Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 7. März 200317. Stück
17. Gesetz:Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG [CELEX-Nrn.: 392L0051 und 301L0019]

17.
Wiener Kindertagesheimgesetz – WKTHG
Aufgaben der Kindertagesheime
§ 1. Kindertagesheime haben die Aufgabe, in Ergänzung zur Familie nach gesicherten Kenntnissen und Methoden der Pädagogik die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zum Leben in der Gemeinschaft zu fördern und es in der Entwicklung seiner körperlichen, seelischen und geistigen Kräfte zu unterstützen. Das Bildungskonzept ist auf die Integration von Kindern unterschiedlicher kultureller und sozialer Herkunft sowie auf ihre individuelle physische und psychische Eigenart abgestimmt. Lernen erfolgt in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Art und Weise unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und vorgegebenen Unterrichtseinheiten. Entsprechende Rahmenbedingungen wie ein kindgemäßes Raumangebot sowie entwicklungsadäquates Spiel- und Beschäftigungsmaterial sollen Kinder zu kreativem Tätigsein anregen. In Kindertagesheimen sollen die Kinder durch einen partnerschaftlich demokratischen Führungsstil unabhängig von geschlechtsabhängigen Rollenfixierungen auf ihrem Weg zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben in der Gemeinschaft begleitet werden. Gleichzeitig ermöglichen diese Einrichtungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Männer und Frauen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
§ 3. (1) Unter einem Kindertagesheim ist eine örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die zur regelmäßigen Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern durch Fachkräfte (Abs. 2 Z 1 bis 4) während eines Teiles des Tages bestimmt ist.
1. In einem Kindertagesheim können folgende Gruppen eingerichtet werden:
a) Kleinkinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr,
b) Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht,
c) Horte für schulpflichtige Kinder,
d) Familiengruppen für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht oder für 3 bis 10jährige Kinder.
2. Die Gruppen können auch in folgenden Sonderformen eingerichtet werden:
a) Integrationsgruppen: Gruppen gemäß Z 1 lit. a bis c, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, wobei in Gruppen gemäß Z 1 lit. a zwei behinderte Kinder und in Gruppen gemäß Z 1 lit. b und c drei bis sechs behinderte Kinder integriert werden,
b) Heilpädagogische Gruppen: Gruppen in denen ausschließlich Kinder mit Behinderung betreut werden.
(2) Unter einer Betreuungsperson ist zu verstehen:
1. Kindergartenpädagogin (Kindergärtnerin): Absolventin einer in der Republik Österreich gültigen Ausbildung bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
2. Sonderkindergartenpädagogin (Sonderkindergärtnerin): Kindergartenpädagogin mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
3. Hortpädagogin (Erzieherin an Horten): Kindergartenpädagogin mit einer Zusatzausbildung zur Horterzieherin oder Sozialpädagogin bzw. Absolventin einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
4. Sonderhortpädagogin (Erzieherin an Sonderhorten): Hortpädagogin mit einer zusätzlichen Befähigungsprüfung für Sondererzieherin bzw. einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem Mitgliedstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde.
5. Leiterin: Fachkraft (Z 1 bis 4) mit mindestens fünfjähriger Praxis, die für die Organisation, Administration und Koordination des Kindertagesheimes verantwortlich ist; ihr obliegt die Teamführung und sie trägt die pädagogische Verantwortung.
6. Helferin: Person, die die in Z 1 bis 4 genannten Fachkräfte in ihrer Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit unterstützt sowie sonstige anfallende Tätigkeiten (zB Reinigung und Essenszubereitung) verrichtet.
(3) Kinder sind Minderjährige von der Geburt bis zur Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht.
(4) Träger des Kindertagesheimes ist diejenige natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Kindertagesheim betrieben wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf:
1. Übungskindergärten und Übungshorte, die an einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind,
2. Schülerheime,
3. Einrichtungen nach dem Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz oder dem Wiener Tagesbetreuungsgesetz.
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
§ 4. (1) Innerhalb eines Arbeitsjahres, das sich vom ersten Montag im September bis zu Beginn des nächsten Arbeitsjahres erstreckt, ist mindestens eine gemeinsame Beratung zwischen den Fachkräften des Kindertagesheimes und den Erziehungsberechtigten der Kinder durchzuführen (Elternabend).
(2) Wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindertagesheimes dies schriftlich verlangen, ist von der Leiterin des Kindertagesheimes für einen Zeitpunkt innerhalb der nächsten drei Wochen ein Elternabend einzuberufen.
