Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 10. September 2002 | 38. Stück |
38. Gesetz: | Wiener Krankenanstaltengesetz 1987; Änderung |
38.
Gesetz, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl. für Wien
Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 48/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In § 1 Abs. 3 Z 3 wird das Wort
„Wartung“ durch das Wort „Pflege“
ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 wird nach dem Wort
„Ärzten“ die Wortfolge „oder
Zahnärzten“ eingefügt.
3. § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Einrichtung von Departments ist zulässig in den
Fachrichtungen
1. Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
2. Pulmologie im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin,
3. Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin und Neurologie,
4. Psychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin und Kinder- und Jugendheilkunde.
Bei der Einrichtung und Führung von Departments sind die im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.“
1. Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,
2. Pulmologie im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin,
3. Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin und Neurologie,
4. Psychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin und Kinder- und Jugendheilkunde.
Bei der Einrichtung und Führung von Departments sind die im Landeskrankenanstaltenplan vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.“
4. In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a
eingefügt:
„(2a) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf
Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung in Anspruch zu nehmen, so hat
er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu
geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 2 die
Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem
angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem
Landeskrankenanstaltenplan entspricht.“
5. § 5a Abs. 2 lautet:
„(2) Bei Erstellung dieses Landeskrankenanstaltenplanes sind folgende
Grundsätze sicherzustellen:
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.
3. Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbstständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
4. Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
5. Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen und Departments sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
6. Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 3 (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
7. Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
8. In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
9. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen und/oder Departments der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
10. Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen unter anderem Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
11. Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
12. Für unwirtschaftliche Krankenanstalten, insbesondere mit im Verhältnis zur Betriebsgröße geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheits-zentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
13. Die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung sind festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für das Land und für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.“
1. Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
2. Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare, aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der Bevölkerung gewährleisten.
3. Die von der Planung umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen in den ambulanten (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich sowie selbstständige Ambulatorien) und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
4. Im Bereich der von der Planung umfassten Krankenanstalten ist die Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden. Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
5. Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen und Departments sind die definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit unterlaufen werden.
6. Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen des § 3 (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener Rechte möglich ist.
7. Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin (PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf- bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
8. In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
9. Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen und/oder Departments der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes eingerichtet werden. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie am betreffenden Standort im ÖKAP/GGP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von Tageskliniken sind die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
10. Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll gefördert werden. Kooperationen umfassen unter anderem Zusammenschlüsse von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
11. Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden. Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
12. Für unwirtschaftliche Krankenanstalten, insbesondere mit im Verhältnis zur Betriebsgröße geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit sind in der Planung Konzepte zur Umwidmung in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheits-zentren mit Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen werden.
13. Die Standortstrukturen und die maximalen Bettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) je Fachrichtung sind festzulegen. Die Fächerstrukturen (differenziert nach der abgestuften Leistungserbringung) und die maximalen Gesamtbettenzahlen (für Normalpflege- und Intensivbereich) sind für jede Krankenanstalt festzulegen. Weiters sind für das Land und für jede Krankenanstalt ausgewählte (spitzenmedizinische) Leistungsbereiche und die Vorhaltung von ausgewählten medizinisch-technischen Großgeräten festzulegen.“
6. In § 6 Abs. 1 lit. b wird der Strichpunkt durch
einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„sowie bei Fondskrankenanstalten die Vorgaben des
Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen
Strukturqualitätskriterien erfüllt sind;“
7. In § 7 Abs. 5 wird nach dem Wort
„Landeskrankenanstaltenplanes“ die Wortfolge „und die
darin vorgesehenen Strukturqualitätskriterien“
eingefügt.
8. § 10 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal
leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der
Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a, b und c sowie die
für das Verhalten der Patienten maßgebenden Teile der Anstaltsordnung
in der Anstalt für die Patienten gut sichtbar und lesbar
anzuschlagen.“
9. § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze
angefügt:
„In Zentral- und Schwerpunktkrankenanstalten ist die Leitung des
ärztlichen Dienstes jedenfalls hauptberuflich auszuüben. Zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung bestehende Genehmigungen nach Abs. 4
werden von dieser Regelung nicht berührt.“
10. § 12a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments
gemäß § 3 Abs. 4 geführt werden, kommt die
Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht
dem gemäß § 12 Abs. 2 mit der Führung der
Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments
zu.“
11. § 13 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Behandlungen dürfen an einem Patienten nur mit dessen
Zustimmung durchgeführt werden; unter welchen Umständen die
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, richtet sich nach den
Bestimmungen des Zivilrechtes.“
12. § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Den Mitgliedern der Ausbildungskommission der Ärztekammer
für Wien ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Zutritt zu
Krankenanstalten, die als Ausbildungsstätten oder Lehrambulatorien
anerkannt sind, zu gestatten und in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren,
die die Ausbildung der Turnusärzte betreffen. Weiters sind ihnen alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Einsichtnahme in
Krankengeschichten ist nur in begründeten Ausnahmefällen
zulässig, wenn dies im Zusammenhang mit der Überprüfung der
Ausbildung unbedingt erforderlich ist. Eine weitere Verwendung personenbezogener
Patientendaten darf nicht erfolgen.“
13. In § 13a Abs. 2 wird das Zitat
„§ 4 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984“ durch das
Zitat „§ 7 Abs. 2 Ärztegesetz 1998, BGBl. I
Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ ersetzt.
