Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 20. Februar 2003 | 8. Stück |
8. Verordnung: | Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal, LGBl. für Wien Nr. 75/1990; Änderung |
8.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige Einleitung
von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder
Schmutzwasserkanal, LGBl. für Wien Nr. 75/1990, geändert
wird
Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über Kanalanlagen
und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 22/1955, zuletzt
geändert mit Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/2001, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die zulässige
Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder
Schmutzwasserkanal, LGBl. für Wien Nr. 75/1990, wird geändert wie
folgt:
§ 2 lautet:
„§ 2. (1) Abwässer, die in den Misch- oder
Schmutzwasserkanal eingeleitet werden, dürfen nur dann Kaltreiniger
enthalten, wenn diese gemäß der ÖNORM B 5104
Abwasserverhalten von Reinigungsmitteln („Kaltreinigern bzw.
Lösungsmittelreinigern“), auf nicht wässriger Basis für
Fahrzeug- und Motorenreinigung – Anforderungen, Prüfung,
Normkennzeichnung – Ausgabe 1. Oktober 1996, geprüft wurden und den
Anforderungen dieser ÖNORM entsprechen. Die Einleitung von Abwässern,
die andere Kaltreiniger enthalten, ist unzulässig.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Produkte nicht anzuwenden,
die sich in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) rechtmäßig in Verkehr befinden,
wenn diese Produkte entsprechen
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests – beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des Umweltschutzes für Straßenkanäle und des Abwässerentsorgungssystems vor der Einleitung schädlicher Stoffe, das im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.“
1. einer Norm oder einem Verhaltenskodex, die von einem nationalen Normungsgremium oder einem vergleichbaren Gremium eines EWR-Mitgliedstaates herausgegeben wurden und in diesem Staat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften befolgt werden, oder
2. einer internationalen Norm, deren Anwendung in einem dieser Staaten zulässig ist, oder
3. einer technischen Vorschrift, deren Einhaltung für die Vermarktung oder den Gebrauch des Produktes in einem dieser Staaten zwingend vorgeschrieben ist, oder
4. einem traditionellen oder neuen Herstellungsverfahren, das in einem EWR-Mitgliedstaat rechtmäßig angewendet wird und das in einer technischen Dokumentation ausreichend genau beschrieben ist, um die Produkte für den angegebenen Verwendungszweck – gegebenenfalls mittels ergänzender Tests – beurteilen können,
soweit die Norm, der Verhaltenskodex, die technische Vorschrift oder das Verfahren es ermöglichen, das berechtigte Ziel des Umweltschutzes für Straßenkanäle und des Abwässerentsorgungssystems vor der Einleitung schädlicher Stoffe, das im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht durch diese Verordnung verfolgt wird, in angemessener und ausreichender Weise zu erreichen.“
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft.
2. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2001/402/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
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