Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 30. Juni 200325. Stück
25. Gesetz:Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen – Wiener Vergaberechtsschutzgesetz (WVRG)

25.
Landesgesetz, mit dem der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe von Aufträgen geregelt wird – Wiener Vergaberechtsschutzgesetz (WVRG)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Nachprüfungsbehörde
2. Abschnitt
Vergabekontrollsenat
§ 3. Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 4. Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5. Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 6. Sitzungen des Vergabekontrollsenates
§ 7. Geschäftsordnung
§ 8. Wahrnehmungsbericht
§ 9. Geschäftsstelle
§ 10. Evidenzstelle
3. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
§ 11. Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates
§ 12. Obliegenheit zur Erteilung von Auskünften
§ 13. Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 14. Mitteilungspflichten
§ 15. Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch
§ 16. Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat
§ 17. Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Nichtigerklärung
§ 18. Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren
§ 19. Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 20. Fristen für Anträge auf Nichtigerklärung
§ 21. Fristen für Anträge auf Feststellung
§ 22. Behandlung von Anträgen
§ 23. Einstweilige Verfügungen
§ 24. Mündliche Verhandlung vor dem Vergabekontrollsenat
§ 25. Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 26. Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 27. Feststellung von Rechtsverstößen
§ 28. Entscheidungsfristen im Nachprüfungsverfahren
§ 29. Mutwillensstrafen
§ 30. Gebühren und Gebührenersatz
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 31. Personenbezogene Angaben
§ 32. In-Kraft-Treten
§ 33. Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 34. Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder des Vergabekontrollsenates
§ 35. Übergangsbestimmung betreffend die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis
§ 36. Übergangsbestimmung betreffend die Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates
§ 37. Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Anhang: Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 30
1. Abschnitt
Geltungsbereich, Nachprüfungsbehörde
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) durch folgende öffentliche Auftraggeber (§ 7 des Bundesvergabegesetzes 2002):
1. Wien als Land oder Gemeinde,
2. Einrichtungen, Verbände und öffentliche Unternehmen, hinsichtlich deren die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 B-VG Landessache ist und die gemäß den in Art. 14b Abs. 2 Z 2 letzter Satz B-VG genannten Merkmalen der Stadt Wien zuzurechnen sind.
(2) Im Sinne des Abs. 1 ist der Vergabekontrollsenat (§ 2) jedenfalls zuständig für die Nachprüfung der Vergabe von Aufträgen
1. durch Wien als Land oder Gemeinde,
2. durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 B-VG,
3. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2 B-VG, soweit sie nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. c B-VG fällt,
4. durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 B-VG und des Art. 127a Abs. 3 B-VG,
5. durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
6. durch in Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. a bis d und Art. 14b Abs. 2 Z 2 lit. a bis d B-VG nicht genannte Rechtsträger,
a) die von der Stadt Wien allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa B-VG fällt,
b) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht der Stadt Wien unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa oder bb B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a dieses Landesgesetzes fällt,
c) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die von der Stadt Wien ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. e sublit. aa bis cc B-VG oder § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a oder lit. b dieses Landesgesetzes fällt;
7. durch den Bund und die Länder gemeinsam, soweit diese nicht unter Art. 14b Abs. 2 Z 1 lit. f B-VG fällt, sowie durch mehrere Länder gemeinsam nach Maßgabe des Abs. 3.
(3) Sind nach Abs. 2 Z 3, 4, 6 oder 7 mehrere Länder beteiligt, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn die Merkmale, die nach der entsprechenden Litera (Sublitera) des Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend sind oder wären, überwiegend auf Wien zutreffen; ist kein solches Überwiegen feststellbar, dann, wenn der Sitz des Auftraggebers in Wien liegt, dann, wenn der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers in Wien liegt, dann, wenn der Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle in Wien liegt. Kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so gilt dieses Landesgesetz dann, wenn Wien im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.
