Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 5. Dezember 2002 | 46. Stück |
46. Gesetz: | Wiener Landarbeitsordnung 1990; Änderung |
46.
Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001,
wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die
Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften,
soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher
Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und
forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben
hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige
Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der
Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft.“
2. § 10a Abs. 9 lautet:
„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für
Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k und
104.“
3. Die §§ 26a bis 26l werden durch folgende
§§ 26a bis 26m samt Überschriften ersetzt:
„Anspruch auf Karenz
§ 26a. (1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein
Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu
gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, und
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Fall des § 26b Abs. 2, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch nimmt, ausgenommen im Fall des § 26b Abs. 2, oder
2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 beginnt die Karenz
frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach
Geburt eines Kindes (§ 97 Abs. 1, gleichartige
österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum).
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Karenz
frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder
Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter
Betriebshilfe (Wochengeld nach § 102a des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2002, oder nach
§ 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 3/2002, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung,
so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 102a
Abs. 1 vierter Satz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2002, und § 98 Abs. 1
vierter Satz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das
Gesetz BGBl. I Nr. 3/2002, genannten Zeitpunkt.
(4) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt
(Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht
Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der
Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende
dieser Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann.
Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart
werden.
Teilung der Karenz zwischen Vater und
Mutter
§ 26b. (1) Die Karenz nach § 26a kann zweimal
geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein
Karenzteil muss mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in
§ 26a Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren
Anschluss an eine Karenz der Mutter.
(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der
Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in
Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im
§ 26a Abs. 1 oder § 26c Abs. 1 dritter Satz
vorgesehenen Zeitpunkt endet.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz im Anschluss an eine Karenz der Mutter in
Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende der Karenz der Mutter
seinem Dienstgeber Beginn und Dauer seiner Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet
des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart
werden.
Aufgeschobene Karenz
§ 26c. (1) Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber
vereinbaren, dass er drei Monate seiner Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur
dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 26a oder 26b
spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes, wenn auch die
Mutter aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, spätestens mit Ablauf des
18. Lebensmonates des Kindes geendet hat. § 26a Abs. 1
Z 1 ist anzuwenden.
(2) Ist die noch nicht verbrauchte aufgeschobene Karenz länger als der
Zeitraum zwischen dem Schuleintritt und dem Ablauf des siebenten Lebensjahres
des Kindes oder erfolgt der Schuleintritt erst nach Ablauf des siebenten
Lebensjahres des Kindes, kann aus Anlass des Schuleintritts der Verbrauch der
aufgeschobenen Karenz vereinbart werden. Die Geburt eines weiteren Kindes
hindert nicht die Vereinbarung über den Verbrauch der aufgeschobenen
Karenz.
(3) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem
Dienstgeber zu den in den §§ 26a Abs. 5 oder 26b Abs. 3
genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab
Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstgeber binnen weiterer zwei
Wochen wegen der Inanspruchnahme der aufgeschobenen Karenz Klage beim
zuständigen Gericht einbringen, widrigenfalls die Zustimmung als erteilt
gilt. Der Dienstnehmer kann bei Nichteinigung oder im Fall der Klage bekannt
geben, dass er an Stelle der aufgeschobenen Karenz Karenz bis zum zweiten
Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt. Gleiches gilt, wenn der Klage des
Dienstgebers stattgegeben wird.
(4) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber
spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.
Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann
der Dienstnehmer die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des
Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim
zuständigen Gericht eingebracht.
(5) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen
Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden
hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz
jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26d. (1) Anspruch auf Karenz unter den in
§§ 26a bis 26c genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat,
sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein
Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
1. allein oder mit seiner Ehegattin an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
2. in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im
Anschluss an eine Karenz der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt
in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der
Karenz nach den §§ 26a oder 26b bekannt zu geben. Unbeschadet des
Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 26a oder 26b
vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates,
jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er
es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann
er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite
Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter,
Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres,
jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an
oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in
unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in
unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten,
sofern nicht die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter Karenz in Anspruch nimmt. Im
Übrigen gelten die §§ 26a und 26b.
Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 26e. (1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter
durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht
bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind
selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im
Sinne des § 26d Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der
Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen
Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung einer Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter, die zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor
bei:
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
4. schwerer Erkrankung,
5. Wegfall des gemeinsamen Haushaltes der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter mit dem Kind oder der Betreuung des Kindes.
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz
seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die
anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer
bereits Karenz verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder
Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 26f bis 26i
sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Karenz
§ 26f. (1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den
§§ 26a, 26b oder 26d im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch
nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den im § 34
ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes
entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der
Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht
jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet
vier Wochen
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
1. nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
2. nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.
(2) Bei Inanspruchnahme einer Karenz durch den männlichen Dienstnehmer
im zweiten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach
Ende der Karenz nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen
werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Ablauf des
ersten Lebensjahres des Kindes eingebracht wurde und der Dienstgeber den
Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der
Person des Dienstnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen
nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer
Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, begründet ist
und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber
unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes bis vier
Wochen nach Ende der Karenz nur aus den im § 34 ausdrücklich
angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen
werden.
Recht auf Information
§ 26g. Während einer Karenz hat der Dienstgeber den
Dienstnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des
karenzierten Dienstnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich,
betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu
informieren.
Beschäftigung während der Karenz
§ 26h. (1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder
Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine
geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende
Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 41/2002, genannten
Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen
Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte
Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher
Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem
Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte
Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im
Kalenderjahr eine Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten
Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im
aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne
des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.
Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 26i. (1) Der Dienstnehmer behält den Anspruch auf
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2002, in den
Kalenderjahren, in welche Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das
dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen.
Für den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht
berührt. Soweit nicht anderes vereinbart ist, bleibt die Zeit der Karenz
bei Rechtsansprüchen des Dienstnehmers, die sich nach der Dauer der
Dienstzeit richten, außer Betracht. Die erste Karenz im
Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die
Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das
Urlaubsausmaß jedoch bis zum Höchstmaß von zehn Monaten
angerechnet. Die Zeit einer Karenz ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht
anzurechnen.
(2) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten einer Karenz, so gebührt
ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß,
das dem um die Dauer der Karenz verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben
sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind
diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(3) Der Dienstgeber hat dem Dienstnehmer auf Verlangen eine vom
Dienstnehmer mit zu unterfertigende Bestätigung über Beginn und Dauer
der Karenz auszustellen.
(4) Die Karenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind
aufgehoben wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes
begehrt.
(5) Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber den Wegfall des gemeinsamen
Haushaltes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über
Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.
Teilzeitbeschäftigung
§ 26j. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre
Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer
zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer
zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des
Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der Dienstnehmer kann bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des
Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen der
Abs. 1, 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen
wird. Nimmt gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch, besteht der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung mit der Mutter kann die Teilzeitbeschäftigung
des Dienstnehmers über den Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes
hinaus um die Anzahl der Monate verlängert werden, um die die Mutter ihre
Teilzeitbeschäftigung vor Ablauf des zweiten Lebensjahres
verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Gesetz,
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommen, hat der Dienstnehmer
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Dienstnehmer oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch die Mutter eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur der Dienstnehmer oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder
nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenz in
Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor
Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung
des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den Eltern nur einmal
geteilt werden. Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers muss mindestens
drei Monate dauern und beginnt
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 97 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des § 26a Abs. 1 Z 2); § 26a Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 97 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) oder
2. mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn die Mutter nicht Dienstnehmerin ist (Fälle des § 26a Abs. 1 Z 2); § 26a Abs. 3 zweiter Satz ist anzuwenden, oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter.
(6) Beabsichtigt der Dienstnehmer, Teilzeitbeschäftigung zum
frühest möglichen Zeitpunkt (Abs. 5 Z 1 oder 2) in Anspruch
zu nehmen, hat er seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch zu nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage spätestens acht
Wochen nach der Geburt bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass
die Mutter keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt der Dienstnehmer
Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder im Anschluss an eine
Teilzeitbeschäftigung der Mutter in Anspruch, hat er dies spätestens
drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der
Mutter seinem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte
Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
der Dienstnehmer binnen weiterer zwei Wochen bekannt zu geben, ob er an Stelle
der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen will.
(7) Kommt keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer den
Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung
einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß
klagen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen
Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der
Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der
Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom
Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer
Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige,
insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2002, in dem der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im
Kalenderjahr.
(10) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 26f) beginnt
grundsätzlich mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in
Anspruch nehmen zu wollen, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor Geburt des Kindes und endet vier
Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen
über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während
eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7.
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder
Pflegevaters
§ 26k. (1) Wird an Stelle von Karenz
Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige
Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch
genommenen Monate einer Karenz gemäß § 26d.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter beginnen.
1. unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit der Mutter, oder
2. im Anschluss an eine Karenz oder
3. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung der Mutter beginnen.
(3) Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat der Dienstnehmer Beginn und Dauer
der Teilzeitbeschäftigung seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu
geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei
Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung der
Mutter.
(4) Im Übrigen ist § 26j anzuwenden.
Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26l. (1) Lehnt der Dienstgeber der Mutter, Adoptiv- oder
Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine
Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese
Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz
in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach
Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter
bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände
nachzuweisen.
Dienst(Werks)wohnung
§ 26m. Vereinbarungen über den Anspruch des
Dienstnehmers auf eine beigestellte Dienst(Werks)wohnung oder sonstige
Unterkunft können während der Dauer des Kündigungs- und
Entlassungsschutzes gemäß den §§ 26f und 26j
Abs. 10 nur vor Gericht nach vorangegangener Rechtsbelehrung des
Dienstnehmers getroffen werden.“
4. Im § 31 Abs. 5 Z 2 und Abs. 7 Z 3 wird
der Ausdruck „eines Karenzurlaubes“ durch den Ausdruck
„einer Karenz“ ersetzt.
5. § 31 Abs. 6 lautet:
„(6) Abs. 5 Z 2 gilt auch für männliche
Dienstnehmer (Väter, Adoptiv- oder Pflegeväter), wenn sie Karenz oder
Teilzeitbeschäftigung (§§ 26j und 26k) in Anspruch nehmen.
Ein Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht, wenn der männliche
Dienstnehmer sein Dienstverhältnis auflöst, nachdem der gemeinsame
Haushalt mit dem Kind aufgehoben wurde (§ 26i
Abs. 4).“
6. Im § 31 Abs. 7 Z 3 wird das Zitat
„§§ 26i, 26j“ durch das Zitat
„§§ 26j, 26k“ ersetzt.
7. § 39e Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG
1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 54/2002) und für Rechtsansprüche des Dienstnehmers, die sich
nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 26i Abs. 1 mit
Ausnahme des vorletzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt
§ 26i Abs. 2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Begriffes
„Karenz“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
(3) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden
Beschäftigungsverbotes nach den §§ 95 oder 97, einer Karenz
nach den §§ 26a bis 26e und 26l oder den §§ 103
bis 103d und 104 Abs. 1 letzter Satz, eines Präsenzdienstes
gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001,
BGBl. I Nr. 146, eines Zivildienstes gemäß § 6a
des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert
durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001, oder eines Ausbildungsdienstes
gemäß § 37 WG 2001, BGBl. I Nr. 146, ist die
Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.“
8. § 66 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab
dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist
verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß den
§§ 26a, 26e, 103 und 103d um jenen Zeitraum, der die Karenz um
zehn Monate übersteigt.“
9. Im § 71 Abs. 2 wird das Zitat
„§§ 26i, 26j oder 104“ durch das Zitat
„§§ 26j, 26k oder 104“ ersetzt.
