Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 10. September 2002 | 35. Stück |
35. Gesetz: | Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 (3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978); Änderung |
35.
Gesetz, mit dem das Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 geändert wird (3. Novelle zum Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. für Wien
Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 28/1991, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Gesetzes lautet:
„Gesetz betreffend die Zuständigkeit zur
Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer für
Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für
Berufsschulen (Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG
1978)“
2. § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
3. § 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung entscheidet
1. über Berufungen gegen Bescheide des Stadtschulrates für Wien,
2. über den Ausspruch der Nichtbewährung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.“
1. über Berufungen gegen Bescheide des Stadtschulrates für Wien,
2. über den Ausspruch der Nichtbewährung gemäß § 26a Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes.“
4. § 5 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 1 lit. c
und § 10 Abs. 1 lit. c lauten:
„Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer (§ 13
Abs. 1 bis 3).“
5. § 5 Abs. 2 lit. b lautet:
„b) zwei Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer jener im
§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der
Landeslehrer angehört, auf den sich die Leistungsfeststellung
bezieht.“
6. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer dürfen
nicht derselben Schule des Landeslehrers angehören, auf den sich die
Leistungsfeststellung bezieht.“
7. § 6 Abs. 2 lit. c lautet:
„c) drei Vertretern (Stellvertretern) der Landeslehrer jener im
§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der
Berufungswerber angehört.“
8. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.“
9. In § 7 wird der Ausdruck „§ 13
Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „§ 13
Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
10. In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck
„Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck
„Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes“
ersetzt.
11. § 10 Abs. 2 lit. b entfällt; die bisherige lit.
c erhält die Bezeichnung „lit. b“.
12. § 10 Abs. 2 lit. d erhält die Bezeichnung
„lit. c“ und lautet:
„c) einem Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer jener im
§ 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der
beschuldigte Landeslehrer angehört.“
13. In § 10 Abs. 3 wird die Bezeichnung
„§ 13 Abs. 1 oder 2“ durch die Bezeichnung
„§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
14. § 11 lautet:
„§ 11. (1) Der Disziplinaroberkommission
gehören an:
a) der Leiter des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien und ein rechtskundiger Beamter als sein Stellvertreter,
b) die Landesschulinspektoren für die Pflichtschulen,
c) Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer (§ 13 Abs. 1 bis 3).
a) der Leiter des inneren Dienstes des Stadtschulrates für Wien und ein rechtskundiger Beamter als sein Stellvertreter,
b) die Landesschulinspektoren für die Pflichtschulen,
c) Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer (§ 13 Abs. 1 bis 3).
(2) Die Disziplinaroberkommission verhandelt und entscheidet in Senaten.
Jeder Senat besteht aus
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer nicht zuständigen Landesschulinspektor,
c) einem Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber angehört.“
a) einer der im Abs. 1 lit. a angeführten Personen als Vorsitzender,
b) einem nach den schulbehördlichen Vorschriften für den beschuldigten Landeslehrer nicht zuständigen Landesschulinspektor,
c) einem Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer jener im § 13 Abs. 1, 2 oder 3 angeführten Gruppe, der der Berufungswerber angehört.“
15. In § 12 Abs. 1 wird die Bezeichnung
„§ 13 Abs. 1 und 2“ durch die Bezeichnung
„§ 13 Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.
16. § 12 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Mitglieder der Senate der Disziplinarkommission
gemäß § 10 Abs. 2 lit. a und b und die Mitglieder
der Senate der Disziplinaroberkommission gemäß § 11
Abs. 2 lit. b sind vom Kollegium des Stadtschulrates für Wien für
eine Funktionsperiode von fünf Schuljahren jeweils vor dem Ablauf des
fünften Schuljahres zu bestellen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der
Funktionsperiode aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein anderes
Mitglied in gleicher Weise zu bestellen.“
17. § 13 samt Überschrift lautet:
„Vertreter (Stellvertreter) der
Landeslehrer
§ 13. (1) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer
an allgemeinbildenden Pflichtschulen in der Leistungsfeststellungskommission,
der Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer an
allgemeinbildenden Pflichtschulen vertretenen Wählergruppen (Fraktionen)
nominiert. Jeder Fraktion steht das Nominierungsrecht entsprechend dem
Stärkeverhältnis der bei der letzten Personalvertretungswahl für
die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zu. Die
Nominierung erfolgt für folgende nach der Art der tatsächlichen
Verwendung gegliederte Gruppen:
1. Leiter von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
3. Lehrer an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
4. Lehrer an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
5. Lehrer für Werkerziehung an Volksschulen und Lehrer für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
6. Lehrer für den Religionsunterricht.
1. Leiter von Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Lehrer an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
3. Lehrer an Sonderschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
4. Lehrer an Volksschulen, ausgenommen die unter Z 5 und 6 genannten Lehrer,
5. Lehrer für Werkerziehung an Volksschulen und Lehrer für Werkerziehung und Hauswirtschaft an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen,
6. Lehrer für den Religionsunterricht.
(2) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer an berufsbildenden
Pflichtschulen (Berufsschulen) in der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden von den im Zentralausschuss der Landeslehrer an
berufsbildenden Pflichtschulen vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach
den in Abs. 1 festgelegten Grundsätzen für folgende nach der Art
der tatsächlichen Verwendung gegliederte Gruppen nominiert:
1. Leiter von Berufsschulen und Stellvertreter der Leiter von Berufsschulen,
2. Lehrer an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer,
3. Lehrer für den Religionsunterricht.
1. Leiter von Berufsschulen und Stellvertreter der Leiter von Berufsschulen,
2. Lehrer an Berufsschulen, ausgenommen die unter Z 3 genannten Lehrer,
3. Lehrer für den Religionsunterricht.
(3) Die Vertreter (Stellvertreter) der Landeslehrer an den mit
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten privaten konfessionellen Pflichtschulen
(§ 19 Abs. 1 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962) in der Leistungsfeststellungskommission, der
Leistungsfeststellungsoberkommission, der Disziplinarkommission und der
Disziplinaroberkommission werden von den im jeweils zuständigen
Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen (Fraktionen) nach den in
Abs. 1 festgelegten Grundsätzen nominiert.
(4) Für jede der in § 13 Abs. 1 bis 3 angeführten
Gruppen sind pro Bezirk für die Leistungsfeststellungsoberkommission drei,
für die drei anderen Kommissionen je zwei Vertreter nach den
Grundsätzen des Abs. 1 zu nominieren. Als Bezirk gilt innerhalb der
Gruppen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 und
§ 13 Abs. 2 Z 2 jeweils der Inspektionsbereich eines
Bezirksschulinspektors oder Berufsschulinspektors, in allen übrigen
Fällen der Amtsbereich des Stadtschulrates für Wien. Die
Zugehörigkeit der Landeslehrer zu einem Bezirk richtet sich nach ihrer
überwiegenden tatsächlichen Verwendung in der Kalenderwoche der
Nominierung; ist eine solche überwiegende Verwendung nicht bestimmbar, ist
die letzte frühere tatsächliche Verwendung maßgebend. Bei der
Nominierung ist auf die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 3 und 6
Abs. 3 Bedacht zu nehmen.
(5) Für jeden nominierten Vertreter gemäß Abs. 4 sind
von der nominierenden Wählergruppe (Fraktion) für die
Leistungsfeststellungsoberkommission zwei, für die drei anderen
Kommissionen je drei Stellvertreter unter Bekanntgabe ihrer Reihung zu
nominieren.“
18. § 14 lautet:
„§ 14. (1) Die Vertreter (Stellvertreter) der
Landeslehrer sind für die Dauer von fünf Schuljahren
(Funktionsperiode) jeweils vor Ablauf des fünften Schuljahres schriftlich
dem Stadtschulrat für Wien zu nominieren und gelten mit Einlangen der
Nominierung als bestellt.
(2) Wird eine Nominierung nicht rechtzeitig vorgenommen, so hat das
Kollegium des Stadtschulrates für Wien Landeslehrer der entsprechenden
Gruppen (§ 13 Abs. 1 bis 3) zu Vertretern (Stellvertretern) der
Landeslehrer zu bestellen.“
19. Die §§ 15 und 16 entfallen.
20. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Ist ein Vertreter der Landeslehrer
verhindert, so hat dieser einen Stellvertreter zu entsenden. Scheidet ein
Vertreter der Landeslehrer aus, so tritt an dessen Stelle bis zum Ablauf der
Funktionsperiode ein Stellvertreter. Die Entsendung (erster Satz) und der
Eintritt (zweiter Satz) eines Stellvertreters haben nach der gemäß
§ 13 Abs. 5 vorgenommenen Reihung zu erfolgen.
