Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 30. Juni 2003 | 25. Stück |
25. Gesetz: | Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen – Wiener Vergaberechtsschutzgesetz (WVRG) |
25.
Landesgesetz, mit dem der Rechtsschutz hinsichtlich der
Vergabe von Aufträgen geregelt wird – Wiener
Vergaberechtsschutzgesetz (WVRG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Geltungsbereich,
Nachprüfungsbehörde
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde
2. Abschnitt
Vergabekontrollsenat
§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen des Vergabekontrollsenates
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Wahrnehmungsbericht
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
3. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
§ 11. Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates
§ 12. Obliegenheit zur Erteilung von Auskünften
§ 13. Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 14. Mitteilungspflichten
§ 15. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch
§ 16. Parteien des Verfahrens vor dem
Vergabekontrollsenat
§ 17. Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf
Nichtigerklärung
§ 18. Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am
Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren
§ 19. Inhalt und Zulässigkeit des
Feststellungsantrages
§ 20. Fristen für Anträge auf
Nichtigerklärung
§ 21. Fristen für Anträge auf Feststellung
§ 22. Behandlung von Anträgen
§ 23. Einstweilige Verfügungen
§ 24. Mündliche Verhandlung vor dem
Vergabekontrollsenat
§ 25. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 26. Nichtigerklärung von Entscheidungen des
Auftraggebers
§ 27. Feststellung von Rechtsverstößen
§ 28. Entscheidungsfristen im
Nachprüfungsverfahren
§ 29. Mutwillensstrafen
§ 30. Gebühren und Gebührenersatz
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31. Personenbezogene Angaben
§ 32. In-Kraft-Treten
§ 33. Übergangsbestimmung betreffend anhängige
Verfahren
§ 34. Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder
des Vergabekontrollsenates
§ 35. Übergangsbestimmung betreffend die Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates
für Zeitversäumnis
§ 36. Übergangsbestimmung betreffend die
Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates
§ 37. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
Anhang: Gebühren für die Inanspruchnahme des
Vergabekontrollsenates gemäß § 30
1. Abschnitt
Geltungsbereich,
Nachprüfungsbehörde
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung
im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von
Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der
Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende öffentliche
Auftraggeber (§ 7 des Bundesvergabegesetzes 2002):
1. Wien als Land oder Gemeinde,
2. Einrichtungen, Verbände und öffentliche Unternehmen,
hinsichtlich deren die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der
Nachprüfung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 und
Abs. 3 B-VG Landessache ist und die gemäß den in Art. 14b
Abs. 2 Z 2 letzter Satz B-VG genannten Merkmalen der Stadt Wien
zuzurechnen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist der Vergabekontrollsenat (§ 2)
jedenfalls zuständig für die Nachprüfung der Vergabe von
Aufträgen
1. durch Wien als Land oder Gemeinde,
2. durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127
Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 B-VG,
3. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG,
soweit sie nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG
fällt,
4. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und
des Art. 127a Abs. 3 B-VG,
5. durch landesgesetzlich eingerichtete
Selbstverwaltungskörperschaften,
6. durch in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und
Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a bis d B-VG nicht genannte
Rechtsträger,
a) die von der Stadt Wien allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen
Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b
Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa B-VG fällt,
b) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien unterliegen,
soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e
sublit. aa oder bb B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a
dieses Landesgesetzes fällt,
c) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern
bestehen, die von der Stadt Wien ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht
unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa bis cc B-VG
oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a oder lit. b dieses
Landesgesetzes fällt;
7. durch den Bund und die Länder gemeinsam, soweit diese nicht unter
Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. f B-VG fällt, sowie durch
mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Sind nach Abs. 2 Z 3, 4, 6 oder 7 mehrere Länder
beteiligt, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn die Merkmale, die nach der
entsprechenden Litera (Sublitera) des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG
für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener
der Länder maßgebend sind oder wären, überwiegend auf Wien
zutreffen; ist kein solches Überwiegen feststellbar, dann, wenn der Sitz
des Auftraggebers in Wien liegt, dann, wenn der Schwerpunkt der
Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers in Wien liegt, dann, wenn der Sitz
(Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle in Wien liegt. Kann jedoch auch danach
die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so gilt dieses Landesgesetz dann,
wenn Wien im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im
Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
Nachprüfungsbehörde
§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem
Bundesvergabegesetz 2002 durch die in § 1 dieses Landesgesetzes
genannten Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch den
Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Landesgesetz
zugewiesenen Tätigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Seine Bescheide
unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im
Verwaltungsweg.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das
Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
– AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 117/2002 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG,
BGBl. Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 137/2001.
