Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 21. Februar 2003 | 10. Stück |
10. Gesetz: | Bauordnung für Wien, Wiener Kleingartengesetz 1996 und Wiener Garagengesetz; Änderung |
10.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien, das Wiener
Kleingartengesetz 1996 und das Wiener Garagengesetz geändert
werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2002, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 vierter Satz lautet:
„Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien
kundzumachen.“
2. § 2 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Zeit und Ort der Auflegung zur öffentlichen Einsicht sind durch
einmalige Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien sowie durch Anschlag
an den Amtstafeln des Rathauses und des in Betracht kommenden Bezirkes
kundzumachen.“
3. § 2 Abs. 7 erster Satz lautet:
„Bei der Antragstellung hat der Magistrat über die eingelangten
Stellungnahmen zu berichten.“
4. § 5 Abs. 4 lit. c lautet:
„c) Geschäftsstraßen und Einkaufszentren; ferner an
Geschäftsstraßen Bestimmungen über die höchstens
zulässige Zahl der Geschosse, in denen die Nutzung für ein
Einkaufszentrum zulässig ist;“
5. § 5 Abs. 4 lit. w lautet:
„w) die Unzulässigkeit der Errichtung von Büro- und
Geschäftshäusern (§ 118), die Beschränkung des Rechtes,
Fenster von Aufenthaltsräumen von Wohnungen zu öffentlichen
Verkehrsflächen herzustellen, sowie in Wohnzonen die Verpflichtung, nicht
weniger als 80 vH der Summe der Nutzflächen der Hauptgeschosse eines
Gebäudes, jedoch unter Ausschluss des Erdgeschosses oder jener
höchstens zulässigen Zahl von Geschossen, in denen die Nutzung
für ein Einkaufszentrum zulässig ist, Wohnzwecken
vorzubehalten;“
6. Dem § 7c Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt:
„Nicht als Einkaufszentren gelten Bauvorhaben, die
ausschließlich für den Kraftfahrzeug-, Landmaschinen- oder
Baumaschinenhandel bestimmt sind.“
7. Nach § 7d wird folgender § 7e samt
Überschrift eingefügt:
„Geschäftsstraßen
§ 7e. (1) In den Bebauungsplänen können aus
Gründen der Stadtstruktur, Stadtentwicklung und Vielfalt der
städtischen Nutzung des Baulandes sowie zur Wahrung einer geordneten
Zentren- und Versorgungsstruktur Geschäftsstraßen ausgewiesen
werden.
(2) Auf Liegenschaften, die unmittelbar an Geschäftsstraßen
liegen, sind, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt, auf die Tiefe des
jeweiligen Bauplatzes, höchstens jedoch bis zu einer Tiefe von 40 m,
gemessen von der Baulinie beziehungsweise Verkehrsfluchtlinie, Einkaufszentren
zulässig.“
8. § 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Beschlussfassung über die Verhängung der zeitlich
begrenzten Bausperre ist unter Angabe der verfolgten Planungsziele und genauer
Abgrenzung des von ihr betroffenen Gebietes im Amtsblatt der Stadt Wien
kundzumachen.“
9. § 9 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Antrag ist mit einer Grundbuchsabschrift zu belegen. Ist der
Antragsteller nicht Eigentümer (Miteigentümer), hat er die Zustimmung
des Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers) anzuschließen;
ausgenommen sind hievon Anträge zum Zweck der Umlegung oder
Grenzberichtigung. Dem Antrag ist ein Lageplan in zwei Gleichstücken
anzuschließen. Dieser Plan muss die betroffenen Grundstücke und die
Nachbarliegenschaften soweit darstellen, dass die planlich richtige Eintragung
der Fluchtlinien und Höhenlagen zusammen mit den übrigen
Bebauungsbestimmungen möglich ist. Die Grundstücksnummern,
Einlagezahlen, Orientierungsnummern, die Namen und Anschriften der
Eigentümer der betroffenen und der Nachbarliegenschaften sowie der
Baubestand in der Natur sind einzutragen. Anzugeben ist weiters, welche
Flächen zum öffentlichen Gut zählen, sowie die Längen der
Grenzen zum öffentlichen Gut. Der Plan ist vom Planverfasser zu
unterfertigen.“
10. § 17 Abs. 3, 4 und 5 lauten:
„(3) In Gartensiedlungsgebieten sind die Aufschließungswege
innerhalb einer Anlage bei beiderseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur
Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebauungsmöglichkeit bis zur
ganzen Breite, senkrecht zur Achse und von dieser aus zu den seitlichen Grenzen
der Baulose gemessen, gleichzeitig mit der grundbücherlichen
Durchführung in selbständige Trennstücke zu legen. Bei
Unstetigkeiten der Achse und bei Bruchpunkten erstreckt sich diese Verpflichtung
auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Grundflächen. Diese
Trennstücke sind der Einlage des angrenzenden Bauloses zuzuschreiben;
über Antrag der Eigentümer der Baulose ist es auch zulässig,
diese Trennstücke in ein oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und
einer eigenen Einlage zuzuschreiben.
