Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 11. Juli 200232. Stück
32. Gesetz:Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung

32.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgende Z 20 angefügt:
„20. die Verwendung von Stachelhalsbändern oder Halsbändern, die unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und des Alters wie auch der Physiologie des Hundes (zB Größe, Halsumfang und Behaarung) geeignet sind, diesem Schmerzen und Verletzungen zuzufügen sowie von elektrisierenden oder chemischen Dressurgeräten, wie auch die Anwendung von Methoden, die dem Tier Qualen, Verletzungen oder sonstige Schäden zufügen.“
2. Im § 6 Abs. 8 wird nach dem Wort „Haltung“ die Wortfolge „und Mitwirkung“ eingefügt.
3. Im § 13 Abs. 5 wird nach dem Wort „Einsatz“ die Wortfolge „und Ausbildung“ eingefügt.
4. § 13a lautet:
„§ 13a. (1) Die Zucht oder Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität wie auch das Inverkehrbringen solcher Hunde ist verboten.
(2) Das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht, sofern dem nicht ein Verbot nach Abs. 1 entgegensteht, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
(3) Die Behörde hat das gewerbsmäßige Halten von Hunden zur Zucht (Abs. 2) zu untersagen, sofern dies aus Gründen des Tierschutzes erforderlich ist. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in diesen Fällen die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und erforderlichenfalls auf Kosten und Gefahr des Halters der Tiere unverzüglich vorzunehmen.“
5. Dem § 17a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 17 Abs. 3 letzter Satz findet Anwendung.“
6. Im § 28 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „§ 13a“ durch den Ausdruck „§ 13a Abs. 2“ ersetzt.
7. Im § 28 Abs. 3 werden nach der Z 14 folgende Z 14a und 14b eingefügt:
„14a. wer dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher Hunde zuwiderhandelt (§ 13a Abs. 1),
14b. wer Anordnungen gemäß § 13a Abs. 3 zuwiderhandelt,“
8. Im § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 und 16 bis 18“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8, 14a und 14b sowie 16 bis 18“ ersetzt.
Artikel II
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2001/417/A)


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer



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