(4) Gegen Bescheide des Vergabekontrollsenates ist die Anrufung des
Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. Abschnitt
Vergabekontrollsenat
Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 3. (1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus sieben
Mitgliedern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von
sechs Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Drei
Mitglieder, die auch fachkundige Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien sein
können, sind nach Anhörung des Stadtsenates, je ein Mitglied nach
Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und
Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und
Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu
bestellen. Der Vorsitzende hat zum Zeitpunkt seiner Ernennung dem aktiven
Richterstand anzugehören und ist nach Anhörung des Präsidenten
des Oberlandesgerichtes Wien zu bestellen. Für jedes Mitglied sind in
gleicher Weise ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten in der Reihenfolge ihrer Bestellung
die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden
bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein
Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu
erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat
wählbar sein (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 –
NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 98/2001) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher,
wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates sind in Ausübung ihres
Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates üben diese
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind vom Landeshauptmann schriftlich oder
mündlich auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(5) Der Vorsitzende hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung
der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates und der Institution (im Fall
der Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des
Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse
www.gemeinderecht.wien.at zu veranlassen.
(6) Den Mitgliedern des Vergabekontrollsenates gebührt der Ersatz der
notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für
Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung nach Anhörung
des Vergabekontrollsenates tarifmäßig festzusetzen ist.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat
erlischt:
1. bei Tod des Mitgliedes,
2. bei Verzicht,
3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim Vorsitzenden und dessen Ersatzmitgliedern im Falle des
Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Ein Mitglied ist mit Bescheid des Vergabekontrollsenates seines Amtes
zu entheben, wenn das Mitglied wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird oder die
ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt
hat. Der Bescheid ist nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu
beschließen. Dem betroffenen Mitglied steht kein Stimmrecht zu.
Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 5. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind
Mitglieder des Vergabekontrollsenates hinsichtlich jener Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich
jener Institution (im Falle von Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien
jener Dienststelle, jener Unternehmung oder jenes Betriebes) betreffen, der sie
angehören.
(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes
bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und
seine Vertretung zu veranlassen.
(3) Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter Angabe
von Befangenheitsgründen ablehnen. Die Ablehnung ist mit dem das Verfahren
einleitenden Antrag, sonst unverzüglich nach Bekanntwerden des
Befangenheitsgrundes, geltend zu machen.
(4) Über die allfällige Befangenheit eines Mitgliedes und
über Ablehnungsanträge von Parteien entscheidet der
Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht
zusteht.
(5) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitgliedes tritt
das entsprechend seiner Bestellung nächstgereihte Ersatzmitglied.
Sitzungen des Vergabekontrollsenates
§ 6. (1) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden
vom Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied ausgeschlossen, befangen oder
vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied einzuberufen. Ebenso
ist im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft gemäß
§ 4 bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes vorzugehen.
(2) Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden
Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit
des Vorsitzenden und mindestens vier weiterer Mitglieder mit unbedingter
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und
Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über Abstimmungen ist ein
Beschlussprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Darin
sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung
teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu
unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach
Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied getroffen
werden.
(3) Hat eine mündliche Verhandlung (§ 24) stattgefunden,
entscheidet der Senat in jener Zusammensetzung, in der er die mündliche
Verhandlung durchgeführt hat.
Geschäftsordnung
§ 7. Der Vergabekontrollsenat hat unter Bedachtnahme auf
die Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die
näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Geschäftsstelle und
die Behandlung der Geschäftsstücke in der Geschäftsstelle und im
Senat zu regeln und insbesondere auch nähere Bestimmungen über die
Einberufung und den Ablauf der Sitzungen des Senates zu beschließen. Die
Geschäftsordnung ist unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at
kundzumachen.