Nachprüfungsbehörde
§ 2. (1) Die Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2002 durch die in § 1 dieses Landesgesetzes genannten Auftraggeber unterliegt der Nachprüfung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Der Vergabekontrollsenat übt die ihm durch dieses Landesgesetz zugewiesenen Tätigkeiten in erster und letzter Instanz aus. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001.
(4) Gegen Bescheide des Vergabekontrollsenates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
2. Abschnitt
Vergabekontrollsenat
Einrichtung und Bestellung der Mitglieder
§ 3. (1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus sieben Mitgliedern. Diese sind von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Drei Mitglieder, die auch fachkundige Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien sein können, sind nach Anhörung des Stadtsenates, je ein Mitglied nach Anhörung der Wirtschaftskammer Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien sowie der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu bestellen. Der Vorsitzende hat zum Zeitpunkt seiner Ernennung dem aktiven Richterstand anzugehören und ist nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zu bestellen. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied zu bestellen. Die Ersatzmitglieder vertreten in der Reihenfolge ihrer Bestellung die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so hat unverzüglich eine Nachbestellung zu erfolgen.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen zum Nationalrat wählbar sein (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001) und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen.
(3) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(4) Die Mitglieder des Vergabekontrollsenates üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind vom Landeshauptmann schriftlich oder mündlich auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(5) Der Vorsitzende hat zu Beginn jedes Kalenderjahres die Verlautbarung der Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates und der Institution (im Fall der Bediensteten der Stadt Wien der Dienststelle, der Unternehmung oder des Betriebes), der sie angehören, unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at zu veranlassen.
(6) Den Mitgliedern des Vergabekontrollsenates gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung nach Anhörung des Vergabekontrollsenates tarifmäßig festzusetzen ist.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 4. (1) Die Mitgliedschaft im Vergabekontrollsenat erlischt:
1. bei Tod des Mitgliedes,
2. bei Verzicht,
3. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat (§ 41 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001),
4. mit Ablauf der Amtsdauer,
5. beim Vorsitzenden und dessen Ersatzmitgliedern im Falle des Ausscheidens aus dem Richterstand,
6. durch Enthebung durch den Vergabekontrollsenat.
(2) Ein Mitglied ist mit Bescheid des Vergabekontrollsenates seines Amtes zu entheben, wenn das Mitglied wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung dauernd unfähig wird oder die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat. Der Bescheid ist nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu beschließen. Dem betroffenen Mitglied steht kein Stimmrecht zu.
Ausgeschlossene und befangene Mitglieder
§ 5. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind Mitglieder des Vergabekontrollsenates hinsichtlich jener Verfahren zur Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich jener Institution (im Falle von Bediensteten des Magistrates der Stadt Wien jener Dienststelle, jener Unternehmung oder jenes Betriebes) betreffen, der sie angehören.
(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes bezweifeln, so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
(3) Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter Angabe von Befangenheitsgründen ablehnen. Die Ablehnung ist mit dem das Verfahren einleitenden Antrag, sonst unverzüglich nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrundes, geltend zu machen.
(4) Über die allfällige Befangenheit eines Mitgliedes und über Ablehnungsanträge von Parteien entscheidet der Vergabekontrollsenat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zusteht.
(5) An die Stelle eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitgliedes tritt das entsprechend seiner Bestellung nächstgereihte Ersatzmitglied.
Sitzungen des Vergabekontrollsenates
§ 6. (1) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom Vorsitzenden einberufen. Ist ein Mitglied ausgeschlossen, befangen oder vorübergehend verhindert, so ist das Ersatzmitglied einzuberufen. Ebenso ist im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft gemäß § 4 bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes vorzugehen.
(2) Die Anträge sind in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge zur Abstimmung zu bringen. Die Beschlüsse werden in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens vier weiterer Mitglieder mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beratungen und Abstimmungen sind nicht öffentlich. Über Abstimmungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Darin sind die Namen der Mitglieder des Vergabekontrollsenates, die an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen. Der Bescheid ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Verfügungen im Rahmen der Verfahrensleitung können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch von einem Mitglied getroffen werden.
