Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 14. Juni 200226. Stück
26. Verordnung:Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben [CELEX-Nr.: 394L0033]

26.
Verordnung der Wiener Landesregierung über Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Auf Grund des § 107a Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen. Als Jugendliche im Sinne dieser Verordnung gelten Jugendliche im Sinne des § 107 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und Minderjährige im Sinne des § 108 Abs. 6a der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.
(3) Die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Ausnahmen von Beschäftigungsverboten gelten nur, soweit diese Ausnahmen für die Vermittlung der wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Ausbildungsvorschriften unbedingt erforderlich sind.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss.
(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), die nachweislich absolviert wurde.
(6) Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei jeder bedeutenden Änderung der Arbeitsbedingungen sind gemäß § 74 Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die für Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen bestehenden Gefahren zu ermitteln und hat der Dienstgeber alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Jugendlichen unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 77 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) zu treffen.
(7) Erfolgt die Beendigung der Ausbildung vor der Vollendung des 18. Lebensjahres, gelten die in dieser Verordnung für die Ausbildung vorgesehenen Regelungen für Ausnahmen von Beschäftigungsverboten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 2. (1) Verboten sind die in Z 1 bis 5 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, dass nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, dass ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
1. Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
a) krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
b) sensibilisierende Arbeitsstoffe,
c) sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
d) gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
e) ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
f) chronisch schädigende Arbeitsstoffe,
g) Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
h) Asbest;
2. Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
3. Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
4. Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
5. Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
(2) Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 4 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3) Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
1. Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen,
2. Benzol oder
3. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
in einem Maße ausgesetzt sind, dass Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 oder nach § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, LGBl. für Wien Nr. 16/2002, notwendig wären.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
1. Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
2. Arbeiten unter Verwendung von leicht entzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
3. Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2001.
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 3. (1) Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
(2) Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 657/1996.
Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen
§ 4. Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Leistungsfähigkeit Jugendlicher übersteigen. Zu Letzteren zählen insbesondere:
1. das Heben, Abstützen, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
2. Stemmarbeiten mit nicht kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, die nach § 3 Abs. 1 zulässig sind, soweit damit eine für Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus verbunden ist;
3. Arbeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001, vorliegt; erlaubt für Jugendliche in Ausbildung, unter Aufsicht;
4. Arbeiten in Räumen mit Temperaturen unter –10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in Räumen mit Temperaturen von –10 Grad C bis –25 Grad C, wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
§ 5. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten, für die nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausnahmsweise erlaubte Verwendungen zulässig sind, sind insbesondere:
1. Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen;
2. Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; erlaubt sind Motorkettensägen nur mit einer Ausstattung mit Antivibrationsgriffen (gemäß ÖNORM EN 608) und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
3. Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen;
4. Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung;
5. Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Brot- und Wurstschneidemaschinen;
6. Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen;
7. Holzspalter mit nichtrotierenden Spaltwerkzeugen (gemäß ÖNORM EN 609-1); erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
8. Pneumatische und elektrische Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; diese Ausnahmen gelten nur bei Verwendung von Kettenhandschuhen oder einem gleichwertigen Handschutz;
9. Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
10. Bandschleifmaschinen; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen; diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1 200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken;
11. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;
