Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 10. September 2002 | 37. Stück |
37. Gesetz: | Unterweisung in Wintersportarten (Wiener Schischulgesetz) [CELEX-Nrn.: 389L0048, 392L0051, 301L0019] |
37.
Gesetz über die Unterweisung in
Wintersportarten
(Wiener Schischulgesetz)
(Wiener Schischulgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
1. Abschnitt
Schischulen
Begriffbestimmungen
§ 1. (1) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst
alle Arten des Schilaufes insbesondere
1. den Alpinschilauf,
2. das Fahren auf schiähnlichen Geräten wie beispielsweise Trickschier, Snowboards und Alternativschilauf
3. und den nordischen Schilauf.
1. den Alpinschilauf,
2. das Fahren auf schiähnlichen Geräten wie beispielsweise Trickschier, Snowboards und Alternativschilauf
3. und den nordischen Schilauf.
(2) Schischulen sind Einrichtungen, zur erwerbsmäßigen
Unterweisung von Personen und Personengruppen in die Fertigkeiten des Schilaufs
in dem im Abs. 1 bestimmten Umfang.
(3) Erwerbsmäßigkeit ist gegeben, wenn die Unterweisung in die
Fertigkeiten des Schilaufes
1. gegen Entgelt oder
2. zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist,
ausgeübt wird.
1. gegen Entgelt oder
2. zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist,
ausgeübt wird.
(4) Die erwerbsmäßige Unterweisung in die Fertigkeiten des
Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen oder Personengruppen zum Zweck, ihnen
diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen,
ist – ausgenommen den Bestimmungen des § 2 – nur Inhabern
einer Schischulbewilligung gemäß § 3 gestattet.
(5) Unter Schilehrer sind all jene Personen zu verstehen, die eine
Lehrberechtigung im Sinne des § 10 besitzen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
§ 2. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die
Unterweisung im Schilauf im Rahmen
1. der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Zollwache;
2. des lehrplanmäßigen Unterrichts einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;
3. einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;
4. von Trainingskursen von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader;
5. der Tätigkeit eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland oder Ausland, sofern zum nicht auf Gewinn gerichteten Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf den Mitgliederpersonenkreis beschränkt;
6. des Ausflugsverkehrs von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre Schüler;
7. von Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen.
1. der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Zollwache;
2. des lehrplanmäßigen Unterrichts einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;
3. einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;
4. von Trainingskursen von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader;
5. der Tätigkeit eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland oder Ausland, sofern zum nicht auf Gewinn gerichteten Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf den Mitgliederpersonenkreis beschränkt;
6. des Ausflugsverkehrs von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre Schüler;
7. von Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen.
2. Abschnitt
Schischulbewilligung
Schischulbewilligung
§ 3. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule
bedarf einer Schischulbewilligung der Behörde. Die Schischulbewilligung
wird für einen bestimmten Standort und ein bestimmtes Schischulgebiet
erteilt; sie ist zu erteilen, wenn
1. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 und
2. die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 5
erfüllt sind.
1. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 und
2. die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 5
erfüllt sind.
(2) Der Antrag auf Schischulbewilligung ist schriftlich einzubringen. In
diesem ist der beabsichtigte Standort der Schischule anzuführen und sind
die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen (§§ 4 und 5) anzuschließen.
(3) Das Schischulgebiet ist unter Bedachtnahme
1. auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und
2. auf den beantragten Standort
durch die Behörde im Schischulbewilligungsbescheid zu bestimmen.
1. auf die vorhandenen Tourismuseinrichtungen und
2. auf den beantragten Standort
durch die Behörde im Schischulbewilligungsbescheid zu bestimmen.
(4) Die Schischulbewilligung darf an natürliche Personen, juristische
Personen, Personengesellschaften des Handelsrecht (offene Handelsgesellschaften,
Kommanditgesellschaften) sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften (offene
Erwerbsgesellschaften und Kommandit-Erwerbsgesellschaften) erteilt werden.
Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene
Erwerbsgesellschaften müssen jedoch einen Geschäftsführer
bestellen, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 4)
erbringt.
(5) Der zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person,
muss
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
(6) Der zu bestellende Geschäftsführer einer Personengesellschaft
des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft
muss
1. persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
1. persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft oder
2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.
