Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 27. Dezember 200254. Stück
54. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten

54.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten
Gemäß § 46 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird verordnet:
§ 1. (1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 2 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 38/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 128/2001, anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
a) einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
b) einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 53/2002, anzuwenden ist.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 pro Pflegetag und Patienten für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Krankenhaus der Stadt Wien – Lainz
Wilhelminenspital der Stadt Wien
Kaiser-Franz-Josef-Spital der Stadt Wien
Krankenanstalt Rudolfstiftung der Stadt Wien
Kaiserin Elisabeth-Spital der Stadt Wien
Sozialmedizinisches Zentrum Floridsdorf Krankenhaus und Geriatriezentrum
Sozialmedizinisches Zentrum Ost der Stadt Wien – Donauspital
Sozialmedizinisches Zentrum Sophienspital
Orthopädisches Krankenhaus der Stadt Wien – Gersthof
Ignaz Semmelweis-Frauenklinik der Stadt Wien
Neurologisches Krankenhaus der Stadt Wien – Rosenhügel
Gottfried von Preyer’sches Kinderspital der Stadt Wien, Krankenhaus für Kinder und Jugendliche
Otto Wagner Spital (ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Psychiatrischen Abteilung im Pavillon 23) 584 Euro
2. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna-Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 905 Euro
3. Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs an der Donau 403 Euro
4. Hanusch-Krankenhaus 621 Euro
5. Orthopädisches Spital (Speising) 584 Euro
§ 3. Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patienten gemäß § 1 Abs. 1 sind Art. II und IV der Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 52/2002, anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2002 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 130/2001, ihre Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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