Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 13. Juni 2003 | 24. Stück |
24. Verordnung: | Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln [CELEX-Nrn.: 389L0655 und 395L0063] |
24.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den
Schutz der in Dienststellen der
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 10, 12, 15, 28 bis 33 und
73 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz des Lebens und der Gesundheit
der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten (Wiener
Bedienstetenschutzgesetz 1998 – W-BedSchG 1998), LGBl. für Wien
Nr. 49 in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 122/2001,
wird verordnet:
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des
§ 2 Abs. 4 bis 6 W-BedSchG 1998.
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und
Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den
Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur
Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern,
Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter,
Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-,
Kipp- und Rolltore;
2. Benutzung: alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In-
und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau,
Instandhaltung, Wartung und Reinigung;
3. Fachkundige Person: eine Person, die die erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und auch die Gewähr für eine
gewissenhafte Durchführung der ihr übertragenen Arbeiten bietet. Als
fachkundige Personen können auch Bedienstete eingesetzt werden;
4. Aufsicht: die Überwachung von Bediensteten durch eine geeignete
Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen
Maßnahmen setzen kann;
5. Gefahrenbereich: der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines
Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin
aufhaltenden Bediensteten gefährdet ist oder gefährdet sein
könnte;
6. Schutzeinrichtungen: technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind,
den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern,
oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken;
7. Krane: Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last
unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch
angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger
und Radlader gelten nicht als Krane;
8. Selbstfahrende Arbeitsmittel: motorisch angetriebene schienengebundene
oder nichtschienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem von der Herstellerin
oder dem Hersteller angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung
von Arbeitsvorgängen bestimmt sind;
9. Hubstapler: mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln
ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt
sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen
oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige
Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer
Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind
Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem
Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird;
10. Mechanische Leitern: fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern
oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht
oder ausgeschoben werden;
11. Kraftbetriebene Arbeitsmittel: Arbeitsmittel mit Antriebsformen, die
den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie
elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die
durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder
mittelbar) erfolgen.
Anwendung von Bestimmungen der
Arbeitsmittelverordnung
§ 2. (1) Hinsichtlich
1. der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, der Prüfpflichten
(Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfung, Prüfung nach
außergewöhnlichen Ereignissen, Prüfung nach Aufstellung), der
Information, der Unterweisung, der Aufstellung, der Funktionskontrolle von
Schutzeinrichtungen, der Erprobung, der Verwendung und der Wartung sowie der
besonderen Arbeiten und der Erstellung eines Prüfbefundes (Prüfplanes)
im Zusammenhang mit der Benutzung von Arbeitsmitteln,
2. der besonderen Regelungen für die Benutzung bestimmter
Arbeitsmittel,
3. der Leitern und Gerüste sowie
4. der Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2002, und deren Anhänge A und B sowie 1 bis 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.
finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 60 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 313/2002, und deren Anhänge A und B sowie 1 bis 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Anwendung.
(2) Soweit in den §§ 3 bis 5, 11, 14 bis 18, 21 bis 25, 31,
32 und 34 bis 39 AM-VO auf Bestimmungen der §§ 5, 12, 14, 33, 35,
37, 38 und 62 ASchG verwiesen wird, sind diese Verweisungen als solche auf die
jeweils entsprechenden Bestimmungen der §§ 5, 10, 12, 28, 30, 32,
33 und 52 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(3) Soweit in der AM-VO auf ArbeitgeberInnen bzw. ArbeitnehmerInnen Bezug
genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinne
des § 2 Abs. 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Unter den in § 8 Abs. 4 AM-VO genannten (fachkundigen)
Betriebsangehörigen sind (fachkundige) Bedienstete zu verstehen.
(5) Soweit in den §§ 19, 23, 26, 27 und 29 AM-VO auf
betriebliche Gegebenheiten, betriebliche Verhältnisse oder
Betriebsanweisungen Bezug genommen wird, sind darunter die Gegebenheiten bzw.
Verhältnisse in Dienststellen der Gemeinde Wien (§ 2 Abs. 1
W-BedSchG 1998) bzw. Dienstanweisungen zu verstehen.
(6) Unter dem in § 42 Abs. 7 AM-VO genannten
ArbeitnehmerInnenschutz ist der Bedienstetenschutz zu verstehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund
von Bundesgesetzen
§ 3. Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar
erklärten Bestimmungen der AM-VO samt deren Anhänge A und B auf
Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird,
sind diese, soweit § 2 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, in der am
1. Mai 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 4. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl.
Nr. L 393 vom 30. Dezember 1989 S. 13, in der Fassung der
Richtlinie 95/63/EG, ABl. Nr. L 335 vom 30. Dezember 1995 S. 28,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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und
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