Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 12. April 2002 | 16. Stück |
16. Verordnung: | Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben [CELEX-Nrn.: 383L0477, 391L0382, 386L0188, 390L0394, 397L0042, 399L0038, 393L0104, 300L0034, 394L0033, 398L0024, 300L0054] |
16.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Auf Grund des § 89i Z 1 bis 3 der Wiener Landarbeitsordnung
1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz
LGBl. für Wien Nr. 126/2001, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung
von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 89
bis 89h der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehen sind.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß
§ 89 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
§ 3. (1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten,
bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur
beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit
Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der
Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen
durchgeführt werden:
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
2. Organische Phosphorverbindungen;
3. Quecksilber und seine Verbindungen;
4. Arsen oder seine Verbindungen;
5. Mangan oder seine Verbindungen;
6. Cadmium oder seine Verbindungen;
7. Chrom-VI-Verbindungen;
8. Benzol, Toluol, Xylole;
9. aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
10. Halogenkohlenwasserstoffe;
11. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
12. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
14. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
15. Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
16. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
17. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
18. Dimethylformamid;
19. Isocyanate.
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;
2. Organische Phosphorverbindungen;
3. Quecksilber und seine Verbindungen;
4. Arsen oder seine Verbindungen;
5. Mangan oder seine Verbindungen;
6. Cadmium oder seine Verbindungen;
7. Chrom-VI-Verbindungen;
8. Benzol, Toluol, Xylole;
9. aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;
10. Halogenkohlenwasserstoffe;
11. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);
12. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen;
14. quarz- oder asbesthaltiger Staub, Hartmetallstaub;
15. Schweißrauch oder Aluminiumstaub;
16. Rohbaumwoll- oder Flachsstaub;
17. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;
18. Dimethylformamid;
19. Isocyanate.
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß
§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, dass diese
Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des
normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist,
so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit
Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt
sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies
gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden
Arbeitsstoffen.
Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß
§ 89 Abs. 4 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
§ 4. (1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden
Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der
Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer
der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen
Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer;
3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001, vorliegt.
1. Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als jeweils 30 Minuten pro Arbeitstag getragen werden müssen;
2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer;
3. Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 7/2001, vorliegt.
(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere
betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von
Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer infolge besonderer
Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die
Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt
sind.
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung gemäß
§ 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990
§ 5. Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung
im Sinne des § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn
eine tägliche Lärmexposition von LA, EP, 8h 85 dB, bzw. bei
täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der
Tageswerte von LA, EP, 40h 85 dB überschritten
wird.
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß
§ 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990
§ 6. (1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass
Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der
nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme
dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in
regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung
unterziehen können:
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhangs III Abschnitt A der Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II Nr. 253, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 19 fallen;
2. biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhangs III Abschnitt A der Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001, BGBl. II Nr. 253, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 19 fallen;
2. biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 87a Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
(2) Im Fall des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2
sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer
1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7. (1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen
Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden
Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser
Verordnung festgelegt.
(3) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit
gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige
besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2
(Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten
Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.
(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere als die im
§ 89e der Wiener Landarbeitsordnung 1990 genannten Ärzte oder
Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der
Beurteilung zu berücksichtigen.
(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der
Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorgeschriebenen
Untersuchungsformulare zu verwenden. Diese können auch elektronisch
hergestellt werden, sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich
entsprechen und gut lesbar sind.
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit
Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht
zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches
Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr Gesundheitszustand eine derartige
Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen
gemäß § 3 Abs. 1.
Information der Dienstnehmer
§ 9. Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor
Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese
Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
1. dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen auf Kosten des Dienstgebers durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,
2. ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und
3. über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien
der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24. 09. 1983 S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29. 07. 1991 S. 16, und die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
2. Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 137 vom 24. 05. 1986 S. 28, geändert durch die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
3. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196 vom 26. 07. 1990 S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08. 07. 1997 S. 4, und die Richtlinie 1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 01. 06. 1999 S. 66, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 12. 02. 2000 S. 35;
4. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993 S. 18, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG, ABl. Nr. L 195 vom 01. 08. 2000 S. 41;
5. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 08. 1994 S. 12;
6. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
7. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. 10. 2000 S. 21.
1. Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 263 vom 24. 09. 1983 S. 25, geändert durch die Richtlinie 91/382/EWG, ABl. Nr. L 206 vom 29. 07. 1991 S. 16, und die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
2. Richtlinie 86/188/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 137 vom 24. 05. 1986 S. 28, geändert durch die Richtlinie 98/24/EG, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
3. Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene bei der Arbeit, ABl. Nr. L 196 vom 26. 07. 1990 S. 1, geändert durch die Richtlinie 97/42/EG, ABl. Nr. L 179 vom 08. 07. 1997 S. 4, und die Richtlinie 1999/38/EG, ABl. Nr. L 138 vom 01. 06. 1999 S. 66, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 12. 02. 2000 S. 35;
4. Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. Nr. L 307 vom 13. 12. 1993 S. 18, geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG, ABl. Nr. L 195 vom 01. 08. 2000 S. 41;
5. Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20. 08. 1994 S. 12;
6. Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 131 vom 05. 05. 1998 S. 11;
7. Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, ABl. Nr. L 262 vom 17. 10. 2000 S. 21.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Zeitabstände der Untersuchungen
Einwirkungen nach § 89
Abs. 1
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 |
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2) |
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
|
3 Monate
Rostschutzarbeiten 1): 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate |
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl
|
6 Monate
|
Organische Phosphorverbindungen
|
6 Monate oder Ende der Saison 2)
|
Quecksilber und seine Verbindungen
|
6 Monate
|
Arsen oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
Mangan oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
Cadmium oder seine Verbindungen
|
1 Jahr
|
Chrom-VI-Verbindungen
|
1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
|
Benzol
|
6 Monate
|
Toluol, Xylole
|
6 Monate, für die Blutuntersuchung 1 Jahr
|
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
|
6 Monate
|
Halogenkohlenwasserstoffe
|
6 Monate
|
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol),
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) |
1 Jahr
|
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
|
6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr
|
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß
|
2 Jahre
|
Quarz-(einschließlich Cristobalit oder Tridymit),
Asbest- oder Hartmetallstaub |
2 Jahre
|
Schweißrauch, Aluminiumstaub
|
2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung 6 Jahre
|
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
|
1 Jahr
|
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
|
1 Jahr, für die Röntgenuntersuchung 3 Jahre
|
Dimethylformamid
|
6 Monate
|
Isocyanate
|
1 Jahr
|
Einwirkungen nach § 89
Abs. 4
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 |
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2) |
Den Organismus belastende Hitze
|
2 Jahre
|
Tätigkeit im Rahmen von Gasrettungsdiensten sowie als deren
ortskundige Führer
|
1 Jahr
|
Tragen von Atemschutzgeräten
|
1 Jahr
|
Einwirkungen nach
§ 89a
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 |
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2) |
Lärm
|
5 Jahre
|
Einwirkungen nach
§ 89b
der Wiener Landarbeitsordnung 1990 |
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2) |
Nachtarbeit
|
3 Jahre
|
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
|
5 Jahre
|
Biologische Arbeitsstoffe
|
1 Jahr
|
1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als sechs Monate dauern.