(2) Ein Vertreter der Landeslehrer gilt auch dann als
verhindert,
1. wenn er sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines Amtes zu enthalten hätte;
2. wenn er abgelehnt wird;
3. wenn er länger als drei Monate einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer der Zuweisung;
4. wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die Suspendierung eines anderen Vertreters der Landeslehrer desselben Senates handelt;
5. wenn er aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Gruppe zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als drei Monate einer nicht zum Inspektionsbezirk des Landeslehrers, auf den sich die Leistungsfeststellung bezieht, gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer dieser Zuweisung.
1. wenn er sich bei Anwendbarkeit des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG der Ausübung seines Amtes zu enthalten hätte;
2. wenn er abgelehnt wird;
3. wenn er länger als drei Monate einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer der Zuweisung;
4. wenn es sich um die Leistungsfeststellung, den Disziplinarfall oder die Suspendierung eines anderen Vertreters der Landeslehrer desselben Senates handelt;
5. wenn er aus einer der im § 13 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 13 Abs. 2 Z 2 angeführten Gruppe zum Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bestellt wurde und länger als drei Monate einer nicht zum Inspektionsbezirk des Landeslehrers, auf den sich die Leistungsfeststellung bezieht, gehörenden Schule vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen wird, für die Dauer dieser Zuweisung.
(3) Über die Rechtfertigung der Ablehnung gemäß Abs. 2
Z 2 entscheidet endgültig der Vorsitzende der jeweiligen
Kommission.
(4) Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5 ist auch auf den Stellvertreter
anzuwenden.
(5) Scheidet ein Stellvertreter aus oder tritt er als Vertreter der
Landeslehrer ein, so ist innerhalb von vier Wochen eine Ersatzperson von jener
Fraktion, von der der bisherige Stellvertreter nominiert worden ist, neuerlich
ein Stellvertreter für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu
nominieren. § 14 Abs. 2 ist anzuwenden.“
21. § 19 lautet:
„§ 19. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes
tritt das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1972, LGBl. für Wien
Nr. 5/1973, außer Kraft.
(2) Organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Bestellung der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden
gemäß den Bestimmungen der 3. Novelle zum Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 können bereits ab dem der Kundmachung
dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen, dürfen jedoch erst mit
1. September 2003 wirksam werden.
(3) Die erstmalige Bestellung von Vertretern (Stellvertretern) der
Landeslehrer auf die Dauer von fünf Jahren im Sinn der §§ 13
und 14 in der Fassung der 3. Novelle zum Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 hat rechtzeitig vor Ablauf des Schuljahres
2002/2003 zu erfolgen.
(4) Besteht am 1. September 2003 eine nach den Bestimmungen der
3. Novelle zum Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 einzurichtende
Leistungsfeststellungskommission, Leistungsfeststellungsoberkommission,
Disziplinarkommission oder Disziplinaroberkommission nicht, hat die jeweils
für die betreffende Angelegenheit am 31. August 2003 zuständige
Kommission die Aufgaben der noch nicht eingerichteten Kommission so lange
wahrzunehmen, als die nach den Bestimmungen der 3. Novelle zum Wiener
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1978 einzurichtende Kommission noch nicht
eingerichtet ist. Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Am 31. August 2003 anhängige Disziplinar- und
Leistungsfeststellungsverfahren sind, sofern bereits eine mündliche
Verhandlung stattgefunden hat, von den für diese Verfahren am 31. August
2003 zuständigen Kommissionen in der zu diesem Zeitpunkt vorgesehenen
Zusammensetzung weiterzuführen. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in
denen nach dem 31. August 2003 eine Verhandlung auf Grund einer Entscheidung der
Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu
wiederholen ist.“
22. In § 20 Abs. 2 wird das Datum „1.
Jänner 1991“ durch das Datum
„1. Jänner 2002“ ersetzt.
Artikel II
Es treten in Kraft:
1. Art. I Z 1 bis 3, 10, 21 (soweit er sich auf § 19 Abs. 1 bis 3 bezieht) und 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
2. Art. I Z 4 bis 9, 11 bis 20 und 21 (soweit er sich auf § 19 Abs. 4 und 5 bezieht) mit 1. September 2003.
1. Art. I Z 1 bis 3, 10, 21 (soweit er sich auf § 19 Abs. 1 bis 3 bezieht) und 22 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
2. Art. I Z 4 bis 9, 11 bis 20 und 21 (soweit er sich auf § 19 Abs. 4 und 5 bezieht) mit 1. September 2003.
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
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