Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 10. September 2002 | 36. Stück |
36. Gesetz: | Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen (Wiener Pflanzenschutzgesetz) [CELEX-Nrn.: 300L0029, 395L0044, 3970046] |
36.
Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor
Schadorganismen (Wiener Pflanzenschutzgesetz)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Zweck und Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen.
(2) Die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2002, zum Schutze der Pflanzen
vorgesehenen Maßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht betroffen.
Abweichend davon gelten die nach diesem Gesetz bestehenden Verpflichtungen auch
für jene Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975
Anwendung finden, sofern sie unmittelbar an landwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und begründete
Interessen des Pflanzenschutzes bestehen.
(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird
durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes
sind:
1. Pflanzen:
a) lebende Pflanzen;
b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
– Früchte im botanischen Sinne, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wurden,
– Gemüse, sofern es nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wurde,
– Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,
– Schnittblumen,
– Äste mit Laub oder Nadeln,
– gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,
– pflanzliche Gewebekulturen;
als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solche, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
2. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind;
3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;
4. Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von biologischen, chemischen oder mechanischen Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten;
5. Integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Mittel auf ein unumgänglich notwendiges Ausmaß beschränkt wird.
1. Pflanzen:
a) lebende Pflanzen;
b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:
– Früchte im botanischen Sinne, sofern sie nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wurden,
– Gemüse, sofern es nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht wurde,
– Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke,
– Schnittblumen,
– Äste mit Laub oder Nadeln,
– gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln,
– pflanzliche Gewebekulturen;
als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solche, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;
2. Pflanzenerzeugnisse: unverarbeitete oder durch einfache Verfahren bearbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, soweit sie nicht Pflanzen sind;
3. Schadorganismen: Schädlinge der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse tierischer oder pflanzlicher Art sowie solche in Form von Viren, Mykoplasmen oder anderen Krankheitserregern;
4. Pflanzenschutzmaßnahmen: die Anwendung von biologischen, chemischen oder mechanischen Mitteln und Verfahren zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Vorbeugung gegen deren Auftreten;
5. Integrierter Pflanzenschutz: eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Mittel auf ein unumgänglich notwendiges Ausmaß beschränkt wird.
Aufgaben der Verpflichteten
§ 3. (1) Die Eigentümer von Grundstücken,
Baulichkeiten und Transportmitteln, welche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder
andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in
Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern, verwahren oder zum Verkauf
bereithalten, haben
1. ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, zu überwachen und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes rechtzeitig, wirksam und sachgerecht zu bekämpfen;
2. jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen;
3. die ihnen vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen;
4. die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch den Magistrat sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Organe des Magistrates sowie durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 3 zu Kontroll- und Überwachungszwecken im Interesse des Pflanzenschutzes – tunlichst nach vorheriger Verständigung – sowie die unentgeltliche Entnahme von Pflanzen- und Erdproben für Untersuchungszwecke in einem angemessenen Ausmaß zu dulden;
5. die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte (zB über das Auftreten von Schadorganismen) zu erteilen und gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen vorzulegen.
1. ihre Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, zu überwachen und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes rechtzeitig, wirksam und sachgerecht zu bekämpfen;
2. jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen;
3. die ihnen vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen ohne unnötigen Aufschub durchzuführen;
4. die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch den Magistrat sowie das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Organe des Magistrates sowie durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 3 zu Kontroll- und Überwachungszwecken im Interesse des Pflanzenschutzes – tunlichst nach vorheriger Verständigung – sowie die unentgeltliche Entnahme von Pflanzen- und Erdproben für Untersuchungszwecke in einem angemessenen Ausmaß zu dulden;
5. die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte (zB über das Auftreten von Schadorganismen) zu erteilen und gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen vorzulegen.
(2) Den Eigentümern sind Pächter, Nutznießer und sonstige
Verfügungsberechtigte gleichzuhalten (Verpflichtete).
Kontrollmaßnahmen
§ 4. (1) Der Magistrat hat Grundstücke, Baulichkeiten
und Transportmittel, die mit Schadorganismen kontaminiert sein können,
sowie erforderlichenfalls die rechtzeitige, wirksame und sachgerechte
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch Verpflichtete zu
überwachen, gegebenenfalls Pflanzen- und Erdproben zu entnehmen und
Untersuchungen vorzunehmen.
