Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 27. Dezember 2002 | 53. Stück |
53. Verordnung: | Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien |
53.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden
tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine
Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine
Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz
1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das
Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird verordnet:
§ 1. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und
Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine
Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation im Allgemeinen Krankenhaus der
Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 13
330 Euro pro Behandlungsfall (Patienten) festgesetzt.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und
Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine
Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden
für die allgemeine Gebührenklasse mit 18 798 Euro je
Behandlungsfall (Patienten) festgesetzt.
§ 3. § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen
Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu
entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl.
für Wien Nr. 54/2002, ist auf Behandlungsfälle gemäß
§§ 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für alle Behandlungsfälle, bei denen die
Aufnahme in Anstaltspflege ab dem 1. Jänner 2003 erfolgt.
(3) Für Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in
Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 2003 erfolgt ist, gilt die Verordnung
der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 54/2002, auch für
Behandlungsleistungen ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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