(3) Die Erziehungsberechtigten können bei der Leiterin, bei den Fachkräften und beim Träger des Kindertagesheimes Vorschläge, Wünsche und Beschwerden anbringen. Werden diese nicht bei der Leiterin eingebracht, so ist diese unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Die Leiterin hat das Vorbringen zu prüfen und die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis zu informieren.
(4) Über die Bestimmungen des § 4 sind die Erziehungsberechtigten vom Träger des Kindertagesheimes in geeigneter Form zu informieren.
Bewilligungspflicht
§ 5. (1) Kindertagesheime dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Verordnung (§ 9) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Die Behörde kann die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilen, wenn dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung hat die Behörde eine Augenscheinsverhandlung vorzunehmen.
Änderung der Betriebsbewilligung
§ 6. Jede Änderung des Kindertagesheimes, die eine Abweichung von dem der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustand bewirkt, bedarf einer Bewilligung im Sinne des § 5. Diese Bewilligung hat auch das bereits bewilligte Kindertagesheim so weit zu umfassen, als dies zur Vermeidung von Gefährdungen des Wohles der Kinder in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist.
Vorschreibung zusätzlicher Auflagen
§ 7. Ergibt sich nach Bewilligung des Kindertagesheimes, dass die betreuten Kinder trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen in pädagogischer, sanitärer, hygienischer oder feuerpolizeilicher Hinsicht oder zur Vermeidung von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
Anzeige- und Meldepflicht
§ 8. (1) Jede die Dauer von zwei Monaten überschreitende oder dauernde Schließung des Kindertagesheimes, jede Änderung der Bezeichnung des Kindertagesheimes, jede Änderung des Trägers ist der Behörde vom Träger binnen einem Monat, vom Eintritt des meldepflichtigen Sachverhaltes gerechnet, anzuzeigen.
(2) Wird eine Änderung des Trägers angezeigt, obwohl die Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Änderung des Trägers zu untersagen.
(3) Betreuungspersonen haben der Behörde den Verdacht, dass betreute Kinder misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden sind, unverzüglich zu melden.
Regelungen für den Betrieb eines Kindertagesheimes
§ 9. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Regelungen für den Betrieb eines Kindertagesheimes zu erlassen. Diese hat Bestimmungen zu enthalten, die sicherstellen, dass die Betreuung nach anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik erfolgt und Gewähr für eine bestmögliche Betreuung, Erziehung und Bildung der Kinder bietet.
(2) Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. die persönliche Eignung der Betreuungspersonen,
2. die persönliche Eignung des Trägers, bei juristischen Personen über die persönliche Eignung der Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der juristischen Person zusteht,
3. die Anforderungen an die Räumlichkeiten,
4. das Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche pro Kind,
5. die zulässige Höchstzahl der Kinder in den Gruppen,
6. das Verhältnis von betreuten Kindern und Betreuungspersonen,
7. die maximale ununterbrochene Aufenthaltsdauer der Kinder in einem Kindertagesheim.
(3) Die Behörde kann bei Kindertagesheimen gemäß § 16 Abs. 2 von dem in der Verordnung festzusetzenden Mindestausmaß an bespielbarer Bodenfläche (Abs. 2 Z 4) Nachsicht erteilen, wenn im Umkreis von 2 km nicht genügend Betreuungsplätze in anderen Kindertagesheimen vorhanden sind.
Antrag auf Erteilung der Bewilligung
§ 10. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines Kindertagesheimes ist bei der Behörde einzubringen und hat zu enthalten:
1. Angaben über Lage und Ausmaß des Kindertagesheimes,
2. Unterlagen über die Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse an den in Betracht kommenden Liegenschaften; bei Bestandverträgen ist dem Antrag eine Abschrift des Bestandvertrages anzuschließen, aus dem ein längerfristiges Nutzungsrecht hervorgeht,
3. Angaben über die Bezeichnung des Kindertagesheimes, die Anzahl der Gruppen sowie die Anzahl der Kinder in den Gruppen,
4. Angaben und Pläne über die Lage, Größe, Ausstattung und Zweckwidmung der Räumlichkeiten,
5. Angaben und Pläne über die Freiflächen des Kindertagesheimes,
6. Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des Personals,
7. ein pädagogisches Konzept sowie
8. Überprüfungsbefunde der Feuerungs-, Rauchfang- und Elektroanlagen.
Widerruf
§ 11. Die Bewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn
1. Mängel festgestellt werden, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der im Kindertagesheim betreuten Kinder darstellen, sofern diese Mängel nicht sofort behoben werden,
2. die gesetzlichen oder in der Verordnung nach § 9 vorgesehenen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindertagesheimes nicht mehr gegeben sind, sofern diese Mängel nicht binnen einer vom Magistrat festzusetzenden angemessenen Frist behoben werden,
3. gegen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen verstoßen wird,
4. das Kindertagesheim länger als ein Jahr nicht betrieben wird.
Aufsicht
§ 12. (1) Kindertagesheime unterliegen der Aufsicht der Behörde. Die Behörde hat sich durch Aufsichtsorgane in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, davon zu überzeugen, dass die Kindertagesheime den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Den Aufsichtsorganen ist der Zutritt in die Kindertagesheime zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Behörde hat auch über die in den Kindertagesheimen ausgeübte Tätigkeit die pädagogische Aufsicht zu führen. Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
(2) Aufsichtsorgane müssen die fachlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Z 1 erfüllen und als Leiterin in einem Kindertagesheim tätig gewesen sein.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
1. ein Kindertagesheim ohne Bewilligung betreibt,
2. eine genehmigungspflichtige Änderung ohne Bewilligung durchführt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, wer
1. den die Aufsicht gemäß § 12 ausübenden Organen der Behörde den Zutritt in das Kindertagesheim verwehrt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
2. in einem Kindertagesheim nicht entsprechend ausgebildetes Fachpersonal verwendet,
3. die in der Verordnung gemäß § 9 vorgesehene Höchstzahl für Kinder in den Gruppen überschreitet,
4. den ihm auferlegten Anzeigepflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen, wer einen Elternabend nicht rechtzeitig einberuft, obwohl dies von den Erziehungsberechtigten von mindestens einem Viertel der Kinder des Kindertagesheimes schriftlich verlangt wurde.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung, die in einem Mitgliedsstaat über das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurde, für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen
§ 14. (1) Die Befähigung für die nicht von der Stadt Wien anzustellenden Betreuungspersonen ist durch in der Republik Österreich gültige Zeugnisse nachzuweisen.
(2) Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine von einer Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung in Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den inländischen vorgeschriebenen Zeugnissen gleichzuhalten ist.
(3) Ist auf Grund der gemäß Abs. 2 vorgelegten Zeugnisse die von der Antragstellerin in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Behörde die Gleichhaltung gemäß Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 4 unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation von der Antragstellerin nach ihrer Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(4) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinne des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, S 25, zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinne des Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie zu verstehen. Der Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 3 nur vorgeschrieben werden, wenn die von der Antragstellerin gemäß Abs. 2 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Ausbildung wesentlich abweicht und die von der Antragstellerin während ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Abweichungen nicht auszugleichen vermögen. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat die Antragstellerin die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 3 nachzuweisen.
Behörden und Rechtsmittel
§ 15. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Über Rechtsmittel gegen Bescheide, die die Behörde auf Grund dieses Gesetzes erlässt, entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, außer Kraft.
(2) Bewilligungen für Kindertagesheime, die auf Grund des § 5 des Gesetzes betreffend die Regelung des Kindertagesheimwesens, LGBl. für Wien Nr. 32/1967 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 51/2001, erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach § 5.
(3) Die im Abs. 2 bezeichneten Kindertagesheime haben spätestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 zu entsprechen. Die Behörde kann für die im Abs. 2 bezeichneten Kindertagesheime auf Antrag von einzelnen, die sanitären Einrichtungen betreffenden Anforderungen, Nachsicht erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anforderungen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Landesregierung hat durch Verordnung jene sanitären Anforderungen festzulegen, von denen Nachsicht erteilt werden kann. Die Nachsicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(4) Die Behörde kann, wenn ausgebildetes Personal nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, auf Antrag die befristete Verwendung von nicht entsprechend ausgebildetem Betreuungspersonal bewilligen. Sollte vor Ablauf der Frist eine ausgebildete Fachkraft zur Verfügung stehen, ist das nicht ausgebildete Personal unverzüglich zu ersetzen.
Das nicht ausgebildete Personal muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. für die Verwendung an Stelle einer Kindergartenpädagogin: Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kindern bis zum Beginn der Schulpflicht,
2. für die Verwendung an Stelle einer Sonderkindergartenpädagogin: Ausbildung zur Kindergartenpädagogin,
3. für die Verwendung an Stelle einer Hortpädagogin: Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von schulpflichtigen Kindern,
4. für die Verwendung an Stelle einer Sonderhortpädagogin: Ausbildung zur Hortpädagogin.
(5) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 209 vom 24. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG des Rates vom 14. Mai 2001 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 206 vom 31. Juli 2001, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 17. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. März 2003 in Kraft gesetzt werden.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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