(2) Sollte der Zutritt zu Grundstücken oder Baulichkeiten oder
Transportmitteln verwehrt werden, sind die Organe des Magistrates bei Gefahr im
Verzug befugt, sich diesen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
der eingesetzten Mittel zu verschaffen.
(3) Nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen ist
Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine
Anwesenheit bei behördlichen Tätigkeiten, die auf Grund dieses
Gesetzes erfolgen, zu ermöglichen.
Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 5. (1) Bei Feststellung des Auftretens von
Schadorganismen kann der Magistrat zum Zwecke der Bekämpfung sowie der
Verhinderung der Verbreitung von Schadorganismen im gebotenen Ausmaß im
Einzelfall mit Bescheid sowie beim Erfordernis großräumiger oder
flächendeckender Vorgangsweise durch Verordnung folgende Maßnahmen
anordnen:
1. die örtliche Beschränkung oder das Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Überträgern von Schadorganismen;
2. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues bestimmter Pflanzenarten oder die Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes sowie zum Zwecke der Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Pflanzenbestände die Entfernung von erheblichem Unkrautbewuchs;
3. die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren, die Entnahme und Untersuchung von Pflanzen- sowie von Erdproben, die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Lebensbedingungen für nützliche Kleinlebewesen sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden sowie Lagerformen;
4. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung oder Benützung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche von Schadorganismen in einem Gefahr drohenden Ausmaß befallen oder in einem solchen Ausmaß befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, die Erklärung einer mit Schadorganismen kontaminierten Fläche zur Befallszone (Sicherheitszone) oder eines mit Schadorganismen kontaminierten Gegenstandes zum Befallsgegenstand;
5. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen sowie der Transportmittel, des Bodens, von Kultursubstraten oder von Räumlichkeiten gegebenenfalls unter Bestimmung der konkreten Vorgangsweise.
1. die örtliche Beschränkung oder das Verbot des Verbringens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Überträgern von Schadorganismen;
2. das Verbot oder die Einschränkung des Anbaues bestimmter Pflanzenarten oder die Verwendung bestimmter Kultursubstrate im Interesse des Pflanzenschutzes sowie zum Zwecke der Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Pflanzenbestände die Entfernung von erheblichem Unkrautbewuchs;
3. die Anwendung bestimmter Pflanzenschutzverfahren, die Entnahme und Untersuchung von Pflanzen- sowie von Erdproben, die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung ausreichender Lebensbedingungen für nützliche Kleinlebewesen sowie die Einhaltung bestimmter Fruchtfolgen, Anbau- und Pflanzmethoden sowie Lagerformen;
4. die Beschränkung oder Sperre der Nutzung oder Benützung von bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche von Schadorganismen in einem Gefahr drohenden Ausmaß befallen oder in einem solchen Ausmaß befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, die Erklärung einer mit Schadorganismen kontaminierten Fläche zur Befallszone (Sicherheitszone) oder eines mit Schadorganismen kontaminierten Gegenstandes zum Befallsgegenstand;
5. die Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen sowie der Transportmittel, des Bodens, von Kultursubstraten oder von Räumlichkeiten gegebenenfalls unter Bestimmung der konkreten Vorgangsweise.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Magistrat die Maßnahmen
gemäß Abs. 1 unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten
durch den Verpflichteten erforderlichenfalls unverzüglich durchführen
zu lassen.
§ 6. (1) Die Landesregierung kann hinsichtlich jener
Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche
Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, bereits vor ihrem Auftreten die zu
einer wirksamen Bekämpfung oder Verhinderung der Verbreitung gebotenen
Maßnahmen (§ 5 Abs. 1) durch Verordnung anordnen.
(2) Erforderlichenfalls kann auch der Magistrat aus den im Abs. 1
genannten Gründen im Einzelfall Maßnahmen der dort bezeichneten Art
mit Bescheid anordnen.
Haltung und Manipulation von
Schadorganismen
§ 7. (1) Die Haltung von Schadorganismen sowie die
Manipulation mit diesen (zB Züchtung, Verbringung u. dgl.) ist
verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Forschungsvorhaben von
wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, bei Vorliegen einer auf
gemeinschaftsrechtlichen Regelungen beruhenden Ermächtigung sowie im Falle
einer gemäß Abs. 3 erteilten Ausnahme.
