Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 9. Dezember 200249. Stück
49. Gesetz:Wiener Nationalparkgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 397L0049]

49.
Gesetz, mit dem das Wiener Nationalparkgesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 111/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:
1. die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, auf Dauer zu erhalten;
2. die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen), insbesondere von Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz - Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern;
3. eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer vorrangigen Schutz genießen;
4. den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
5. ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für den Besucher zu ermöglichen und
6. die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben dürfen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht zu nehmen.“
2. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes;“
3. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge: „vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1995“ durch die Wortfolge: „vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der Schifffahrt auf der Donau im derzeitigen Umfang, sowie die dafür erforderlichen Regulierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde in einem angemessenen Zeitraum vor deren Ausführung zu melden.“
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden Bestimmungen (§§ 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht berührt.“
6. § 3 samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42.
(2) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.“
7. § 5 Abs. 5 bis Abs. 7 lauten:
„(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 4 hat die Behörde für Naturzonen auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH Naturraumpläne festzulegen. Naturraumpläne haben jedenfalls auch Maßnahmen zur Besucherlenkung zu beinhalten. Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen, Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener Sukzessionsflächen verfügen.
(7) Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Managementpläne festzulegen, welche jedenfalls
1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,
2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen,
3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie
4. Maßnahmen zur Besucherlenkung
zu enthalten haben.
Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen. Im Rahmen der Managementpläne können Teilbereiche untergliedert werden, für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden können.“
8. § 5 Abs. 8 lit. b lautet:
„b) „Sonderbereiche“, das sind z.B. Ackerflächen, die Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 2017 zu befristen.“
9. In § 6 Abs. 2 wird in der Ziffer 1 die Wortfolge „die Nationalparkverwaltung (§ 15)“ durch die Wortfolge „die Nationalpark Donau-Auen GmbH und den Magistrat“ ersetzt und dem Absatz 2 folgender letzter Satz angefügt:
„Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes unbedingt erforderlichen Ausmaß von den Betretungs- und Fahrverboten ausgenommen.“
10. In § 6 Abs. 2 Z 4 wird nach der Wortfolge „bestehenden Versorgungseinrichtungen“ ein Beistrich und das Wort „Wegen“ eingefügt.
11. Der letzte Satz des § 6 Abs. 3 entfällt.
12. § 7 Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 7. (1) Die Durchführung einer Maßnahme, die geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer Bewilligung der Behörde.
(2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch außerhalb des Nationalparkgebietes (§ 4 Abs. 1) der Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (§ 4 Abs. 1) zu erwarten ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), der gemäß § 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, der gemäß § 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne oder der gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die naturschutzbehördliche Bewilligung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten.“
13. § 7 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) und“
14. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Form der Ansuchen
§ 7a. (1) Ansuchen gemäß § 7 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. Lageplan, gegebenenfalls Baupläne und Technischer Bericht,
3. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist und
5. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.“
15. § 8 Abs. 1 lautet:
„§ 8. (1) Die jagdliche und die fischereiliche Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht stattfinden.“
16. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) zunächst für den Zeitraum 2003 bis 2005, dann für den Zeitraum 2006 bis 2008 und in der Folge für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren jagd- und fischereiliche Managementpläne festzulegen. Jagdgebiete und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat für den ersten Geltungszeitraum 2003 bis 2005 längstens bis 30. November 2002 zu erfolgen, danach jeweils bis längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes.“
17. § 8 Abs. 4 Z 1 entfällt. Die Ziffer 2 erhält die Ziffernbezeichnung „1.“, die Ziffer 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“
18. Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6 angefügt:
„(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des § 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener Jagdgesetz ist nicht erforderlich.
(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.“
19. Im § 9 wird die Wortfolge „die Nationalparkverwaltung (§15)“ durch die Wortfolge „die Behörde“ ersetzt.
20. Im § 10 wird die Wortfolge „von der Nationalparkverwaltung (§ 15)“ durch die Wortfolge „vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH“ ersetzt.
21. § 11 samt Überschrift lautet:
„Vertragsnaturschutz
§ 11. Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat sowohl der Magistrat als auch die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.“
22. § 12 Abs. 1 lautet:
„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des § 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).“
23. § 15 samt Überschrift lautet:
„Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen
§ 15. Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen, LGBl. für Wien Nr. 7/1997.“
24. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Nationalparkverwaltung (§ 15)“ durch die Wortfolge „des Magistrates und der Nationalpark Donau-Auen GmbH“, in § 16 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „der Nationalparkverwaltung“ durch die Wortfolge „der Nationalpark Donau-Auen GmbH“ sowie in § 16 Abs. 7 erster Satz wird die Wortfolge „die Nationalparkverwaltung“ durch die Wortfolge „die Nationalpark Donau-Auen GmbH“ ersetzt.
25. § 17 samt Überschrift lautet:
„Behörden, Vollziehung
§ 17. (1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz dem Magistrat.
(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Magistrates entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.
(4) Jeder Partei des Entschädigungs- und Einlösungsverfahrens steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungs- oder Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen werden.“
26. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 17a. Die nach diesem Gesetz den Organen der Gemeinde Wien nach § 11 zugewiesenen Aufgaben (Vertragsnaturschutz) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
27. § 18 samt Überschrift lautet:
„Überwachung
§ 18. (1) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen kann die Landesregierung eigene Überwachungsorgane („Nationalparkwacheorgane“) betrauen. Für solche Organe gelten die Bestimmungen der §§ 42 Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 bis 11, 43, 45 und § 46 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Nationalparkwacheorgane sind mit einem Dienstausweis auszustatten. Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Behörde hat durch Verordnung Form, Größe, Inhalt und Ausführung des Dienstausweises festzulegen.
(3) Nationalparkwacheorgane haben bei Ausübung des Dienstes den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Der Dienstausweis ist der Behörde unverzüglich zurückzustellen, sobald die Funktion als Nationalparkwacheorgan endet.
(4) Die Bestimmungen über die Jagdaufsicht (Abschnitt III. des Wiener Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung) und die Fischereiaufseher (Abschnitt VIII. lit. e des Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden Fassung) bleiben unberührt. In Ausübung dieser Überwachungsrechte ist das Betreten und Befahren des Nationalparks im unbedingt erforderlichen Ausmaß gestattet.“
28. Im § 20 Abs.1 wird die Wortfolge „den Zielsetzungen des § 1 bestentsprechend“ durch die Wortfolge „den Zielen des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) bestentsprechend“ ersetzt.
29. Nach § 22 wird folgender § 23 samt Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 23. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42, und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch mit 1. November 2002.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach diesem Gesetz anhängige Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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