Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 26. November 2002 | 43. Stück |
43. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 und Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz; Änderung |
43.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
und das Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Wiener Krankenanstaltengesetzes
1987
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert:
§ 54 Abs. 4 wird folgender Satz
angefügt:
„Über Berufungen gegen diese Bescheide des Magistrats als
Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der UVS Wien.“
Artikel II
Änderung des Wiener Leichen- und
Bestattungsgesetzes
Das Gesetz über die Regelung des Leichen- und Bestattungswesens
(Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 31/1970,
zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 48/2001,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Folgende Geburtsfälle sind zu
unterscheiden:
1. Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
2. Totgeburt: als tot geboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
3. Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.“
1. Lebendgeburt: als lebendgeboren gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer eine Leibesfrucht dann, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchgeschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht;
2. Totgeburt: als tot geboren oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter Z 1 angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist;
3. Fehlgeburt: diese liegt vor, wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter Z 1 angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist.“
2. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Über die Vornahme der Leichenöffnung nach diesem
Gesetz entscheidet der Magistrat der Stadt Wien als
Bezirksverwaltungsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrnehmungen des
Totenbeschauarztes (§ 11 Abs. 2) oder der
Bundespolizeibehörde (§ 4 Abs. 2) sowie in jenen
Fällen, in denen das Strafgericht keine gerichtliche Leichenöffnung
angeordnet hat.“
3. § 20 lautet:
„(1) Die Verbringung von Leichen aus dem Gebiet der Stadt Wien ist
dem Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich
anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben über den Vor- und Zunamen, das Alter
des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort
des Leichentransportes sowie die Art der Versargung und des
Beförderungsmittels enthalten. Die Anzeige sowie die Durchführung der
Verbringung hat ausschließlich durch ein befugtes Bestattungsunternehmen
zu erfolgen. Die Verbringung darf erst durchgeführt werden, wenn die
ordnungsgemäße Anzeige vom Magistrat der Stadt Wien bestätigt
worden ist. Wenn es zur Verhinderung einer drohenden gesundheitlichen
Gefährdung von Personen erforderlich ist, sind Aufträge insbesondere
hinsichtlich der Art der Versargung zu erteilen. Die Verbringung ist zu
untersagen, wenn eine drohende gesundheitliche Gefährdung von Personen
gegeben ist und diese Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen
abgewendet werden kann oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt
sind.
(2) Leichen, die aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen, dürfen
aus dem Gebiet der Stadt Wien nur weggebracht werden, wenn sie mit einem vom
Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellten
Leichenpass versehen sind. Der Leichenpass muss den Vor- und Zunamen, das Alter
des Verstorbenen, den Ort, den Tag und die Ursache des Todes, den Bestimmungsort
des Leichentransportes sowie die Art der Versargung und des
Beförderungsmittels enthalten. Er darf nur ausgestellt werden, wenn mit der
Durchführung der Leichenüberführung ein befugtes
Bestattungsunternehmen betraut wurde. Wenn es zur Verhinderung einer drohenden
gesundheitlichen Gefährdung von Personen erforderlich ist, sind
Aufträge insbesondere hinsichtlich der Art der Versargung zu erteilen. Die
Ausstellung des Leichenpasses ist zu verweigern, wenn eine drohende
gesundheitliche Gefährdung von Personen gegeben ist und diese
Gefährdung nicht mit entsprechenden Aufträgen abgewendet werden kann
oder die erteilten Aufträge nicht erfüllt sind.
(3) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für Leichen,
die durch das Gebiet der Stadt Wien nur transportiert werden.“
4. § 28 lautet:
„(1) Die geplante Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage
und die Änderung einer Einäscherungsanlage bedürfen der
Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien als
Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Dem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer
Bestattungsanlage sind anzuschließen:
a) der Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht des Bewilligungswerbers über das Grundstück, auf dem die Bestattungsanlage errichtet werden soll,
b) maßstabgerechte Pläne, in denen die Betriebseinrichtungen, die Wege, die Gräberanlagen und die Einfriedung ausgewiesen sind,
c) eine mit lit. b korrespondierende Baubeschreibung, die bei Erdbestattungsanlagen auch entsprechende Angaben über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu enthalten hat, und
d) eine Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben im Sinne des § 26 Abs. 4 dieses Gesetzes und, falls eine Einäscherungsanlage vorgesehen ist, detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.