(7) Der Geschäftsführer ist dem Schischulbewilligungsinhaber
gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung und der
Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften nach diesem
Landesgesetz bzw. der auf Grund dieses Landesgesetzes ergangenen Verordnungen
verantwortlich.
(8) Der Schischulbewilligungsinhaber hat die Bestellung, den Wechsel und
das Ausscheiden des Geschäftführers der Behörde anzuzeigen.
Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf die Schischulbewilligung bis
zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers längstens jedoch
während 30 Tagen weiter ausgeübt werden. § 7
Abs. 6 2. Satz, § 7 Abs. 7 und Abs. 8 gelten
sinngemäß.
Persönliche Voraussetzungen
§ 4. (1) Die Schischulbewilligung darf an natürliche
Personen erteilt werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind,
2. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
3. unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen (Abs. 2),
4. die fachliche Befähigung (Abs. 6) und
5. eine praktische Betätigung (Abs. 7) nachweisen.
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind,
2. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
3. unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen (Abs. 2),
4. die fachliche Befähigung (Abs. 6) und
5. eine praktische Betätigung (Abs. 7) nachweisen.
(2) Die Verlässlichkeit ist durch Vorlage einer
Strafregisterbescheinigung des Schischulbewilligungswerbers
nachzuweisen.
(3) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn der
Schischulbewilligungswerber
1. wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder
2. wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit
nach dem StGB, BGBl. Nr. 60/1974, idF BGBl. Nr. 58/2000, gerichtlich verurteilt worden ist.
1. wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder
2. wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit
nach dem StGB, BGBl. Nr. 60/1974, idF BGBl. Nr. 58/2000, gerichtlich verurteilt worden ist.
(4) Als ausreichender Nachweis der Verlässlichkeit werden für
Angehörige anderer Staaten im Sinne des Abs. 1 Z 1 die von den
zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates
ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, das den Anforderungen
dieses Gesetzes Genüge getan wird, anerkannt.
(5) Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates die genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt, so
werden sie
1. durch eine eidesstattliche Erklärung
2. oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärungen gibt, durch eine feierliche Erklärung
ersetzt, die der Schischulbewilligungswerber vor einer zuständigen Justiz – oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
1. durch eine eidesstattliche Erklärung
2. oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärungen gibt, durch eine feierliche Erklärung
ersetzt, die der Schischulbewilligungswerber vor einer zuständigen Justiz – oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen.
Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(6) Die fachliche Befähigung ist durch ein Diplom im Sinne der
§§ 11 und 12 (Diplomschilehrer oder Diplomsnowboardlehrer) oder
durch gleichwertige, gemäß §§ 20 und 21 anerkannte
Lehrgänge und Prüfungszeugnisse nachzuweisen.
(7) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis
1. einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Schilehrer gemäß §§ 11 bis 18, 20 und 21 in einer Schischule, die mit den Grundsätzen dieses Gesetzes im Einklang steht, oder
2. über eine mindestens zweijährige vergleichbare Tätigkeit bei einer Anstalt öffentlichen Rechtes zu erbringen.
Die Verwendung als Schilehrer darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
1. einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Schilehrer gemäß §§ 11 bis 18, 20 und 21 in einer Schischule, die mit den Grundsätzen dieses Gesetzes im Einklang steht, oder
2. über eine mindestens zweijährige vergleichbare Tätigkeit bei einer Anstalt öffentlichen Rechtes zu erbringen.
Die Verwendung als Schilehrer darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Sachliche Voraussetzungen
§ 5. Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt
werden, wenn
1. der Standort, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten und zu betreiben, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist,
2. der Schischulbewilligungswerber eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig zugelassenen Versicherers und
3. eine ausreichende Anzahl geeigneter Übungsplätze am Standort nachweist.
1. der Standort, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten und zu betreiben, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist,
2. der Schischulbewilligungswerber eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig zugelassenen Versicherers und
3. eine ausreichende Anzahl geeigneter Übungsplätze am Standort nachweist.