14. In § 14 Abs. 2 wird der Begriff
„Krankenpflegefachdienstes“ durch den Begriff
„gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“
ersetzt.
15. In § 15 Abs. 4 wird nach „BGBl.
Nr. 227/1969,“ die Wortfolge „in der Fassung
BGBl. I Nr. 65/2002,“ eingefügt.
16. § 16 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in
Krankenanstalten beschäftigten Personen sowie für die Mitglieder von
Kommissionen gemäß § 13 Abs. 4 und § 15a
besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen
gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche
Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt
sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der
Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei
der Entnahme und Transplantation von Organen und Organteilen auch auf die Person
des Spenders und des Empfängers.
(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den
dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen besteht die
Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art
und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen
der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt
ist.“
17. § 17 Abs. 1 lit. a lautet:
„a) über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten Vormerke
zu führen, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme und bei der Aufnahme
nach § 36 Abs. 1 letzter Satz die jeweils dafür
maßgebenden Gründe zu dokumentieren;“
18. § 17 Abs. 1 lit. b dritter Halbsatz lautet:
„der Krankengeschichte ist auch die Obduktionsniederschrift
(§ 40 Abs. 3 und 4) beizugeben.“
19. In § 17 Abs. 1 lit. d wird das Zitat
„§ 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten
(Krankenanstaltengesetz - KAG), BGBl. Nr. 1/1957,“ durch das Zitat
„§ 62a Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002,“ ersetzt.
20. § 17 Abs. 1 lit. f lautet:
„f) im Rahmen der Krankengeschichte allfällige Widersprüche
gemäß § 44 und § 62a Abs. 1 Bundesgesetz
über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in
der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002, zu dokumentieren.“
21. In § 17 Abs. 8 entfällt die Wortfolge
„sowie Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen
Dienste“.
22. § 21 lautet:
„§ 21. Die Bestimmungen des § 18
Abs. 5 bis 7 sowie der §§ 19 und 20 gelten nicht für
jene Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land Wien oder die Stadt Wien
ist und die von dem der Genehmigung durch den Gemeinderat unterliegenden
Wirtschaftsplan, Dienstpostenplan und Jahresabschluss der Unternehmung Wiener
Krankenanstaltenverbund erfasst sind.“
23. § 22 lautet:
„§ 22. Für jede Krankenanstalt mit
bettenführenden Abteilungen ist eine zur Leitung (Organisation,
Personalführung) geeignete Person aus dem Kreis der Angehörigen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit der
verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes zu betrauen. Die verantwortliche
Leitung des Pflegedienstes ist hauptberuflich auszuüben. Bei Verhinderung
der mit der verantwortlichen Leitung des Pflegedienstes betrauten Person muss
diese von einer geeigneten Person aus dem Kreis der Angehörigen des
gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten
werden.“
24. In § 22c Abs. 2 wird der Begriff „des
Krankenpflegepersonals“ durch den Begriff „der
Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe“
ersetzt.
25. In § 26 lit. e wird nach dem Wort
„Abteilungen“ die Wortfolge „und sonstige
bettenführende Organisationseinheiten“
eingefügt.
26. In § 26 lit. f wird das Zitat
„§ 46 Abs. 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl.
Nr. 1/1957,“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl.
Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“
ersetzt.
27. In § 27 wird nach dem Wort „Abteilung“
die Wortfolge „ , einer sonstigen bettenführenden
Organisationseinheit“ eingefügt.
28. § 33 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Angliederungsverträge, das sind Verträge, die zwischen
den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und
einer privaten Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der
ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederten
Krankenanstalt) unter ärztlicher Beaufsichtigung und auf Rechnung der
Hauptanstalt abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit
der Genehmigung der Landesregierung.“
29. In § 34 Abs. 2 wird die Wortfolge „eines
Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen“ durch die Wortfolge „eines Bediensteten des
Bundesinstituts für Arzneimittel“ ersetzt.
30. § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben,
wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke
im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen.“
31. § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soll die Aufnahme eines Patienten nur bis zur Dauer eines Tages
(tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine
Abteilung oder ein Department nicht vorhanden ist, dürfen nur solche
Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles
das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige
Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein
wird.“
32. § 38 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem
Entlassungsschein unverzüglich ein Patientenbrief anzufertigen, der die
für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden
Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die
Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen
Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Dieser Patientenbrief ist nach
Entscheidung des Patienten diesem oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden
Arzt und bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht
genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits-
und Krankenpflegeberufe zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Patientenbrief
auch Angaben zu Maßnahmen im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich
anzufügen.“
33. § 40 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
der Krankengeschichte anzuschließen und gemäß § 17
Abs. 2 zu verwahren ist.