a) der Nachweis der zivilrechtlichen Verfügungsmacht des Bewilligungswerbers über das Grundstück, auf dem die Bestattungsanlage errichtet werden soll,
b) maßstabgerechte Pläne, in denen die Betriebseinrichtungen, die Wege, die Gräberanlagen und die Einfriedung ausgewiesen sind,
c) eine mit lit. b korrespondierende Baubeschreibung, die bei Erdbestattungsanlagen auch entsprechende Angaben über die Bodenbeschaffenheit, die Wasserversorgung, die Art der Beseitigung der festen und flüssigen Abfallstoffe sowie der Niederschlagswässer zu enthalten hat, und
d) eine Betriebsbeschreibung, die detaillierte Angaben im Sinne des § 26 Abs. 4 dieses Gesetzes und, falls eine Einäscherungsanlage vorgesehen ist, detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.
(3) Dem Ansuchen um Bewilligung der Änderung einer
Einäscherungsanlage sind maßstabgerechte Pläne sowie Bau- und
Betriebsbeschreibungen anzuschließen.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Ermittlungsverfahren ergeben
hat, dass bei Einhaltung der in gesundheitlicher und baulicher Hinsicht sowie
bezüglich des Brandschutzes im Bewilligungsbescheid vorzuschreibenden
Bedingungen und Auflagen ein einwandfreier Betrieb der Bestattungsanlage, bei
Einäscherungsanlagen auch der Schutz der Anrainer vor Rauch- und
Geruchsbelästigung gewährleistet ist; andernfalls ist die Bewilligung
zu versagen.
(5) Die Aufnahme des Betriebes ist dem Magistrat der Stadt Wien unter
Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens gleichzeitig mit der
Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige sind
Prüfzertifikate hinsichtlich der technischen Einrichtungen und Apparate
sowie ein geeigneter Nachweis anzuschließen, dass die Ausführung
entsprechend der Bewilligung nach Abs. 1 erfolgt ist und die in diesem
Bescheid erteilten Auflagen erfüllt sind. Die Prüfzertifikate und
Nachweise dürfen ausschließlich von hiezu nach den Berufsvorschriften
Befugten stammen. Der Betrieb gilt als bewilligt, wenn er nicht innerhalb von
sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen vom
Magistrat untersagt wird. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb
sind das Vorliegen der Bewilligung nach Abs. 1, die
bescheidgemäße Ausführung, die Einhaltung der vorgeschriebenen
Bedingungen und Auflagen sowie das Vorliegen der nach sonstigen
Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen. Sollte sich herausstellen,
dass für einen einwandfreien Betrieb die Vorschreibung von Auflagen
erforderlich ist, ist deren Vorschreibung durch den Magistrat der Stadt Wien als
Bezirksverwaltungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist
zulässig.
(6) Bezirksleichenkammern sind von Bestattungsanlagen unabhängige
Leichenkammern, die nur von der Stadt Wien zur kurzfristigen Aufbewahrung von
Leichen zur Vermeidung von gesundheitlichen Nachteilen der Bevölkerung
geführt werden dürfen. Die Errichtung oder Erweiterung von
Bezirksleichenkammern bedürfen einer Bewilligung des Magistrats der Stadt
Wien als Bezirksverwaltungsbehörde. Jede Bezirksleichenkammer muss zur
Abstellung versargter Leichen geeignete Räume, eine der Anzahl der
aufzunehmenden Leichen entsprechende Kühlanlage und einen Aufenthaltsraum
aufweisen. Die Vorschriften der Abs. 2, 4 und 5 finden sinngemäß
Anwendung. Die Bezirksleichenkammern unterliegen im Sinne der Bestimmung des
§ 30 Abs. 1 der Aufsicht des Magistrats der Stadt Wien als
Bezirksverwaltungsbehörde.
