Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 21. Mai 200322. Stück
22. Gesetz:Wiener Stadtverfassung und Wiener Gemeindewahlordnung 1996; Änderung

22.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung und die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 geändert werden.
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Stadtverfassung
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 18/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 61b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.“
2. Dem § 66b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bauausschusses dürfen nur Unionsbürger nominiert (gewählt) werden.“
Artikel II
Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 16 samt Überschrift lautet:
„Wahlrecht, Stichtag
§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
3. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
4. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch
1. Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen und
2. andere Nichtösterreicher, die am Stichtag seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben und abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.“
2. Nach § 19 wird der § 19a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Wählerevidenz
§ 19a. (1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz folgender Frauen und Männer zu führen, die am Stichtag (§ 3 Abs. 4) das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben:
1. Österreichische Staatsbürger bis zum Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in die ständige Bundeswählerevidenz eingetragen werden,
2. Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und
3. andere Nichtösterreicher, die bereits seit mindestens 5 Jahren ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von Wien haben.
(2) Die besondere Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz zu enthalten und ist innerhalb des Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach Türnummern anzulegen. Die Wahlberechtigten sind zusätzlich nach dem Namensalphabet zu erfassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in die besondere Wählerevidenz eingetragen werden und ist unverzüglich zu streichen, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung weggefallen sind. § 23 findet sinngemäß Anwendung. Die besondere Wählerevidenz kann unter Verwendung von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen geführt werden, wenn die Einsichtnahme nach Abs. 4 gewährleistet ist.
(3) Wenn eine der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen ihren Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland in das Gemeindegebiet von Wien verlegt, ist die Gemeinde, aus deren Wählerevidenz sie zu streichen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich zu verständigen.
(4) In die besondere Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der besonderen Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die im Gemeinderat und in den Bezirksvertretungen vertretenen Parteien können jederzeit auf ihre Kosten Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen.“
3. Nach § 19a wird der § 19b samt Überschrift angefügt:
„Einsprüche gegen die besondere Wählerevidenz
§ 19b. (1) Gegen die besondere Wählerevidenz kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. An den Einspruch müssen die zur Begründung notwendigen Belege angeschlossen sein. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Einspruchswerber zu unterschreiben ist.
(2) Gegenstand des Einspruchs kann ausschließlich das Verlangen der Eintragung eines Wahlberechtigten in die besondere Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus der besonderen Wählerevidenz sein. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(3) Wer gegen die besondere Wählerevidenz offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der von einem Einspruch Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen ab Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Einspruchsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu nehmen.
(5) Über Einsprüche entscheidet in erster Instanz die Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte Änderung der besonderen Wählerevidenz bezieht. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der Einspruchswerber und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete Berufung einbringen. Der Berufungsgegner ist vom Magistrat davon unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen. Die Berufung samt einer allfälligen Stellungnahme ist der Stadtwahlbehörde zu übermitteln, die darüber in zweiter und letzter Instanz entscheidet. Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Entscheidung über Einsprüche und Berufungen sind die Bezirkswahlbehörden und die Stadtwahlbehörde von ihren Vorsitzenden mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung der jeweiligen Behörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche oder Berufungen vorliegen.“
4. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle (§ 25) Einspruch erheben.“
5. § 42 samt Überschrift lautet:
„Wählbarkeit
§ 42. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 3 Abs. 4) das 18. Lebensjahr vollendet haben und nach den übrigen Voraussetzungen des § 16 wahlberechtigt sind.“
6. § 73 Abs. 2 erster bis vierter Satz lautet:
„(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, Stimmzettel für den Gemeinderat jeweils einen freien Raum zur Eintragung eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und von zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag, im Übrigen aber, unter Berücksichtigung der gemäß § 50 erfolgten Veröffentlichung, die aus den Anlagen 8 und 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrats hergestellt werden. Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind aus weißem (bei einer gleichzeitig durchzuführenden Nationalratswahl aus rosafarbenem), Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahlen sind aus gelbem Papier herzustellen. Die Größe und das Format (Quer- oder Hochformat) der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk zu berücksichtigenden Wahlparteien zu richten.“
7. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel für den Gemeinderat hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen von Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen und zwar den Namen eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und den Namen von höchstens zwei Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag.“
8. § 74 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist. Wenn mehr als ein Bewerber desselben Kreis- oder Bezirkswahlvorschlages oder mehr als zwei Bewerber desselben Stadtwahlvorschlages bezeichnet werden, gelten alle bezeichneten Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlages als nicht beigesetzt. Wird der Name eines Bewerbers einer Parteiliste des Stadtwahlvorschlages mehr als einmal gültig eingetragen, zählt dies als eine einzige Vorzugsstimme.“
9. § 88 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§ 87 Abs. 3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut § 87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.“
10. § 93 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig frei werdenden Mandaten dann der Berufung der Ersatzbewerber zu Grunde zu legen, wenn die Liste der Ersatzbewerber zum Zeitpunkt des frei werdenden Mandates erschöpft ist.“
11. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Wahl der Vizebürgermeister haben die berufenen Parteien Wahlvorschläge in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl steht, dem Vorsitzenden zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein.“
12. § 95 Abs. 4 lautet:
„(4) Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl nach Abs. 5.“
13. § 95 Abs. 5 erster Satz lautet:
„(5) Erstattet eine nach Abs. 1 berufene Partei keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl.“
14. § 96 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Durchführung der Wahl des Stadtsenates haben die Parteien nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Mandate dem Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein müssen.“
15. § 96 Abs. 5 erster und zweiter Satz lautet:
„(5) Die im gültigen Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als gewählt, wenn auf sie die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates.“
16. § 96 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Erstattet eine der nach Abs. 1 berufenen Parteien keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl.“
17. § 99 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung unterschrieben sein.“
18. § 102 Abs. 5 lautet:
„(5) So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel III
Diese Novelle tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Die Anlage 8 lautet:

Anlage 8
Amtlicher Stimmzettel
für den
Gemeinderat
Wahlkreis ............................*)
Für die gewählte Partei im Kreis ein
×
einsetzen
Kurzbezeichnung
Parteibezeichnung
Vorzugsstimme für den
Bezirk/Wahlkreis
Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers) der ausgewählten Parteiliste aus dem Vorschlag für den Wahlkreis eintragen
(Siehe Aushang in der Wahlzelle)
Zwei Vorzugsstimmen
für die Stadt
Die Namen von höchstens zwei Bewerberinnen (Bewerbern) der ausgewählten Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag eintragen
(Siehe Aushang in der Wahlzelle)



............................
............................
............................



...........................
............................
............................



.............................
............................
............................



.............................
............................
............................



.............................
............................
............................



.............................
............................
............................

*) In den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West “Bezirke .................“ (mit Unterstreichung des Gemeindebezirkes der Stimmzettelausgabe)“
Die Anlage 9 lautet:
Anlage 9

Amtlicher Stimmzettel
für die
Bezirksvertretung
Bezirk ....................................
Für die gewählte Partei im Kreis ein
×

einsetzen

Kurzbezeichnung
Parteibezeichnung
Vorzugsstimme
für den Bezirk
Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers) der ausgewählten Parteiliste aus dem Bezirkswahlvorschlag eintragen.
(Siehe Aushang in der Wahlzelle)



..............................



..............................



..............................



..............................



..............................



..............................

Die Anlage 10 lautet:
Anlage 10

Wahlkreis:.....................................
Bezirk:..........................................
Von der Wahlleiterin (Vom Wahlleiter) einzusetzen

Amtlicher Ersatzstimmzettel
für wahlkreisfremde Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler
Gemeinderatswahl am .................................................



Parteibezeichnung
(Kurzbezeichnung)



Gewählte Partei..........................
Vorzugsstimme für den
Bezirk/Wahlkreis
Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers) der ausgewählten Parteiliste aus dem Vorschlag für den Wahlkreis eintragen
............................................
Zwei Vorzugsstimmen
für die Stadt
Die Namen von höchstens zwei Bewerberinnen (Bewerbern) der ausgewählten Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag eintragen
.............................................

............................................






weißes Papier
Die Anlage 11 lautet:
Anlage 11

.............................. Bezirk
Von der Wahlleiterin (Vom Wahlleiter) einzusetzen

Amtlicher Ersatzstimmzettel
für gemeindebezirksfremde Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler
Bezirksvertretungswahl am .................................................



Parteibezeichnung
(Kurzbezeichnung)

Gewählte Partei ............................................
Vorzugsstimme für den Bezirk
Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers) der ausgewählten Parteiliste aus dem Bezirkswahlvorschlag eintragen

................................................................








gelbes Papier

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