Anlage 2
zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Richtlinien zur Durchführung der
Untersuchungen
Inhalt:
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl
Organische Phosphorverbindungen
Quecksilber und seine Verbindungen
Arsen oder seine Verbindungen
Mangan oder seine Verbindungen
Cadmium oder seine Verbindungen
Chrom-VI-Verbindungen
Benzol
Toluol oder Xylole
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
Halogenkohlenwasserstoffe, und zwar Trichlormethan (Chloroform),
Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß mit hohem
Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung
und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung
bestehen könnte
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
Schweißrauch oder Aluminiumstaub
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
Dimethylformamid
Isocyanate
Hitze
Gasrettungsdienst, schwere Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Eignungsuntersuchung
Wiederkehrende Untersuchung
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen
Nachtarbeit
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 oder 4
Teil IV:
Regressionsgleichungen, Tabellen 1 bis 2
Standardisierter Fragebogen bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder
Flachsstaub
Teil I
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Blei, seine Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des
gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit,
Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken), sowie des peripheren und zentralen
Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen,
Sensibilitätsstörungen) und der Nieren.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie
(Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
2.3. Blut:
– Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin,
Hämatokrit)
– Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
– Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
– bei Spritzlackierarbeiten: Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
– Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
– Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
– bei Spritzlackierarbeiten: Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
2.4. Harn:
– Sediment
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8–20 mg/l)
– Spezifisches Gewicht
– δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
– bei Spritzlackierarbeiten: Sediment, Spezifisches Gewicht, δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8–20 mg/l)
– Spezifisches Gewicht
– δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
– bei Spritzlackierarbeiten: Sediment, Spezifisches Gewicht, δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine
Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml
beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3
für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
35% für Männer
EPP: 120 μg/100 ml RBC
Blutblei: 45 μg/100 ml (Männer, Frauen > 45
a)
35 μg/100 ml (Frauen > 45 a)
35 μg/100 ml (Frauen > 45 a)
3.1.2. Harn:
ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen >= 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen >= 45 a)
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten
Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich bei
Rostschutzarbeiten auf zwei Wochen, bei Spritzlackierarbeiten auf drei Monate,
bei allen anderen Tätigkeiten auf sechs Wochen, sofern nicht aus
ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig
ist.
3.3. Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur
Normalisierung der Werte für EPP, Blutblei und ALA-U):
3.3.1. Blut:
Blutblei: 70 μg/100 ml (Männer, Frauen > 45
a)
45 μg/100 ml (Frauen < = 45 a)
45 μg/100 ml (Frauen < = 45 a)
3.3.2. Harn:
ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen < = 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen < = 45 a)
3.3.3. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung
durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:
Verstimmungs- und Angstzustände, Schlafstörungen, Kopfschmerzen,
Händezittern, Übelkeit, Gewichtsabnahme und unter Umständen
stärkere Verwirrtheitszustände.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale
Nervensystem. Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte
Bleialkyleinwirkung: quantitative Blutbleibestimmung.
2.3. Blut:
– Rotes Blutbild: Erythrozytenzahl, Hämoglobin,
Hämatokrit
2.4. Harn:
– Sediment
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8–20 mg/l)
– spezifisches Gewicht
– Blei
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8–20 mg/l)
– spezifisches Gewicht
– Blei
Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3
für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
35% für Männer
3.1.2. Blei im Harn: 120 μg/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten
Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 150 μg Blei/l
Harn.
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung
durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie.
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch organische Phosphorverbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Schwindelanfälle, Appetitlosigkeit, Übelkeit.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen
Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels
ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf
Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen
Gleichgewichts haben.
2.3. Blut:
2.3.1. Vor Expositionsbeginn:
– Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im
Serum.
Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn
der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.
2.3.2. Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind am Ende der Arbeitswoche und kurz
vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der
Untersuchung ist anzugeben).
– Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo-)Cholinesterase im
Serum.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes
oder bei einem Wert < 4 000 U/l.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
organische Phosphorsäureverbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
insbesondere bei myasthenischen Krankheitsbildern und bei schweren
Lebererkrankungen.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch metallisches Quecksilber und seine Verbindungen ausgesetzt
sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Klagen über:
Mattigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schlafstörungen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten, erhöhten Speichelfluss,
Herzrhythmusstörungen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muss insbesondere erfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes
(Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
2.2. Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Fingertremor, Schüttelbewegungen der Arme, Beine und des Kopfes. In
diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen.
2.3. Harn:
Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor
Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung
ist anzugeben).
– Sediment
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8–20 mg/l)
– Spezifisches Gewicht
– Quecksilberausscheidung quantitativ
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8–20 mg/l)
– Spezifisches Gewicht
– Quecksilberausscheidung quantitativ
Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
50 μg Quecksilber/l Harn.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten des angegebenen Grenzwertes.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 μg
Quecksilber/l Harn.
