Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 21. Mai 2003 | 22. Stück |
22. Gesetz: | Wiener Stadtverfassung und Wiener Gemeindewahlordnung 1996; Änderung |
22.
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung und die Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 geändert werden.
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Wiener Stadtverfassung
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung –
WStV), LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl.
für Wien Nr. 18/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 61b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bezirksvorsteher und deren Stellvertreter werden auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Zum Bezirksvorsteher und zu dessen
Stellvertreter dürfen nur Unionsbürger gewählt werden. Im
Übrigen gelten für die Wahl die Bestimmungen des § 99 der
Wiener Gemeindewahlordnung 1996.“
2. Dem § 66b wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Bauausschusses dürfen nur
Unionsbürger nominiert (gewählt) werden.“
Artikel II
Änderung der Wiener Gemeindewahlordnung 1996
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener
Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien
Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien
Nr. 113/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 16 samt Überschrift lautet:
„Wahlrecht, Stichtag
§ 16. (1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen,
die am Stichtag (§ 3 Abs. 4)
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
3. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
4. im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Wahlberechtigt zu den Bezirksvertretungswahlen sind auch
1. Unionsbürger, die abgesehen von der österreichischen
Staatsbürgerschaft die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen
und
2. andere Nichtösterreicher, die am Stichtag seit mindestens
5 Jahren ununterbrochen im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz
haben und abgesehen von der österreichischen Staatsbürgerschaft die
Bedingungen des Abs. 1 erfüllen.“
2. Nach § 19 wird der § 19a samt Überschrift
eingefügt:
„Besondere Wählerevidenz
§ 19a. (1) Der Magistrat hat für die Gemeinde Wien
neben der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zu führenden ständigen
Evidenz der Wahlberechtigten eine ständige Evidenz folgender Frauen und
Männer zu führen, die am Stichtag (§ 3 Abs. 4) das
16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
im Gemeindegebiet von Wien ihren Hauptwohnsitz haben:
1. Österreichische Staatsbürger bis zum Zeitpunkt, an dem sie
gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, in
der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, in die ständige
Bundeswählerevidenz eingetragen werden,
2. Unionsbürger, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen und
3. andere Nichtösterreicher, die bereits seit mindestens
5 Jahren ihren ununterbrochenen Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von Wien
haben.
(2) Die besondere Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten
die erforderlichen Angaben, das sind Familien- und Vornamen, Geschlecht,
Geburtsdatum und Hauptwohnsitz zu enthalten und ist innerhalb des
Gemeindegebietes nach Bezirken, innerhalb dieser nach Wahlsprengeln, innerhalb
dieser nach Straßen- und Hausnummern und innerhalb der Häuser nach
Türnummern anzulegen. Die Wahlberechtigten sind zusätzlich nach dem
Namensalphabet zu erfassen. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in die
besondere Wählerevidenz eingetragen werden und ist unverzüglich zu
streichen, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung weggefallen sind.
§ 23 findet sinngemäß Anwendung. Die besondere
Wählerevidenz kann unter Verwendung von elektronischen
Datenverarbeitungsanlagen geführt werden, wenn die Einsichtnahme nach
Abs. 4 gewährleistet ist.
(3) Wenn eine der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Personen ihren
Hauptwohnsitz von einem anderen Bundesland in das Gemeindegebiet von Wien
verlegt, ist die Gemeinde, aus deren Wählerevidenz sie zu streichen ist,
unter Angabe der früheren Wohnadresse unverzüglich zu
verständigen.
(4) In die besondere Wählerevidenz kann jede Person, die sich von der
Vollständigkeit und Richtigkeit der besonderen Wählerevidenz
überzeugen will, Einsicht nehmen. Die im Gemeinderat und in den
Bezirksvertretungen vertretenen Parteien können jederzeit auf ihre Kosten
Abschriften aus der Wählerevidenz anfertigen lassen.“
3. Nach § 19a wird der § 19b samt Überschrift
angefügt:
„Einsprüche gegen die besondere
Wählerevidenz
§ 19b. (1) Gegen die besondere Wählerevidenz kann
jede Person mit Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und
der Wohnadresse beim Magistrat schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
An den Einspruch müssen die zur Begründung notwendigen Belege
angeschlossen sein. Wenn der Einspruch mündlich erhoben wird, ist sein
wesentlicher Inhalt in einer Niederschrift festzuhalten, die vom
Einspruchswerber zu unterschreiben ist.
(2) Gegenstand des Einspruchs kann ausschließlich das Verlangen der
Eintragung eines Wahlberechtigten in die besondere Wählerevidenz oder die
Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus der besonderen Wählerevidenz
sein. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen und
weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet,
so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster
Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(3) Wer gegen die besondere Wählerevidenz offensichtlich mutwillig
Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(4) Der von einem Einspruch Betroffene ist vom Magistrat binnen zwei Wochen
ab Einlangen des Einspruches unter gleichzeitiger Bekanntgabe der
Einspruchsgründe zu verständigen. Dem Betroffenen steht es frei,
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung
zu nehmen.
