Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 27. Juni 2002 | 28. Stück |
28. Verordnung: | Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen; Änderung [CELEX-Nr. 399L0074] |
28.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern
in geschlossenen Räumen geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz und
Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert
durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von
Legehühnern in geschlossenen Räumen, LGBl. für Wien
Nr. 38/1994, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche
ausschließlich in einer Etage, so dürfen nicht mehr als sechs
Hühner pro m2 Grundfläche, befindet sich die für die
Tiere begehbare Fläche in verschiedenen Etagen, so dürfen nicht mehr
als 15 Hühner pro m2 Grundfläche gehalten werden. In
jedem Fall ist mindestens 250 cm² Einstreufläche pro Henne
vorzusehen, wobei mindestens ein Drittel der Stallbodenfläche mit weicher
und trockener Einstreu (zB Stroh, Sand-Torf-Gemisch, Hobelspäne, Rinde) von
mindestens 10 cm Dicke zu versehen ist. Bei der Verwendung von
Haltungssystemen, bei denen sich die Legehühner zwischen verschiedenen
Ebenen frei bewegen können, dürfen nicht mehr als drei Ebenen
übereinander angeordnet sein.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Den Hühnern müssen in unterschiedlichen Höhen
anzubringende Sitzstangen aus gleitsicherem Material mit abgerundeten Ecken
geboten werden. Ihr Durchmesser hat der Rasse und dem Gewicht der Tiere zu
entsprechen. Der horizontale Abstand zwischen den Sitzstangen muss mindestens
30 cm betragen, jener zu einer Wand mindestens 20 cm. Für jedes
Huhn ist eine Stangenlänge von mindestens 25 cm, ausgenommen die
Sitzstangen vor den Legenestern, vorzusehen.“
3. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:
„3. bei Rundfutterautomaten eine Länge von mindestens
4 cm“
4. § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Bei Verwendung von Trinknippeln ist für je zehn Hühner
mindestens ein Nippel vorzusehen. Jede Haltungseinheit muss aber mindestens zwei
Trinknippel aufweisen. Werden Längstränken eingesetzt, so ist eine
Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 3 cm pro Tier, vorzusehen.
Werden Rundtränken eingesetzt, so ist eine
Tränkeninnenseitenlänge von mindestens 1 cm pro Tier, vorzusehen.
Bei Verwendung von Cuptränken muss eine Tränke pro zehn Tiere,
mindestens aber zwei Tränken pro Haltungseinheit, vorhanden sein. Bei
Tränkvorrichtungen mit Leitungsanschluss müssen sich mindestens zwei
Nippeltränken oder Trinknäpfe in Reichweite jedes Tieres
befinden.“
Artikel II
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von
Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom
03. 08. 1999 S. 53, CELEX-Nr. 399L0074, umgesetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in
Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl
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