Meldepflichten
§ 6. Die Aufnahme, die drei aufeinanderfolgende
Kalenderjahre überschreitende oder dauernde Einstellung sowie die
Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule sind der Behörde vom
Schischulbewilligungsinhaber binnen zwei Wochen anzuzeigen.
Ausübung der Schischulbewilligung
§ 7. (1) Die Schischulbewilligung ist ein
persönliches Recht das nicht übertragen werden kann; es kann durch
Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Landesgesetz bestimmt
ist.
(2) Der Schischulbewilligungsinhaber ist verpflichtet, die Schischule nach
dem Stand der Technik zu führen und für die Fortbildung der eigenen
Person als auch jener Personen, die in der Schischule mit der Unterweisung in
die Fertigkeiten des Schilaufes beschäftigt sind, Sorge zu tragen.
Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen Erkenntnissen auf dem Gebiet des Schisports beruhende, in der Praxis erprobte Entwicklungsstand insbesondere hinsichtlich fortschrittlicher Fahrtechniken, der Bewegungslehre, der Schnee-, Lawinen-, Gelände- und Ausrüstungskunde.
Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen Erkenntnissen auf dem Gebiet des Schisports beruhende, in der Praxis erprobte Entwicklungsstand insbesondere hinsichtlich fortschrittlicher Fahrtechniken, der Bewegungslehre, der Schnee-, Lawinen-, Gelände- und Ausrüstungskunde.
(3) Mit dem Tod des Inhabers, der Auflösung der Personengesellschaft
des Handelsrechts bzw. der Erwerbsgesellschaft sowie mit dem Untergang der
juristischen Person erlischt die Schischulbewilligung zum Betrieb einer
Schischule; fällt jedoch der Tod, in die Zeit einer laufenden Saison, so
ist den Hinterbliebenen (überlebender Ehegatte, Verwandte in gerader, auf-
und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule
unbeschadet der folgenden Absätze gestattet.
(4) Es ist ein Geschäftsführer zu bestellen, wenn
1. die Schischulbewilligung nach Tod des Schischulbewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (überlebender Ehegatte, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,
2. der Schischulbewilligungsinhaber länger als 30 Tage abwesend ist.
1. die Schischulbewilligung nach Tod des Schischulbewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (überlebender Ehegatte, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,
2. der Schischulbewilligungsinhaber länger als 30 Tage abwesend ist.
(5) Der Geschäftsführer muss die persönlichen
Voraussetzungen des § 4 erfüllen.
(6) Die Fortführung, deren voraussichtliche Dauer, die
Geschäftsführerbestellung und deren voraussichtliche Dauer hat der
Schischulbewilligungsinhaber innerhalb von zwei Wochen der Behörde
anzuzeigen. Die Anzeige hat die zum Nachweis der persönlichen
Voraussetzungen (§ 4) erforderlichen Belege zu enthalten. Im Falle der
Geschäftsführerbestellung gemäß Abs. 4 Z 2 hat
der Schischulbewilligungsinhaber auch den Wegfall des Grundes der Abwesenheit
sowie den Widerruf der Geschäftsführerbestellung binnen zwei Wochen
der Behörde anzuzeigen.
(7) Wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, hat die
Behörde, die gemäß Abs. 6 erstatteten Anzeigen binnen
4 Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen.
(8) Wenn die gemäß Abs. 6 vorgeschriebenen Anzeigen
erstattet werden, obwohl hiefür die geforderten gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat die Behörde dies mit Bescheid
festzustellen und die Schischulbewilligung gemäß § 8
Abs. 2 zu entziehen.
(9) Die Verpachtung einer Schischulbewilligung ist nicht
gestattet.
Erlöschen der Schischulbewilligung
§ 8. (1) Der Schischulbewilligungsinhaber kann die
Schischulbewilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen zurücklegen.
Die Zurücklegung ist der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat die Schischulbewilligung zu entziehen,
wenn
1. der Schischulbewilligungsinhaber
a) eine der Voraussetzungen nach den §§ 4 und 5 nicht mehr erfüllt oder
b) von der Behörde festgestellte Mängel (§ 9) in der Führung der Schischule trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist behoben hat oder
c) wiederholt wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde.
2. der Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres nach Schischulbewilligungserteilung aufgenommen oder durch mehr als drei aufeinanderfolgende Saisonen ausgesetzt wurde,
3. der Fortbetrieb oder die Geschäftsführerbestellung nicht angezeigt wurden.
