Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 7. März 2003 | 16. Stück |
16. Gesetz: | Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG; Änderung |
16.
Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz
– WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch
das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 116/2001, wird wie folgt
geändert:
1. § 7a Abs. 2 lit. c lautet:
„c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des
Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2001, Asyl gewährt wurde,
oder“
2. § 13 Abs. 10 lautet:
„(10) Die Geldleistung ist auf eine Zehnerstelle des Centbetrages zu
runden; Beträge unter 5 Cent sind zu vernachlässigen, Beträge von
5 Cent an sind auf die nächste Zehnerstelle des Centbetrages zu
runden.“
3. § 14 Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Unterkunft in Häusern für
Obdachlose
(1) Die Gewährung von Unterkunft kann auch durch Aufnahme des
Hilfesuchenden in ein Haus für Obdachlose des Sozialhilfeträgers
erfolgen. Die Hilfeleistung ist nur zulässig, wenn und solange der
Hilfesuchende mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens
die Bestimmungen der Hausordnung (Abs. 2) befolgt.“
4. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Der innere Betrieb der Häuser für Obdachlose ist vom
Sozialhilfeträger durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat
jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über das von den Bewohnern zu beobachtende Verhalten,
2. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Häusern für Obdachlose tätigen Personals,
3. sonstige für den einwandfreien Betrieb der Häuser für Obdachlose erforderliche Bestimmungen.“
1. Bestimmungen über das von den Bewohnern zu beobachtende Verhalten,
2. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Häusern für Obdachlose tätigen Personals,
3. sonstige für den einwandfreien Betrieb der Häuser für Obdachlose erforderliche Bestimmungen.“
5. § 14 Abs. 3 lautet:
„Für die Benützung der Häuser für Obdachlose ist
vom Magistrat durch Verordnung ein Benützungsentgelt
festzusetzen.“
6. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in dem Haus
für Obdachlose nicht mehr vor, so ist mit Bescheid die
Unterkunftsgewährung zu widerrufen und erforderlichenfalls die Entfernung
des Bewohners zu verfügen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass
der Bewohner wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung
verstößt.“
7. In § 24 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 4
und 5 die Bezeichnung „5.“ und „6.“ und
folgende Ziffer 4 wird eingefügt:
„4. einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach
§ 23 Abs. 3 nicht behebt,“
8. § 29 Abs. 1 samt Überschrift
lautet:
„Geltendmachung von
Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht
mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind;
Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs. 4 und 27
dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre
vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für
Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4
sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen
über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I
Nr. 98/2001).“
9. § 41 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, dem Magistrat sowie
Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum
tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der
Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des
Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger
der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über
folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten
und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu
erteilen:
1. Höhe des Lohnes oder Gehaltes,
2. Wert der Naturalbezüge,
3. Höhe und Art der Zulagen,
4. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes,
5. Höhe und Art der Beihilfen,
6. Höhe der gesetzlichen Abzüge,
7. Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen,
8. Anzahl der Monatsbezüge,
9. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“
1. Höhe des Lohnes oder Gehaltes,
2. Wert der Naturalbezüge,
3. Höhe und Art der Zulagen,
4. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes,
5. Höhe und Art der Beihilfen,
6. Höhe der gesetzlichen Abzüge,
7. Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen,
8. Anzahl der Monatsbezüge,
9. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“
10. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vermieter sind verpflichtet, dem Magistrat sowie
Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum
tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der
Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des
Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger
der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über
folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten
und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu
erteilen:
1. Vor- und Zuname des Mieters und der Mitbewohner,
2. Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der Wohnung,
3. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die vereinbarte Zahlungsart,
4. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die vereinbarte Zahlungsart,
5. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung,
6. Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten,
7. maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben,
8. bestehende Ratenvereinbarungen,
9. Beginn und Ende des Mietverhältnisses,
10. Anspruch auf Wohnbeihilfe.“
1. Vor- und Zuname des Mieters und der Mitbewohner,
2. Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der Wohnung,
3. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die vereinbarte Zahlungsart,
4. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die vereinbarte Zahlungsart,
5. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung,
6. Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten,
7. maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben,
8. bestehende Ratenvereinbarungen,
9. Beginn und Ende des Mietverhältnisses,
10. Anspruch auf Wohnbeihilfe.“
11. § 41 Abs. 5 lautet:
„(5) Dienstgeber, die der in Abs. 3 enthaltenen Verpflichtung
nicht nachkommen, sowie Vermieter, die der in Abs. 4 enthaltenen
Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und
sind vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu EUR 700, im Nichteinbringungsfall
mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu
bestrafen.“
12. § 41 wird folgender Abs. 6
hinzugefügt:
„(6) Sofern dies zweckmäßig und wirtschaftlich zumutbar
ist, kann der Magistrat verlangen, dass Daten, die automationsunterstützt
verarbeitet werden, von den Auskunftspflichtigen gemäß § 41
Abs. 1, 2, 3 und 4 auf elektronischem Weg übermittelt
werden.“
13. § 41 wird folgender Abs. 7
hinzugefügt:
„(7) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die
Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger
Meldung über Name, Adresse, Geburtsdatum und Anhaltspunkte für die
Pflegebedürftigkeit von Personen, die auf Grund ihres körperlichen
oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, die notwendigen
Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen und
für die keine Betreuung sichergestellt ist, zu erstatten.“
14. § 41 wird folgender Abs. 8
hinzugefügt:
„(8) Der Magistrat ist ermächtigt, durch Verordnung jene
Institutionen zu benennen, die im Auftrag des Magistrates zur Sicherung von
Wohnraum tätig werden.“
15. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land
Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der
letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate
lang in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen des
Wiener Sozialhilfegesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem
Kostenanspruch zu Grunde liegen, zu tragen hat.“
16. Nach § 44 wird folgender § 44 a
eingefügt:
„Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in
Kraft.
(2) § 29 Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf
Ersatzansprüche nicht anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
entstanden sind.
(3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Benützungsentgelte für Obdachlosenherbergen, LGBl.
für Wien Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
für Wien Nr. 143/2001, bleibt als Gesetz solange in Geltung, bis durch
eine auf § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes gegründete Verordnung
eine Neuregelung erfolgt ist.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
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Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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