Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 10. April 2003 | 20. Stück |
20. Verordnung: | Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung [CELEX-Nrn.: 301L0088 und 301L0093] |
20.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landes-regierung über die Haltung von Rindern,
Schweinen und Geflügel geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz und
Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von
Rindern, Schweinen und Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, in
der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 24/2002, wird wie folgt
geändert:
1. § 9 Abs. 2 lautet:
„Unbeschadet § 11a dürfen Schweine nicht in
Einzelständen gehalten werden, Zuchteber hingegen nur in
Einzelbuchten.“
2. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Das Mindestplatzangebot für Schweine
hat das im Anhang 2 angeführte Ausmaß aufzuweisen.
(2) Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei
verfügbare Fläche von mindestens 10 m2 haben und darf
keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 3 muss der
eingestreute Teil der Abferkelbucht so dimensioniert sein, dass sich alle Tiere
gleichzeitig hinlegen können und die Ferkel ausreichend Platz haben, um
problemlos gesäugt zu werden.“
3. § 11 lautet:
„§ 11. (1) In Beständen mit mehreren Rindern
oder Schweinen dürfen diese, unbeschadet § 11a, nur aus
ethologischen oder veterinärmedizinischen Gründen (zB Mutterkuhhaltung
in Geburtsphase, früh abgesetzte Kälber, Zuchteber u. dgl.) einzeln
gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten
(hören, riechen, sehen) mit Artgenossen gegeben werden. In der Woche vor
dem zu erwartenden Abferkeln, während des Abferkelns sowie bis zu vier
Wochen nach dem Decken können Sauen und Jungsauen allerdings von ihren
Artgenossen getrennt gehalten werden.
(2) Ferkel dürfen nicht vor der fünften Lebenswoche abgesetzt
werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder
der Ferkel wären andernfalls gefährdet.“
4. Nach § 11 werden folgende §§ 11a und 11b
eingefügt:
„§ 11a. (1) In Betrieben, in denen mindestens zehn
Sauen gehalten werden, sind Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der
vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen
Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die
Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein.
(2) Werden Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den in
Abs. 1 genannten Zeitraum einzeln gehalten, so müssen sie sich in der
Bucht ungehindert umdrehen können.
(3) In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die
bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte
Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In
diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht
auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen
tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. Es sind Maßnahmen zu
treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu
beschränken.“
Absetzferkel und
Mastschweine/Zuchtläufer
§ 11b. (1) Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind
Maßnahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das
normale Maß hinausgehen.
(2) Die Schweine sind in Gruppen zu halten, die so weit wie möglich
unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zu einer Gruppe
vereinigt werden müssen, dann hat dies in einem möglichst frühen
Alter, möglichst vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen zu
geschehen. Den Schweinen ist ausreichend Möglichkeit zur Verfügung zu
stellen, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich
zurückzuziehen.
(3) Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe
unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu
treffen, wie zB die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Strohs oder
anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder
besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten.“
5. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Rinder und Schweine dürfen nicht auf
Vollspaltenböden gehalten werden. Böden im Aufenthaltsbereich von
Rindern und Schweinen müssen gleitsicher sein. Die gesamte Liegefläche
muss mit einer ausreichend dicken Streuschicht, bestehend aus Stroh oder einem
ähnlich strukturierten Material, versehen sein.
(2) Soweit bei der Haltung von Schweinen Betonspaltenböden verwendet
werden, darf die Spaltenweite bei Saugferkeln 11 mm, bei Absatzferkeln
14 mm, bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm sowie bei gedeckten
Jungsauen und Sauen 20 mm nicht überschreiten. Die Auftrittsbreite
muss bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm, sowie bei
Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens
80 mm betragen.“
6. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Haltungseinrichtungen für Schweine
müssen so dimensioniert und gestaltet sein, dass die
Tiere
– einen vom Liegebereich abgegrenzten Kotbereich aufsuchen können,
– Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem für die Haltungseinrichtung geeigneten Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist.
– einen vom Liegebereich abgegrenzten Kotbereich aufsuchen können,
– Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem für die Haltungseinrichtung geeigneten Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist.
