Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 12. Juni 2002 | 23. Stück |
23. Verordnung: | Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz |
23.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Die Wiener Landesregierung hat beschlossen:
Auf Grund des § 50 Abs. 10 des Wiener
Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der
Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird
verordnet:
§ 1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an
Stelle der Mitglieder an Sitzungen eines Senates der Schiedskommission
teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in
Form von Sitzungsgeldern.
§ 2. Das Sitzungsgeld beträgt für
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied 157 Euro
die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder 105 Euro
für jede Sitzung eines Senates der Schiedskommission, an der sie teilgenommen haben.
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied 157 Euro
die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder 105 Euro
für jede Sitzung eines Senates der Schiedskommission, an der sie teilgenommen haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer
Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der
Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien
Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener
Krankenanstaltengesetz außer Kraft.
Der Landeshauptmann
Häupl
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