(3) Hat eine mündliche Verhandlung (§ 24) stattgefunden, entscheidet der Senat in jener Zusammensetzung, in der er die mündliche Verhandlung durchgeführt hat.
Geschäftsordnung
§ 7. Der Vergabekontrollsenat hat unter Bedachtnahme auf die Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit die näheren Bestimmungen über die Aufgaben der Geschäftsstelle und die Behandlung der Geschäftsstücke in der Geschäftsstelle und im Senat zu regeln und insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Einberufung und den Ablauf der Sitzungen des Senates zu beschließen. Die Geschäftsordnung ist unter der Internetadresse www.gemeinderecht.wien.at kundzumachen.
Wahrnehmungsbericht
§ 8. Der Vergabekontrollsenat hat dem Amt der Wiener Landesregierung jährlich einen Wahrnehmungsbericht über seine Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu erstatten.
Geschäftsstelle
§ 9. Das Amt der Wiener Landesregierung hat dem Vergabekontrollsenat auf dessen Vorschlag das notwendige Personal für die Geschäftsführung und nach Anhörung des Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bedienstete, die Funktionen der Geschäftsführung ausüben, sind im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Vergabekontrollsenat nur an die Anordnungen des Vorsitzenden, des jeweiligen Berichterstatters sowie im Zusammenhang mit Verfügungen (§ 6 Abs. 2) auch anderer Mitglieder des Senates gebunden. Sie dürfen von diesen Funktionen nur nach Anhörung des Vorsitzenden enthoben werden. Jene Bediensteten, die mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung dieser Geschäftsstelle betraut sind, dürfen nicht an der Vorbereitung oder Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken.
Evidenzstelle
§ 10. (1) Beim Vergabekontrollsenat ist eine Evidenzstelle einzurichten. Die Evidenzstelle wird unter Leitung des Vorsitzenden oder eines von diesem beauftragten anderen Senatsmitgliedes von der Geschäftsstelle betreut.
(2) Die Evidenzstelle hat die Entscheidungen des Vergabekontrollsenates zu erfassen, aufzubereiten und anonymisiert und mit Schlagworten versehen in einer Datenbank – nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auch über das Internet – allgemein zugänglich zu machen.
3. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates
§ 11. (1) Der Vergabekontrollsenat ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das Bundesvergabegesetz 2002 und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen sowie
2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller innerhalb der Antragsfristen (§ 20) geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Unbeschadet des § 27 ist der Vergabekontrollsenat zuständig, nach der Zuschlagserteilung festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(4) Bei Direktvergaben ist der Vergabekontrollsenat nach Zuschlagserteilung nur mehr zuständig, festzustellen, ob die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist der Vergabekontrollsenat zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 rechtswidrig war. Im Falle eines Widerrufs nach Angebotsöffnung ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
Obliegenheit zur Erteilung von Auskünften
§ 12. (1) Die dem Nachprüfungsverfahren nach diesem Landesgesetz unterliegenden Auftraggeber und die an einem Verfahren zur Vergabe von Aufträgen beteiligten Unternehmer haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Kommt ein Auftraggeber oder ein Unternehmer den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Arten der Nachprüfungsverfahren
§ 13. (1) (Nichtigerklärungsverfahren) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Bundesvergabegesetz 2002 unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung (§ 20 Z 13 lit. a des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002) des Auftraggebers im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch eine behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Dem Antrag auf Nichtigerklärung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen zu. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen (§ 20 Z 13 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002) können nur gemeinsam mit den ihnen jeweils nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen angefochten werden.
(2) (Feststellungsverfahren) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2002 unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
1. die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, oder
2. wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2002 rechtswidrig war.
Mitteilungspflichten
§ 14. (1) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 zu verständigen. In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit genau zu bezeichnen. Die Verständigung hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung zu erfolgen.
(2) Wird ein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Verständigung durch den Vergabekontrollsenat folgenden Arbeitstag, elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt wurde (§ 100 Abs. 1 bzw. § 132 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002), von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, an den er den Auftrag direkt vergeben hat, unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Verständigung durch den Vergabekontrollsenat folgenden Arbeitstag, elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise von der Einleitung des Feststellungsverfahrens zu verständigen.