(4) Die Obduktionsniederschrift hat außer den zur Feststellung der
Person des Obduzierten erforderlichen Angaben die pathologischen Befunde an der
Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist vom
obduzierenden Arzt zu fertigen.“
34. In § 42 Abs. 4 entfällt die Wortfolge
„neben den wichtigsten Personaldaten“.
35. In § 44 Abs. 5 wird das Zitat
„§ 55 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957“
durch das Zitat „§ 55 Bundesgesetz über
Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung
BGBl. I Nr. 65/2002“ ersetzt.
36. In § 50 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck
„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des
Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997
bis 2000, LGBl. für Wien Nr. 9/1997,“ durch den Ausdruck
„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung,“ ersetzt.
37. In § 50 Abs. 1 lit. d wird der
Klammerausdruck „(Art. 24 der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000, LGBl. für
Wien Nr. 9/1997)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 29
der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung
des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung)“ ersetzt.
38. In § 50a Abs. 1 wird der Ausdruck „das
Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in
der Fassung BGBl. I Nr. 164/1998,“ durch den Ausdruck
„das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.
Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002,“ ersetzt.
39. In § 57 Abs. 2 wird der Ausdruck
„Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
durch den Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen“ ersetzt.
40. § 62 lit. d lautet:
„d) für die Entlassung gilt § 38 Abs. 1 zweiter
Satz, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 erster Satz;“
41. In § 62 lit. 1 wird die Wortfolge „aus
einer inländischen öffentlichen Apotheke“ durch die Wortfolge
„aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum“
ersetzt.
42. In § 62 lit. m und in § 64a Abs. 1
wird der Ausdruck „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000“ durch den Ausdruck
„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
oder einer an deren Stelle tretenden Vereinbarung“ ersetzt.
43. In § 64b Abs. 2 und 3 wird das Zitat
„§ 447f Abs. 6 ASVG“ durch das Zitat
„§ 447f Abs. 7 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001“
ersetzt.
44. In § 64c Abs. 3 wird die Wortfolge „Mittel
zur Anpassung an die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung“
durch die Wortfolge „Mittel für Ausgleichszahlungen“
ersetzt.
45. § 64d lautet:
„§ 64d. Die auf Grund des Bundesgesetzes über
die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der Fassung
BGBl. I Nr. 5/2001, von den über den Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds finanzierten Krankenanstalten vorzulegenden
Diagnosen- und Leistungsberichte sind dem Wiener
Krankenanstaltenfinanzierungsfonds in der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Form zu folgenden Terminen zu übermitteln:
1. Bericht über das 1. Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,
2. Bericht über das 1. Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,
3. vorläufiger Jahresbericht bis 28. Februar des Folgejahres,
4. endgültiger Jahresbericht bis 31. Oktober des Folgejahres.“
1. Bericht über das 1. Quartal bis 30. April des laufenden Jahres,
2. Bericht über das 1. Halbjahr bis 31. August des laufenden Jahres,
3. vorläufiger Jahresbericht bis 28. Februar des Folgejahres,
4. endgültiger Jahresbericht bis 31. Oktober des Folgejahres.“
46. In § 64h Abs. 2 wird der Ausdruck
„Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“
durch den Ausdruck „Bundesministerium für soziale Sicherheit und
Generationen“ ersetzt.
47. In § 64i wird der Klammerausdruck
„(§ 135a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2001)“ durch
den Klammerausdruck „(§ 135a Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I
Nr. 41/2002)“ ersetzt.
48. In § 66 wird das Zitat „§§ 60 bis
62 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung
BGBl. I Nr. 95/1998“ durch das Zitat
„§§ 60 bis 62 Bundesgesetz über Krankenanstalten und
Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I
Nr. 65/2002“ ersetzt.
Artikel II
1. In § 3 Abs. 4 wird der Ausdruck
„Strukturqualitätskriterien“ durch den Ausdruck
„Mindeststandards“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 2 lit. a lautet:
