Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2003 | Ausgegeben am 22. Jänner 2003 | 2. Stück |
2. Verordnung: | Festsetzung von Richtsätzen für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen; Änderung |
2.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für
Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen geändert wird
Auf Grund des § 27 Abs. 5 des Wiener
Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 35/2001, wird
verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Richtsätze
für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen festgesetzt werden, LGBl.
für Wien Nr. 4/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.
für Wien Nr. 96/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„(1) Die Richtsätze für Pflegeelterngeld werden mit
folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1 bis 3 Kinder) 365 Euro
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10 Kinder)
in Wien und in den anderen Bundesländern 395 Euro“
1. für ein Wiener Pflegekind in Einzelpflege (1 bis 3 Kinder) 365 Euro
2. für ein Wiener Pflegekind in Pflegegroßfamilien (4 bis 10 Kinder)
in Wien und in den anderen Bundesländern 395 Euro“
2. Im § 5 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages
„355 Euro“ der Betrag
„365 Euro“.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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