(4) Wird ein Feststellungsantrag gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Verständigung durch den Vergabekontrollsenat folgenden Arbeitstag, elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt wurde (§ 100 Abs. 1 bzw. § 132 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002), von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(5) Wird ein Feststellungsantrag gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch an dem der Verständigung durch den Vergabekontrollsenat folgenden Arbeitstag elektronisch, mittels Telefax oder in sonstiger schriftlicher Weise alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurde (§ 67 Abs. 6 des Bundesvergabegesetzes 2002).
Schlichtungsversuch, Einigungsgespräch
§ 15. (1) Der Vergabekontrollsenat kann im Falle eines Antrages auf Nichtigerklärung gemäß § 13 Abs. 1 bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. bis zur allfälligen vorherigen Beendigung des Verfahrens durch Widerruf unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung in der mündlichen Verhandlung zunächst einen Schlichtungsversuch zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern oder Bietern vornehmen. Über den Schlichtungsversuch ist eine Niederschrift aufzunehmen. Insbesondere ist festzuhalten, ob eine gütliche Einigung getroffen wurde oder der Schlichtungsversuch erfolglos geblieben ist.
(2) Der Vergabekontrollsenat kann dem Antragsteller und dem Auftraggeber bis zur allfälligen vorherigen Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung bzw. bis zur allfälligen vorherigen Beendigung des Verfahrens durch Widerruf unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit einer gütlichen Einigung und die Dringlichkeit der Vergabe des Auftrages Gelegenheit geben, binnen einer angemessenen, zwei Wochen nicht überschreitenden Frist Gespräche zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung zu führen. Bis zum Einlangen der Mitteilungen des Antragstellers und des Auftraggebers beim Vergabekontrollsenat über den Ausgang der Einigungsgespräche, spätestens jedoch bis zum Ende der vom Vergabekontrollsenat hiefür gesetzten Frist, wird der Fortlauf der Entscheidungsfrist gemäß § 28 Abs. 2 gehemmt.
(3) Wurde eine gütliche Einigung in einer mündlichen Verhandlung getroffen oder langt eine Mitteilung über eine gütliche Einigung beim Vergabekontrollsenat ein, so gilt der Antrag auf Nichtigerklärung als zurückgezogen.
Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat
§ 16. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Vergabekontrollsenat sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 14 Abs. 2 einen schriftlichen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren beim Vergabekontrollsenat eingebracht haben. Die im Nichtigerklärungsverfahren aufrecht erhaltene Parteistellung von Bietern bleibt im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 erhalten.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Antragsgegner.
(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 3 bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Parteien des Feststellungsverfahrens, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. Die Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern nicht spätestens binnen einer Frist von einer Woche nach der Verständigung gemäß § 14 Abs. 3, 4 oder 5 ihr schriftlicher Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren beim Vergabekontrollsenat eingelangt ist.
(5) Die Anträge auf Teilnahme gelten als zurückgezogen, wenn der Antrag auf Nichtigerklärung bzw. Feststellung zurückgezogen wurde oder der Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 15 Abs. 3 als zurückgezogen gilt.
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Nichtigerklärung
§ 17. (1) Ein Antrag gemäß § 13 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
2. wenn er nicht innerhalb der im § 20 genannten Fristen gestellt wird,
3. wenn keine Verständigung gemäß § 14 Abs. 1 erfolgt ist,
4. wenn bezüglich der geltend gemachten Beschwerdepunkte in einem Schlichtungsversuch oder einem Einigungsgespräch gemäß § 15 eine gütliche Einigung mit dem Antragsteller erzielt wurde, es sei denn, der Antragsteller macht glaubhaft, dass sich der Auftraggeber nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
5. wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 30 vergebührt wurde.