„a) nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen
Leistungsangebot sowohl nach dem Landeskrankenanstaltenplan als auch im Hinblick
auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater
gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen
sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines
selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot
durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und
Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf
niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben
ist;“
3. In § 4 entfallen die Absätze 2a und 7.
4. § 5 a Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung hat für öffentliche allgemeine
Krankenanstalten und öffentliche Sonderkrankenanstalten mit Ausnahme der
Pflegeabteilungen für Psychiatrie und für private gemeinnützige
allgemeine Krankenanstalten einen Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu
erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes
einschließlich des Großgeräteplanes befindet.“
5. § 5 a Abs. 3 lautet:
„(3) Die Rechtsträger der in Abs. 1 genannten
Krankenanstalten haben jährlich bis zum 31. März für das
vorhergehende Jahr die Anzahl der stationären Aufnahmen und die Anzahl der
Pflegetage je Abteilung, getrennt nach Patienten, die ihren Hauptwohnsitz in
Wien haben, und solchen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Wien haben, der
Landesregierung schriftlich zu melden.“
6. § 6 Abs. 1 lit. b lautet:
„b) auf Grund eines Augenscheines festgestellt ist, dass die für
den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen
Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage
sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits-
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen sowie überdies die
Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin vorgesehenen
Mindeststandards erfüllt sind;“
7. § 7 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 und 3 ist insbesondere nur dann
zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die darin
vorgesehenen Mindeststandards erfüllt sind.“
8. § 17 Abs. 4 dritter Satz lautet:
„Ferner sind den Sozialversicherungsträgern, soweit dies zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder
behandelnden Ärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von
Krankengeschichten und ärztlichen Äußerungen über den
Gesundheitszustand von Anstaltspatienten zu übermitteln.“
9. § 18 Abs. 3 bis 7 lautet:
„(3) Der Abschluss von Verträgen nach § 148 Z 7
ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren
Rechtsträger nicht das Land Wien oder die Stadt Wien ist, zu seiner
Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn die Verträge nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen
verstoßen.
(4) Die Verträge sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
deren Abschluss der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der
Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Abs. 3 gilt als erteilt,
wenn sie nicht binnen zwei Monaten ab Vorlage der Verträge von der
Landesregierung schriftlich versagt wird.
(5) Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum
Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes erhalten, unterliegen der
wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle
durch den Rechnungshof. Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten
haben
a) ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;
b) jährlich bis längstens 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;
c) den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.
a) ihr dem Betrieb der Krankenanstalt gewidmetes Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über die Erträge und Aufwendungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für den Betrieb der betreffenden Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Kostenstellen ersichtlich sind;
b) jährlich bis längstens 31. Juli Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 30. April des dem Gebarungsjahr nachfolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen, der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen;
c) den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag ausweisen, jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herzustellen.
(6) Die Voranschläge, Dienstpostenpläne und
Rechnungsabschlüsse der im Abs. 5 genannten Krankenanstalten sind von
der Landesregierung zu genehmigen, wenn die rechnerische Richtigkeit
festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.
(7) Die im Abs. 5 genannten Krankenanstalten sind nach Maßgabe
der praktischen Erfordernisse durch Organe des Amtes der Landesregierung
jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung
ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen.“
10. § 20 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Rechnungsabschluss ist von der Landesregierung auf seine
rechnerische Richtigkeit sowie auf die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Weist der Rechnungsabschluss
wesentliche formale Mängel auf, ist er vom Amt der Landesregierung dem
Rechtsträger der Krankenanstalt zurückzustellen und zur Verbesserung
eine angemessene Frist einzuräumen.“
11. § 21 lautet:
„§ 21. Die Bestimmungen des § 18
Abs. 5 und 6 sowie der §§ 19, 20, 29 und 29a gelten nicht
für jene Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land Wien oder die
Stadt Wien ist und die von dem der Genehmigung durch den Gemeinderat
unterliegenden Wirtschaftsplan, Dienstpostenplan und Jahresabschluss der
Unternehmung Wiener Krankenanstaltenverbund erfasst sind.“
12. Der Titel von Abschnitt II lautet:
„II. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für öffentliche
Krankenanstalten“
13. § 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
14. Die §§ 29 und 29a samt Überschrift lauten:
„Voranschlag, Dienstpostenplan und
Rechnungsabschluss
§ 29. (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der
Voranschlag und der Dienstpostenplan den Bestimmungen dieses Gesetzes
entspricht. Wenn diese Voraussetzungen durch die Abänderung des
Voranschlages oder des Dienstpostenplanes erreicht werden können, ist die
Genehmigung unter den hiezu erforderlichen Bedingungen zu erteilen. Ist der
Voranschlag derart im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes, dass auch
durch entsprechende Auflagen ein gesetzeskonformer Vollzug des Voranschlages
nicht erzielt werden kann, ist der Antrag auf Genehmigung abzuweisen und der
Rechtsträger der Krankenanstalt zu ermächtigen, bis zur Vorlage eines
entsprechend verbesserten genehmigungsfähigen Voranschlages innerhalb der
von der Landesregierung hiefür gesetzten Frist als Grundlage für die
monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten
Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das
Voranschlagsprovisorium gilt auch dann, wenn der Voranschlag nicht oder so
verspätet vorgelegt wurde, dass eine Genehmigung des Voranschlages vor
Beginn des Gebarungsjahres nicht möglich ist.
(2) Die Ansätze des genehmigten Voranschlages stellen hinsichtlich der
Aufwendungen bzw. Ausgaben Höchstbeträge dar, die aufgewendet werden
dürfen, hingegen sind die veranschlagten Erträge bzw. Einnahmen
Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nachtragsvoranschlag ist
nur zu genehmigen, wenn durch wesentliche, von der zuständigen Behörde
bewilligte VerÄnderungen der Struktur und Organisation der Krankenanstalt
sowie durch den Eintritt von bei der Erstellung des Voranschlages nicht
vorhersehbaren Umständen der genehmigte Voranschlag teilweise
undurchführbar wird. Bei Aufwands- bzw. Ausgabenüberschreitungen
gegenüber dem genehmigten Voranschlag im Ausmaß von weniger als 10%
der betreffenden Voranschlagspost ist der Antrag auf Genehmigung anlässlich
der Vorlage des Rechnungsabschlusses zu stellen.
