Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 1. Oktober 2002 | 40. Stück |
40. Kundmachung: | Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, verfassungswidrig war |
40.
Kundmachung der Wiener Landesregierung über den
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds und
die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für
Wien gesetzwidrig waren
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, Zl. V
31-40/02 – 9, ausgesprochen, dass
1. die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, „Wiener Arzt“ 5a/99 vom Mai 1999 sowie
2. die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, „Wiener Arzt“ 5a/99 vom Mai 1999
gesetzwidrig waren.
1. die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, „Wiener Arzt“ 5a/99 vom Mai 1999 sowie
2. die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, „Wiener Arzt“ 5a/99 vom Mai 1999
gesetzwidrig waren.
Der Landeshauptmann
Häupl
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