Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 14. Oktober 2002 | 42. Stück |
42. Verordnung: | Tierheime |
42.
Verordnung der Wiener Landesregierung über
Tierheime
Auf Grund des § 17 Abs. 9 des Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 32/2002, wird verordnet:
Räumliche Anforderungen
§ 1. (1) Ein Tierheim muss folgende entsprechend
gekennzeichnete Abteilungen (Räumlichkeiten) umfassen:
1. eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger,
2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation,
3. Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, und
4. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.
1. eine Quarantänestation, getrennt für Hunde, Katzen, Vögel und Kleinsäuger,
2. eine in geeigneter Weise ausgestattete Krankenstation,
3. Unterkünfte, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, und
4. Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.
(2) Für natürliche Feinde der gehaltenen Tiere ist eine
räumliche Abtrennung und ein Sichtschutz vorzusehen.
Personelle Anforderungen
§ 2. (1) Ein Tierheim muss über einen
verantwortlichen Leiter verfügen.
(2) Ein Leiter gemäß Abs. 1 muss mit den Grundsätzen
der Tierhaltung und des Tierschutzes vertraut sein und über die
erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(3) Als nicht vertrauenswürdig im Sinne des Abs. 2 sind
jedenfalls Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von
einem inländischen Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
rechtskräftig verurteilt worden sind.
(4) Weiters muss, nach Maßgabe des Umfanges und der Art der jeweils
stattfindenden Tierhaltung sowie der in diesem Zusammenhang erforderlichen
Maßnahmen, ausreichend qualifiziertes Personal zur Verfügung
stehen.
Haltung und Betreuung der Tiere
§ 3. (1) Sämtliche Unterkünfte sind verschlossen
zu halten und dürfen nur in Begleitung des Personals betreten werden. Ohne
Kontrolle durch das Personal darf kein Tier gefüttert, getränkt oder
anderweitig versorgt werden.
(2) Für Tiere, die einer besonderen Pflege bedürfen, sind
Qualität und Menge des Futters und Trinkwassers sowie besondere sich als
notwendig erweisende Einschränkungen vom verantwortlichen Leiter in
Absprache mit einem Tierarzt festzulegen.
(3) Ein enger Kontakt zum Menschen, der sich nicht nur auf die Zeiten der
Fütterung und Reinigung beschränkt, muss gewährleistet sein.
Jungtiere und verhaltensgestörte Tiere sind ihren besonderen Anforderungen
entsprechend zu betreuen.
(4) Hunde – ausgenommen aggressive Hunde – sind in Gruppen zu
halten, wenn die räumlichen oder organisatorischen Möglichkeiten
für eine kontrollierte Gruppenhaltung vorliegen.
(5) Neu aufgenommene Tiere sind unverzüglich nach ihrer Einlieferung
entweder in einen Quarantänebereich oder in eine zur Eingewöhnung
geeignete Ruhezone zu bringen. Ein Kontakt mit anderen Tieren darf erst dann
ermöglicht werden, wenn diese Tiere tierärztlich untersucht,
entsprechend versorgt und als frei von ansteckenden Krankheiten befunden worden
sind. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend
abzusondern und umgehend einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen.
Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige
Krankengeschichte des Tieres vorzulegen. Diese Erstuntersuchung hat
ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von drei Tagen nach
Einlieferung zu erfolgen. Darüber hinaus ist in angemessenen
Zeitabständen eine umfassende tierärztliche Untersuchung
vorzunehmen.
Aufzeichnungen
§ 4. (1) Der Leiter des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu
führen, in dem unter laufender Zahl der Name und Wohnort des
Eigentümers bzw. Überbringers eines Tieres, der Grund der Abgabe, der
Tag der Einstellung, eine Beschreibung des Tieres (Tierart, Rasse, Geschlecht,
besondere Merkmale), der Gesundheitszustand des Tieres sowie gesetzte
tierärztliche Maßnahmen einzutragen sind. Bei Abgabe des Tieres sind
Datum und Art des Abganges (Tötung, Verendung oder Abgabe an Private) sowie
Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Bei jeder
Einschläferung eines Tieres sowie bei sonstigen Todesfällen sind das
Datum und der Grund festzuhalten.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei
Jahre nach dem Tod bzw. der Abgabe des betreffenden Tieres
aufzubewahren.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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