Wahrnehmungsbericht
§ 8. Der Vergabekontrollsenat hat dem Amt der Wiener
Landesregierung jährlich einen Wahrnehmungsbericht über seine
Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten.
Geschäftsstelle
§ 9. Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem
Vergabekontrollsenat auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die
Geschäftsführung und nach Anhörung des Vorsitzenden des
Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung
zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung
ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den
Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweiligen
Berichterstatters sowie im Zusammenhang mit Verfügungen (§ 6
Abs. 2) auch anderer Mitglieder des Senates gebunden. Sie dürfen von
diesen Funktionen nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden. Jene
Bediensteten, die mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung dieser
Geschäftsstelle betraut sind, dürfen nicht an der Vorbereitung oder
Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge
mitwirken.
Evidenzstelle
§ 10. (1) Beim Vergabekontrollsenat ist eine Evidenzstelle
einzurichten. Die Evidenzstelle wird unter Leitung des Vorsitzenden oder eines
von diesem beauftragten anderen Senatsmitgliedes von der Geschäftsstelle
betreut.
(2) Die Evidenzstelle hat die Entscheidungen des Vergabekontrollsenates zu
erfassen, aufzubereiten und anonymisiert und mit Schlagworten versehen in einer
Datenbank – nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten auch über das Internet – allgemein zugänglich
zu machen.
3. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Zuständigkeit des
Vergabekontrollsenates
§ 11. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag zur
Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zum Zwecke der
Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2002 und die
hierzu ergangenen Verordnungen zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des
Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen
(§ 20) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Unbeschadet des § 27 ist der Vergabekontrollsenat
zuständig, nach der Zuschlagserteilung festzustellen, ob wegen eines
Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 oder die hierzu ergangenen
Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der
Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und
wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen
Verfahren ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des
Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der
antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2002 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte
Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(4) Bei Direktvergaben ist der Vergabekontrollsenat nach Zuschlagserteilung
nur mehr zuständig, festzustellen, ob die Wahl des Vergabeverfahrens zu
Recht erfolgte.
(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist der Vergabekontrollsenat
zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen
das Bundesvergabegesetz 2002 rechtswidrig war. Im Falle eines Widerrufs nach
Angebotsöffnung ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf
Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der antragstellende Bieter auch bei
Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der hierzu
ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt
hätte.
Obliegenheit zur Erteilung von
Auskünften
§ 12. (1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem
Landesgesetz unterliegenden Auftraggeber und die an einem Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen beteiligten Unternehmer haben dem Vergabekontrollsenat alle
für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu
erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach
Abs. 1 nicht nach, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn der Auftraggeber
oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich
hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen
Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben
unberührt.
Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 13. (1) (Nichtigerklärungsverfahren) Ein
Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Bundesvergabegesetz 2002
unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer
gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 20 Z 13 lit. a des
Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002) des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch eine behauptete
Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag
auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das
betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert
anfechtbare Entscheidungen (§ 20 Z 13 lit. b des
Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002) können nur gemeinsam mit den ihnen jeweils nächst
folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen angefochten werden.
(2) (Feststellungsverfahren) Ein Unternehmer, der ein Interesse am
Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002
unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete
Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen,
dass
1. die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, oder
2. wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 oder die
hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben
in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen das
Bundesvergabegesetz 2002 rechtswidrig war.
Mitteilungspflichten
§ 14. (1) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom
Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, so hat er den Auftraggeber
unverzüglich elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher
Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens
gemäß § 13 Abs. 1 zu verständigen. In dieser
Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit genau zu
bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der
Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung zu erfolgen.
(2) Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung
eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch
an dem der Verständigung durch den Vergabekontrollsenat folgenden
Arbeitstag, elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise
alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt wurde (§ 100
Abs. 1 bzw. § 132 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002),
von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten
Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß § 13
Abs. 2 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an
den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens
jedoch an dem der Verständigung durch den Vergabekontrollsenat folgenden
Arbeitstag, elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise
von der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu verständigen.
