Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 1. Oktober 200240. Stück
40. Kundmachung:Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge im § 1 Abs. 1 Z 1 des Wiener Landesvergabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 36/1995, verfassungswidrig war

40.
Kundmachung der Wiener Landesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Satzung des Wohlfahrtsfonds und die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gesetzwidrig waren
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2002, Zl. V 31-40/02 – 9, ausgesprochen, dass
1. die Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, „Wiener Arzt“ 5a/99 vom Mai 1999 sowie
2. die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, „Wiener Arzt“ 5a/99 vom Mai 1999
gesetzwidrig waren.
Der Landeshauptmann
Häupl

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