Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 7. März 2003 | 17. Stück |
17. Gesetz: | Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019] |
17.
Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG
Aufgaben der Kindertagesheime
§ 1. Kindertagesheime haben die Aufgabe, in Ergänzung
zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die
Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit
zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner
körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen.
Das Bildungskonzept ist auf die Integration von Kindern unterschiedlicher
kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und
psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind
ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren
Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende
Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie
entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder
zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindertagesheimen sollen die Kinder
durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig
von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem
selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet
werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von
Beruf und Familie für Männer und Frauen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 3. (1) Unter einem Kindertagesheim ist eine örtlich
gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung,
Erziehung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1
bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
1. In einem Kindertagesheim können folgende Gruppen eingerichtet werden:
a) Kleinkinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Horte für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht oder für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei behinderte Kinder und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs behinderte Kinder integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
1. In einem Kindertagesheim können folgende Gruppen eingerichtet werden:
a) Kleinkinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Horte für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht oder für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei behinderte Kinder und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs behinderte Kinder integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu
verstehen:
1. Kindergartenpädagogin (Kindergärtnerin): Absolventin einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
2. Sonderkindergartenpädagogin (Sonderkindergärtnerin): Kindergartenpädagogin mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
3. Hortpädagogin (Erzieherin an Horten): Kindergartenpädagogin mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder Sozialpädagogin bzw. Absolventin einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
4. Sonderhortpädagogin (Erzieherin an Sonderhorten): Hortpädagogin mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
5. Leiterin: Fachkraft (Z 1 bis 4) mit mindestens fünfjähriger Praxis, die für die Organisation, Administration und Koordination des Kindertagesheimes verantwortlich ist; ihr obliegt die Teamführung und sie trägt die pädagogische Verantwortung.
6. Helferin: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
1. Kindergartenpädagogin (Kindergärtnerin): Absolventin einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
2. Sonderkindergartenpädagogin (Sonderkindergärtnerin): Kindergartenpädagogin mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
3. Hortpädagogin (Erzieherin an Horten): Kindergartenpädagogin mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder Sozialpädagogin bzw. Absolventin einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
4. Sonderhortpädagogin (Erzieherin an Sonderhorten): Hortpädagogin mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
5. Leiterin: Fachkraft (Z 1 bis 4) mit mindestens fünfjähriger Praxis, die für die Organisation, Administration und Koordination des Kindertagesheimes verantwortlich ist; ihr obliegt die Teamführung und sie trägt die pädagogische Verantwortung.
6. Helferin: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer
allgemeinen Schulpflicht.
(4) Träger des Kindertagesheimes ist diejenige natürliche oder
juristische Person, in deren Namen das Kindertagesheim betrieben wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
auf:
1. Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
2. Schülerheime,
3. Einrichtungen nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.
1. Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
2. Schülerheime,
3. Einrichtungen nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.
Zusammenarbeit mit den
Erziehungsberechtigten
§ 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom
ersten Montag im September bis zu Beginn des nächsten Arbeitsjahres
erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften
des Kindertagesheimes und den Erziehungsberechtigten der Kinder
durchzuführen (Elternabend).
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder
des Kindertagesheimes dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin des
Kindertagesheimes für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei
Wochen ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin, bei den
Fachkräften und beim Träger des Kindertagesheimes Vorschläge,
Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin
eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die
Leiterin hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigten
über das Ergebnis zu informieren.
(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die
Erziehungsberechtigten vom Träger des Kindertagesheimes in geeigneter Form
zu informieren.
Bewilligungspflicht
§ 5. (1) Kindertagesheime dürfen nur mit Bewilligung
der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in
der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt
werden.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen,
Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von
Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer,
hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von
Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich
ist.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine
Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.
Änderung der Betriebsbewilligung
§ 6. Jede Änderung des Kindertagesheimes, die eine
Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand
bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung
hat auch das bereits bewilligte Kindertagesheim so weit zu umfassen, als dies
zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in
pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher
Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder
Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
§ 7. Ergibt sich nach Bewilligung des Kindertagesheimes,
dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid
vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer
oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder
Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat
die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen
und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses
Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie
unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der
Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu
dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
Anzeige- und Meldepflicht
§ 8. (1) Jede die Dauer von zwei Monaten
überschreitende oder dauernde Schließung des Kindertagesheimes, jede
Änderung der Bezeichnung des Kindertagesheimes, jede Änderung des
Trägers ist der Behörde vom Träger binnen einem Monat, vom
Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes gerechnet, anzuzeigen.
(2) Wird eine Änderung des Trägers angezeigt, obwohl die
Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid
festzustellen und die Änderung des Trägers zu untersagen.
(3) Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute
Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht
worden sind, unverzüglich zu melden.
Regelungen für den Betrieb eines
Kindertagesheimes
§ 9. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
Regelungen für den Betrieb eines Kindertagesheimes zu erlassen. Diese hat
Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach
anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für
eine bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder
bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über:
1. die persönliche Eignung der Betreuungspersonen,
2. die persönliche Eignung des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindertagesheim.