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren
§ 18. (1) Ein Antrag auf Teilnahme am Verfahren gemäß § 16 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. warum die in einem Verfahren gemäß § 13 behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig:
1. wenn er weder eine gesondert anfechtbare Entscheidung noch ein Feststellungsverfahren gemäß § 11 Abs. 3, 4 oder 5 betrifft,
2. wenn er nicht innerhalb der in den § 16 Abs. 2 oder 4 genannten Fristen gestellt wird,
3. wenn er trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 30 vergebührt wurde,
4. wenn der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 unzulässig ist.
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 19. (1) Ein Antrag gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der Entscheidung, auf die sich der Feststellungsantrag bezieht,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 ist insbesondere auch unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 geltend gemacht hätte werden können.
Fristen für Anträge auf Nichtigerklärung
§ 20. (1) Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3, 5 bzw. 7 bzw. § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) sind beim Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
1. im offenen Verfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren bei Vorinformation (§ 48 des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw. regelmäßiger Bekanntmachung (§ 127 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist,
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Vorinformation (§ 48 des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw. regelmäßiger Bekanntmachung (§ 127 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) drei Tage vor Ende der Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Vorinformation (§ 48 des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw. regelmäßiger Bekanntmachung (§ 127 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Vorinformation (§ 48 des Bundesvergabegesetzes 2002) bzw. regelmäßiger Bekanntmachung (§ 127 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
3. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) jedenfalls drei Tage vor Ende der Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von sieben Tagen nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) spätestens drei Tage nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit (§ 49 bzw. § 127 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
4. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung,
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
c) bei mehreren Bietern: hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
5. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
6. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl,
c) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
7. im Prüfsystem (§ 129 des Bundesvergabegesetzes 2002): hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung der Qualifikation innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der Aberkennung;
8. beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung (§§ 123, 125 Abs. 1 Z 2 des Bundesvergabegesetzes 2002):
a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Veröffentlichung,
b) hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß Z 2,
c) hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens innerhalb der Fristen gemäß Z 3;
9. hinsichtlich des zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Wasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung (§ 124 Abs. 3 Z 9 des Bundesvergabegesetzes 2002) führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis d sowie Z 4 lit. b;
10. hinsichtlich der Unterlassung einer nach dem Bundesvergabegesetz 2002 erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung;
11. hinsichtlich der Nichteinhaltung des Ergebnisses einer gütlichen Einigung (§§ 15, 17 Abs. 2 Z 4) unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
(2) Anträge auf Nichtigerklärung von gesondert anfechtbaren Entscheidungen im Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) sind beim Vergabekontrollsenat innerhalb nachstehender Fristen einzubringen:
1. im offenen Verfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2002) sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist,
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 4 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) drei Tage vor Ende der Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
3. im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung,
c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren (§ 50 Abs. 5 des Bundesvergabegesetzes 2002) innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
4. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, nach Zugang der Aufforderung,
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
5. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl,
b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, nach Zugang der Aufforderung,
c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis von diesen Festlegungen oder ab dem Zeitpunkt, ab dem von diesen Festlegungen Kenntnis erlangt hätte werden können,
d) bei mehreren Bietern: hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
6. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
7. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl,
c) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
8. im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl,
b) hinsichtlich der Einladung des Wettbewerbsgewinners oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Entscheidung des Auslobers, welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
9. bei der elektronischen Auktion (§§ 116 bis 118 des Bundesvergabegesetzes 2002):
a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung,
b) hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei Arbeitstagen,
c) hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl,
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
10. bei der Rahmenvereinbarung (§ 119 des Bundesvergabegesetzes 2002):
a) hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3 lit. a bis c, Z 4 lit. a bis d, Z 5 lit. a bis c sowie Z 9 lit. a bis c,
b) hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der Angebotsbewertung), innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl,
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2 bzw. § 132 Abs. 3 des Bundesvergabegesetzes 2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 (Stillhaltefrist);
11. bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung;
12. hinsichtlich der Unterlassung einer nach dem Bundesvergabegesetz 2002 erforderlichen Bekanntmachung unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung;
13. hinsichtlich der Nichteinhaltung des Ergebnisses einer gütlichen Einigung (§§ 15, 17 Abs. 2 Z 4) unverzüglich ab Kenntnis, jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
Fristen für Anträge auf Feststellung
§ 21. Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hievon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt bzw. das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, zulässig.