(4) Soweit die Verpflichtung zur Übertragung in das öffentliche
Gut gemäß Abs. 1 besteht, sind hiebei entlang der Baulinien
unbeschadet des Abs. 5 unentgeltlich abzutreten:
a) alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll,
b) die zur Verbreiterung bestehender Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei Abteilung einer Grundfläche, die bisher unbebaut war und als Bauplatz beziehungsweise als Baulos noch nicht behördlich genehmigt worden ist.
a) alle zu den neuen Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen, wobei als neue Verkehrsflächen solche anzusehen sind, an die nach Maßgabe des festgesetzten Bebauungsplanes erstmals angebaut werden soll,
b) die zur Verbreiterung bestehender Verkehrsflächen entfallenden Grundflächen bei Abteilung einer Grundfläche, die bisher unbebaut war und als Bauplatz beziehungsweise als Baulos noch nicht behördlich genehmigt worden ist.
(5) Beträgt die abzutretende Grundfläche mehr als 30 vH des
zu schaffenden Bauplatzes oder Bauloses, ist für das darüber
hinausgehende Ausmaß von der Gemeinde sowie für alle übrigen
abzutretenden Grundflächen (Abs. 2) Entschädigung zu leisten.
Hiebei finden die Bestimmungen der §§ 57 und 58 Anwendung;
§ 59 Abs. 8 gilt sinngemäß. Wird in weiterer Folge ein
bestehender Bauplatz oder ein bestehendes Baulos so vergrößert, dass
das Ausmaß der unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer
wäre als es bei der erstmaligen Schaffung des Bauplatzes oder Bauloses war,
ist die von der Gemeinde geleistete Entschädigung in der Höhe des
vollen Grundwertes anteilsmäßig an diese
rückzuerstatten.“
11. Im § 17 Abs. 6 erster Satz entfällt das Wort
„unentgeltlich“.
12. Im § 17 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Die Höhenlageherstellung hat auf Grundflächen, die
unentgeltlich in das öffentliche Gut zu übertragen sind, auf Kosten
des Verpflichteten zu erfolgen; darüber hinaus steht dem Verpflichteten ein
angemessener Kostenersatzanspruch gegen die Gemeinde zu.“
13. § 17 Abs. 8 lautet:
„(8) Aus verkehrs- und bautechnischen Gründen kann die
Behörde bestimmen, dass die Höhenlage von der Gemeinde selbst
hergestellt wird; in diesem Falle hat der Verpflichtete der Gemeinde die
Herstellungskosten zu ersetzen.“
14. Im § 18 Abs. 2 treten folgende Sätze an die
Stelle des ersten Satzes:
„Bei der Schaffung von Trennstücken in Parkschutzgebieten,
ländlichen Gebieten und Sondergebieten mit Ausnahme von Zeltplätzen
sowie für Badehütten und bei Abteilung einer Grundfläche auf
Kleingärten und Teile von solchen besteht dieselbe Verpflichtung mit der
Einschränkung, dass sich die Verpflichtung zur unentgeltlichen Abtretung zu
Verkehrsflächen bloß bis zu einer Breite von 5 m bzw. auf
25 vH der Grundfläche des zu schaffenden Kleingartens oder
Trennstückes erstreckt. Wird in weiterer Folge ein bestehender Kleingarten
oder ein bestehendes Trennstück so vergrößert, dass das
Ausmaß der unentgeltlichen Abtretungsverpflichtung größer
wäre als es bei der erstmaligen Schaffung des Kleingartens oder
Trennstückes war, ist die von der Gemeinde geleistete Entschädigung in
der Höhe des vollen Grundwertes anteilsmäßig an diese
rückzuerstatten.“
15. § 49 Abs. 2 lautet:
„(2) Beschließt die Gemeinde, die Gebäude in einer neuen
Art einheitlich zu nummerieren oder die Verkehrsfläche umzubenennen, sind
die Eigentümer (alle Miteigentümer) bestehender Gebäude
verpflichtet, das Entfernen der vorhandenen Tafeln und das Anbringen der neuen
Tafeln durch die Gemeinde zu dulden.“
16. § 54 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Auffahrten von der Fahrbahn auf den Gehsteig sowie die
Gehsteigüberfahrten zur Einfahrt in eine Liegenschaft beziehungsweise zur
Ausfahrt aus einer Liegenschaft bedürfen einer Bewilligung oder der
Kenntnisnahme einer Anzeige. Die Bewilligung gilt mit der Baubewilligung
für die Errichtung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von
Tankstellen als erteilt. In anderen Fällen ist eine Anzeige unter
Berücksichtigung des § 5 des Wiener Garagengesetzes erforderlich,
wobei die örtliche Lage der Gehsteigauf- und -überfahrt zu bezeichnen
und die Zustimmung des Grundeigentümers (aller Grundmiteigentümer) der
zu befahrenden Liegenschaft nachzuweisen ist; § 62 Abs. 3 und 4
gelten sinngemäß. Die Kenntnisnahme der Anzeige erfolgt nur auf
jederzeitigen Widerruf, wenn die Gehsteigauf- und -überfahrt nur für
das Be- und Entladen von Fahrzeugen geschaffen wird. Werden auf der Liegenschaft
alle Stellplätze aufgelassen und besteht kein Erfordernis für das Be-
und Entladen, sind die entsprechenden Gehsteigauf- und -überfahrten vom
Grundeigentümer (allen Grundmiteigentümern) zu
beseitigen.“
17. § 54 Abs. 12 lautet:
„(12) Bei Herstellung eines Neu-, Zu- oder Umbaues im
Kleingartengebiet, im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, auf
Grundflächen für Badehütten, im Parkschutzgebiet, im
Ausstellungsgelände, auf Lagerplätzen und Ländeflächen sowie
bei Herstellung von Neu-, Zu- und Umbauten beziehungsweise der Errichtung von
baulichen Anlagen auf Sport- und Spielplätzen tritt nach den selben
Grundsätzen die Verpflichtung ein, einen Gehsteig herzustellen, jedoch nur
in einfachster Ausführung und in einer Breite von höchstens
1,50 m.“
18. Im § 58 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäß
§ 17 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 geleistet wurden, sind
in den Fällen der Abs. 1 bis 3 einzurechnen.“
19. § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„1. den Einbau oder die Abänderung von Badezimmern, auch unter
Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Baulichkeit, soweit dies für eine
ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung
einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist;
2. den Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Baulichkeit, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist;“
2. den Einbau oder die Abänderung von Sanitäranlagen, auch unter Inanspruchnahme gemeinsamer Teile der Baulichkeit, soweit dies für eine ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes und für die Herstellung einer Feuchtigkeitsisolierung erforderlich ist;“
20. § 62a Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. Stände auf Märkten und Gelegenheitsmärkten in
einem Marktgebiet im Sinne der Marktordnung 1991;“
21. Im § 62a Abs. 1 Z 23 wird das
Höhenmaß „1,50 m“ durch das
Höhenmaß „1 m“ ersetzt.
22. § 62a Abs. 1 Z 24 lautet:
„24. Antennen-, Funk-, Solar- und Parabolanlagen außerhalb vom
Grünland – Schutzgebiet sowie von Schutzzonen und Gebieten mit
Bausperre;“
23. Dem § 62a Abs. 1 Z 27 wird folgender Halbsatz
angefügt:
„Ankündigungsanlagen für längstens zwei
Monate;“
24. Im § 62a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a
eingefügt:
„(3a) In sachlich begründeten Ausnahmefällen kann die
Behörde über Antrag für Anlagen nach Abs. 1, die den
Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften nicht voll
entsprechen, eine Bewilligung nach § 71 erteilen.“
25. Im § 63 Abs. 1 lit. e werden nach dem
Klammerausdruck „(Wärmepass)“ die Worte
„beziehungsweise über den maximalen Heizwärmebedarf eines
Passivhauses (§ 112 Abs. 1)“
eingefügt.
26. Im § 63 Abs. 1 tritt nach lit. j an die Stelle
des Punktes ein Strichpunkt. Folgende lit. k wird
angefügt:
„k) sofern ein weiterer Rettungsweg nach § 106 Abs. 1a
nicht geschaffen wird, ein von einem nach den für die Berufsausübung
maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das
einschlägige Fachgebiet erbrachter Nachweis über das Vorhandensein
einer gleichwertigen Möglichkeit zum Verlassen des Gebäudes im
Brandfall.“
27. Dem § 64 Abs. 1 lit. a wird folgender Halbsatz
angefügt:
„der Lageplan muss so verfasst sein, dass die planlich richtige
Eintragung der Fluchtlinien und Höhenlagen zusammen mit den übrigen
Bebauungsbestimmungen möglich ist;“
28. § 72 lautet:
„§ 72. Soweit nicht § 62 oder
§ 70a zur Anwendung kommt, darf der Bau begonnen und
weitergeführt werden, wenn die erstinstanzliche Baubewilligung
gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der
mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134
Abs. 3 erhoben haben, rechtskräftig ist, oder wenn die
zweitinstanzliche Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber rechtskräftig
ist.“
29. Im § 96 lautet die Überschrift:
„Leitungen, Installationsschächte;
Blitzschutzanlagen“
30. Dem § 96 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die mit elektrischem
Strom versorgt werden, müssen Fundamenterder haben, die auch für eine
Blitzschutzanlage geeignet sind.“
31. § 97 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beweispflicht nach Abs. 2 besteht nicht für
Baustoffe, wenn durch das Gutachten einer akkreditierten Prüf- oder
Überwachungsstelle nachgewiesen wird, dass sie den Erfahrungen der
technischen Wissenschaften entsprechen und brauchbar sind. Diese Beweispflicht
besteht weiters nicht für Bauteile und Bauarten beziehungsweise die
Verbindung eines bestimmten Baustoffes oder Bauteiles mit einer bestimmten
Bauart, die durch Verordnung der Landesregierung oder des Magistrates zugelassen
sind. Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die gemäß den Vorschriften
über das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen, gelten als brauchbar. Die
Zulassung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Bauteil oder die Bauart
beziehungsweise die Verbindung eines bestimmten Baustoffes oder Bauteiles mit
einer bestimmten Bauart den gesetzlichen Vorschriften sowie den Erfahrungen der
technischen Wissenschaften entspricht. Die Zulassung ist insoweit zu
beschränken, als dies zur Einhaltung der Bestimmung des Abs. 1
notwendig ist. Die Zulassung kann auch ÖNORMEN im Sinne des Normengesetzes
oder sonstige, von Fachgremien ausgearbeitete Richtlinien betreffen. Nach den
gleichen Grundsätzen können durch Verordnung des Magistrates,
höchstens jedoch auf die Dauer von vier Jahren, Bauteile oder Bauarten
zugelassen werden. Auf die Zulassung eines Bauteiles oder einer Bauart besteht
kein Rechtsanspruch.“
32. § 97 Abs. 4 entfällt.
33. Im § 97 Abs. 7 werden im Einleitungssatz nach den
Worten „dieses Gesetzes“ die Worte „hinsichtlich
der Brauchbarkeit“ eingefügt.
34. Im § 106 Abs. 1a wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Ein weiterer Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn eine
gleichwertige Möglichkeit (Druckbelüftungsanlage oder dergleichen) zum
Verlassen des Gebäudes im Brandfall geschaffen wird.“
35. § 112 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„In jeder Wohnung muss mindestens ein Aufenthaltsraum einen
Rauchfanganschluss (Abgasfanganschluss) in einen Fang mit einem lichten
Querschnitt von mindestens 14 cm Durchmesser haben; dies gilt nicht
für Wohnungen in Hochhäusern und in
Passivhäusern.“
36. Im § 112 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Passivhäuser sind Gebäude, deren Heizwärmebedarf
kleiner als 15 kWh/m²a, bezogen auf die Nettogeschossfläche, ist,
wobei die Heizlast von 10 W/m², bezogen auf die Nettogeschossfläche,
nicht überschritten werden darf.“
37. § 130 Abs. 1 lit. b und c lauten:
„b) die Anmerkung des Antrages auf Umlegung (§ 23
Abs. 3);
c) die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);“
c) die Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) und des Umlegungstages (§ 32 Abs. 2);“
38. § 130 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) Verpflichtungen zur Einbeziehung von selbständig
unbebaubaren Grundflächen (Ergänzungsflächen) in einen
beabsichtigten Bauplatz oder ein beabsichtigtes Baulos sowie die Verpflichtung
zur Duldung des öffentlichen Verkehrs und der Herstellung, Erhaltung und
Benützung von Aufschließungsleitungen auf Aufschließungswegen
sowie weiters die Verpflichtung zur Duldung der Benützung, Herstellung und
Erhaltung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf Fahnen
(§ 16);“
39. Im § 138 werden die Abs. 1 bis 3 durch folgende
Abs. 1 bis 4 ersetzt:
„(1) Die Bauoberbehörde besteht aus einem Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter
zu bestellen. Der Landeshauptmann bestellt den Vorsitzenden, seinen
Stellvertreter, die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer auf jeweils fünf
Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein
Mitglied oder Ersatzmitglied aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu
bestellen.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des
Landesamtsdirektors aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des
Magistrats zu bestellen. Ein Beisitzer (Ersatzbeisitzer) ist aus dem Kreise des
höheren technischen Dienstes des Magistrats und ein weiterer Beisitzer
(Ersatzbeisitzer) aus dem Kreise der Amtsärzte des Magistrats, jeweils auf
Vorschlag des Landesamtsdirektors, zu bestellen. Als weitere Beisitzer
(Ersatzbeisitzer) sind ein Baumeister auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Wien
sowie ein Architekt oder Ingenieurkonsulent für das Bauwesen auf Vorschlag
der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien,
Niederösterreich und Burgenland zu bestellen; wird das Vorschlagsrecht
innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht ausgeübt, geht es auf den
Landesamtsdirektor über.
(3) Ein Mitglied der Bauoberbehörde ist vom Landeshauptmann
abzuberufen
1. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
2. bei rechtskräftiger Bestrafung wegen einer Übertretung baurechtlicher Bestimmungen;
3. wenn für das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Sachwalter bestellt worden ist;
4. wenn über das Vermögen des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist;
5. wenn das Mitglied oder im Vertretungsfall das Ersatzmitglied öfter als dreimal unentschuldigt an Sitzungen nicht teilnimmt.
1. bei Verlust der Wählbarkeit zum Nationalrat;
2. bei rechtskräftiger Bestrafung wegen einer Übertretung baurechtlicher Bestimmungen;
3. wenn für das Mitglied oder Ersatzmitglied ein Sachwalter bestellt worden ist;
4. wenn über das Vermögen des Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden ist;
5. wenn das Mitglied oder im Vertretungsfall das Ersatzmitglied öfter als dreimal unentschuldigt an Sitzungen nicht teilnimmt.
(4) Die Mitglieder der Bauoberbehörde sowie der Berichterstatter sind
zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Sitzungen sind
vertraulich.“
40. § 138 Abs. 3a erhält die Absatzbezeichnung
„(5)“.
41. Im § 138 werden die Abs. 4 bis 8 durch folgende
Abs. 6 bis 9 ersetzt:
„(6) Die Abwesenheit des Vorsitzenden oder eines Beisitzers gilt
jedenfalls als Verhinderungsfall.
(7) Die Sitzungen der Bauoberbehörde werden vom Vorsitzenden (seinem
Stellvertreter) einberufen. Die Bauoberbehörde ist beschlussfähig,
wenn der Vorsitzende (sein Stellvertreter) und wenigstens zwei Beisitzer
(Ersatzbeisitzer) anwesend sind. Den Sitzungen kann ein rechtskundiger
Bediensteter des Magistrates als Berichterstatter beigezogen werden.
(8) Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) leitet die Beratung und
Abstimmung. Die Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefasst;
der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit ist
diejenige Meinung zum Beschluss erhoben, der der Vorsitzende (sein
Stellvertreter) beigetreten ist.
(9) Dem Vorsitzenden (seinem Stellvertreter) obliegt es, die Bescheide der
Bauoberbehörde zu unterfertigen und im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof erforderlichenfalls ohne
Einholung eines Beschlusses der Bauoberbehörde in deren Namen die Akten des
Verwaltungsverfahrens vorzulegen, Gegenschriften zu erstatten, Stellungnahmen
abzugeben und einen Vertreter zu bestellen; der Beschluss der
Bauoberbehörde ist nachträglich einzuholen. Mit der Unterfertigung von
Bescheiden, Gegenschriften und Stellungnahmen kann der Vorsitzende (sein
Stellvertreter) einen Beisitzer beauftragen.“
42. § 139 Abs. 1 lit. a bis e lauten:
„a) die Stellung und Zurückziehung eines Antrages auf
Durchführung einer Umlegung gemäß § 23 Abs. 1
letzter Satz und alle damit im Verfahren verbundenen
Rechtshandlungen;
b) die Leistung und Übernahme von Entschädigungen im Umlegungsverfahren;
c) der Erwerb und die Abgabe von dinglichen und obligatorischen Rechten im Zuge eines Umlegungsverfahrens;
d) die Anrufung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Geldentschädigung und des Wertausgleiches gemäß § 31 Abs. 3;
e) die vorschussweise sowie die endgültige Bestreitung von Sachkosten und Kosten des Umlegungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 4;“
b) die Leistung und Übernahme von Entschädigungen im Umlegungsverfahren;
c) der Erwerb und die Abgabe von dinglichen und obligatorischen Rechten im Zuge eines Umlegungsverfahrens;
d) die Anrufung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Geldentschädigung und des Wertausgleiches gemäß § 31 Abs. 3;
e) die vorschussweise sowie die endgültige Bestreitung von Sachkosten und Kosten des Umlegungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 4;“
43. Im § 139 Abs. 1 entfallen die lit. f bis j; die
lit. k bis x werden als lit. f bis s bezeichnet.
Artikel II
Artikel II Abs. 3 der Großbauvorhabennovelle, LGBl. f. Wien
Nr. 90/2001, lautet:
„(3) Auf Großbauvorhaben sowie auf Vorhaben zur Errichtung
eines Einkaufszentrums auf Bauplätzen und Trennstücken, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für Großbauvorhaben oder
Einkaufszentren rechtmäßig genutzt oder baubehördlich bewilligt
waren, sind § 7b Abs. 4, § 7b Abs. 5,
§ 7b Abs. 7 sowie § 7c Abs. 4 dieses Gesetzes
nicht anzuwenden.“
Artikel III
Das Gesetz über Kleingärten (Wiener Kleingartengesetz 1996),
LGBl. für Wien Nr. 57/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 91/2001, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Weggrundstücke sind die den Kleingärten und
Gemeinschaftsflächen vorgelagerten Teilflächen der
Aufschließungswege, die einem Kleingarten, einer Gemeinschaftsfläche
oder einer eigenen Einlage zugeschrieben sind.“
Artikel IV
Das Gesetz über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und
über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. für Wien
Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 91/2001, wird wie folgt geändert:
§ 5 zweiter Satz lautet:
„Für diese Beurteilung sind die Größe der Anlage
sowie die Lage und Größe des Tores oder der Einmündung der
Fahrverbindung (§ 10) in die öffentliche Verkehrsfläche,
insbesondere mit Rücksicht auf die benachbarten Straßenkreuzungen,
auf die Verkehrsbedeutung, die Verkehrsdichte der Straße, die
Höhenlage der anschließenden Fahrbahn und die Sichtverhältnisse,
maßgebend.“
Artikel V
In-Kraft-Treten
(1) Art. I Z 10 (betreffend § 17 Abs. 3, 4 und 5),
11 und 12 (betreffend § 17 Abs. 6), 14 (betreffend § 18
Abs. 2) und 18 (betreffend § 58 Abs. 3a) treten am
1. März 2003 in Kraft.
(2) Art. I Z 39, 40 und 41 (betreffend § 138) treten
sechs Monate nach der Kundmachung dieses Gesetzes in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Artikel VI
Übergangsbestimmung
Für alle zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen
Verfahren gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt nicht
für die Bestimmungen gemäß Art. V Abs. 1 und
2.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
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