Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 3. Juli 2002 | 30. Stück |
30. Kundmachung: | Druckfehlerberichtigung |
30.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die
Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 138 Abs. 4 der Wiener Stadtverfassung, LGBl.
für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.
für Wien Nr. 18/2002, wird kundgemacht:
Das am 12. November 2001 ausgegebene 95. Stück des
Landesgesetzblattes für Wien, Jahrgang 2001, beinhaltend das Gesetz, mit
dem die Museen der Stadt Wien als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtet
und deren Organisation, Betrieb und Erhaltung geregelt werden (Wiener
Museumsgesetz – Wr. MuG), wird wie folgt berichtigt:
1. Im § 1 Abs. 2 zweiter Satz wird nach der Wortfolge
„Dazu zählen“ das Wort „derzeit“
eingefügt.
2. Im § 3 Abs. 3 wird das Wort
„Rechts“ durch das Wort „Rechtes“
ersetzt.
3. Im § 4 Abs. 2 wird das Wort
„Geschichts-“ durch die Wortfolge „historischem
Gut“ ersetzt.
4. Im § 4 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort
„ist“ die Wortfolge „nach Maßgabe der
Zuweisung von Bediensteten der Stadt Wien (Wiener
Museen-Zuweisungsgesetz)“ eingefügt.
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge
„Sammelexponate für Zwecke der Stadt Wien“ durch das
Wort „Sammlungsexponate“ ersetzt.
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Die wissenschaftliche Anstalt ‚Museen der Stadt
Wien’ wird von einem Direktor, der die Funktion des
Geschäftsführers und wissenschaftlich-künstlerischen Leiters
wahrnimmt, geleitet. Unbeschadet des Abs. 6 wird der Direktor von der
Wiener Landesregierung über Vorschlag des amtsführenden Stadtrates
für Kultur, nach Anhörung des Kuratoriums (§ 13) und einer
vom Kuratorium durchgeführten öffentlichen Ausschreibung, auf die
Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist
möglich.“
7. § 10 Abs. 2 Z 4 und 5 lauten:
„4. durch Verzicht;
5. durch Tod.“
5. durch Tod.“
8. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Direktor obliegt bei seiner Geschäftsführung und
allen seinen sonstigen Aufgaben die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Geschäftsmannes. Dies gilt sinngemäß für den
kaufmännischen Leiter (Abs. 5).“
9. § 10 Abs. 4 Z 4 und 5 lauten:
„4. durch Verzicht;
5. durch Tod.“
5. durch Tod.“
10. Im § 10 Abs. 5 wird der Ausdruck
„v.H.“ durch den Ausdruck „vH“
ersetzt.
11. Im § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge
„Geschäftsführer (Direktor)“ durch das Wort
„Direktor“ ersetzt.
12. Dem § 12 erster Satz wird die Wortfolge
„(§ 73 Wiener Stadtverfassung) und der Aufsicht durch die
Wiener Landesregierung“ angefügt.
13. Im § 12 vierter Satz wird die Wortfolge „von
diesen Stellen angeordnete Erhebungen anzustellen“ durch die Wortfolge
„diese Stellen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der
Erfordernisse zu unterstützen“ ersetzt.
14. Im § 13 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge
„nominierte Mitglieder“ durch die Wortfolge
„nominierten Mitgliedern“ ersetzt.
15. Im § 13 Abs. 1 Z 4 wird das Wort
„Wissenschaftler“ durch das Wort
„Wissenschaftlern“ ersetzt.
16. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Den Vorsitz im Kuratorium führt ein vom Kuratorium mit
einfacher Mehrheit gewähltes Mitglied des Kuratoriums. Aus dem Kreis der
Mitglieder des Kuratoriums ist ebenso ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu
wählen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters wird der
Vorsitz von dem von der Wiener Landesregierung bestellten Mitglied des
rechtskundigen Dienstes der Stadt Wien geführt. Dieser leitet auch die Wahl
des Vorsitzenden.“
17. Im § 13 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort
„Kuratoriumsmitglieder“ die Wortfolge „oder ihre
zugehörigen Ersatzmitglieder“ eingefügt und das Wort
„Vertreter“ durch das Wort
„Stellvertreter“ ersetzt.
18. Im § 16 Abs. 1 wird das Wort
„Bundesgesetze“ durch die Wortfolge
„bundesgesetzliche Vorschriften (StGB)“
ersetzt.
Der Landeshauptmann
Häupl
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