Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 10. April 200320. Stück
20. Verordnung:Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung [CELEX-Nrn.: 301L0088 und 301L0093]

20.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landes-regierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 24/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 2 lautet:
„Unbeschadet § 11a dürfen Schweine nicht in Einzelständen gehalten werden, Zuchteber hingegen nur in Einzelbuchten.“
2. § 10 lautet:
§ 10. (1) Das Mindestplatzangebot für Schweine hat das im Anhang 2 angeführte Ausmaß aufzuweisen.
(2) Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 3 muss der eingestreute Teil der Abferkelbucht so dimensioniert sein, dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können und die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden.“
3. § 11 lautet:
§ 11. (1) In Beständen mit mehreren Rindern oder Schweinen dürfen diese, unbeschadet § 11a, nur aus ethologischen oder veterinärmedizinischen Gründen (zB Mutterkuhhaltung in Geburtsphase, früh abgesetzte Kälber, Zuchteber u. dgl.) einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten (hören, riechen, sehen) mit Artgenossen gegeben werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln, während des Abferkelns sowie bis zu vier Wochen nach dem Decken können Sauen und Jungsauen allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden.
(2) Ferkel dürfen nicht vor der fünften Lebenswoche abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet.“
4. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b eingefügt:
§ 11a. (1) In Betrieben, in denen mindestens zehn Sauen gehalten werden, sind Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein.
(2) Werden Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum einzeln gehalten, so müssen sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.
(3) In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.“
Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer
§ 11b. (1) Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Maßnahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das normale Maß hinausgehen.
(2) Die Schweine sind in Gruppen zu halten, die so weit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zu einer Gruppe vereinigt werden müssen, dann hat dies in einem möglichst frühen Alter, möglichst vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen zu geschehen. Den Schweinen ist ausreichend Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen.
(3) Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie zB die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Strohs oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten.“
5. § 12 lautet:
§ 12. (1) Rinder und Schweine dürfen nicht auf Vollspaltenböden gehalten werden. Böden im Aufenthaltsbereich von Rindern und Schweinen müssen gleitsicher sein. Die gesamte Liegefläche muss mit einer ausreichend dicken Streuschicht, bestehend aus Stroh oder einem ähnlich strukturierten Material, versehen sein.
(2) Soweit bei der Haltung von Schweinen Betonspaltenböden verwendet werden, darf die Spaltenweite bei Saugferkeln 11 mm, bei Absatzferkeln 14 mm, bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm sowie bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm nicht überschreiten. Die Auftrittsbreite muss bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm, sowie bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm betragen.“
6. § 14 lautet:
§ 14. (1) Haltungseinrichtungen für Schweine müssen so dimensioniert und gestaltet sein, dass die Tiere
– einen vom Liegebereich abgegrenzten Kotbereich aufsuchen können,
– Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem für die Haltungseinrichtung geeigneten Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist.
(2) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen ein- oder mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
(3) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt sein. Ferkeln und Sauen ist ein eingestreutes Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten müssen so dimensioniert sein, dass die Sau außerhalb der Nestfläche die Möglichkeit findet, alle wesentlichen Verhaltensabläufe ausleben zu können. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel, wie zB Schutzstangen, verfügen.
(4) Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Beschäftigungsmaterialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.“
7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
§ 14a. Die Böden der Haltungseinrichtungen für Schweine müssen glatt, dürfen aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – für Bereiche, in denen keine Einstreu verwendet wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen.“
8. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux, bei Schweinen jedoch von mindestens 40 Lux, zu erreichen.“
9. § 17 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist dauernder oder plötzlicher Lärm zu vermeiden.“
10. § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Betreuungspersonal ist in diesem Sinne zu unterweisen und sind dabei die entsprechenden Kenntnisse, insbesondere auch im Bereich des Tierschutzes zu vermitteln.“
11. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, ihrer Art, Rasse, Alter, Gewicht und Verwendung entsprechend, jedoch mindestens einmal täglich, mit geeignetem Futter zu versorgen. Rinder müssen mindestens zweimal täglich getränkt werden. Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Trinkwasser erhalten. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.“
12. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:
„Betreuung von Schweinen
§ 18a. (1) Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
(2) Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten.
(3) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden.
(4) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden.
(5) Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.“
13. Im Anhang 2 Zeile 1 Spalte 4 wird der Begriff „Schweine 60 bis 110 kg“ durch den Begriff „Schweine über 60 kg“ ersetzt.
14. Im Anhang 2 Zeile 1 Spalte 5 wird der Begriff „Sauen“ durch den Begriff „Sauen und Jungsauen“ ersetzt.
15. Im Anhang 2 entfällt die gesamte Zeile „Zahl der Fressplätze bei Vorratsfütterung“.
Artikel II
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/88/EG zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001 S. 1, CELEX Nr. 301L0088, sowie die Richtlinie 2001/93/EG zur Änderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001 S. 36, CELEX Nr. 301L0093, umgesetzt.
Artikel III
(1) Die §§ 11a Abs. 1, 2 und 3 vorletzter Satz sowie 12 Abs. 2 treten für alle Betriebe mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für neu errichtete sowie umgebaute Betriebe bzw. Betriebe, die nach dem 1. Jänner 2003 erstmals bewirtschaftet werden, gelten diese Bestimmungen bereits ab diesem Zeitpunkt.
(2) § 10 Abs. 2 tritt für alle Betriebe mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für neu errichtete, umgebaute Betriebe bzw. Betriebe, die nach dem 1. Jänner 2003 erstmals bewirtschaftet werden, gilt diese Bestimmung bereits ab diesem Zeitpunkt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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