§ 29a. Der Rechnungsabschluss ist zu genehmigen, wenn die
rechnerische Richtigkeit festgestellt wurde und er von den Ansätzen des
genehmigten Voranschlages einschließlich des Nachtragsvoranschlages nicht
abweicht. Abweichungen nach § 29 Abs. 2 letzter Satz sind dann
mitzugenehmigen, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Alle nicht genehmigten
Abweichungen vom Voranschlag und Gebarungsvorgänge, die den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit nicht entsprechen, sind im Genehmigungsbescheid nach
Berichtigung allfälliger Rechenfehler betragsmäßig
anzuführen. Im Genehmigungsbescheid ist auch auszusprechen, dass diese
Beträge der Berechnung des Betriebsabganges (§ 56 Abs. 2)
nicht zu Grunde gelegt werden.“
15. In § 31 Abs. 2 tritt an Stelle des Zitates
„§ 64b Abs. 8“ das Zitat „§ 47
Abs. 2“.
16. In § 45 Abs. 8 tritt an Stelle des Zitates
„§ 64b“ das Zitat
„§ 47“.
17. § 46a lautet:
„§ 46a. (1) Von Patienten der allgemeinen
Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege
Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen
Sozialversicherungsträger oder durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung
getragen werden, ist durch den Rechtsträger der Krankenanstalt ein
Kostenbeitrag in der Höhe von 3,63 Euro pro Tag, für den
Pflegegebührenersätze zu entrichten sind, einzuheben. Dieser Betrag
darf pro Patient für höchstens 28 Tage in jedem Kalenderjahr
eingehoben werden.
(2) Ausgenommen von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages sind
Patienten, die zu einer Organspende stationär aufgenommen wurden, sowie
solche Patientinnen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im
Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der
Niederkunft in Anspruch nehmen, weiters jene Patienten, für die eine
besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Bei der Beurteilung der
sozialen Schutzbedürftigkeit sind die Familien-, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse sowie Art und Dauer der Erkrankung zu
berücksichtigen. Patienten, die nachweislich von der Rezeptgebühr im
Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind, sind
jedenfalls von der Pflicht zur Leistung des Kostenbeitrages
ausgenommen.
(3) Der Patient ist zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichtet, es sei
denn, das Vorliegen einer Befreiung nach den Abs. 1 und 2 wird vom
Patienten nachgewiesen oder vom zuständigen Sozialversicherungsträger
bzw. von der zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung bekannt
gegeben.
(4) Die Landesregierung hat den in Abs. 1 genannten Kostenbeitrag zum
1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem
Verhältnis, in dem sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des
Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index
gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert
hat. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt
kundzumachen.“
18. § 47 samt Überschrift lautet:
„Beziehungen der öffentlichen Krankenanstalten
zu den Sozialversicherungsträgern
§ 47. (1) Für die Beziehungen der öffentlichen
Krankenanstalten zu den Versicherungsträgern nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz – ASVG gilt Folgendes:
a) Ein gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesener Patient ist in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch auch in die Sonderklasse (§ 32) aufgenommen werden, ist jedoch vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in dem zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) aus eigenem zu tragen. Über die Tragung dieser Mehrkosten muss vor der Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht werden. Über den Umfang der Verpflichtungen ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme kann ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.
b) Die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebührenersätze sind für Versicherte zur Gänze vom Versicherungsträger, für Angehörige von Versicherten zu 90% vom Versicherungsträger und zu 10% vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten; bei Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs. 2 ASVG hat der Versicherungsträger für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze vom Tag der Einweisung an zur Gänze zu entrichten. Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes – HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.
c) Mit den gemäß lit. b vom Versicherungsträger bezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des vom Versicherten für Angehörige zu entrichtenden Kostenbeitrags und dem Kostenbeitrag gemäß § 46a sind die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§ 44 Abs. 1) abgegolten. Die in § 44 Abs. 4 angeführten Leistungen sind damit nicht abgegolten.
d) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach lit. a, b und c nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf dieser Pflegedauer hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen.
e) Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
a) Ein gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesener Patient ist in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen; er kann jedoch auf seinen Wunsch auch in die Sonderklasse (§ 32) aufgenommen werden, ist jedoch vorbehaltlich einer anderen Bestimmung in dem zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Rechtsträger der Krankenanstalt abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, die allfälligen Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) aus eigenem zu tragen. Über die Tragung dieser Mehrkosten muss vor der Aufnahme in die Sonderklasse eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigebracht werden. Über den Umfang der Verpflichtungen ist der Patient bzw. sein gesetzlicher Vertreter in geeigneter Weise aufzuklären. Die Aufnahme kann ferner vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung einer mit der Krankenanstalt unmittelbar verrechnenden privatrechtlichen Versicherungsanstalt (Zuschusskasse) abhängig gemacht werden.
