Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 27. Juni 2002 | 27. Stück |
27. Verordnung: | Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen |
27.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen
in Bauschbeträgen
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der
Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2002, wird
verordnet:
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich
auf die im Gebiet des Landes Wien gelegenen Bundesstraßen, Autobahnen und
Straßen, die gemäß Art. 5 § 1 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 50/2002 als Bundesstraßen aufgelassen
wurden.
§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die
Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I
festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu
bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine
Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten
angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand
zu berechnen.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die
Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im
angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet,
nach der Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne
Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer
Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder
fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind
die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu
berechnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in
Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem In-Kraft-Treten vorgenommene Entfernung
und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Mai 1997, LGBl.
für Wien Nr. 15/1997, in der Fassung LGBl. für Wien
Nr. 93/2001, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl
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TARIF I
Entfernung von Fahrzeugen mit und ohne
Kennzeichen
1.
|
Motorräder und Motorfahrräder
|
162,00 Euro
|
2.
|
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
|
162,00 Euro
|
3.
|
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder
|
162,00 Euro
|
4.
|
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg
|
162,00 Euro
|
5.
|
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg
|
162,00 Euro
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6.
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Mit Aufsperrdienst und Fahrpersonal zu entfernende Fahrzeuge
|
|
|
für die erste angefangene Stunde
|
240,00 Euro
|
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für jede weitere angefangene halbe Stunde
|
120,00 Euro
|
7.
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Fahrräder
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40,50 Euro
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8.
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Zuschlag für Fahrzeuge laut Punkt 1 bis 6, wenn deren Entfernung
ohne Kennzeichen erfolgte
|
44,00 Euro
|
TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten
Fahrzeugen
1.
|
Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder
|
2,00 Euro
|
2.
|
Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder
|
2,50 Euro
|
3.
|
Personen- und Kombinationskraftwagen, mehrspurige Kleinkrafträder
|
6,00 Euro
|
4.
|
Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 750 kg
|
6,00 Euro
|
5.
|
Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis
zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg
|
14,00 Euro
|
6.
|
Lastkraftwagen, Autobusse, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und
Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2 500 kg
|
24,00 Euro
|
7.
|
Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
750 kg
|
18,00 Euro
|
8.
|
Zuschlag für Fahrzeuge laut Punkt 3, 5 und 6, wenn deren
Entfernung ohne Kennzeichen erfolgte
|
3,00 Euro
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