Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 9. Dezember 2002 | 49. Stück |
49. Gesetz: | Wiener Nationalparkgesetz; Änderung [CELEX-Nrn.: 392L0043, 397L0062, 379L0409, 397L0049] |
49.
Gesetz, mit dem das Wiener Nationalparkgesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener
Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, zuletzt geändert
durch LGBl. für Wien Nr. 111/2001, wird wie folgt
geändert:
Artikel I
1. § 1 samt Überschrift lautet:
„Ziele des Gesetzes
§ 1. (1) Dieses Gesetz dient der nachhaltigen Gewährleistung
der ökologischen Funktionsfähigkeit und der natürlichen
Entwicklung des Auenökosystems in seiner aktuellen Erscheinungsform durch
Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und
Erneuerungsmaßnahmen. Das Gesetz hat zum Ziel:
1. die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, auf Dauer zu erhalten;
2. die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen), insbesondere von Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz - Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern;
3. eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer vorrangigen Schutz genießen;
4. den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
5. ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für den Besucher zu ermöglichen und
6. die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben dürfen.
1. die internationale Anerkennung als Nationalpark der Kategorie II der Richtlinien der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) für Nationalparks, Stand 1994, auf Dauer zu erhalten;
2. die natürliche Vielfalt an dauerhaft lebensfähigen Beständen (Populationen) und Lebensgemeinschaften (Zönosen), insbesondere von Arten des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz - Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern;
3. eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume von Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie und von Zugvogelarten zu erhalten und zu fördern, einzigartige Landschaften und Biotope, insbesondere die Lebensraumtypen des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie zu erhalten, wobei Systeme mit niedrigem Nährstoffniveau, alte gewachsene Systeme sowie Systeme mit hohem natürlichen Entwicklungspotenzial für eine lange Entwicklungsdauer vorrangigen Schutz genießen;
4. den Wasserhaushalt des Auenökosystems zu schützen und zu verbessern, sowie den Grundwasserkörper als Reserve an hochwertigem Trinkwasser für Zeiten des Wassermangels zu sichern;
5. ein unmittelbares Naturerlebnis als Bildungs- und Erholungswert für den Besucher zu ermöglichen und
6. die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben dürfen.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr
nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben und als
Trägerin von Privatrechten auf die Ziele des Gesetzes (Abs. 1) Bedacht
zu nehmen.“
2. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. Maßnahmen im Zuge des Einsatzes des Bundesheeres in den
Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 146, einschließlich Maßnahmen zur Vorbereitung eines
solchen Einsatzes;“
3. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge:
„vom Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl.
Nr. 532/1995“ durch die Wortfolge: „vom Forstgesetz
1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2002“
ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. angemessene Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb der
Schifffahrt auf der Donau im derzeitigen Umfang, sowie die dafür
erforderlichen Regulierungsmaßnahmen. Derartige Maßnahmen sind der
Behörde in einem angemessenen Zeitraum vor deren Ausführung zu
melden.“
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Durch dieses Gesetz werden die den Artenschutz betreffenden
Bestimmungen (§§ 9 bis 15 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl.
für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung) nicht
berührt.“
6. § 3 samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die
Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206
vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG
vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42.
(2) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 79/409/EWG vom 2.
April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L
103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG
vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S.
9.“
7. § 5 Abs. 5 bis Abs. 7 lauten:
„(5) Zur Erreichung der Ziele des Abs. 4 hat die Behörde
für Naturzonen auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH
Naturraumpläne festzulegen. Naturraumpläne haben jedenfalls auch
Maßnahmen zur Besucherlenkung zu beinhalten. Der Vorschlag hat erstmals
bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen.
(6) Zu „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ sind
Nationalparkflächen zu erklären, die artenreiche Wiesenflächen,
Heißländen oder Waldflächen sind, sowie Ackerflächen, die
über ein ausreichendes Potenzial zur Entwicklung artenreicher
Wiesenflächen, Heißländen, Waldflächen oder offener
Sukzessionsflächen verfügen.
(7) Für Naturzonen mit Managementmaßnahmen hat die Behörde
auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH und unter Bedachtnahme auf die
Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1) Managementpläne festzulegen,
welche jedenfalls
1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,
2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen,
3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie
4. Maßnahmen zur Besucherlenkung
zu enthalten haben.
1. die Festlegung eines Dünge- und Pestizidverzichts,
2. die Festlegung der Pflegemaßnahmen auf waldfreien Flächen,
3. die Festlegung der waldbaulichen Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in den Wäldern sowie
4. Maßnahmen zur Besucherlenkung
zu enthalten haben.
Der Vorschlag hat erstmals bis längstens 30. Juni 2003 zu erfolgen. Im
Rahmen der Managementpläne können Teilbereiche untergliedert werden,
für welche auf Grund der verschiedenen Ausgangsbedingungen
Renaturierungsmaßnahmen mit verschiedenen Zeithorizonten festgelegt werden
können.“
8. § 5 Abs. 8 lit. b lautet:
„b) „Sonderbereiche“, das sind z.B. Ackerflächen,
die Schifffahrtsrinne und das Grundwasserwerk. Ackerflächen dürfen nur
für biologischen Landbau vorgesehen werden und sind bis längstens 2017
zu befristen.“
9. In § 6 Abs. 2 wird in der Ziffer 1 die Wortfolge
„die Nationalparkverwaltung (§ 15)“ durch die
Wortfolge „die Nationalpark Donau-Auen GmbH und den
Magistrat“ ersetzt und dem Absatz 2 folgender letzter Satz
angefügt:
„Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte
Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes
unbedingt erforderlichen Ausmaß von den Betretungs- und Fahrverboten
ausgenommen.“
10. In § 6 Abs. 2 Z 4 wird nach der Wortfolge
„bestehenden Versorgungseinrichtungen“ ein Beistrich und das
Wort „Wegen“ eingefügt.
11. Der letzte Satz des § 6 Abs. 3
entfällt.
12. § 7 Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 7. (1) Die Durchführung einer Maßnahme, die
geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde
beantragten Maßnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Ziele des
Nationalparks zu haben, insbesondere die Errichtung oder Inbetriebnahme von
mobilen oder stationären Anlagen oder sonstige Tätigkeiten im Gebiet
des Nationalparks Donau-Auen (§ 4 Abs. 1), bedarf einer
Bewilligung der Behörde.
(2) In Abs. 1 angeführte Maßnahmen unterliegen auch
außerhalb des Nationalparkgebietes (§ 4 Abs. 1) der
Bewilligungspflicht, wenn bei Durchführung der Maßnahme eine
unmittelbare, nachteilige Auswirkung auf das Nationalparkgebiet (§ 4
Abs. 1) zu erwarten ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 und 2 ist zu erteilen,
wenn die beabsichtigte Maßnahme einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen
bei der Behörde beantragten Maßnahmen die Zielsetzungen des
Nationalparks oder einer einzelnen Zone (§ 5), der gemäß
§ 5 Abs. 5 erlassenen Naturraumpläne, der gemäß
§ 5 Abs. 7 erlassenen Managementpläne oder der
gemäß § 8 Abs. 3 und 4 erlassenen jagd- und
fischereilichen Managementpläne nicht wesentlich beeinträchtigt. Die
Bewilligungen gemäß Abs. 1 und 2 ersetzen die
naturschutzbehördliche Bewilligung.
(4) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen
und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes
möglichst gering zu halten.“
13. § 7 Abs. 5 Z 3 lautet:
„3. die Nationalpark Donau-Auen GmbH zur Wahrung der Ziele des
Gesetzes (§ 1 Abs. 1) und“
14. Nach § 7 wird folgender § 7a samt
Überschrift eingefügt:
„Form der Ansuchen
§ 7a. (1) Ansuchen gemäß § 7 sind
schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen
anzuschließen:
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. Lageplan, gegebenenfalls Baupläne und Technischer Bericht,
3. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist und
5. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
1. Beschreibung der geplanten Maßnahme,
2. Lageplan, gegebenenfalls Baupläne und Technischer Bericht,
3. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringeren Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist und
5. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Angaben und Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind
in fünffacher Ausfertigung, Angaben und Unterlagen gemäß
Abs. 1 Z 4 und 5 in einfacher Ausfertigung einzubringen. Die
Behörde kann von Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 2 und
Z 3 absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme
unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus
den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden
kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes
entspricht.“
15. § 8 Abs. 1 lautet:
„§ 8. (1) Die jagdliche und die fischereiliche
Bewirtschaftung auf Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1) ist nur
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlaubt. Soweit in diesem Gesetz oder in
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen keine Vorkehrungen
getroffen werden, finden die Bestimmungen des Wiener Jagdgesetzes, LGBl.
für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden Fassung, sowie des
Wiener Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils
geltenden Fassung, Anwendung. Eine Trophäenbewertung von im Gebiet des
Nationalparks Donau-Auen erlegtem Schalenwild darf nicht
stattfinden.“
16. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Nationalparkflächen (§ 5 Abs. 1)
hat die Behörde auf Vorschlag der Nationalpark Donau-Auen GmbH nach
Anhörung der Jagdausübungsberechtigten, der
Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereiberechtigten unter
Bedachtnahme auf die Ziele des Gesetzes (§ 1 Abs. 1)
zunächst für den Zeitraum 2003 bis 2005, dann für den Zeitraum
2006 bis 2008 und in der Folge für einen Zeitraum von jeweils fünf
Jahren jagd- und fischereiliche Managementpläne festzulegen. Jagdgebiete
und Fischereireviere, die teilweise im Nationalparkgebiet, teilweise
außerhalb des Nationalparkgebietes gelegen sind, sind zur Gänze in
die jagd- und fischereilichen Managementpläne aufzunehmen. Der Vorschlag
der Nationalpark Donau-Auen GmbH hat für den ersten Geltungszeitraum 2003
bis 2005 längstens bis 30. November 2002 zu erfolgen, danach jeweils bis
längstens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vor dem Ablauf des
jeweiligen Geltungszeitraumes.“
17. § 8 Abs. 4 Z 1 entfällt. Die Ziffer 2
erhält die Ziffernbezeichnung „1.“, die Ziffer 3
erhält die Ziffernbezeichnung „2.“
18. Dem § 8 werden folgende Abs. 5 und Abs. 6
angefügt:
„(5) Die Behörde hat in sinngemäßer Anwendung des
§ 75 Wiener Jagdgesetz jährlich Abschusspläne hinsichtlich
der zu regulierenden Wildarten zu genehmigen oder erforderlichenfalls
entsprechend abzuändern. Dabei ist vorrangig auf die Ziele des Gesetzes
(§ 1 Abs. 1) Bedacht zu nehmen. Eine zusätzliche Vorlage und
Genehmigung von Abschussplänen gemäß § 75 Wiener
Jagdgesetz ist nicht erforderlich.
(6) Erlässt die Behörde vor Ablauf des Jahres 2002 oder vor
Ablauf des jeweiligen Geltungszeitraumes keinen neuen jagd- oder fischereilichen
Managementplan, so sind die bisher geltenden Managementpläne bis zur
Kundmachung eines neuen Managementplanes weiter anzuwenden.“
19. Im § 9 wird die Wortfolge „die
Nationalparkverwaltung (§15)“ durch die Wortfolge „die
Behörde“ ersetzt.
20. Im § 10 wird die Wortfolge „von der
Nationalparkverwaltung (§ 15)“ durch die Wortfolge
„vom Magistrat und der Nationalpark Donau-Auen GmbH“
ersetzt.