(5) Über Einsprüche entscheidet in erster Instanz die
Bezirkswahlbehörde jenes Gemeindebezirkes, auf den sich die beantragte
Änderung der besonderen Wählerevidenz bezieht. Die Bestimmungen der
§§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz
finden sinngemäß Anwendung.
(6) Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde können der
Einspruchswerber und der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Magistrat eine begründete
Berufung einbringen. Der Berufungsgegner ist vom Magistrat davon
unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht,
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung zu den
vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen. Die Berufung samt einer
allfälligen Stellungnahme ist der Stadtwahlbehörde zu
übermitteln, die darüber in zweiter und letzter Instanz entscheidet.
Die Bestimmungen der §§ 34 zweiter Satz und 35 Abs. 1 und
Abs. 2 erster Satz finden sinngemäß Anwendung.
(7) Zur Entscheidung über Einsprüche und Berufungen sind die
Bezirkswahlbehörden und die Stadtwahlbehörde von ihren Vorsitzenden
mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Eine Einberufung
der jeweiligen Behörde kann jedoch unterbleiben, wenn in einem
Kalendervierteljahr keine Einsprüche oder Berufungen
vorliegen.“
4. § 30 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person mit
Hauptwohnsitz in Österreich unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse
innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder
mündlich bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Stelle
(§ 25) Einspruch erheben.“
5. § 42 samt Überschrift lautet:
„Wählbarkeit
§ 42. Wählbar sind alle Männer und Frauen, die
am Stichtag (§ 3 Abs. 4) das 18. Lebensjahr vollendet haben
und nach den übrigen Voraussetzungen des § 16 wahlberechtigt
sind.“
6. § 73 Abs. 2 erster bis vierter Satz
lautet:
„(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung
einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem
Kreis, Stimmzettel für den Gemeinderat jeweils einen freien Raum zur
Eintragung eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und von zwei Bewerbern
derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag, im Übrigen aber, unter
Berücksichtigung der gemäß § 50 erfolgten
Veröffentlichung, die aus den Anlagen 8 und 9 ersichtlichen Angaben zu
enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung des Magistrats
hergestellt werden. Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind aus
weißem (bei einer gleichzeitig durchzuführenden Nationalratswahl aus
rosafarbenem), Stimmzettel für die Bezirksvertretungswahlen sind aus gelbem
Papier herzustellen. Die Größe und das Format (Quer- oder Hochformat)
der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der im Bezirk zu
berücksichtigenden Wahlparteien zu richten.“
7. § 74 Abs. 2 erster Satz lautet:
„(2) Der Wähler kann auch in den auf dem amtlichen Stimmzettel
für den Gemeinderat hiefür vorgesehenen freien Raum den Namen von
Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen und zwar den Namen
eines Bewerbers aus dem Kreiswahlvorschlag und den Namen von höchstens zwei
Bewerbern derselben Parteiliste aus dem Stadtwahlvorschlag.“
8. § 74 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bezeichnung eines Bewerbers durch den Wähler gilt als
nicht beigesetzt, wenn ein Bewerber einer Parteiliste bezeichnet wurde, der
nicht Bewerber der vom Wähler gewählten Parteiliste ist. Wenn mehr als
ein Bewerber desselben Kreis- oder Bezirkswahlvorschlages oder mehr als zwei
Bewerber desselben Stadtwahlvorschlages bezeichnet werden, gelten alle
bezeichneten Bewerber des jeweiligen Wahlvorschlages als nicht beigesetzt. Wird
der Name eines Bewerbers einer Parteiliste des Stadtwahlvorschlages mehr als
einmal gültig eingetragen, zählt dies als eine einzige
Vorzugsstimme.“
9. § 88 Abs. 1 lautet:
„(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere
Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden
die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag
enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat
aber einer der in der Kundmachung (§ 87 Abs. 3) aufscheinenden
Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen
der laut § 87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu
bedenken.“
10. § 93 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig frei werdenden
Mandaten dann der Berufung der Ersatzbewerber zu Grunde zu legen, wenn die Liste
der Ersatzbewerber zum Zeitpunkt des frei werdenden Mandates erschöpft
ist.“
11. § 95 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Wahl der Vizebürgermeister haben die berufenen
Parteien Wahlvorschläge in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl
steht, dem Vorsitzenden zu überreichen. Jeder Wahlvorschlag muss von mehr
als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen
Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein.“
12. § 95 Abs. 4 lautet:
„(4) Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt
als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche Mindestanzahl von gültigen
Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte
der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist,
angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht
erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden
Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl nach
Abs. 5.“