b) Die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebührenersätze sind für Versicherte zur Gänze vom Versicherungsträger, für Angehörige von Versicherten zu 90% vom Versicherungsträger und zu 10% vom Versicherten zu entrichten. Sobald die in einem Zeitraum von zwölf Monaten begonnenen Zeiten der Anstaltspflege die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Einweisung, übersteigen, hat der Versicherungsträger auch für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze zur Gänze zu entrichten; bei Anstaltspflege aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft sowie bei der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit gemäß § 120 Abs. 2 ASVG hat der Versicherungsträger für Angehörige des Versicherten die Pflegegebührenersätze vom Tag der Einweisung an zur Gänze zu entrichten. Für die Anstaltspflege von Patienten, denen nach den Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes – HVG Anstaltspflege gewährt wird (Beschädigte), sind den öffentlichen Krankenanstalten die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse von dem hiezu verpflichteten Kostenträger zur Gänze zu ersetzen.
c) Mit den gemäß lit. b vom Versicherungsträger bezahlten Pflegegebührenersätzen einschließlich des vom Versicherten für Angehörige zu entrichtenden Kostenbeitrags und dem Kostenbeitrag gemäß § 46a sind die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse (§ 44 Abs. 1) abgegolten. Die in § 44 Abs. 4 angeführten Leistungen sind damit nicht abgegolten.
d) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat gegenüber dem gemäß § 145 ASVG (§ 31 Abs. 2 dieses Gesetzes) eingewiesenen Patienten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach lit. a, b und c nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege. Nach Ablauf dieser Pflegedauer hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren zu tragen.
e) Die Versicherungsträger sind hinsichtlich der Patienten, für deren Anstaltspflege sie aufzukommen haben, berechtigt, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Krankenanstalt, wie Krankengeschichten, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, Einsicht zu nehmen und durch einen beauftragten Facharzt den Patienten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
(2) Versicherungsträger im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind
die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsträger, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und
Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, auf die
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen als Träger der
Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG, auf die Gewerbliche
Selbstständigen-Krankenversicherung und auf die Bauernkrankenversicherung
mit der Abweichung Anwendung, dass die im Abs. 1 lit. b vorgesehene
Ermäßigung der Pflegegebührenersätze für die
Angehörigen der Versicherten dieser Versicherungsträger nicht
anzuwenden ist.
(3) Zur Feststellung und Überprüfung eines allfälligen
Anspruches auf Bezahlung des vereinbarten Pflegegebührenersatzes durch den
Krankenversicherungsträger und zur Durchsetzung des Anspruches auf
Bezahlung der Pflegegebühren gegenüber dem Patienten und dessen
Angehörigen haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger
über Aufforderung bekannt zu geben, für welche Zeiten und durch wen
(Name und Anschrift) der Patient oder dessen Angehörige zur
Krankenversicherung angemeldet waren oder sind.
(4) Handelt es sich um einen Versicherten oder um einen
anspruchsberechtigten Angehörigen nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz, hat abweichend von Abs. 1 lit. b der
Versicherungsträger 90% und der Versicherte 10% der den Krankenanstalten
gebührenden Pflegegebührenersätze zu entrichten, soweit nicht im
Bauern-Sozialversicherungsgesetz Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorgesehen
sind.“
19. § 48 lautet:
„§ 48. (1) Die von den Trägern der
Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu
entrichtenden Pflegegebühren sind in den Fällen der Befundung oder
Begutachtung gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Halbsatz in
voller Höhe zu entrichten. Diese Pflegegebühren sind sechs Wochen ab
Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des Zahlungsverzuges sind
Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu entrichten.
(2) Das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die
Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden
Pflegegebührenersätze – unter Berücksichtigung der
Abgeltung für therapeutische Behelfe – und allfälligen
Sondergebühren (§ 45 Abs. 1) sowie die Dauer, für
welche die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, abgesehen von den
Fällen des § 49 Abs. 1, wird durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in
Betracht kommenden Sozialversicherungsträgern einerseits und dem
Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die
Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form
der Abfassung. Pflegegebührenersätze und Sondergebühren sind
binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Falle des
Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 5% pro Jahr zu
entrichten.
(3) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Rechtsträger einer
Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
andererseits aus einem gemäß Abs. 2 geschlossenen Vertrag
ergeben, entscheidet die Schiedskommission (§ 50). Der Antrag auf
Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.“
20. § 49 lautet:
„§ 49. (1) Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der
Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem
Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zu Stande, so
entscheidet auf Antrag die Schiedskommission (§ 50) mit Wirksamkeit ab
der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß
§ 48 Abs. 2 zu regelnden Angelegenheiten. Das Gleiche gilt
für den Fall, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der
Hauptverband zum Abschluss eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb
von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zu Stande gekommen ist. Der Antrag
auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der
Landesregierung oder vom Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger gestellt werden.