(4) Wird ein Feststellungsantrag gemäß § 13
Abs. 2 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch an dem der Verständigung durch den
Vergabekontrollsenat folgenden Arbeitstag, elektronisch, mittels Telefax oder in
sonstiger schriftlicher Weise alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung
mitgeteilt wurde (§ 100 Abs. 1 bzw. § 132 Abs. 1
des Bundesvergabegesetzes 2002), von der Einleitung des Feststellungsverfahrens
und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(5) Wird ein Feststellungsantrag gemäß § 13
Abs. 2 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch an dem der Verständigung durch den
Vergabekontrollsenat folgenden Arbeitstag elektronisch, mittels Telefax oder in
sonstiger schriftlicher Weise alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des
Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu
verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung
in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt
wurde (§ 67 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2002).
Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch
§ 15. (1) Der Vergabekontrollsenat kann im Falle eines
Antrages auf Nichtigerklärung gemäß § 13 Abs. 1
bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. bis zur allfälligen
vorherigen Beendigung des Verfahrens durch Widerruf unter Bedachtnahme auf die
Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung in der mündlichen
Verhandlung zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen der vergebenden
Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den
Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist
festzuhalten, ob eine gütliche Einigung getroffen wurde oder der
Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
(2) Der Vergabekontrollsenat kann dem Antragsteller und dem Auftraggeber
bis zur allfälligen vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw.
bis zur allfälligen vorherigen Beendigung des Verfahrens durch Widerruf
unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung und
die Dringlichkeit der Vergabe des Auftrages Gelegenheit geben, binnen einer
angemessenen, zwei Wochen nicht überschreitenden Frist Gespräche zur
Herbeiführung einer gütlichen Einigung zu führen. Bis zum
Einlangen der Mitteilungen des Antragstellers und des Auftraggebers beim
Vergabekontrollsenat über den Ausgang der Einigungsgespräche,
spätestens jedoch bis zum Ende der vom Vergabekontrollsenat hiefür
gesetzten Frist, wird der Fortlauf der Entscheidungsfrist gemäß
§ 28 Abs. 2 gehemmt.
(3) Wurde eine gütliche Einigung in einer mündlichen Verhandlung
getroffen oder langt eine Mitteilung über eine gütliche Einigung beim
Vergabekontrollsenat ein, so gilt der Antrag auf Nichtigerklärung als
zurückgezogen.
Parteien des Verfahrens vor dem
Vergabekontrollsenat
§ 16. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem
Vergabekontrollsenat sind jedenfalls der Antragsteller und der
Auftraggeber.
(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der
Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene
Bieter des Vergabeverfahrens Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren
rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates
unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre
Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer
Woche nach der Verständigung gemäß § 14 Abs. 2
einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim
Vergabekontrollsenat eingebracht haben. Die im Nichtigerklärungsverfahren
aufrecht erhaltene Parteistellung von Bietern bleibt im Falle einer Fortsetzung
des Verfahrens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3
erhalten.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen
Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.
(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 3
bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber oder Bieter
des Vergabeverfahrens Parteien des Feststellungsverfahrens, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar
berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre
Parteistellung, sofern nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche
nach der Verständigung gemäß § 14 Abs. 3, 4 oder
5 ihr schriftlicher Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren beim
Vergabekontrollsenat eingelangt ist.
(5) Die Anträge auf Teilnahme gelten als zurückgezogen, wenn der
Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Feststellung zurückgezogen wurde oder
der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 15 Abs. 3
als zurückgezogen gilt.
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf
Nichtigerklärung
§ 17. (1) Ein Antrag gemäß § 13
Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der
angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes
einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen
Schaden für den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als
verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung
richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der im § 20 genannten Fristen
gestellt wird,
3. wenn keine Verständigung gemäß § 14
Abs. 1 erfolgt ist,
4. wenn bezüglich der geltend gemachten Beschwerdepunkte in einem
Schlichtungsversuch oder einem Einigungsgespräch gemäß
§ 15 eine gütliche Einigung mit dem Antragsteller erzielt wurde,
es sei denn, der Antragsteller macht glaubhaft, dass sich der Auftraggeber nicht
an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat,
oder
5. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 30 vergebührt
wurde.