(3) Der Magistrat hat über Antrag für Versuchs- und
Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen eine
Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, sofern berechtigte
Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr
besteht.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 können erforderlichenfalls
befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn
nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung
entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder
längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.
Kostentragung
§ 8. (1) Die Verpflichteten haben die Kosten der vom
Magistrat angeordneten oder durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen
einschließlich des für Fremdleistungen (Untersuchung von Proben,
Erstellung von Fachgutachten u.dgl.) erbrachten Aufwandes selbst zu tragen bzw.
zu ersetzen, sofern keine Bestreitung aus öffentlichen Mitteln
erfolgt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die vom Magistrat in
Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden nicht unter Abs. 1 fallenden
sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die
betragsmäßige Bestimmung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen
Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.
(3) Werden entstandene Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten,
wird im Rahmen der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im
Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz
der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000
S. 1, die zugrundeliegende Forderung an die Europäische Gemeinschaft
im Sinne dieser Regelung abgetreten.
Behörden
§ 9. (1) Die Vollziehung dieses Gesetzes erfolgt, soweit
nicht anderes bestimmt ist, durch den Magistrat.
(2) Die Landesregierung kann unter ihrer Aufsicht und Kontrolle Aufgaben
zur Durchführung des Pflanzenschutzes juristischen Personen des
öffentlichen oder des privaten Rechtes übertragen, sofern diese und
ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein
persönliches Interesse haben.
(3) Der Magistrat und die Landesregierung bilden gemeinsam, mit den
amtlichen Stellen im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995,
BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch Art. 4 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 110/2002, den Amtlichen Österreichischen
Pflanzenschutzdienst.
Strafbestimmungen und
Sicherungsmaßnahmen
§ 10. (1) Wer als Verpflichteter
1. entgegen § 3 Abs. 1 Z 1 Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, überwacht und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes nicht rechtzeitig, wirksam und sachgerecht bekämpft,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 ein atypisches Auftreten oder den Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen nicht oder nicht unverzüglich dem Magistrat anzeigt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 die vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht oder nicht ohne unnötigen Aufschub durchführt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Z 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen oder das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln oder die Entnahme von Pflanzen- sowie von Erdproben nicht duldet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 Z 5 die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder sachdienliche Unterlagen nicht vorlegt,
6. die in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,
7. den in Bescheiden gemäß § 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt,
8. entgegen § 7 Abs. 1 Schadorganismen hält oder mit diesen manipuliert,
9. die in Bescheiden gemäß § 7 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR zu bestrafen.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Z 1 Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nicht auf das Vorkommen von Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, überwacht und diese erforderlichenfalls im Rahmen eines integrierten Pflanzenschutzes nicht rechtzeitig, wirksam und sachgerecht bekämpft,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Z 2 ein atypisches Auftreten oder den Verdacht eines solchen Auftretens von sich in Gefahr drohender Weise vermehrenden Schadorganismen nicht oder nicht unverzüglich dem Magistrat anzeigt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Z 3 die vom Magistrat aufgetragenen Pflanzenschutzmaßnahmen nicht oder nicht ohne unnötigen Aufschub durchführt,
4. entgegen § 3 Abs. 1 Z 4 die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen oder das Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln oder die Entnahme von Pflanzen- sowie von Erdproben nicht duldet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 Z 5 die zur Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder sachdienliche Unterlagen nicht vorlegt,
6. die in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,
7. den in Bescheiden gemäß § 6 Abs. 2 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt,
8. entgegen § 7 Abs. 1 Schadorganismen hält oder mit diesen manipuliert,
9. die in Bescheiden gemäß § 7 Abs. 4 erteilten Auflagen nicht einhält,
begeht, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 EUR zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung
stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als Überträger von
Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände können ungeachtet
der Person des Verfügungsberechtigten für verfallen erklärt
werden.
(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages an Stelle der
Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. In männlicher Form angeführte
personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 12. Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft
gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1, sowie der
Richtlinie 95/44/EG mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den
Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-,
Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte
Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen,
ABl. Nr. L 184 vom 03.08.1995 S. 34, zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/46/EG, ABl. Nr. L 204 vom 31.07.1997 S. 43.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das
Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung
der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 8/1955, 9/1959, 48/1993 und
11/2001 außer Kraft.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Regelungen des Wiener
Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 18/1990, in der
Fassung der Kundmachung LGBl. für Wien Nr. 23/1990 und des
Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 11/2001, nicht
berührt.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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