(7) Die Änderung der Einrichtungen einer Bestattungsanlage, wie der
Aufbahrungshallen, der Beisetzkammern oder einer Kühlanlage, sowie die
Änderung von Bezirksleichenkammern sind vor ihrer Durchführung dem
Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss
maßstabgerechter Pläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen
schriftlich anzuzeigen. Die Änderung gilt als bewilligt, wenn sie nicht
innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen
Unterlagen vom Magistrat untersagt wird. § 28 Abs. 5 letzter Satz
gilt sinngemäß.“
5. § 29 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Errichtung oder Erweiterung von Bestattungsanlagen, die
ausschließlich für die Bestattung von Leichen oder Leichenasche von
Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises (wie zum Beispiel
Familien oder Ordensgemeinschaften) bestimmt sind, bedürfen einer
besonderen Bewilligung des Magistrats der Stadt Wien als
Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Für das Ansuchen um Erteilung der Bewilligung zur Errichtung oder
Erweiterung einer Bestattungsanlage gemäß Abs. 1 gilt
§ 28 Abs. 2 sinngemäß. Überdies hat der
Bewilligungswerber den Personenkreis unter Anführung der Merkmale der
Zugehörigkeit zu diesem anzugeben, für dessen verstorbene
Angehörige die Bestattungsanlage ausschließlich bestimmt
ist.“
6. § 29 Abs. 5 bis 8 lauten:
„(5) Nach vollendeter Errichtung der Bestattungsanlage ist die
Aufnahme des Betriebes dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde unter
Angabe des Zeitpunktes der Betriebsaufnahme spätestens gleichzeitig mit der
Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. § 28 Abs. 5 gilt
sinngemäß.
(6) Änderungen von Bestattungsanlagen gemäß Abs. 1
sind vor ihrer Durchführung dem Magistrat der Stadt Wien als
Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen. § 28
Abs. 7 gilt sinngemäß.
(7) Jede Beisetzung einer Leiche oder Leichenasche in einer
Bestattungsanlage nach Abs. 1 (Abs. 3) ist vor ihrer Durchführung
vom Rechtsträger dem Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben über die letzte Beisetzung,
seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen
(Leichenresten), die Anzahl der freien Grabstellen (Grabnischen, Urnennischen)
und deren Lage, den Tag und die Tageszeit der Beisetzung sowie über die Art
der Versargung der Leiche zu enthalten. Der Anzeige ist der Nachweis der
Eintragung des Sterbefalles nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften
sowie der Nachweis über die Zugehörigkeit der verstorbenen Person zu
dem Personenkreis, für den die Bestattungsanlage bewilligt wurde,
anzuschließen. Die Beisetzung gilt als bewilligt, wenn sie nicht innerhalb
von einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen
untersagt wird. Die Beisetzung ist nur zu untersagen, wenn eine drohende
gesundheitliche Gefährdung von Personen nicht hintangehalten werden
kann.
(8) Die Bestimmungen der §§ 30, 31, 35 und 40 gelten
sinngemäß.“
7. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Stadt Wien als Rechtsträger von Bestattungsanlagen ist
nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 dieses Gesetzes verpflichtet,
Grabstellen zur Verfügung zu stellen, wenn mit der Stadt Wien als
Rechtsträger eine privatrechtliche Vereinbarung im Rahmen der jeweils
bestehenden Bedingungen für die Benützung von Grabstellen
abgeschlossen wurde. Die Stadt Wien als Rechtsträger von Bestattungsanlagen
hat Bedingungen für die Benützung von Grabstellen als generelle
Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen festzulegen. Diese Bedingungen haben
den Erwerb, den Umfang, die Dauer und die Endigung des Grabstellenrechtes sowie
die Ausgestaltung der Grabstellen hinsichtlich der Aufstellung der Gedenkzeichen
und der Ausschmückung zu regeln.“
8. § 41 wird folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Der Magistrat der Stadt Wien hat mit Verordnung das Verhalten
auf den Friedhöfen der Stadt Wien näher zu regeln.“
9. § 43 Abs. 1 lit. e lautet:
„e) wer Leichentransporte entgegen den Bestimmungen des
§ 20 Abs. 1 und 2 vornimmt,“
10. In § 47 Abs. 1 zweiter Satz entfällt der
Satzteil „ , in zweiter und letzter Instanz dem
Stadtsenat“.
11. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „die
Erlassung der Friedhofsordnung“ durch die Wortfolge „die
Festlegung der Bedingungen für die Benützung von Grabstellen nach
§ 33 Abs. 1“ ersetzt.
Artikel III
1. Art. I tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt
anhängigen Verfahren sind nach der am 31. Dezember 2002 geltenden
Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.
2. Art. II tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die zu
diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren nach § 28 und
§ 29 sind nach der am Tag der Kundmachung geltenden Rechtslage
durchzuführen und abzuschließen.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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