1. der Schischulbewilligungsinhaber
a) eine der Voraussetzungen nach den §§ 4 und 5 nicht mehr erfüllt oder
b) von der Behörde festgestellte Mängel (§ 9) in der Führung der Schischule trotz Aufforderung nicht binnen angemessener Frist behoben hat oder
c) wiederholt wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde.
2. der Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres nach Schischulbewilligungserteilung aufgenommen oder durch mehr als drei aufeinanderfolgende Saisonen ausgesetzt wurde,
3. der Fortbetrieb oder die Geschäftsführerbestellung nicht angezeigt wurden.
(3) Beziehen sich die im Abs. 2 Z 1 lit. a bis c
angeführten Entziehungsgründe auf die Person des
Geschäftsführers, so hat die Behörde die Bestellung des
Geschäftsführers zu widerrufen. § 3 Abs. 8 2. Satz
gilt in diesem Fall nicht.
Überwachung der Schischulen
§ 9. (1) Die Überwachung der Schischulen obliegt der
Behörde. Im Rahmen der Überwachung steht ihr die Befugnis zu, die
Schischulen in schimethodischer, schitechnischer und organisatorischer Hinsicht
sowie im Hinblick auf das Vorhandensein der notwendigen Sicherungseinrichtungen,
insbesondere für die Leistung Erster Hilfe gegenüber
verunglückten Schischülern, zu prüfen.
(2) Festgestellte Mängel hat der Schischulbewilligungsinhaber binnen
angemessener, von der Behörde festzusetzender Frist zu beheben.
(3) Die Schischulbewilligungsinhaber sind verpflichtet, der Behörde
die zur Ausübung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu
erteilen.
(4) Das Ergebnis einer Überprüfung ist in einer Niederschrift
zusammenzufassen. Eine Abschrift dieser Niederschrift ist dem
Schischulbewilligungsinhaber zu übermitteln.
3. Abschnitt
Schilehrer
Lehrberechtigung
§ 10. (1) Die Tätigkeit der Unterweisung in
Wintersportarten darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden
Lehrganges bzw. Kurses und – ausgenommen der Schischulbewilligungsinhaber
einer Schischule – nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem
Schischulbewilligungsinhaber einer Schischule ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die
angeführten Lehrberechtigungen erworben:
1. Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
2. Diplomsnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
3. Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
4. Snowboardführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
5. Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
6. Landessnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens;
7. Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
8. Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten.
1. Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
2. Diplomsnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;
3. Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
4. Snowboardführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;
5. Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;
6. Landessnowboardlehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Snowboardens;
7. Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;
8. Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten.
(3) Die Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 5 bis Z 8
gliedert sich in drei Abschnitte, den Grundkurs, den Prüfungskurs und den
Alpinkurs. Personen, die den Grundkurs erfolgreich absolviert haben, besitzen
nur in diesem Umfang die Lehrberechtigung.
Diplomschilehrerausbildung
§ 11. (1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 15) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 15) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf,
nachzuweisen.
Diplomsnowboardlehrerausbildung
§ 12. (1) Zur Diplomsnowboardlehrerausbildung dürfen
nur Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landessnowboardlehrerausbildung (§ 16) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. das 20. Lebensjahr vollendet haben,
3. die gesundheitliche Eignung besitzen (Abs. 2) und
4. ein Prüfungszeugnis über die Landessnowboardlehrerausbildung (§ 16) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.
(2) Die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen
Zeugnisses, das nicht älter als 3 Monate sein darf,
nachzuweisen.
Schiführer
§ 13. Zur Schiführerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
Snowboardführer
§ 14. Zur Snowboardführerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomsnowboardlehrerausbildung (§ 12) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen,
2. ein Prüfungszeugnis über die Diplomsnowboardlehrerausbildung (§ 12) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 20 und 21 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,
3. sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und
4. eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.
Landesschilehrer
§ 15. Zur Landesschilehrerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landesschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landesschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Landessnowboardlehrer
§ 16. Zur Landessnowboardlehrerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landessnowboardlehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Landessnowboardlehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Langlauflehrer
§ 17. Zur Langlauflehrerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Langlauflehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Langlauflehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Alternativschilehrer
§ 18. Zur Alternativschilehrerausbildung dürfen nur
Personen zugelassen werden, die
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Alternativschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 3 erfüllen und
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Alternativschilehrerprüfung kann erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgelegt werden.
Gemeinsame Bestimmungen über Ausbildung und
Prüfung
§ 19. (1) Die Prüfungen sind vor einer
Prüfungskommission abzulegen. Die Versagung der Zulassung zu einer
Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit Bescheid
auszusprechen, wenn die in den §§ 11 bis 18 festgelegten
Voraussetzungen – ausgenommen jener der Vorlage des
Prüfungszeugnisses – nicht erfüllt werden.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens
drei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer). Der Vorsitzende muss dem Kreis der
Landesbediensteten angehören. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern
ist von der Landesregierung nach Anhörung des Wiener Schi- und
Snowboardlehrerverbandes auf 5 Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer
dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Prüfung für
Diplomschilehrer abgelegt haben und eine mindestens dreijährige
Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule nachweisen können. Bei den
Prüfungen für Langlauflehrer und für Schiführer müssen
zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet
des Langlaufes bzw. der Tourenführung und der Alpinistik
verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen
Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die
näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. In dieser
Verordnung sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die
Ausschreibung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung,
der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es
kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Teilprüfungen
abgelegt werden.
(4) Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu
gliedern, wobei
1. der theoretische Teil jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, fachspezifischer Unterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde, Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache und
2. der praktische Teil jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen
zu umfassen hat.
1. der theoretische Teil jedenfalls die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, fachspezifischer Unterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde, Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Einführung in die Alpinkunde und Einführung in eine lebende Fremdsprache und
2. der praktische Teil jedenfalls die Gegenstände Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder und Übungen abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen
zu umfassen hat.
(5) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 11
bis 18 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch
Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu
erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der
Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass
jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für
die jeweilige Prüfung erforderlich sind.
(6) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Wiener Schi- und
Snowboardlehrerverband.
(7) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den
§§ 11 bis 18 vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen
werden, deren Fertigkeiten im Schifahren, Langlaufen, Snowboardfahren bzw. im
Alternativschifahren, einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen
Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Wiener Schi- und
Snowboardlehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die
Versagung der Zulassung ist durch Bescheid auszusprechen.
Anerkennung von anderen Lehrgängen und
Prüfungen
§ 20. Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen
Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten
Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von
Prüfungen gemäß §§ 11 bis 18 dieses Gesetzes
gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der
jeweiligen Ausbildung nach diesem Gesetz (§§ 11 bis 18) oder den
nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen entspricht. Bei welchen
Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, hat die Behörde
durch Verordnung zu bestimmen.
Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen von
Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum
§ 21. (1) Die Behörde hat auf Antrag nach dem Recht
der Europäischen Union im Einzelfall
1. Prüfungen und Ausbildungen, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten abgelegt wurden und
2. Berufserfahrung, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten erworben wurde,
als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 und sind diese nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen, hat die Behörde dem Antragsteller vorzuschreiben, dass er eine Eignungsprüfung abzulegen hat.
1. Prüfungen und Ausbildungen, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten abgelegt wurden und
2. Berufserfahrung, die von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in diesen Staaten erworben wurde,
als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne der §§ 11 bis 18 und sind diese nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen, hat die Behörde dem Antragsteller vorzuschreiben, dass er eine Eignungsprüfung abzulegen hat.
(2) Die Entscheidung der Behörde hat unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der
vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen. Der Zeitpunkt, zu
dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Wien aufzunehmen,
ist zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat entsprechend der Richtlinie 92/51/EWG in der
Fassung der Richtlinie 2001/19/EG die näheren Vorschriften über die
Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach
Abs. 1, insbesondere über den Inhalt und die Durchführung von
Eignungsprüfungen zu erlassen.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Drittstaaten
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung
nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
Fortbildungslehrgänge
§ 22 (1) Der Schischulbewilligungsinhaber, der
Geschäftsführer und alle Schilehrer müssen mindestens alle drei
Jahre einen Fortbildungslehrgang besuchen. Ist der Besuch aus gesundheitlichen,
beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen nicht möglich, so
ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat zur Vermittlung des
jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der
Schischulbewilligungsinhaber, der Diplomschilehrer, der Diplomsnowboardlehrer,
der Schiführer, der Snowboardführer, der Landesschilehrer, der
Landessnowboardlehrer, der Langlauflehrer und der Alternativschilehrer
erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf
Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.
