin oder dem Leiter kommen neben der Führung der
Brandschutzgruppe auch die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten
nach § 44 Abs. 3 Z 1 bis 3 zu. Sie müssen die
Bestellungserfordernisse des § 44 Abs. 2 erfüllen. Dies gilt
auch für das Ersatzmitglied der Leiterin oder des Leiters der
Brandschutzgruppe.
(4) Als sonstiges Mitglied (sonstiges Ersatzmitglied) einer
Brandschutzgruppe darf nur eine Person bestellt werden, die eine
einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet
des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder
Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige
einschlägige Ausbildung aufweisen kann. Mitglieder (Ersatzmitglieder) von
Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit den
arbeitsstättenbezogenen Verhältnissen vertraut gemacht
werden.
(5) Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch den Dienstgeber ist
so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende
Anzahl an Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Brandschutzgruppe in der
Arbeitsstätte anwesend ist.
(6) Zu den Aufgaben der Brandschutzgruppe gehören
insbesondere
1. die Evakuierung der Arbeitsstätte,
2. die Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten
und erweiterten Löschhilfe und
3. der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
(7) Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine
Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten
als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im
Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
1. Datum des Einsatz- oder Übungstages;
2. Umfang des Einsatzes oder der Übung;
3. Namen der Dienstnehmer, die teilgenommen haben.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nicht, wenn in der Arbeitsstätte eine vom
Landesverband der Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr
eingerichtet ist.
Maßnahmen bei erhöhtem
Brandschutz
§ 46. (1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 bis 6 sind
zu treffen:
1. in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder
ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 44) oder für die
eine Brandschutzgruppe (§ 45) vorgeschrieben wurde;
2. in Arbeitsstätten, in denen eine vom Landesverband der
Betriebsfeuerwehren Wiens anerkannte Betriebsfeuerwehr eingerichtet
ist.
(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen. In dieser sind die zur
Brandverhütung und zur Brandbekämpfung erforderlichen technischen und
organisatorischen Vorkehrungen festzuhalten. Die Brandschutzordnung ist
jährlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und gegebenenfalls zu ergänzen. Sie ist allen Dienstnehmern zur Kenntnis zu
bringen. Die Brandschutzordnung ist Bestandteil der von ihr betroffenen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente.
(3) Es ist ein Brandschutzbuch zu führen. In diesem sind
festzuhalten:
1. die Ergebnisse der Eigenkontrolle und die getroffenen Maßnahmen
zur Mängelbehebung,
2. die durchgeführten Überprüfungen und deren
Ergebnisse,
3. die durchgeführten Brandschutzübungen und
4. alle Brände und deren Ursachen.
(4) Es ist ein Brandschutzplan nach den einschlägigen Regeln der
Technik in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr der Stadt Wien zu
erstellen.
(5) Es sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und
Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen
Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, ist die Übung
nach höchstens drei Monaten zu wiederholen.
(6) Alle Dienstnehmer, die in jenen Bereichen beschäftigt werden, in
denen die den erhöhten Brandschutz begründenden Verhältnisse
vorliegen, sind in der ordnungsgemäßen Handhabung der
Löschgeräte zu unterweisen.
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 47. (1) Arbeitsstätten, die bereits vor
In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene
Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht,
dürfen weiterhin genutzt werden, wenn
1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf
§ 47 verweist,
2. der vom Verweis auf § 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte
in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils
angegebenen Stichtag besteht, und
3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als
Arbeitsstätte, und, sofern es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes
handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.
(2) Abs. 1 wird durch einen Betriebsübergang gemäß
§ 39a Wr. LAO 1990 nicht berührt.
(3) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich
nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten
Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche
Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene
Ausführung des vom Verweis auf § 47 erfassten Teils der
Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Dienstnehmer nicht mehr
ausreicht, hat der Magistrat (§ 113 Wr. LAO 1990) die erforderlichen
Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Eine solche Änderung kann
betreffen:
1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart
der Arbeitsstätte oder
5. die höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte
anwesenden Personen.
(4) Abs. 1 gilt solange, als der konkrete, vom Verweis auf
§ 47 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich
vorhandenen Ausführung weiterbesteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder
hinsichtlich der vom Verweis auf § 47 erfassten Ausführung
verändert, ist die Erneuerung oder VerÄnderung entsprechend den
Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(5) Abs. 1 gilt nicht, wenn aus einem vor In-Kraft-Treten dieser
Verordnung erlassenen rechtskräftigen Bescheid hervorgeht, dass die
tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 47
erfassten Teils der Arbeitsstätte unzulässig ist.
(6) Bescheide, durch die weiter gehende Maßnahmen zum Schutz der
Dienstnehmer vorgeschrieben wurden, bleiben unberührt.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 48. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien
der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit,
ABl. Nr. L 183 vom 29.6.1989, S. 1;
2. Richtlinie 89/654/EWG vom 30. November 1989 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in
Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16
Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 393 vom
30.12.1989, S. 1.
Schlussbestimmungen
§ 49. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages
ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die §§ 3
Abs. 1 bis 11 sowie Abs. 13, 7, 17, 22 Abs. 2 und 3 sowie 23 bis
27 der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl.
für Wien Nr. 10/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 17/2000, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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