Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 11. April 200321. Stück
21. Verordnung:Neubauverordnung 2001; Änderung

21.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Neubauverordnung 2001 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen, Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2001), LGBl. für Wien Nr. 46/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. der Zinssatz jeweils höchstens 0,5 vH über dem Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen der letzten beiden Quartale für inländische Emittenten liegt, wenn eine Änderung des Zinssatzes mindestens fünf Jahre nicht vorgenommen wird, 1 vH.“
3. § 2 Abs. 3 Z 5 entfällt.
4. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 2 Abs. 3 in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß § 2 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 35 Jahren endet. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.“
5. Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:
§ 3a. Neben der Förderung nach § 2 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche – nicht in verdichteter Flachbauweise errichteter Wohnungen (§ 2 Z 4 WWFSG 1989) – weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a angefügt:
§ 6a. Neben der Förderung nach § 5 kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene Baukosten im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die Gesamtnutzfläche – nicht in verdichteter Flachbauweise errichteter Wohnungen (§ 2 Z 4 WWFSG 1989) – weniger als 4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter 140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von 140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die 1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren Quadratmeter.“
7. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Sie ist auf ergänzende Zusicherungen bis zu einem nichtrückzahlbaren Baukostenzuschuss (Beitrag) von 10% des bisher gewährten Zuschusses (Beitrages), maximal bis zu 100 000 Euro, und auf bereits zugesicherte Förderungen weiterhin anzuwenden; auf andere ergänzende Zusicherungen ist anstelle des nach der obzitierten Verordnung zu gewährenden zusätzlichen Baukostenzuschusses (Beitrages) ein Förderungsdarlehen des Landes nach der Neubauverordnung 2001 zu gewähren, wobei der bisher für einen Quadratmeter Nutzfläche gewährte Baukostenzuschuss (Beitrag) und der zusätzlich zu gewährende Darlehensbetrag insgesamt die in §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 festgelegten Beträge nicht überschreiten dürfen.“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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