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung
durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben
bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen.
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Arsen oder seine Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach: Aufmerksamkeitsstörungen,
Störung der Merkfähigkeit, emotionelle Labilität,
Muskelschwäche, Schwitzen, Parästhesien,
Magen-Darm-Störungen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen
wie:
Erythem, Follikulitis, warzige und keratotische Effloreszenzen, vermehrte
Pigmentierung (Melanose), VerÄnderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase.
2.2. Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie
(Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
2.3. Blut:
– Rotes und weißes Blutbild
2.4. Harn:
Die Harnuntersuchung ist an drei aufeinander folgenden Tagen
durchzuführen, für die Beurteilung ist der höchste gemessene
Arsen-Wert heranzuziehen.
– Spezifisches Gewicht
– Arsenbestimmung
– Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3
für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
35% für Männer
3.1.2. Harn:
100 μg Arsen/l Harn.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten
Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 130 μg Arsen/l
Harn.
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung
durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht
gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren
Nervensystems,
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (zB Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte Arsenüberempfindlichkeit).
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (zB Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte Arsenüberempfindlichkeit).
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Mangan oder seine Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:
Gezielt ist zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie:
Erregung, Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis, Kopfschmerzen,
Schwäche, Schwindel, häufige Infekte der Atemwege und Hinweise
für Episoden eines ,,Metall-Dampf-Fiebers“.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist insbesondere zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege, chronischen Husten, Abfall des
systolischen Blutdruckes.
2.2. Neurologischer Status:
Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch:
Steigerung der Sehnenreflexe, erhöhter Muskeltonus, später
Zwangshaltung der Gliedmaßen, Mobilitätsstarre, Gangstörungen
(breitbeiniger, unsicherer Gang).
Ferner ist zu achten auf:
Muskelkrämpfe, Schluckstörungen, Speichelfluss,
Sprachstörungen, Maskengesicht, Zittern.
Im Rahmen psychischer VerÄnderungen sind charakteristisch:
Zwangslachen, Zwangsweinen.
Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung
typisch).
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen
Blutdruckes.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Cadmium oder seine
Verbindungen ausgesetzt sind
Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist gezielt zu fragen nach:
auffälliger Müdigkeit, chronischem Schnupfen, Atembeschwerden,
Husten, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Magen-Darm-Beschwerden,
Miktionsstörungen, Nykturie.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen
Luftwege.
Untersuchung mittels Nasenspekulums.
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und
Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
In fortgeschrittenen Fällen sind auch KnochenverÄnderungen, im
Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren,
möglich.
2.2. Harn:
– Sediment
– NAG (N-acetylglucosaminidase)
– NAG (N-acetylglucosaminidase)
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode
entsprechenden Grenzwertes im Harn.
3.1.2. Bei andauernden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im
Bereich der oberen Luftwege.
3.1.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten Nierenerkrankungen.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Chrom-VI-Verbindungen
ausgesetzt sind
ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Nach Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane und der
Haut (Ekzeme, Sensibilisierung) sowie nach gastrointestinalen
Beschwerden (Gastritis, Magenulcera) ist gezielt zu fragen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege,
Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand (Untersuchung
mittels Nasenspekulums), Hautekzeme, insbesondere an Händen und
Gesicht.
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
– Forcierten Vitalkapazität
(FVC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die
Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten
ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur.
Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens
zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu
registrieren.
Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im
Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen
Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für
Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für
Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die
Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der
Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90
Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei
Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV)
können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.3. Röntgenaufnahme der Thoraxorgane:
Die Röntgenaufnahmen sind bei der Erstuntersuchung und alle sechs
Jahre durchzuführen.
– Es ist eine p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme
der Thoraxorgane durchzuführen.
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit
Hartstrahltechnik erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die
diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind,
berücksichtigt werden.
Es ist dabei besonders zu achten auf das Auftreten bösartiger
Neubildungen im Bereich der Lunge (Bronchialcarcinom).