1. die persönliche Eignung der Betreuungspersonen,
2. die persönliche Eignung des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindertagesheim.
(3) Die Behörde kann bei Kindertagesheimen gemäß
§ 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden
Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4)
Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 2 km nicht genügend
Betreuungsplätze in anderen Kindertagesheimen vorhanden sind.
Antrag auf Erteilung der Bewilligung
§ 10. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb
eines Kindertagesheimes ist bei der Behörde einzubringen und hat zu
enthalten:
1. Angaben über Lage und Ausmaß des Kindertagesheimes,
2. Unterlagen über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften; bei Bestandverträgen ist dem Antrag eine Abschrift des Bestandvertrages anzuschließen, aus dem ein längerfristiges Nutzungsrecht hervorgeht,
3. Angaben über die Bezeichnung des Kindertagesheimes, die Anzahl der Gruppen sowie die Anzahl der Kinder in den Gruppen,
4. Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung und Zweckwidmung der Räumlichkeiten,
5. Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindertagesheimes,
6. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals,
7. ein pädagogisches Konzept sowie
8. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen.
1. Angaben über Lage und Ausmaß des Kindertagesheimes,
2. Unterlagen über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften; bei Bestandverträgen ist dem Antrag eine Abschrift des Bestandvertrages anzuschließen, aus dem ein längerfristiges Nutzungsrecht hervorgeht,
3. Angaben über die Bezeichnung des Kindertagesheimes, die Anzahl der Gruppen sowie die Anzahl der Kinder in den Gruppen,
4. Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung und Zweckwidmung der Räumlichkeiten,
5. Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindertagesheimes,
6. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals,
7. ein pädagogisches Konzept sowie
8. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen.
Widerruf
§ 11. Die Bewilligung ist von der Behörde zu
widerrufen, wenn
1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindertagesheim betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,
2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindertagesheimes nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,
3. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,
4. das Kindertagesheim länger als ein Jahr nicht betrieben wird.
1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindertagesheim betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,
2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindertagesheimes nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,
3. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,
4. das Kindertagesheim länger als ein Jahr nicht betrieben wird.
Aufsicht
§ 12. (1) Kindertagesheime unterliegen der Aufsicht der
Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen
Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu
überzeugen, dass die Kindertagesheime den vorgeschriebenen Erfordernissen
entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindertagesheime zu
gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die
Behörde hat auch über die in den Kindertagesheimen ausgeübte
Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der
Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach
§ 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leiterin in einem
Kindertagesheim tätig gewesen sein.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist
mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
1. ein Kindertagesheim ohne Bewilligung betreibt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.
1. ein Kindertagesheim ohne Bewilligung betreibt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer
1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in das Kindertagesheim verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. in einem Kindertagesheim nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeigepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in das Kindertagesheim verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. in einem Kindertagesheim nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeigepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 400 Euro zu bestrafen, wer einen Elternabend nicht rechtzeitig
einberuft, obwohl dies von den Erziehungsberechtigten von mindestens einem
Viertel der Kinder des Kindertagesheimes schriftlich verlangt wurde.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in
einem Mitgliedsstaat über das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien
anzustellenden Betreuungspersonen
§ 14. (1) Die Befähigung für die nicht von der
Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik
Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Rates vom
14. Mai 2001 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, auf
Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über
eine von einer Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem
EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung in Hinblick auf die durch die betreffende
Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den
inländischen vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.
(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse
die von der Antragstellerin in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder
Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten
und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis
gleichwertig anzusehen, hat die Behörde die Gleichhaltung gemäß
Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 4 unter der Bedingung
auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation von der Antragstellerin nach
ihrer Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens
dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer
Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne
des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992,
S 25, zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind
Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der genannten
Richtlinie zu verstehen. Der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung
einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 nur
vorgeschrieben werden, wenn die von der Antragstellerin gemäß
Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung
des entsprechenden inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Ausbildung
wesentlich abweicht und die von der Antragstellerin während ihrer
Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht
auszugleichen vermögen. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der
Eignungsprüfung hat die Antragstellerin die fehlende Qualifikation
gemäß Abs. 3 nachzuweisen.
Behörden und Rechtsmittel
§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Rechtsmittel gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund
dieses Gesetzes erlässt, entscheidet der Unabhängige
Verwaltungssenat.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl.
für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 51/2001, außer Kraft.
(2) Bewilligungen für Kindertagesheime, die auf Grund des
§ 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens,
LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach
§ 5.
(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindertagesheime haben spätestens
drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes
und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann
für die im Abs. 2 bezeichneten Kindertagesheime auf Antrag von
einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen,
Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich
unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen
verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen
festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu
widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben
sind.
(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in
ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete
Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen.
Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung
stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu
ersetzen.
Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin: Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,
2. für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin: Ausbildung zur Kindergartenpädagogin,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin: Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,
4. für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin: Ausbildung zur Hortpädagogin.
1. für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin: Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,
2. für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin: Ausbildung zur Kindergartenpädagogin,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin: Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,
4. für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin: Ausbildung zur Hortpädagogin.
(5) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Rates vom
14. Mai 2001 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001,
umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch
frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt
werden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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