(2) Wenn ein Antrag nach Abs. 1 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu
dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur
rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(3) Besteht zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger kein
Vertrag (Abs. 2 und § 48 Abs. 2), sind bis zur Entscheidung
der Schiedskommission die zuletzt geltenden Pflegegebührenersätze als
Vorauszahlungen auf die von der Schiedskommission festzusetzenden
Pflegegebührenersätze zu leisten. Ebenso sind die Bestimmungen des
zuletzt geltenden Vertrages über die Verrechnung und Zahlung auf die
Vorauszahlungen sinngemäß anzuwenden. Im Falle des Verzuges von
Vorauszahlungen sind Verzugszinsen in der in § 63 Abs. 2 ASVG
vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
(4) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der
von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der
Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze, so sind diese
so zu bestimmen, dass sie 80% der jeweils geltenden, nach § 46
festgesetzten Pflegegebühren für die allgemeine Gebührenklasse
nicht übersteigen und 60% dieser Pflegegebühren nicht unterschreiten.
Innerhalb dieses Rahmens sind die Pflegegebührenersätze unter
Bedachtnahme darauf zu bestimmen, welche Einrichtungen und Ausstattungen die
betreffende Krankenanstalt besitzt, welcher Kostenaufwand mit der Einstellung
und dem Betrieb von besonders aufwändigen Einrichtungen verbunden ist und
inwieweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Krankenversicherungsträger gegeben ist.
(5) Betrifft die Entscheidung der Schiedskommission das Ausmaß der
von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der
Krankenanstalten zu entrichtenden Sondergebühren, so darf das Ausmaß
70% der jeweils geltenden, nach § 46 festgesetzten Sondergebühren
nicht unterschreiten, wobei das Ausmaß der Sondergebühren unter
Bedachtnahme auf die Einrichtungen und Ausstattungen der betreffenden
Krankenanstalt, auf die Kosten der für die Untersuchung oder Behandlung
notwendigen besonders aufwändigen Einrichtungen und auf die von den
Sozialversicherungsträgern an andere Personen und Institutionen für
gleichartige Leistungen zu entrichtenden Entgelte festzusetzen ist. Über
Antrag einer Partei hat die Festsetzung des Ausmaßes der
Sondergebühren in Bauschbeträgen zu erfolgen, die nach den
durchschnittlich pro Patient anfallenden Gesamtkosten aller ambulanten
Untersuchungen und Behandlungen zu ermitteln sind und mindestens 70% dieser
durchschnittlichen Kosten zu betragen haben; von der Festsetzung in
Bauschbeträgen sind besonders kostenintensive Untersuchungen und
Behandlungen ausgenommen.“
21. § 50 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die sich
zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger andererseits aus einem gemäß
§ 48 geschlossenen Vertrag ergeben, sowie zur Entscheidung
gemäß § 49 Abs. 1 ist eine Schiedskommission
berufen.“
22. In § 50 Abs. 2 zweiter Satz tritt an Stelle des
Wortes „fünf“ das Wort
„vier“.
23. § 50 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Die übrigen Mitglieder sind wie folgt zu
bestellen:
a) eines auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) eines auf Vorschlag der Orden, die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten in Wien sind,
c) eines aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung,
d) wenn der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt weder ein Orden noch das Land (Gemeinde) Wien ist, eines auf Vorschlag des betreffenden Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Dauer des Verfahrens.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
a) eines auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
b) eines auf Vorschlag der Orden, die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten in Wien sind,
c) eines aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten des Aktivstandes des Amtes der Landesregierung,
d) wenn der am Streit beteiligte Rechtsträger der Krankenanstalt weder ein Orden noch das Land (Gemeinde) Wien ist, eines auf Vorschlag des betreffenden Rechtsträgers der Krankenanstalt für die Dauer des Verfahrens.
Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
24. § 50 Abs. 2 Z 3 bis 6 samt Schlusssatz
entfällt.
25. § 50 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Wird innerhalb einer vom Amt der Landesregierung zu bestimmenden
angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den
im Abs. 2 Z 2 angeführten Voraussetzungen entspricht, so ist die
Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an
das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(4) Die im Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis c bezeichneten
Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer
von drei Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig, und zwar
auch von Mitgliedern nach Abs. 1 Z 2 lit. d.“
26. § 50 Abs. 11 bis 18 lautet:
„(11) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung
BGBl. I Nr. 65/2002, anzuwenden.
(12) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen der Vorsitzende
und als Beisitzer
1. das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
2. von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b bis d dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Rechtsträgers der Krankenanstalt in Betracht kommt, angehören.
1. das auf Vorschlag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bestellte Mitglied und
2. von den Mitgliedern gemäß Abs. 2 Z 2 lit. b bis d dasjenige, das nach Art des am Streit beteiligten Rechtsträgers der Krankenanstalt in Betracht kommt, angehören.
(13) Bei Ablauf der Amtsdauer von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) oder bei
einem sonstigen Wechsel in der Person von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) ist
ein anhängiges Verfahren von neuem durchzuführen.
(14) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe
der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und
unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
(15) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die beiden
Beisitzer anwesend sind.
(16) Die Beschlüsse der Senate werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt
seine Stimme als Letzter ab.