(2) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden
versehenen ein- oder mehrstöckigen Käfigen ist verboten.
(3) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt
sein. Ferkeln und Sauen ist ein eingestreutes Liegenest anzubieten.
Abferkelbuchten müssen so dimensioniert sein, dass die Sau außerhalb
der Nestfläche die Möglichkeit findet, alle wesentlichen
Verhaltensabläufe ausleben zu können. Abferkelbuchten, in denen sich
Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum
Schutz der Ferkel, wie zB Schutzstangen, verfügen.
(4) Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an
Beschäftigungsmaterialien haben, die sie untersuchen und bewegen
können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine
Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht
gefährdet werden kann.“
7. Nach § 14 wird folgender § 14a
eingefügt:
„§ 14a. Die Böden der Haltungseinrichtungen
für Schweine müssen glatt, dürfen aber nicht rutschig sein, um zu
vermeiden, dass sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert,
konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder
Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das
Gewicht der Schweine geeignet sein und – für Bereiche, in denen keine
Einstreu verwendet wird – eine starre, ebene und stabile Oberfläche
aufweisen.“
8. § 16 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens
15 Lux, bei Schweinen jedoch von mindestens 40 Lux, zu
erreichen.“
9. § 17 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus ist dauernder oder plötzlicher Lärm zu
vermeiden.“
10. § 18 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Das Betreuungspersonal ist in diesem Sinne zu unterweisen und sind
dabei die entsprechenden Kenntnisse, insbesondere auch im Bereich des
Tierschutzes zu vermitteln.“
11. § 18 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden
Mengen, ihrer Art, Rasse, Alter, Gewicht und Verwendung entsprechend, jedoch
mindestens einmal täglich, mit geeignetem Futter zu versorgen. Rinder
müssen mindestens zweimal täglich getränkt werden. Schweine
müssen ständig Zugang zu ausreichend Trinkwasser erhalten. Werden
Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen
Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe
gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Die Futterbeschaffenheit und
Trinkwasserqualität müssen den verhaltensmäßigen und
physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen
entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und
Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu
nehmen.“
12. Nach § 18 wird folgender § 18a samt
Überschrift eingefügt:
„Betreuung von Schweinen
§ 18a. (1) Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach
einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier
ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind.
(2) Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können,
müssen alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend
Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter
erhalten.
(3) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls
gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in
Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig
gereinigt werden.
(4) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in
ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt
werden.
(5) Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um
ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu
ermöglichen.“
13. Im Anhang 2 Zeile 1 Spalte 4 wird der Begriff
„Schweine 60 bis 110 kg“ durch den Begriff
„Schweine über 60 kg“ ersetzt.
14. Im Anhang 2 Zeile 1 Spalte 5 wird der Begriff
„Sauen“ durch den Begriff „Sauen und
Jungsauen“ ersetzt.
15. Im Anhang 2 entfällt die gesamte Zeile „Zahl der
Fressplätze bei Vorratsfütterung“.
Artikel II
Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 2001/88/EG zur Änderung
der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von
Schweinen, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001 S. 1, CELEX
Nr. 301L0088, sowie die Richtlinie 2001/93/EG zur Änderung der
Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von
Schweinen, ABl. Nr. L 316 vom 1.12.2001 S. 36, CELEX
Nr. 301L0093, umgesetzt.
Artikel III
(1) Die §§ 11a Abs. 1, 2 und 3 vorletzter Satz sowie 12
Abs. 2 treten für alle Betriebe mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Für neu errichtete sowie umgebaute Betriebe bzw. Betriebe, die nach dem
1. Jänner 2003 erstmals bewirtschaftet werden, gelten diese
Bestimmungen bereits ab diesem Zeitpunkt.
(2) § 10 Abs. 2 tritt für alle Betriebe mit
1. Jänner 2005 in Kraft. Für neu errichtete, umgebaute Betriebe
bzw. Betriebe, die nach dem 1. Jänner 2003 erstmals bewirtschaftet
werden, gilt diese Bestimmung bereits ab diesem Zeitpunkt.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
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Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
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Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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