12. Zerkleinerungs-, Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; diese Ausnahme gilt nicht für Zerkleinerungsmaschinen; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Mischmaschinen für Bauarbeiten;
13. Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach zwölf Monaten, unter Aufsicht; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner Drehmaschinen;
14. Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen;
15. Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; erlaubt sind ohne weitere Voraussetzungen ferner stationäre Hebebühnen und Hubtische;
16. Bolzensetzgeräte;
17. Schlachtschussapparate und Betäubungszangen;
18. Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, fallen;
19. Führen von Bauaufzügen;
20. Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen auf dem Betriebsgelände; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (wie selbstfahrende Rasenmäher, Bodenfräsen, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen) nach 12 Monaten, unter Aufsicht; erlaubt ist ferner das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkerberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen;
21. Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 t, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.) die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist ferner die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung verfügen;
22. Bedienen von Beförderungsanlagen gemäß ÖNORM M 9613; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der Berufsausbildung (Berufs- oder Fachschulunterricht oder andere, nach § 7 Abs. 2 und 3 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992 vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen), ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, unter Aufsicht;
23. Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt;
24. Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendlichen ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 15 und 21 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge
§ 6. Verboten sind folgende Arbeiten:
1. Arbeiten auf Bau- und Montagestellen, wie Arbeiten auf Dächern und Mauern über die Hand auf Stockwerksdecken, Montagearbeiten des Stahl- und des konstruktiven Holzbaues, an denen Absturzgefahr besteht, sofern nach der Art der Arbeit keine technischen Schutzmaßnahmen gegen Absturz getroffen werden müssen und auch nicht getroffen sind; erlaubt nach zwölf Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
2. Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der Aufstandsfläche liegt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht durch unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Jugendliche bei günstigen Witterungsverhältnissen;
3. Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad;
4. Arbeiten beim Aufstellen und Abtragen von Gerüsten sowie bei der Instandhaltung von aufgestellten Gerüsten aller Art, ausgenommen einfache Bockgerüste;
5. Arbeiten auf Gerüsten; ausgenommen auf Gerüstlagen bis zu einer Höhe von 4 m unter Aufsicht;
6. Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Anlagen, wenn die Nennspannung über 25 V Wechsel- oder 60 V Gleichspannung beträgt, ausgenommen ist das Messen elektrischer Größen, sofern die elektrische Anlage mit einer Fehlerstromschutzschaltung mit einem Nennwert des Auslösefehlerstromes von nicht mehr als 30 mA ausgerüstet ist; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
7. Schweiß- und Schneidearbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen, etwa in engen Räumen oder Behältern, an beengten Arbeitsplätzen oder unter belastenden raumklimatischen Bedingungen;
8. Bedienen von Materialbahnen, Materialseilbahnen sowie Feldbahnen und deren Anlagen;
9. Arbeiten mit forstlichen Seilbringungsanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
10. das Feilbieten im Umherziehen;
11. die Beschäftigung von Jugendlichen an Verkaufsstellen im Freien; erlaubt ab Beginn der Ausbildung bis zu zwei Stunden täglich.
Abweichungen und weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 7. (1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann mit Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher trotz Vorliegens eines Verbots nach den §§ 2 bis 6 unter Bedingungen und Auflagen, jedenfalls unter Aufsicht, zulassen, wenn dies für die Ausbildung unbedingt erforderlich ist und nach den besonderen Umständen des Einzelfalles dadurch der Schutz der Sicherheit, der Gesundheit und der Sittlichkeit Jugendlicher nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann über die Verbote nach den §§ 2 bis 6 hinaus durch Bescheid die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit Jugendlicher verbunden sind, untersagen oder von Bedingungen und Auflagen abhängig machen.
(3) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat vor Bewilligung von Ausnahmen die gesetzliche Interessensvertretung der Dienstgeber und der Dienstnehmer oder mangels einer solchen, die zuständige Berufsvereinigung zu hören.
Auflegen der Verordnung und der Bescheide
§ 8. Dienstgeber, die Jugendliche beschäftigen, haben einen Abdruck dieser Verordnung und eine Ablichtung von Bescheiden nach § 7 an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Anzuwendende Regeln der Technik
§ 10. (1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:
ÖNORM
TITEL
AUSGABE
M 9613:1983
Landwirtschaftliche Krane und Windwerke – Bauvorschriften
1. August 1983
EN 608:1994
Land- und Forstmaschinen – Tragbare Motorsägen – Sicherheit
1. Dezember 1994
EN 609-1:1999
Land- und Forstmaschinen – Sicherheit von Holzspaltmaschinen – Teil 1: Keilspaltmaschinen
1. Juli 1999
(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 11. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 08. 1994 S. 12, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl

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