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme
am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren
§ 18. (1) Ein Antrag auf Teilnahme am Verfahren
gemäß § 16 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu
enthalten:
1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen
Schaden für den Antragsteller,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als
verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt bzw. warum die in einem Verfahren gemäß § 13
behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er weder eine gesondert anfechtbare Entscheidung noch ein
Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 3, 4 oder 5
betrifft,
2. wenn er nicht innerhalb der in den § 16 Abs. 2 oder 4
genannten Fristen gestellt wird,
3. wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht
ordnungsgemäß gemäß § 30 vergebührt
wurde,
4. wenn der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13
unzulässig ist.
Inhalt und Zulässigkeit des
Feststellungsantrages
§ 19. (1) Ein Antrag gemäß § 13
Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der
Entscheidung, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den
Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als
verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit
stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag
rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 13 Abs. 2
Z 2 ist insbesondere auch unzulässig, sofern der behauptete
Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß
§ 13 Abs. 1 geltend gemacht hätte werden
können.
Fristen für Anträge auf
Nichtigerklärung
§ 20. (1) Anträge auf Nichtigerklärung von
gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Verfahren zur Vergabe von
Aufträgen im Oberschwellenbereich (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3, 5
bzw. 7 bzw. § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) sind beim
Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
1. im offenen Verfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage, in
beschleunigten Verfahren bei Vorinformation (§ 48 des
Bundesvergabegesetzes 2002) bzw. regelmäßiger Bekanntmachung
(§ 127 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) sieben Tage vor
Ablauf der Angebotsfrist,
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei
Vorinformation (§ 48 des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw.
regelmäßiger Bekanntmachung (§ 127 Abs. 1 des
Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen ab Kenntnis von diesen
Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis
erlangt hätte werden können,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) drei Tage vor Ende der
Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen nach
Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von
14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Vorinformation (§ 48
des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw. regelmäßiger Bekanntmachung
(§ 127 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von
sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49
bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von
drei Tagen nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei
Vorinformation (§ 48 des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw.
regelmäßiger Bekanntmachung (§ 127 Abs. 1 des
Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten
Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des
Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von diesen
Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis
erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
3. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) jedenfalls drei Tage vor Ende der
Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen nach
Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens
14 Tage, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw.
§ 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) spätestens drei
Tage nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von
14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49
bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von
drei Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von
diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
4. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von
14 Tagen nach Zugang der Aufforderung,
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von
14 Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem
von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden
können,
c) bei mehreren Bietern: hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb
der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132
Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
5. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf
der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der
Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des
Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren
Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100
Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002
(Stillhaltefrist);
6. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf
der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab
Bekanntgabe der Auswahl,
c) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der
Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des
Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren
Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100
Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002
(Stillhaltefrist);
7. im Prüfsystem (§ 129 des Bundesvergabegesetzes 2002):
hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung der
Qualifikation innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der
Aberkennung;
8. beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige
Bekanntmachung (§§ 123, 125 Abs. 1 Z 2 des
Bundesvergabegesetzes 2002):
a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von 28 Tagen nach
Veröffentlichung,
b) hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens
innerhalb der Fristen gemäß Z 2,
c) hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens
innerhalb der Fristen gemäß Z 3;
9. hinsichtlich des zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Zusammenhang
mit Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung
(§ 124 Abs. 3 Z 9 des Bundesvergabegesetzes 2002)
führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren
genannten Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b,
Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis d sowie Z 4
lit. b;
10. hinsichtlich der Unterlassung einer nach dem Bundesvergabegesetz 2002
erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis, jedoch
längstens bis zur Zuschlagserteilung;
11. hinsichtlich der Nichteinhaltung des Ergebnisses einer gütlichen
Einigung (§§ 15, 17 Abs. 2 Z 4) unverzüglich ab
Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
(2) Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren
Entscheidungen im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im
Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 des
Bundesvergabegesetzes 2002) sind beim Vergabekontrollsenat innerhalb
nachstehender Fristen einzubringen:
1. im offenen Verfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in
beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes
2002) sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist,
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Angebotsfrist innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren
(§ 50 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei
Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von
diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in
beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes
2002) drei Tage vor Ende der Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in
beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes
2002) innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn
Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des
Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Zugang der
Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren
(§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei
Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von
diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
3. im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in
beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes
2002) innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn
Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des
Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Zugang der
Aufforderung,
c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren
(§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei
Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von
diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
4. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit drei Tage, vor Ende der
Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, nach
Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn
Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen,
nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren bei
Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder
ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte
werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
5. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in
beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, nach
Mitteilung der Bewerberauswahl,
b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn
Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen,
nach Zugang der Aufforderung,
c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der
Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren bei
Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder
ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte
werden können,
d) bei mehreren Bietern: hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb
der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132
Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
6. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der
Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der
Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des
Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren
Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100
Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002
(Stillhaltefrist);
7. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der
Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab
Bekanntgabe der Auswahl,
c) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der
Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des
Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren
Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100
Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002
(Stillhaltefrist);
8. im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab
Bekanntgabe der Auswahl,
b) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der
Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des
Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am
Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren
Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100
Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002
(Stillhaltefrist);
9. bei der elektronischen Auktion (§§ 116 bis 118 des
Bundesvergabegesetzes 2002):
a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von sieben Tagen nach der
Bekanntmachung,
b) hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei
Arbeitstagen,
c) hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb
von drei Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist
gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3
des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
10. bei der Rahmenvereinbarung (§ 119 des Bundesvergabegesetzes
2002):
a) hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden
Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen
gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a
bis d, Z 3 lit. a bis c, Z 4 lit. a bis d, Z 5
lit. a bis c sowie Z 9 lit. a bis c,
b) hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw.
denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der
Angebotsbewertung), innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der
Auswahl,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung,
die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum
Wettbewerb innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw.
§ 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
11. bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens
unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur
Zuschlagserteilung;
12. hinsichtlich der Unterlassung einer nach dem Bundesvergabegesetz 2002
erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis, jedoch
längstens bis zur Zuschlagserteilung;
13. hinsichtlich der Nichteinhaltung des Ergebnisses einer gütlichen
Einigung (§§ 15, 17 Abs. 2 Z 4) unverzüglich ab
Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
Fristen für Anträge auf
Feststellung
§ 21. Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer
Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 13
Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der
Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab
dem Zeitpunkt, in dem man hievon Kenntnis hätte haben können,
längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der
Zuschlag erteilt bzw. das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen
wurde oder als widerrufen gilt, zulässig.
Behandlung von Anträgen
§ 22. (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen
lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden
offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit
offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Verfahren zur Vergabe von
Aufträgen hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren
abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur
weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nichtigerklärungs- oder
Feststellungsverfahren einzuleiten.
Einstweilige Verfügungen
§ 23. (1) Sobald das Nichtigerklärungsverfahren
eingeleitet ist, hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag durch einstweilige
Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen,
die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete
Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von
Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim
Vergabekontrollsenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte
vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird,
die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung
seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden
Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der
Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme
für alle möglicherweise geschädigten Interessen des
Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie
ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der
Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt
diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer
einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen
Verfügung abzuweisen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte
Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder einzelne Entscheidungen des
Auftraggebers bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine
allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder
sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils
gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu
verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche
diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige
Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch
zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen im Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2
bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) einen Monat, nach Erlassung,
jedenfalls aber mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den
Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Der Vergabekontrollsenat
hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts
wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung
geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die
Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl.
Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 137/2001.