10. Die §§ 103 bis 104 samt Überschriften
lauten:
„Karenz
§ 103. (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im
Anschluss an die Frist des § 97 Abs. 1 und 2 Karenz gegen Entfall
des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit
im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind
im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die
Frist nach § 97 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht
wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der
Dienstleistung verhindert war.
(2) Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
(3) Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis
zum Ende der Frist des § 97 Abs. 1 bekannt zu geben. Die
Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende
dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann.
Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart
werden.
(4) Wird Karenz nach Abs. 1 und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt
sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 100
und 101 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz.
§ 26f Abs. 2 ist anzuwenden.
Teilung der Karenz zwischen Mutter und
Vater
§ 103a. (1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt
werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate
betragen. Er ist in dem im § 103 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt
oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.
§ 26b Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz im Anschluss an eine Karenz des
Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des Vaters ihrem
Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des
Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens
jedoch vier Monate vor Antritt des Karenzteiles und endet vier Wochen nach dem
Ende des jeweiligen Karenzteiles.
Aufgeschobene Karenz
§ 103b. (1) Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber
vereinbaren, dass sie drei Monate ihrer Karenz aufschiebt und bis zum Ablauf des
siebenten Lebensjahres des Kindes verbraucht, sofern im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist. Dabei sind die Erfordernisse des Betriebes und des Anlasses der
Inanspruchnahme zu berücksichtigen. Aufgeschobene Karenz kann jedoch nur
dann genommen werden, wenn die Karenz nach den §§ 103 oder 103a
spätestens
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, geendet hat. § 26c Abs. 2 ist anzuwenden.
1. mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes,
2. wenn auch der Vater aufgeschobene Karenz in Anspruch nimmt, mit Ablauf des 18. Lebensmonates des Kindes, geendet hat. § 26c Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Absicht, aufgeschobene Karenz in Anspruch zu nehmen, ist dem
Dienstgeber zu den in den §§ 103 Abs. 3 oder 103a
Abs. 2 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben. Im Übrigen gilt
§ 26c Abs. 3 zweiter bis letzter Satz.
(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber
spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben.
Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann
die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt
antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des
Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim
zuständigen Gericht eingebracht.
(4) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen
Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden
hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz
jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.
Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 103c. (1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das
zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
1. allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes Statt angenommen hat (Adoptivmutter), oder
2. in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter),
mit dem Kind im selben Haushalt lebt, hat Anspruch auf Karenz.
(2) Die §§ 103 bis 103b sind mit folgenden Abweichungen
anzuwenden:
1. Karenz nach den §§ 103 und 103a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 103 und 103a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
1. Karenz nach den §§ 103 und 103a beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters;
2. nimmt die Dienstnehmerin ihre Karenz nach den §§ 103 und 103a unmittelbar ab dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege in Anspruch, hat sie Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben;
3. nimmt eine Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder in unentgeltliche Pflege, kann sie auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus Karenz bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen.
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres,
jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder
nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche
Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs
Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der
Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des
Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
(4) Die §§ 100, 101 und 105 sind auf Karenz nach Abs. 1
und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Bekanntgabe der
Schwangerschaft (§ 100 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an
Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen
muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden
sein.
Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 103d. (1) Ist der Vater, Adoptiv- oder
Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine
nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind
selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die
Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten
Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung
eines Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters, der zulässigerweise nach Ablauf
des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) § 26e Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. § 26e
Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Z 5 an Stelle des
Begriffs „Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ der Begriff
„Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ tritt.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Gesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei
Inanspruchnahme einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
wegen Verhinderung des Vaters mit der Meldung und endet vier Wochen nach
Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.
§ 103e. Die §§ 26g bis 26i sind
anzuwenden.
Teilzeitbeschäftigung
§ 104. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre
Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und
Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die
Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf
Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen beizuziehen. Die
§§ 26j Abs. 7 bis 9, 26k und 26l sind anzuwenden.