(3) Der Wiener Schi- und Snowboardlehrerverband hat den Absolventen
über den erfolgreichen Besuch des im Abs. 1 genannten
Fortbildungslehrganges eine schriftliche Bestätigung, in der Gegenstand und
Dauer des Lehrganges angegeben sind, auszustellen.
(4) Die Behörde hat auf Antrag einer der im Abs. 1 genannten
Personen, die im Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen
EWR-Vertragsstaates eine Fortbildungsveranstaltung absolviert haben, diese, nach
Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungsveranstaltungen nach
Abs. 2, anzuerkennen.
Einteilung der Lehrkräfte
§ 23 (1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des
Schilaufs in Schischulen dürfen nur Personen verwendet werden, die
Lehrgänge gemäß §§ 11 bis 18, 20 und 21
erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses
nachgewiesen haben.
(2) Soweit zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes
einer Schischule Schilehrer gemäß §§ 11 bis 18, 20 und
21 nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, können für
die Unterweisung der Schüler bei Einhaltung nachstehender Voraussetzungen
auch kurzfristig Aushilfskräfte verwendet werden:
1. die Verwendung ist unverzüglich der Behörde unter Angabe von Namen, Alter, Beruf sowie Dauer der Beschäftigung bekanntzugeben;
2. die Beschäftigung darf nur aushilfsweise und höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison und Aushilfskraft erfolgen;
3. die Aushilfskräfte müssen die erforderliche Verläßlichkeit, gesundheitliche Eignung und ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen.
1. die Verwendung ist unverzüglich der Behörde unter Angabe von Namen, Alter, Beruf sowie Dauer der Beschäftigung bekanntzugeben;
2. die Beschäftigung darf nur aushilfsweise und höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison und Aushilfskraft erfolgen;
3. die Aushilfskräfte müssen die erforderliche Verläßlichkeit, gesundheitliche Eignung und ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
wer
1. als Schischulbewilligungsinhaber, Geschäftsführer oder als Schilehrer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
2. eine Tätigkeit gemäß den §§ 11 bis 18 ausübt ohne dazu nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen berechtigt zu sein,
3. entgegen § 1 Abs. 4 eine Schischule betreibt ohne über die gemäß § 3 erforderliche Bewilligung zu verfügen,
4. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Schischule“ führt ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein,
5. als Fortbetriebsberechtigter seiner Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 4 (Geschäftsführerbestellung) oder § 7 Abs. 6 (Anzeigepflicht) nicht nachkommt.
1. als Schischulbewilligungsinhaber, Geschäftsführer oder als Schilehrer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
2. eine Tätigkeit gemäß den §§ 11 bis 18 ausübt ohne dazu nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen berechtigt zu sein,
3. entgegen § 1 Abs. 4 eine Schischule betreibt ohne über die gemäß § 3 erforderliche Bewilligung zu verfügen,
4. im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Schischule“ führt ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein,
5. als Fortbetriebsberechtigter seiner Verpflichtung gemäß § 7 Abs. 4 (Geschäftsführerbestellung) oder § 7 Abs. 6 (Anzeigepflicht) nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Behörde, sofern keine
gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, mit Geldstrafe bis zu
2 100 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu
bestrafen.
Zuständigkeit
§ 25. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der
Magistrat.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 26. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils
die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 27. Durch dieses Landesgesetz werden folgende
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 S. 16) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001 S. 1–51)
und
2. Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 209 S. 25) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001 S. 1–51).
1. Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. Nr. L 19 S. 16) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001 S. 1–51)
und
2. Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 209 S. 25) in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG (ABl. Nr. L 206 vom 31.7.2001 S. 1–51).
Die von diesen Richtlinien abweichende Bestimmung des § 21
gründet sich auf die Entscheidung der Europäischen Kommission K(2000)
2274 vom 25. 7. 2000
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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