(17) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der
Schiedskommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Die
Kanzleigeschäfte der Schiedskommission hat der Magistrat zu
führen.
(18) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der
Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.“
27. § 50 a entfällt.
28. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Wenn ein Patient, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen,
der Versicherte (§ 47 Abs. 1 lit. b) oder die Begleitperson
(§ 37 Abs. 2) zur Zahlung verpflichtet sind, dürfen die
Pflegegebühren, die Sondergebühren sowie die Kostenbeiträge
für die voraussichtliche Pflegedauer, höchstens jedoch für
jeweils 28 Tage, vom Zahlungspflichtigen im Vorhinein eingehoben
werden.“
29. § 56 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt
leistet das Land Wien einen Beitrag von 50% des von der Landesregierung nach den
Grundsätzen dieses Gesetzes festgestellten Betriebsabganges der
Krankenanstalt. Unter Betriebsabgang ist der gesamte Betriebs- und
Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt, soweit er von der Landesregierung als
für die wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Führung
der Krankenanstalt gerechtfertigt anerkannt und durch Erträge bzw.
Einnahmen nicht gedeckt ist, zu verstehen. Für Leistungen der
Krankenanstalt, für die dem Rechtsträger weder gegenüber dem
Patienten noch gegenüber einer anderen physischen oder juristischen Person
ein Anspruch auf Gebühren (Pflege- und Sondergebühren,
Pflegegebührenersätze und sonstige Entgelte) zusteht, sind jene
Beträge als Erträge bzw. Einnahmen als betriebsabgangsmindernd
einzusetzen, die sich an Hand der Äquivalenzbeträge (§ 19
lit. b) für stationär erbrachte Leistungen, an ambulanten
Patienten erbrachte Leistungen und der aus der Anzahl der Gesundenuntersuchungen
ermittelten Beträge des betreffenden Jahres ergeben. Ebenso sind im
Gebarungsergebnis enthaltene Personal- und Sachaufwendungen für vom
Rechtsträger gewährte freiwillige (zB freiwillige Sozialleistungen)
oder nicht krankenhausspezifische Leistungen bei der Berechnung des
Betriebsabganges in Abzug zu bringen. Zweckzuschüsse des Bundes sowie
Investitionszuschüsse, soweit sie sich auf Ersatzanschaffungen beziehen,
sowie allfällige Zuwendungen Dritter sind in jenem Jahr
betriebsabgangmindernd in Abzug zu bringen, in welchem sie dem Rechtsträger
der Krankenanstalt zugeflossen sind. Im Betriebsaufwand von Krankenanstalten,
deren Träger kirchliche Einrichtungen sind, ist das Entgelt für die
Arbeit des geistlichen Personals des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit
jenen Beträgen anzusetzen, die für das nichtgeistliche Personal
derselben Anstalt in gleicher Verwendung gelten. Bei einer über die
Altersgrenze für die Pensionierung fortdauernden Verwendung und
Arbeitsfähigkeit gilt keine Beschränkung beim Ansatz derartiger
Personalkosten.“
30. § 56 Abs. 4 und 5 entfällt.
31. § 57 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Wenn die Krankenanstalt Zuschüsse des Bundes erhalten hat, ist
das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen von der
Sachlage durch die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.“
32. § 62 lit. m entfällt.
33. § 63 lautet:
„§ 63. (1) Die Beziehungen der
Versicherungsträger nach § 47 Abs. 2 erster Satz zu den
privaten Krankenanstalten werden durch privatrechtliche Verträge geregelt,
die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Die
Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten in einer privaten
Krankenanstalt für Patienten, denen nach dem Heeresversorgungsgesetz
– HVG Anstaltspflege gewährt wird, ist durch privatrechtliche
Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche
Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Zustimmung des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen. Diese Verträge bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der
Landesregierung gemäß § 18 Abs. 4.
(2) Die mit gemeinnützigen privaten Krankenanstalten zu vereinbarenden
Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die
Pflegegebührenersätze, die vom gleichen Versicherungsträger an
die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder
annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 47 Abs. 1
lit. e und die des § 48 Abs. 1
sinngemäß.“
34. Abschnitt IV samt Überschrift entfällt mit Ausnahme von
§ 64i. § 64i erhält die Bezeichnung
„§ 64a“.
35. Abschnitt V erhält die Bezeichnung „IV.
Abschnitt“.
36. § 65 letzter Satz entfällt.
Artikel III
(1) Soweit in Artikel II auf Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes – ASVG verwiesen wird, sind diese in jener
Fassung anzuwenden, die am 31. Dezember 1996 gegolten hat.
(2) Art. I Z 3 bis 7, 10, 25, 27, 28, 31, 36, 37, 42 bis 45
treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Art. I Z 22 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die übrigen Bestimmungen von Art. I treten mit dem der
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) Art. II tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft, sofern zu diesem
Zeitpunkt nicht bereits eine zwischen dem Bund und den Ländern geschlossene
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung für den Zeitraum ab 1. Jänner 2005
unterzeichnet ist.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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