13. § 95 Abs. 5 erster Satz lautet:
„(5) Erstattet eine nach Abs. 1 berufene Partei keinen
Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß
Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei
angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung des
in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch
Mehrheitswahl.“
14. § 96 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Durchführung der Wahl des Stadtsenates haben die
Parteien nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Mandate dem
Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die
betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr
als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen
Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein müssen.“
15. § 96 Abs. 5 erster und zweiter Satz
lautet:
„(5) Die im gültigen Wahlvorschlag angeführten Bewerber
gelten als gewählt, wenn auf sie die erforderliche Mindestanzahl von
gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die
Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen
ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates.“
16. § 96 Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) Erstattet eine der nach Abs. 1 berufenen Parteien keinen
Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß
Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei
angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung der
einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl.“
17. § 99 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der
der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder der Bezirksvertretung
unterschrieben sein.“
18. § 102 Abs. 5 lautet:
„(5) So weit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel III
Diese Novelle tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Die Anlage 8
lautet:
„Anlage 8
Amtlicher Stimmzettel
für den
Gemeinderat
Gemeinderat
Wahlkreis ............................*)
Für die gewählte Partei im Kreis
ein
×
einsetzen
|
Kurzbezeichnung
|
Parteibezeichnung
|
Vorzugsstimme für
den
Bezirk/Wahlkreis Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers)
der ausgewählten Parteiliste aus dem Vorschlag für den Wahlkreis
eintragen
(Siehe Aushang in der
Wahlzelle)
|
Zwei
Vorzugsstimmen
für die Stadt Die Namen von höchstens zwei
Bewerberinnen (Bewerbern) der ausgewählten Parteiliste aus dem
Stadtwahlvorschlag eintragen
(Siehe Aushang in der
Wahlzelle)
|
|
|
............................
|
............................
............................
|
|
○
|
|
|
...........................
|
............................
............................
|
○
|
|
|
.............................
|
............................
............................
|
○
|
|
|
.............................
|
............................
............................
|
○
|
|
|
.............................
|
............................
............................
|
○
|
|
|
.............................
|
............................
............................
|
*) In den Wahlkreisen Zentrum und Innen-West “Bezirke .................“ (mit Unterstreichung des Gemeindebezirkes der Stimmzettelausgabe)“
Die Anlage 9 lautet:
„Anlage 9
Amtlicher Stimmzettel
für die
Bezirksvertretung
Bezirksvertretung
Bezirk ....................................
Für die gewählte Partei im Kreis
ein
×
einsetzen |
Kurzbezeichnung
|
Parteibezeichnung
|
Vorzugsstimme
für den Bezirk Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers)
der ausgewählten Parteiliste aus dem Bezirkswahlvorschlag
eintragen.
(Siehe Aushang in der
Wahlzelle)
|
○ |
|
|
..............................
|
○ |
|
|
..............................
|
○ |
|
|
..............................
|
○ |
|
|
..............................
|
○ |
|
|
..............................
|
○ |
|
|
..............................
|
Die Anlage 10 lautet:
„Anlage 10
Wahlkreis:.....................................
Bezirk:..........................................
Von der Wahlleiterin (Vom Wahlleiter) einzusetzen
Amtlicher
Ersatzstimmzettel
für wahlkreisfremde Wahlkartenwählerinnen und
Wahlkartenwähler
Gemeinderatswahl am
.................................................
Parteibezeichnung
(Kurzbezeichnung) Gewählte Partei.......................... |
Vorzugsstimme für den
Bezirk/Wahlkreis Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers)
der ausgewählten Parteiliste aus dem Vorschlag für den Wahlkreis
eintragen
............................................
|
Zwei Vorzugsstimmen
für die Stadt Die Namen von höchstens zwei
Bewerberinnen (Bewerbern) der ausgewählten Parteiliste aus dem
Stadtwahlvorschlag eintragen
.............................................
............................................ |
weißes Papier
Die Anlage 11 lautet:
„Anlage 11
.............................. Bezirk
Von der Wahlleiterin (Vom Wahlleiter) einzusetzen
Amtlicher
Ersatzstimmzettel
für gemeindebezirksfremde Wahlkartenwählerinnen
und Wahlkartenwähler
Bezirksvertretungswahl am
.................................................
Parteibezeichnung
(Kurzbezeichnung) Gewählte Partei ............................................ |
Vorzugsstimme für den Bezirk
Den Namen einer Bewerberin (eines Bewerbers) der ausgewählten Parteiliste aus dem Bezirkswahlvorschlag eintragen ................................................................ |
gelbes Papier
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular