Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 11. Juli 2002 | 33. Stück |
33. Gesetz: | Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Änderung |
33.
Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien
Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 56/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lit. d und e sowie die neu
angefügten lit. f und g
lauten:
„d) Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
f) Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
g) Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
„d) Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
f) Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
g) Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt
Überschrift eingefügt:
„Mitgliederverzeichnis
§ 3a. (1) Die Landwirtschaftskammer hat im Wege der
automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis ihrer Mitglieder
zu führen und zur Evidenthaltung ihres Mitgliederstandes sowie zu den
nachstehend genannten Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu
verarbeiten:
1. die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung des Kammerbeitrags notwendig sind (zB Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten),
2. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind,
3. Daten, die zur Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses, notwendig sind.
1. die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung des Kammerbeitrags notwendig sind (zB Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten),
2. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind,
3. Daten, die zur Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses, notwendig sind.
(2) Eine Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses nach Abs. 1 an
das Amt der Wiener Landesregierung und an die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion Wien zwecks Vollziehung behördlicher Aufgaben
ist zulässig.“
3. § 6 lit. d sowie die neu angefügte lit. e
lauten:
„d) der Kontrollausschuss,
e) die Fachausschüsse.“
„d) der Kontrollausschuss,
e) die Fachausschüsse.“
4. Nach § 13 wird folgender § 13a samt
Überschrift eingefügt:
„Kontrollausschuss
§ 13a. (1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung
der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung
hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung
wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie
den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuss kann
alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige
Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede in der
Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der
Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen
aufgeteilt.
(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuss
nicht angehören. Im Übrigen finden § 14 Abs. 4 und 5
sinngemäß Anwendung.
(4) Der Kontrollausschuss ist erstmalig für die auf die im Jahre 2003
stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer folgende
Funktionsperiode einzurichten.“
5. Dem § 21 wird folgender Abs. 3
angefügt:
„(3) Gegen Bescheide des Präsidenten der Landwirtschaftskammer
(§ 13 Abs. 2) in Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) steht die Berufung an die
Landesregierung offen.“
6. Im § 24 Abs. 1 lit. d wird die Verweisung auf
„§ 3 Abs. 1 lit. d und lit. e“ durch
jene auf „§ 3 Abs. 1 lit. f und
lit. g“ ersetzt.
7. § 24 Abs. 1 lit. e erster Satz
lautet:
„Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden
Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen
Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3
Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender
jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden.“
8. § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte
Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat
nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie
die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen
anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind
gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster
nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser
Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die
Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen
Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.“
9. Nach § 24 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b
eingefügt:
„(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions-
und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben
der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und
Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den
Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten
Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum,
Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer,
Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung
maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern,
Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch
der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der
Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder
erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten
Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten
Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten
außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den
Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der
Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu
übermitteln.
(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene
Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der
Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die
für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen
Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.“
10. § 25 entfällt.
11. § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
12. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer sind:
1. alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;
2. alle kammerzugehörigen juristischen Personen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.“
1. alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;
2. alle kammerzugehörigen juristischen Personen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.“
13. § 41 Abs. 3 entfällt und der bisherige
Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)“.
14. § 42 samt Überschrift entfällt.
15. Vor § 43 wird die Überschrift
„Wählerverzeichnis“ eingefügt.
16. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses
(§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte
ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein
Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz)
außerhalb des Landes Wien gelegen ist, sind in das Wählerverzeichnis
jenes Wahlsprengels aufzunehmen, der in der Wahlausschreibung hiefür
bestimmt ist.“
17. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das
Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das Wahlrecht nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischen
Personen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, bei
juristischen Personen Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei
juristischen Personen, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten
Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik
„Anmerkung“ mit dem Worte „Vollmacht“ darauf
hinzuweisen.“
18. § 66 Abs. 4 lautet:
„(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person
mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre
Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.“
19. § 68 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Name einer Person, die für eine juristische Person die
Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl
mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung
der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei der die
wahlberechtigte juristische Person verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen
Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt,
ist dies in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses
durch den Beisatz „Vollmacht“ zu vermerken. Die fortlaufende Zahl
des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene
Stimmen“ des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die
juristische Person verzeichnet ist, vermerkt.“
20. § 84 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Ausschreibung hat die eindeutig mit „ja“ oder
„nein“ beantwortbare(n) Frage(n), über die abzustimmen ist, den
Befragungstag sowie die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel
(Abs. 4) zu enthalten.“
21. § 84 Abs. 3 dritter und vierter Satz
lauten:
„In diesem Fall gilt der Stichtag für die Wahl auch für die
Befragung und es sind die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem
einheitlichen Wählerverzeichnis zu erfassen. Im Übrigen finden
für den Fall der gesonderten Erfassung der Wahl- bzw.
Abstimmungsberechtigten in einem Wählerverzeichnis für eine Befragung
die §§ 43 bis 49 einschließlich Anlage 2
sinngemäß Anwendung.“
22. Im § 88 Abs. 1 Z 1 wird die Verweisung auf
„(§ 42)“ durch jene auf „(§ 45
Abs. 2)“ ersetzt.
23. In dem in Anlage 2 enthaltenen Muster eines
Wähleranlageblattes (Vorderseite) lauten die Z 5 und 6 sowie die neu
angefügten Z 7 und 8:
„5. Familienangehörige der in Z 1 bis 4 genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
6. Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 5 mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
7. Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
8. Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
„5. Familienangehörige der in Z 1 bis 4 genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
6. Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 5 mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
7. Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
8. Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
24. In dem in Anlage 2 enthaltenen Muster eines
Wähleranlageblattes (Rückseite) lauten im sechsten Absatz in Z 1
die lit. d und e sowie die neu angefügten lit. f und
g:
„d) Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder;
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben;
f) die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
g) der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
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f) die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
g) der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
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