Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 27. Juni 200227. Stück
27. Verordnung: Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen

27.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2002, wird verordnet:
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen wurden.
§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
F:\Wiener-Rechtsinformatik\Kundmachung LGBl\LGBL_2002\lgbl27\lg200202700.wmf
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
F:\Wiener-Rechtsinformatik\Kundmachung LGBl\LGBL_2002\lgbl27\lg200202700.wmf
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem In-Kraft-Treten vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1997, LGBl. für Wien Nr. 15/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 93/2001, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl

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TARIF I
Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne Kennzeichen
1.
Motorräder und Motorfahrräder
162,00 Euro
2.
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
162,00 Euro
3.
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder
162,00 Euro
4.
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg
162,00 Euro
5.
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg
162,00 Euro
6.
Mit Aufsperrdienst und Fahrpersonal zu entfernende Fahrzeuge


für die erste angefangene Stunde
240,00 Euro

für jede weitere angefangene halbe Stunde
120,00 Euro
7.
Fahrräder
40,50 Euro
8.
Zuschlag für Fahrzeuge laut Punkt 1 bis 6, wenn deren Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte
44,00 Euro
TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen
1.
Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder
2,00 Euro
2.
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
2,50 Euro
3.
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder
6,00 Euro
4.
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg
6,00 Euro
5.
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg
14,00 Euro
6.
Lastkraftwagen, Autobusse, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg
24,00 Euro
7.
Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg
18,00 Euro
8.
Zuschlag für Fahrzeuge laut Punkt 3, 5 und 6, wenn deren Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte
3,00 Euro

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