Behandlung von Anträgen
§ 22. (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Verfahren zur Vergabe von Aufträgen hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.
Einstweilige Verfügungen
§ 23. (1) Sobald das Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Vergabekontrollsenat die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) einen Monat, nach Erlassung, jedenfalls aber mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung, außer Kraft. Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001.
(7) Der Vergabekontrollsenat hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Angebotsöffnung oder die Unterlassung der Erteilung des Zuschlages begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Solchen Anträgen kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufschiebende Wirkung zu. Es ist dem Auftraggeber bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung untersagt, die Angebote zu öffnen bzw. – bei sonstiger Nichtigkeit – den Zuschlag zu erteilen. Der Vergabekontrollsenat hat in der Verständigung an den Auftraggeber vom Einlangen eines solchen Antrages auf einstweilige Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
Mündliche Verhandlung vor dem Vergabekontrollsenat
§ 24. (1) Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder
2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers als nichtig zu erklären ist, oder
3. der Antrag gemäß § 22 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(4) Jeder Antragsteller kann die Durchführung einer Verhandlung im Nichtigerklärungs- oder Feststellungsantrag bzw. im Antrag auf Teilnahme am Verfahren (§ 16 Abs. 2 oder 4) beantragen. Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen.
(5) Der Vergabekontrollsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 25. (1) Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung darf die Öffentlichkeit nur soweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
(2) Der Ausschluss der Öffentlichkeit hat von Amts wegen oder auf Antrag durch Verfahrensanordnung zu erfolgen.
(3) Unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses über den Ausschluss der Öffentlichkeit haben sich alle Zuhörer zu entfernen, doch können Parteien verlangen, dass je drei Personen ihres Vertrauens die Teilnahme an der Verhandlung gestattet wird.
(4) Wenn die Öffentlichkeit von einer Verhandlung ausgeschlossen wurde, ist es soweit untersagt, daraus Umstände weiterzuverbreiten, als dies aus den in Abs. 1 angeführten Gründen geboten ist.
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 26. (1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge eines Verfahrens zur Vergabe eines Auftrages ergangene Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid als nichtig zu erklären, wenn sie
1. im Widerspruch zu Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 oder der hierzu erlassenen Verordnungen steht und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 27. (1) Wird während eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 in dem betreffenden Verfahren zur Vergabe von Aufträgen der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen, so ist der Vergabekontrollsenat zuständig, auf Antrag jenes Unternehmers, der den Antrag gemäß § 13 Abs. 1 gestellt hat, festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt. Ein Antrag auf Feststellung ist spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hievon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nach dem der Zuschlag erteilt bzw. das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, zulässig. Unabhängig davon kann ein Antrag auf Feststellung gemäß § 13 Abs. 2 gestellt werden.
(2) Wird ein Bescheid des Vergabekontrollsenates vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag rechtswirksam erteilt oder das Verfahren zur Vergabe von Aufträgen widerrufen, so hat der Vergabekontrollsenat unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers rechtswidrig war.
(3) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für Anträge auf Nichtigerklärung gemäß § 20, der Frist für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 oder gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 (§ 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002) oder die Wiederaufnahme des Nachprüfungsverfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002) in einem Zeitpunkt bewilligt oder verfügt, in dem das Vergabeverfahren durch Zuschlagserteilung oder Widerruf beendet ist, hat der Vergabekontrollsenat nur mehr festzustellen, ob die behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen.
(4) Nach der Zuschlagserteilung oder dem Widerruf der Ausschreibung nach Angebotsöffnung ist der Vergabekontrollsenat in Feststellungsverfahren nach den Abs. 1 bis 3 ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des allfälligen Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der antragstellende Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
Entscheidungsfristen im Nachprüfungsverfahren
§ 28. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate, bei Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002) einen Monat, nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
Mutwillensstrafen
§ 29. Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60 000 Euro.
Gebühren und Gebührenersatz
§ 30. (1) Für Anträge gemäß § 13 Abs. 1 und 2 sowie für Anträge gemäß § 23 Abs. 1 hat der Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren und ist gemäß den im Anhang zu diesem Landesgesetz ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.
(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nichtigerklärungs- oder Feststellungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 und 4 ist jeweils eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den im Anhang zu diesem Landesgesetz genannten Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung oder durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Vergabekontrollsenat bestehenden technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann die Bezahlung auch mittels Bankomatkarte, mittels Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen erfolgen.
(5) Der vor dem Vergabekontrollsenat – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragsteller (§§ 13 oder 16) hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch seinen Antragsgegner (Auftraggeber bzw. Antragsteller gemäß § 13).
(6) Wird der Antrag bzw. ein Teilnahmeantrag (§ 16 Abs. 2 oder 4) zurückgezogen oder gilt ein Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 15 Abs. 3 oder ein Teilnahmeantrag gemäß § 16 Abs. 5 als zurückgezogen, bevor ein diesbezüglicher Bescheid des Vergabekontrollsenates erlassen worden ist, ist dem jeweiligen Antragsteller bzw. den jeweiligen Antragstellern vom Land Wien die Hälfte der jeweils entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten.
(7) Für Anträge auf Feststellung gemäß § 27 Abs. 1 ist keine Gebühr nach diesem Landesgesetz zu entrichten.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Personenbezogene Angaben
§ 31. Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Angaben nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 32. (1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das 1. Hauptstück des 4. Teiles des Wiener Landesvergabegesetzes – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000, außer Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend anhängige Verfahren
§ 33. Für am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder beim Vergabekontrollsenat anhängige Verfahren gelten für das Nachprüfungsverfahren die Bestimmungen des Wiener Landesvergabegesetzes – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000.
Übergangsbestimmung betreffend bestellte Mitglieder des Vergabekontrollsenates
§ 34. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach dem Wiener Landesvergabegesetz – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000, bestellten Mitglieder des Vergabekontrollsenates bleiben im Amt und gelten im Sinne des § 3 dieses Landesgesetzes als bestellt und bleiben sechs Jahre ab ihrer jeweiligen Bestellung gemäß § 95 Abs. 1 des Wiener Landesvergabegesetzes – WLVergG, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2000, im Amt.
Übergangsbestimmung betreffend die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis
§ 35. Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder des Vergabekontrollsenates für Zeitversäumnis festgesetzt wird, LGBl. für Wien Nr. 61/1995, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 12/2001, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 6 dieses Landesgesetzes, längstens jedoch bis 30. Juni 2007, als Landesgesetz in Kraft.
Übergangsbestimmung betreffend die Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates
§ 36. Die Geschäftsordnung (GO) des Vergabekontrollsenats (VKS), beschlossen in der Sitzung am 18. Oktober 1999 gemäß § 95 Abs. 10 des Wiener Landesvergabegesetzes (WLVergG), Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/1999, bleibt bis zur Beschlussfassung einer Geschäftsordnung gemäß § 7 dieses Landesgesetzes, längstens jedoch sechs Monate nach Kundmachung dieses Landesgesetzes, als Landesgesetz in Kraft.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 37. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG,
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992, S 14.
Anhang
Gebühren für die Inanspruchnahme des Vergabekontrollsenates gemäß § 30
Direktvergaben 200 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 26 Abs. 3 und 4 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 300 €
Geistig-schöpferische Dienstleistungen 350 €
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 26 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 350 €
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich (§§ 9 Abs. 2 bzw. 10 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 2 500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 800 €
Verfahren im Oberschwellenbereich (§ 9 Abs. 1 Z 2, 3, 5 bzw. 7 bzw. § 10 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002):
Bauaufträge 5 000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1 600 €


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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