Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 18. Februar 2003 | 6. Stück |
6. Verordnung: | Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) |
6.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener
Nationalparkverordnung)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 sowie 5 Abs. 2 des
Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt
geändert durch LGBl. für Wien Nr. 111/2001 wird
verordnet:
Nationalparkgebiet
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser
Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit
einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum
Nationalparkgebiet erklärt.
(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist
die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen,
ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl.
Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42.
(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom
2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.
Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom
13. August 1997 S. 9.
Naturzone
§ 2. (1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung
ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder,
b) Weichholzauenwälder.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die vorrangige Zulassung der Entwicklung von natürlichen Auenwaldbeständen; bei standortwidrigen Waldbeständen kann die Umwandlung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden.
2. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia),
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
d) alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos,
e) Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung der Vernetzung der Gewässer.
3. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind natürliche Entwicklungsflächen wie etwa Schotterbänke); dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp Weichholzauen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Sicherung der natürlichen Entwicklung der Pionierstandorte mit ihren Lebensgemeinschaften.
1. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder,
b) Weichholzauenwälder.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die vorrangige Zulassung der Entwicklung von natürlichen Auenwaldbeständen; bei standortwidrigen Waldbeständen kann die Umwandlung in standortgerechte Bestände eingeleitet werden.
2. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia),
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
d) alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos,
e) Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung der Vernetzung der Gewässer.
3. die Erhaltung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind natürliche Entwicklungsflächen wie etwa Schotterbänke); dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp Weichholzauen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Sicherung der natürlichen Entwicklung der Pionierstandorte mit ihren Lebensgemeinschaften.
Naturzone mit Managementmaßnahmen
§ 3. (1) Die im Plan durch helle Grünfärbung
ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen
erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist:
1. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung.
2. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen,
b) magere Flachland-Mähwiesen.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung.
3. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder,
b) Weichholzauenwälder.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände.
4. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia),
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
d) alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos,
e) Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz.
5. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen).
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften.
1. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Heißländen; dies gilt insbesondere für den Lebensraumtyp naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie seine Lebensgemeinschaften.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Heißländen oder die Förderung ihrer Ausbreitung.
2. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Wiesen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien, Trespenwiesen,
b) magere Flachland-Mähwiesen.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Offenhaltung bestehender Wiesen oder die Förderung ihrer weiteren Ausbreitung.
3. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Waldbeständen; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) Hartholzauenwälder,
b) Weichholzauenwälder.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient vorrangig die Förderung der Umwandlung standortwidriger Waldbestände in standortgerechte Bestände.
4. die Erhaltung und Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung der Gewässer und ihrer Verlandungsgesellschaften; dies gilt insbesondere für folgende Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie ihre Lebensgemeinschaften:
a) zeitweilige Vegetation trockenfallender Ufer (Nanocyperetalia),
b) oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen,
c) natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions,
d) alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos,
e) Unterwasservegetation in Fließgewässern der Submontanstufe und der Ebene.
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Förderung der Vernetzung der Gewässer und der Hintanhaltung der Verlandungstendenz.
5. die Erhaltung und die Förderung der natürlichen bis naturnahen Entwicklung von Sukzessionsflächen (das sind Entwicklungsflächen wie etwa Ackerflächen).
Der Erreichung dieser Zielsetzungen dient die Erhaltung und die Förderung der naturnahen Entwicklung dieser Flächen mit ihren Lebensgemeinschaften.
Außenzone – Verwaltungszonen
§ 4. (1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen
Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone
erklärt.
(2) Von diesen Flächen dient:
1. die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,
2. die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,
3. die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen,
4. die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
5. die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher,
6. die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
7. die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe,
8. die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und
9. die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes.
1. die Außenzone-Verwaltungszone I: der Nutzung als Parkplatz,
2. die Außenzone-Verwaltungszone II: der Schaffung von Freilandeinrichtungen zur Besucherinformation,
3. die Außenzone-Verwaltungszone III und IV: dem Betrieb von technischen Versorgungseinrichtungen zur Betreuung und Ausgestaltung des Nationalparkgebietes sowie der Unterbringung von mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organen,
4. die Außenzone-Verwaltungszone V: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
5. die Außenzone-Verwaltungszone VI: der Nutzung als Parkplatz und Lagerwiese für Besucher,
6. die Außenzone-Verwaltungszone VII: der Nutzung als Badeplatz und Lagerwiese für Besucher,
7. die Außenzone-Verwaltungszone VIII: der Lagerung von Holz und Geräten sowie als Stützpunkt für die mit Aufgaben der Nationalparkverwaltung betrauten Organe,
8. die Außenzone-Verwaltungszone IX: der Nutzung als Parkplatz und
9. die Außenzone-Verwaltungszone X: der Verpflegung der Besucher durch den Betrieb eines Imbissstandes.
Außenzone – Sonderbereiche
§ 5. (1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen
Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne
erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im
derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und
Regulierungsmaßnahmen.
(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden
zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese
Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus
gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des
Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die
entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und
Lebensmittel, ABl. Nr. L 198 vom 22. Juli 1991 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996, ABl.
Nr. L 59 vom 8. März 1996. Die Ausübung von
ökologischem Landbau darf nur bis längstens 1. Jänner 2017
erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit
Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu
fördern ist:
1. Sukzessionsflächen,
2. magere Flachland-Mähwiesen und
3. naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien.
1. Sukzessionsflächen,
2. magere Flachland-Mähwiesen und
3. naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien.
(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden
zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese
Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der
Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und
Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage,
LGBl. für Wien Nr. 50/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für
Wien Nr. 1/2002 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1040 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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