Davon unabhängig ist auch die Entstehung einer Lungenfibrose
möglich.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung der
Lungenfunktion:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion,
die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt
jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den
für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert mit 50%
unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach
kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf
VerÄnderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten
vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig
eingeschränkter Lungenfunktion.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte
Chromallergie zu beachten.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Benzol ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Haut- und Schleimhautreizungen, sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf
den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner Abbauprodukte im Organismus auf
eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:
Zahnfleischbluten, Auftreten von flächenhaften Haut- und
Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen und auf Einnahme von
Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und alle sechs
Monate durchzuführen.
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten,
Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
2.3. Harn:
Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor
Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung
ist anzugeben).
– Spezifisches Gewicht
– t,t-Muconsäure
– t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet,
deren spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml
beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
12 g/dl für Männer
MCV: 79–97 fl
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3
für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon 2 000
Granulozyten)
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht
pathologischem Differentialblutbild.
Differentialblutbild: Stabkernige: 1–5%
Segmentkernige: 45–80%
Eosinophile: 1–4%
Basophile: 0–1%
Monozyten: 2–8%
Lymphozyten: 20–40%
Segmentkernige: 45–80%
Eosinophile: 1–4%
Basophile: 0–1%
Monozyten: 2–8%
Lymphozyten: 20–40%
3.1.2. Harn:
t,t-Muconsäure: 5 mg/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Thrombozytenzahl von weniger als 130 000,
vorübergehende BlutbildverÄnderungen, t,t-Muconsäure > 5
mg/l Harn.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Wochen bzw. für die Blutuntersuchung auf drei Monate, sofern nicht aus
ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig
ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten
und anhaltenden:
Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der blutbildenden Organe.
Erkrankungen der blutbildenden Organe.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Toluol oder Xylole ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist zu achten auf Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe,
chronisch entzündliche Hauterkrankungen, ausgeprägte chronische
konjunktivale Reizerscheinungen, sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen
und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen,
Farbsehstörungen, Herzklopfen, Zittern in den Händen,
Schweißausbrüche, Appetitlosigkeit, Übelkeit,
Magen-Darm-Störungen, Alkoholintoleranz.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal
jährlich durchzuführen:
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten,
Thrombozyten, Differentialblutbild)
2.3. Harn:
Die Harnuntersuchung ist kurz vor Ende der Arbeitsschicht
durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
– Spezifisches Gewicht
– bei Toluolexposition: o-Cresol
– bei Xylolexposition: Methylhippursäure
– bei Toluolexposition: o-Cresol
– bei Xylolexposition: Methylhippursäure
Für die o-Cresol- bzw. Methylhippursäurebestimmung ist nur eine
Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml
beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
12 g/dl für Männer
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3
für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon 2 000
Granulozyten)
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht
pathologischem Differentialblutbild
Differentialblutbild: Stabkernige: 1–5%
Segmentkernige: 45–80%
Eosinophile: 1–4%
Basophile: 0–1%
Monozyten: 2–8%
Lymphozyten: 20–40%
Segmentkernige: 45–80%
Eosinophile: 1–4%
Basophile: 0–1%
Monozyten: 2–8%
Lymphozyten: 20–40%
3.1.2. Harn:
o-Cresol: 0,8 mg/l
Methylhippursäure: 1,5 g/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut
oder im Harn.
3.2.2. Bei anhaltenden pathologischen BlutbildverÄnderungen, sind zur
Abklärung einer erhöhten Exposition Toluol und Xylole im Blut kurz
vor Ende der Arbeitsschicht zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist
anzugeben).
Grenzwerte:
Toluol: 170 μg/100 ml Blut
Xylol: 150 μg/100 ml Blut
3.2.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Toluol oder Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden
Organe,
erheblichen neurologischen Störungen.
erheblichen neurologischen Störungen.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, Magenstörungen, Schwindel, Schwächegefühl,
Schweißausbrüche, Unruhe, Kopfschmerzen, