Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2002Ausgegeben am 12. Juni 200224. Stück
24. Verordnung:Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel; Änderung [CELEX-Nr.: 399L0074]

24.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 13/2002, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 40/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 28/1998, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des 2. Abschnitts Punkt III. lautet:
„III. Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit“
2. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Bei Haltungssystemen für Legehennen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1 000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 4 m zur Verfügung stehen. Die Auslaufflächen müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und im Übrigen dergestalt konfiguriert sein, dass sie auf Grund des angeborenen Verhaltens der Hennen tatsächlich in ihrem gesamten Umfange genützt werden.“
3. Anhang 4 Zeile „Futterrinne und Rundautomat“ Spalte „Legehennen Zuchttiere“ lautet:
„4 cm/Tier“
Artikel II
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/74/EG zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. Nr. L 203 vom 3. August 1999 S. 53, Celex Nr. 399L0074, soweit dies noch erforderlich ist, umgesetzt.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl

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