Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 27. Dezember 200253. Stück
53. Verordnung:Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien

53.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Gemäß § 51 Abs. 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 43/2002, wird verordnet:
§ 1. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 13 330 Euro pro Behandlungsfall (Patienten) festgesetzt.
§ 2. Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien werden für die allgemeine Gebührenklasse mit 18 798 Euro je Behandlungsfall (Patienten) festgesetzt.
§ 3. § 2 Z 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten, LGBl. für Wien Nr. 54/2002, ist auf Behandlungsfälle gemäß §§ 1 und 2 nicht anzuwenden.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) Die Verordnung gilt für alle Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in Anstaltspflege ab dem 1. Jänner 2003 erfolgt.
(3) Für Behandlungsfälle, bei denen die Aufnahme in Anstaltspflege vor dem 1. Jänner 2003 erfolgt ist, gilt die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 54/2002, auch für Behandlungsleistungen ab dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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