(7) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen
eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der
Angebotsöffnung oder die Unterlassung der Erteilung des Zuschlages begehrt
wird, unverzüglich zu verständigen. Solchen Anträgen kommt ab
Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung
über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
aufschiebende Wirkung zu. Es ist dem Auftraggeber bis zur Entscheidung über
den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung untersagt,
die Angebote zu öffnen bzw. – bei sonstiger Nichtigkeit – den
Zuschlag zu erteilen. Der Vergabekontrollsenat hat in der Verständigung an
den Auftraggeber vom Einlangen eines solchen Antrages auf einstweilige
Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
Mündliche Verhandlung vor dem
Vergabekontrollsenat
§ 24. (1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag oder,
wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder
2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte
Entscheidung des Auftraggebers als nichtig zu erklären ist, oder
3. der Antrag gemäß § 22 Abs. 1 ohne weiteres
Verfahren abzuweisen ist.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine
öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Jeder Antragsteller kann die Durchführung einer Verhandlung im
Nichtigerklärungs- oder Feststellungsantrag bzw. im Antrag auf Teilnahme am
Verfahren (§ 16 Abs. 2 oder 4) beantragen. Dem Auftraggeber ist
Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender
Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
stellen.
(5) Der Vergabekontrollsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages von
einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu
erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung
eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht
Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 25. (1) Von einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung darf die Öffentlichkeit nur soweit ausgeschlossen werden, als
dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der
nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei
oder von Zeugen geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat von Amts wegen oder auf
Antrag durch Verfahrensanordnung zu erfolgen.
(3) Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über den
Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen,
doch können Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die
Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen
wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als
dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
Nichtigerklärung von Entscheidungen des
Auftraggebers
§ 26. (1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge eines
Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages ergangene Entscheidung eines
Auftraggebers mit Bescheid als nichtig zu erklären, wenn sie
1. im Widerspruch zu Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 oder der
hierzu erlassenen Verordnungen steht und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss
ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt
insbesondere auch die Streichung von Unternehmer diskriminierenden Anforderungen
hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der
wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den
Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens
in Betracht.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 27. (1) Wird während eines
Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 in
dem betreffenden Verfahren zur Vergabe von Aufträgen der Zuschlag
rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
widerrufen, so ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag jenes
Unternehmers, der den Antrag gemäß § 13 Abs. 1
gestellt hat, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Ein
Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der
Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab
dem Zeitpunkt, in dem man hievon Kenntnis hätte haben können,
längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der
Zuschlag erteilt bzw. das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen
wurde oder als widerrufen gilt, zulässig. Unabhängig davon kann ein
Antrag auf Feststellung gemäß § 13 Abs. 2 gestellt
werden.
(2) Wird ein Bescheid des Vergabekontrollsenates vom Verfassungs- oder
Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des
Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag rechtswirksam
erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen, so hat der
Vergabekontrollsenat unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungs-
oder des Verwaltungsgerichtshofes bloß festzustellen, ob die angefochtene
Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
(3) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist für Anträge auf Nichtigerklärung
gemäß § 20, der Frist für Anträge auf Teilnahme
am Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2
oder gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung
gemäß § 24 (§ 71 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002) oder die
Wiederaufnahme des Nachprüfungsverfahrens (§ 69 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002) in einem Zeitpunkt
bewilligt oder verfügt, in dem das Vergabeverfahren durch
Zuschlagserteilung oder Widerruf beendet ist, hat der Vergabekontrollsenat nur
mehr festzustellen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen.
(4) Nach der Zuschlagserteilung oder dem Widerruf der Ausschreibung nach
Angebotsöffnung ist der Vergabekontrollsenat in Feststellungsverfahren nach
den Abs. 1 bis 3 ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder
des allfälligen Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der
antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des
Bundesvergabegesetzes 2002 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte
Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
Entscheidungsfristen im
Nachprüfungsverfahren
§ 28. (1) Über Anträge auf Erlassung
einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch
binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen
eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Verfahren zur Vergabe
von Aufträgen im Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2
bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) einen Monat, nach Einlangen
des Antrages zu entscheiden.
