Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 11. Juli 200233. Stück
33. Gesetz:Wiener Landwirtschaftskammergesetz; Änderung

33.
Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 56/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lit. d und e sowie die neu angefügten lit. f und g lauten:
„d) Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
f) Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
g) Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:
„Mitgliederverzeichnis
§ 3a. (1) Die Landwirtschaftskammer hat im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zur Evidenthaltung ihres Mitgliederstandes sowie zu den nachstehend genannten Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten:
1. die Stammdaten der Mitglieder (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohn- und Betriebsanschrift, Betriebsnummer) sowie die Daten, die für die Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur Berechnung des Kammerbeitrags notwendig sind (zB Flächen-, Inventar- und Tierbestandsdaten),
2. Daten, die zur Durchführung von Förderungsmaßnahmen durch die Landwirtschaftskammer notwendig sind,
3. Daten, die zur Durchführung der Wahlen in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses, notwendig sind.
(2) Eine Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses nach Abs. 1 an das Amt der Wiener Landesregierung und an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Wien zwecks Vollziehung behördlicher Aufgaben ist zulässig.“
3. § 6 lit. d sowie die neu angefügte lit. e lauten:
„d) der Kontrollausschuss,
e) die Fachausschüsse.“
4. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Kontrollausschuss
§ 13a. (1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuss kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt.
(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Im Übrigen finden § 14 Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
(4) Der Kontrollausschuss ist erstmalig für die auf die im Jahre 2003 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer folgende Funktionsperiode einzurichten.“
5. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Gegen Bescheide des Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 13 Abs. 2) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) steht die Berufung an die Landesregierung offen.“
6. Im § 24 Abs. 1 lit. d wird die Verweisung auf „§ 3 Abs. 1 lit. d und lit. e“ durch jene auf „§ 3 Abs. 1 lit. f und lit. g“ ersetzt.
7. § 24 Abs. 1 lit. e erster Satz lautet:
„Neben den nach Maßgabe der lit. a bis d zu bemessenden Beiträgen kann von der Vollversammlung auch ein von allen Kammerzugehörigen, ausgenommen jenen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d und e, in gleicher Höhe zu entrichtender jährlicher Grundbetrag festgesetzt werden.“
8. § 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.“
9. Nach § 24 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:
„(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialversicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.
(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.“
10. § 25 entfällt.
11. § 30 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
12. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind:
1. alle kammerzugehörigen physischen Personen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären;
2. alle kammerzugehörigen juristischen Personen.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.“
13. § 41 Abs. 3 entfällt und der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
14. § 42 samt Überschrift entfällt.
15. Vor § 43 wird die Überschrift „Wählerverzeichnis“ eingefügt.
16. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Wien gelegen ist, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, der in der Wahlausschreibung hiefür bestimmt ist.“
17. § 43 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischen Personen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, bei juristischen Personen Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei juristischen Personen, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Worte „Vollmacht“ darauf hinzuweisen.“
18. § 66 Abs. 4 lautet:
„(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.“
19. § 68 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Name einer Person, die für eine juristische Person die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei der die wahlberechtigte juristische Person verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, ist dies in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz „Vollmacht“ zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimmen“ des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person verzeichnet ist, vermerkt.“
20. § 84 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Ausschreibung hat die eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortbare(n) Frage(n), über die abzustimmen ist, den Befragungstag sowie die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel (Abs. 4) zu enthalten.“
21. § 84 Abs. 3 dritter und vierter Satz lauten:
„In diesem Fall gilt der Stichtag für die Wahl auch für die Befragung und es sind die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem einheitlichen Wählerverzeichnis zu erfassen. Im Übrigen finden für den Fall der gesonderten Erfassung der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem Wählerverzeichnis für eine Befragung die §§ 43 bis 49 einschließlich Anlage 2 sinngemäß Anwendung.“
22. Im § 88 Abs. 1 Z 1 wird die Verweisung auf „(§ 42)“ durch jene auf „(§ 45 Abs. 2)“ ersetzt.
23. In dem in Anlage 2 enthaltenen Muster eines Wähleranlageblattes (Vorderseite) lauten die Z 5 und 6 sowie die neu angefügten Z 7 und 8:
„5. Familienangehörige der in Z 1 bis 4 genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder.
6. Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 5 mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben.
7. Die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen.
8. Der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“
24. In dem in Anlage 2 enthaltenen Muster eines Wähleranlageblattes (Rückseite) lauten im sechsten Absatz in Z 1 die lit. d und e sowie die neu angefügten lit. f und g:
„d) Familienangehörige der in lit. a bis c genannten physischen Personen, wenn sie in deren Betrieb hauptberuflich ohne Rücksicht auf ein Entgelt tätig sind. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die Geschwister, die Eltern, die Großeltern, die Kinder sowie Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder;
e) Pensionisten, die auf Grund einer Tätigkeit gemäß lit. a bis d mindestens fünfzehn Jahre kammerzugehörig waren und keinen anderen Hauptberuf mehr ausüben;
f) die land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von Wiener Landwirten und ihre Verbände, die ihren Sitz in Wien haben und nicht den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
g) der Landesverband Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter Österreichs.“


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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