Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 11. Juli 2002 | 32. Stück |
32. Gesetz: | Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung |
32.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 13/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgende Z 20
angefügt:
„20. die Verwendung von Stachelhalsbändern oder
Halsbändern, die unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und des
Alters wie auch der Physiologie des Hundes (zB Größe, Halsumfang und
Behaarung) geeignet sind, diesem Schmerzen und Verletzungen zuzufügen sowie
von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, wie auch die Anwendung
von Methoden, die dem Tier Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden
zufügen.“
2. Im § 6 Abs. 8 wird nach dem Wort
„Haltung“ die Wortfolge „und Mitwirkung“
eingefügt.
3. Im § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort
„Einsatz“ die Wortfolge „und Ausbildung“
eingefügt.
4. § 13a lautet:
„§ 13a. (1) Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer
erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist
verboten.
(2) Das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht, sofern dem
nicht ein Verbot nach Abs. 1 entgegensteht, ist vom Halter der Behörde
vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
(3) Die Behörde hat das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur
Zucht (Abs. 2) zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes
erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesen Fällen die zur
Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und
erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere
unverzüglich vorzunehmen.“
5. Dem § 17a Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt:
„§ 17 Abs. 3 letzter Satz findet
Anwendung.“
6. Im § 28 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck
„§ 13a“ durch den Ausdruck
„§ 13a Abs. 2“ ersetzt.
7. Im § 28 Abs. 3 werden nach der Z 14 folgende
Z 14a und 14b eingefügt:
„14a. wer dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum
ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer
erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde
zuwiderhandelt (§ 13a Abs. 1),
14b. wer Anordnungen gemäß § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,“
14b. wer Anordnungen gemäß § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,“
8. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „28
Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 und 16 bis 18“ durch den
Ausdruck „§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8,
14a und 14b sowie 16 bis 18“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998,
Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer
2001/417/A)
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