Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 31. Jänner 2003 | 5. Stück |
5. Kundmachung: | Festsetzung der Sondergebühren und Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten |
5.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend
ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen
Krankenanstalten
Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Artikel I
(1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener
Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt
geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird
die in der Sonderklasse pro Pflegetag und Patienten zum Ersatz des erhöhten
Personal- und Sachaufwandes zu leistende Anstaltsgebühr wie folgt
festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich
St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
mit
|
279 Euro
|
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital und
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital und
das Hanusch-Krankenhaus mit
|
136 Euro
|
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals,
und
das Orthopädische Spital (Speising) mit
|
128 Euro
|
(2) Die gemäß § 46 Wiener Krankenanstaltengesetz
1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, unter Beachtung der
Vorschriften des § 44 Abs. 5 kostendeckend ermittelte
Anstaltsgebühr wird
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich
St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
mit
|
417,01 Euro
|
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital
mit
|
308,58 Euro
|
für das Hanusch-Krankenhaus mit
|
226,46 Euro
|
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals,
und
das Orthopädische Spital (Speising) mit
|
236,12 Euro
|
festgestellt.
Artikel II
Die Rechtsträger der unter Art. I erfassten öffentlichen
Krankenanstalten werden ermächtigt, mit den Trägern der privaten
Krankenversicherungen, welche für eine entsprechend große Zahl von
Sonderklassefällen eine Direktverrechnung vornehmen, für
privatkrankenversicherte Sonderklassepatienten, die über keine gesetzliche
Krankenversicherung verfügen, die Pflegegebühren und
Anstaltsgebühren in Pauschalbeträgen zu vereinbaren. Diese
Pauschalbeträge werden wie folgt festgesetzt:
für das Allgemeine Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich
St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde)
mit
|
592 Euro
|
für das Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz,
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital und
das Wilhelminenspital der Stadt Wien,
das Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien,
die Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien,
das Sozialmedizinische Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital und
das Hanusch-Krankenhaus mit
|
514 Euro
|
für alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten, ausgenommen
die 8. Psychiatrische Abteilung im Pavillon 23 des Otto Wagner Spitals,
und
das Orthopädische Spital (Speising) mit
|
499 Euro
|
Artikel III
Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz,
LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz
LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird für Patienten der Sonderklasse
der Wiener öffentlichen Krankenanstalten, die auf eigenen Wunsch in einem
Einbettzimmer untergebracht werden, pro Pflegetag und Patienten ein Zuschlag zur
Anstaltsgebühr gemäß Artikel I Abs. 1 bzw. ein
Zuschlag zur Gebühr gemäß Artikel II in Höhe von
52 Euro festgesetzt.
Artikel IV
(1) Die Bestimmungen des Art. I bis III gelten nicht für die
Inanspruchnahme der Sonderklasse bei postoperativer Betreuung tagesklinischer
Patienten im Institut für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Krankenhaus
Lainz.
(2) Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Kundmachung verlieren die
Artikel II bis V Abs. 1 der Kundmachung der Wiener Landesregierung
betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die
Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren
für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien
Nr. 52/2002, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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