21. § 11 samt Überschrift lautet:
„Vertragsnaturschutz
§ 11. Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen
Maßnahmen hat sowohl der Magistrat als auch die Nationalpark Donau-Auen
GmbH zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluss von
Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen
hinzuwirken.“
22. § 12 Abs. 1 lautet:
„§ 12. (1) Hat die Einbeziehung eines Grundstückes in
das Gebiet des Nationalparks Donau-Auen oder eine sich aus der Anwendung des
§ 7 Abs. 2 und 3 ergebende Rechtsfolge eine Ertragsminderung des
betroffenen Grundstückes zur Folge, so hat der Eigentümer oder ein
sonstiger dinglich Berechtigter gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung (§ 365 ABGB).“
23. § 15 samt Überschrift lautet:
„Verwaltung des Nationalparks
Donau-Auen
§ 15. Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch
die Nationalpark Donau-Auen GmbH nach Maßgabe der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern
Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks
Donau-Auen, LGBl. für Wien Nr. 7/1997.“
24. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „der
Nationalparkverwaltung (§ 15)“ durch die Wortfolge
„des Magistrates und der Nationalpark Donau-Auen GmbH“, in
§ 16 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „der
Nationalparkverwaltung“ durch die Wortfolge „der Nationalpark
Donau-Auen GmbH“ sowie in § 16 Abs. 7 erster Satz wird
die Wortfolge „die Nationalparkverwaltung“ durch die
Wortfolge „die Nationalpark Donau-Auen GmbH“
ersetzt.
25. § 17 samt Überschrift lautet:
„Behörden, Vollziehung
§ 17. (1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter
Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes in erster Instanz
dem Magistrat.
(2) Über Berufungen gegen Entscheidungen des Magistrates entscheidet
der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13,
die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und
13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die
Landesregierung.
(4) Jeder Partei des Entschädigungs- und Einlösungsverfahrens
steht es frei, binnen drei Monaten ab Zustellung des Entschädigungs- oder
Einlösungsbescheides die Entscheidung der ordentlichen Gerichte über
die Höhe der Entschädigung zu begehren. Das Gericht hat über den
Antrag im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen. Mit dem Einlangen des
Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung
außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der
Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht
zurückgenommen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die
verwaltungsbehördliche Entscheidung rückwirkend wieder in Kraft, wenn
nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. In ein und derselben
Sache kann die Entscheidung des Gerichtes nicht mehrmals angerufen
werden.“
26. Nach § 17 wird folgender § 17a samt
Überschrift eingefügt:
„Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 17a. Die nach diesem Gesetz den Organen der Gemeinde Wien nach
§ 11 zugewiesenen Aufgaben (Vertragsnaturschutz) sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
27. § 18 samt Überschrift lautet:
„Überwachung
§ 18. (1) Zur Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und
der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen kann die Landesregierung
eigene Überwachungsorgane („Nationalparkwacheorgane“) betrauen.
Für solche Organe gelten die Bestimmungen der §§ 42
Abs. 1 bis 6 und Abs. 8 bis 11, 43, 45 und § 46 des Wiener
Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der jeweils
geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Nationalparkwacheorgane sind mit einem Dienstausweis auszustatten. Der
Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Die Behörde hat durch
Verordnung Form, Größe, Inhalt und Ausführung des
Dienstausweises festzulegen.
(3) Nationalparkwacheorgane haben bei Ausübung des Dienstes den
Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den
von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen. Der Dienstausweis ist
der Behörde unverzüglich zurückzustellen, sobald die Funktion als
Nationalparkwacheorgan endet.
(4) Die Bestimmungen über die Jagdaufsicht (Abschnitt III. des Wiener
Jagdgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, in der jeweils geltenden
Fassung) und die Fischereiaufseher (Abschnitt VIII. lit. e des Wiener
Fischereigesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1948, in der jeweils geltenden
Fassung) bleiben unberührt. In Ausübung dieser Überwachungsrechte
ist das Betreten und Befahren des Nationalparks im unbedingt erforderlichen
Ausmaß gestattet.“
28. Im § 20 Abs.1 wird die Wortfolge „den
Zielsetzungen des § 1 bestentsprechend“ durch die Wortfolge
„den Zielen des Gesetzes (§ 1 Abs. 1)
bestentsprechend“ ersetzt.
29. Nach § 22 wird folgender § 23 samt
Überschrift eingefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 23. Durch dieses Landesgesetz werden folgende Richtlinien der
Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42, und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.“
1. Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997 S. 42, und
2. Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997, ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997 S. 9.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft,
frühestens jedoch mit 1. November 2002.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens
zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens nach diesem Gesetz
anhängige Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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