Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 11. April 2003 | 21. Stück |
21. Verordnung: | Neubauverordnung 2001; Änderung |
21.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Neubauverordnung 2001 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 6, 8, 12, 14, 15 und 32 des Wiener
Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl.
für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien
Nr. 11/2003, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Förderung der
Errichtung von Wohnungen, Geschäftsräumen, Heimplätzen,
Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Einrichtungen der kommunalen
Infrastruktur im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und
Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Neubauverordnung 2001), LGBl.
für Wien Nr. 46/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Beistrich durch das
Wort „und“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 3 Z 4 lautet:
„4. der Zinssatz jeweils höchstens 0,5 vH über dem
Durchschnitt der Sekundärmarktrenditen der letzten beiden Quartale für
inländische Emittenten liegt, wenn eine Änderung des Zinssatzes
mindestens fünf Jahre nicht vorgenommen wird, 1 vH.“
3. § 2 Abs. 3 Z 5 entfällt.
4. § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rückzahlung des Darlehens beginnt nach der
gänzlichen Rückzahlung der gemäß § 2 Abs. 3
in Anspruch genommenen Darlehen bzw. der Eigenmittel in halbjährlichen
Pauschalraten im Ausmaß des höchsten bis dahin geleisteten Betrages
für die halbjährliche Abstattung des Darlehens gemäß
§ 2 Abs. 3 bzw. der Eigenmittel, zumindest aber in einer
Höhe, dass die Darlehenslaufzeit nach 35 Jahren endet.
Rückzahlungstermine sind der 1. April und der
1. Oktober.“
5. Nach § 3 wird folgender § 3a
angefügt:
„§ 3a. Neben der Förderung nach § 2
kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene
Baukosten im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die
Gesamtnutzfläche – nicht in verdichteter Flachbauweise errichteter
Wohnungen (§ 2 Z 4 WWFSG 1989) – weniger als
4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses
beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter
140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche
über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von
140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die
1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren
Quadratmeter.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a
angefügt:
„§ 6a. Neben der Förderung nach § 5
kann ein nichtrückzahlbarer Zuschuss für tatsächlich angefallene
Baukosten im Sinne des § 1 Abs. 2 gewährt werden, wenn die
Gesamtnutzfläche – nicht in verdichteter Flachbauweise errichteter
Wohnungen (§ 2 Z 4 WWFSG 1989) – weniger als
4 500 Quadratmeter beträgt. Die Höhe des Zuschusses
beträgt bei einer Gesamtnutzfläche bis 1 000 Quadratmeter
140 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche. Bei einer Gesamtnutzfläche
über 1 000 Quadratmeter reduziert sich der Multiplikator von
140 Euro um jeweils 0,04 Euro für jeden die
1 000 Quadratmeter übersteigenden weiteren
Quadratmeter.“
7. § 13 Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Sie ist auf ergänzende Zusicherungen bis zu einem
nichtrückzahlbaren Baukostenzuschuss (Beitrag) von 10% des bisher
gewährten Zuschusses (Beitrages), maximal bis zu 100 000 Euro,
und auf bereits zugesicherte Förderungen weiterhin anzuwenden; auf andere
ergänzende Zusicherungen ist anstelle des nach der obzitierten Verordnung
zu gewährenden zusätzlichen Baukostenzuschusses (Beitrages) ein
Förderungsdarlehen des Landes nach der Neubauverordnung 2001 zu
gewähren, wobei der bisher für einen Quadratmeter Nutzfläche
gewährte Baukostenzuschuss (Beitrag) und der zusätzlich zu
gewährende Darlehensbetrag insgesamt die in §§ 2
Abs. 1, 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 festgelegten Beträge nicht
überschreiten dürfen.“
Artikel II
Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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