Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 20. Februar 2003 | 9. Stück |
9. Verordnung: | Anerkennung einer ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanlagen |
9.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Anerkennung einer ÖNORM über
Mineralöl-Abscheideanlagen
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 22/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 7/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Die ÖNORM B 5101 –
Mineralöl-Abscheideanlagen – Ausgabe 1. September 1990 wird als
Bestimmung über Ausführung und Größe der Abscheider
für Öle und Treibstoffe anerkannt.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden,
die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden,
wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests – beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des Umweltschutzes für Straßenkanäle, Senkgruben und Sickergruben vor der Einleitung von Ölen und Treibstoffen, das im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests – beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des Umweltschutzes für Straßenkanäle, Senkgruben und Sickergruben vor der Einleitung von Ölen und Treibstoffen, das im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.
§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1958, betreffend die
Anerkennung einer Ö-Norm über Abscheider für brennbare
Flüssigkeiten, LGBl. für Wien Nr. 2/1958, außer
Kraft.
§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der
Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 2001/403/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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