Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 16. Mai 2002 | 18. Stück |
18. Gesetz: | Bauordnung für Wien und Wiener Stadtverfassung; Änderung |
18.
Gesetz, mit dem die Bauordnung für Wien und die
Wiener Stadtverfassung geändert werden (VerlÄnderung der
Bundesstraßen B)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 91/2001, wird wie
folgt geändert:
1. Im Artikel IV Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck
„(verlautbart im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22. November 1990,
Nr. 47)“.
2. Dem Artikel IV wird folgender Abs. 5
angefügt:
„(5) Für die vom Bund durch Gesetz aufgelassenen
Bundesstraßen gelten die gemäß § 17 Abs. 4 und
§ 18 bestehenden Verpflichtungen zur unentgeltlichen Übertragung
der Verkehrsflächen in das öffentliche Gut sowie die
Anliegerleistungen gemäß §§ 50, 51 und 54 bis
31. Dezember 2008 als erfüllt.“
Artikel II
Die Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt
geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 26/2001, wird wie
folgt geändert:
1. § 103 Abs. 1 Z 3, 4, 5, 7 und 8
lauten:
„3. Planung und Herstellung (Neu-, Um- und Ausbau) von
Hauptstraßen A und Nebenstraßen sowie der durch die Vorhaben
notwendigen Einbauten, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der
Unternehmungen (§ 71) fallen, ausgenommen jene im jeweiligen
Voranschlag ausgewiesenen Projekte, Straßenbauten im Zusammenhang mit
U-Bahnbau sowie Radwege, die im Hauptradwegenetz ausgewiesen
sind;
4. Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;
7. Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie Verkehrszeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;“
4. Instandhaltung von Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen Fußgängerpassagen;
5. straßenbauliche Maßnahmen für Behinderte und zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;
7. Errichtung und Instandhaltung von Verkehrsleiteinrichtungen, wie Verkehrszeichen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und Verkehrslichtsignalanlagen auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen, ausgenommen die Behebung von Gebrechen im elektrischen Bereich an Verkehrslichtsignalanlagen und an beleuchteten Verkehrszeichen durch Organe der Stadt Wien;
8. verkehrsorganisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit an Unfallschwerpunkten auf Hauptstraßen A und Nebenstraßen;“
2. § 103 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Bundesstraßen und Hauptstraßen B ist Abs. 1
nicht anzuwenden. Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und
Funktion der Straßen im gesamten Straßennetz der Stadt durch
Verordnung festzulegen, welche Straßen als Hauptstraßen A,
Hauptstraßen B und Nebenstraßen im Sinne des Abs. 1
gelten.“
Artikel III
In-Kraft-Treten und
Übergangsbestimmung
(1) Die Wortfolge im Artikel II Z 1 (§ 103 Abs. 1
Z 3 der Wiener Stadtverfassung) „sowie Radwege, die im
Hauptradwegenetz ausgewiesen sind“ tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft.
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