(2) Die Dienstnehmerin kann eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 und 6 und des § 26j Abs. 7 bis
zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine
Karenz in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine
Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß
§ 97 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf
Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des
Kindes. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung mit
dem Vater kann die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin über den
Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus um die Anzahl der Monate
verlängert werden, um die der Vater seine Teilzeitbeschäftigung vor
Ablauf des zweiten Lebensjahres verkürzt.
(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenz nach diesem Gesetz,
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen
Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt; Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden;
2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Elternteile abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.
(4) Wird Teilzeitbeschäftigung abweichend von Abs. 3 vor oder
nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an Stelle von Karenz in
Anspruch genommen, verlängert oder verkürzt sich die mögliche
Dauer der Teilzeitbeschäftigung um die Anzahl der Monate, in denen vor
Vollendung des ersten Lebensjahres Karenz nicht oder über die Vollendung
des ersten Lebensjahres hinaus Karenz in Anspruch genommen wird.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern
geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt
entweder
1. im Anschluss an die Frist gemäß § 97 Abs. 1 und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
1. im Anschluss an die Frist gemäß § 97 Abs. 1 und 2 oder
2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder
3. im Anschluss an eine Karenz nach diesem Gesetz, gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(6) Beabsichtigt die Dienstnehmerin, Teilzeitbeschäftigung im
Anschluss an die Frist gemäß § 97 Abs. 1 und 2 oder
einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) in Anspruch zu nehmen,
hat sie ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu
nehmen, und deren Dauer, Ausmaß und Lage bis zum Ende der Frist nach
§ 97 Abs. 1 bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen,
dass der Vater keine Karenz in Anspruch nimmt. Nimmt die Dienstnehmerin
Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an eine Karenz oder an eine
Teilzeitbeschäftigung des Vaters in Anspruch, hat sie dies spätestens
drei Monate vor Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des Vaters
ihrem Dienstgeber bekannt zu geben. Lehnt der Dienstgeber die begehrte
Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat
die Dienstnehmerin binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie an
Stelle der Teilzeitbeschäftigung eine Karenz in Anspruch nehmen
will.
(7) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 beginnt im Fall des Abs. 5 Z 3 und 4 mit
der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt der
Teilzeitbeschäftigung.
(8) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den
§§ 100 und 101 endet vier Wochen nach Beendigung der
Teilzeitbeschäftigung. Dasselbe gilt während eines Rechtsstreites
gemäß § 26j Abs. 7.“
11. Im § 159 Abs. 3 wird der Ausdruck
„Karenzurlaubs“ durch den Ausdruck
„Karenz“ ersetzt.
Artikel II
(1) Art. I Z 1 (betreffend § 5 Abs. 4) tritt mit
dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 10a Abs. 9), 3
(betreffend §§ 26a bis 26m), 4 (betreffend § 31
Abs. 5 Z 2 und Abs. 7 Z 3), 5 (betreffend § 31
Abs. 6), 6 (betreffend § 31 Abs. 7 Z 3), 7 (betreffend
§ 39e Abs. 2 und 3), 8 (betreffend § 66 Abs. 5), 9
(betreffend § 71 Abs. 2), 10 (betreffend § 103 bis
§ 104) und 11 (betreffend § 159 Abs. 3) treten, soweit
im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem der Kundmachung dieses
Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Bestimmungen gelten bereits
für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren
wurden.
(4) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv-
und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich
entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen
Teil der Karenz aufgeschoben haben, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem
Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres
des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Von den im Abs. 2 genannten Bestimmungen gelten die
§§ 26h Abs. 2 und 3 sowie § 103e insofern bereits
für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv-
und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
1. Jänner 2002 geboren wurden, als diese ab dem 1. Jänner
2002 eine Beschäftigung im Sinne dieser Bestimmungen vereinbaren
können.
(6) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte
Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben
aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer nicht anderes
vereinbaren.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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