Mutwillensstrafen
§ 29. Im Nachprüfungsverfahren beträgt die
Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002) ein Prozent des
geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60
000 Euro.
Gebühren und Gebührenersatz
§ 30. (1) Für Anträge gemäß
§ 13 Abs. 1 und 2 sowie für Anträge gemäß
§ 23 Abs. 1 hat der Antragsteller jeweils eine
Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1
richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist
gemäß den im Anhang zu diesem Landesgesetz ausgewiesenen Sätzen
bei Antragstellung zu entrichten.
(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder
Feststellungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 und 4 ist
jeweils eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den im Anhang zu
diesem Landesgesetz genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die
Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber
durchgeführten Verfahren.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung oder durch Einzahlung
mit Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Vergabekontrollsenat
bestehenden technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann die
Bezahlung auch mittels Bankomatkarte, mittels Kreditkarte oder durch andere
bargeldlose elektronische Zahlungsformen erfolgen.
(5) Der vor dem Vergabekontrollsenat – wenn auch nur teilweise
– obsiegende Antragsteller (§§ 13 oder 16) hat Anspruch auf
Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren
durch seinen Antragsgegner (Auftraggeber bzw. Antragsteller gemäß
§ 13).
(6) Wird der Antrag bzw. ein Teilnahmeantrag (§ 16 Abs. 2
oder 4) zurückgezogen oder gilt ein Antrag auf Nichtigerklärung
gemäß § 15 Abs. 3 oder ein Teilnahmeantrag
gemäß § 16 Abs. 5 als zurückgezogen, bevor ein
diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates erlassen worden ist,
ist dem jeweiligen Antragsteller bzw. den jeweiligen Antragstellern vom Land
Wien die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr
zurückzuerstatten.
(7) Für Anträge auf Feststellung gemäß § 27
Abs. 1 ist keine Gebühr nach diesem Landesgesetz zu
entrichten.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Personenbezogene Angaben
§ 31. Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene
Angaben nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen
ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 32. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das
1. Hauptstück des 4. Teiles des Wiener Landesvergabegesetzes
– WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000, außer
Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend anhängige
Verfahren
§ 33. Für am Tag des In-Kraft-Tretens dieses
Landesgesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Vergabe von Aufträgen
oder beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren gelten für das
Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des Wiener Landesvergabegesetzes
– WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert
durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000.
Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder
des Vergabekontrollsenates
§ 34. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Landesgesetzes nach dem Wiener Landesvergabegesetz – WLVergG, LGBl.
für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 50/2000, bestellten Mitglieder des
Vergabekontrollsenates bleiben im Amt und gelten im Sinne des § 3
dieses Landesgesetzes als bestellt und bleiben sechs Jahre ab ihrer jeweiligen
Bestellung gemäß § 95 Abs. 1 des Wiener
Landesvergabegesetzes – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995,
zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien
Nr. 50/2000, im Amt.
Übergangsbestimmung betreffend die Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates
für Zeitversäumnis
§ 35. Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der
die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates
für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien
Nr. 61/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien
Nr. 12/2001, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß
§ 3 Abs. 6 dieses Landesgesetzes, längstens jedoch bis
30. Juni 2007, als Landesgesetz in Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend die
Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates
§ 36. Die Geschäftsordnung (GO) des
Vergabekontrollsenats (VKS), beschlossen in der Sitzung am 18. Oktober 1999
gemäß § 95 Abs. 10 des Wiener Landesvergabegesetzes
(WLVergG), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/1999, bleibt bis zur
Beschlussfassung einer Geschäftsordnung gemäß § 7
dieses Landesgesetzes, längstens jedoch sechs Monate nach Kundmachung
dieses Landesgesetzes, als Landesgesetz in Kraft.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft
§ 37. Durch dieses Landesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und
Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989,
S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992,
S 14.
Anhang
Gebühren für die Inanspruchnahme des
Vergabekontrollsenates gemäß § 30
Direktvergaben 200 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 26
Abs. 3 und 4 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300 €
Geistig-schöpferische Dienstleistungen 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 26
Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich (§§ 9
Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 2 500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 €
Verfahren im Oberschwellenbereich (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3, 5
bzw. 7 bzw. § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes
2002):
Bauaufträge 5 000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 600 €
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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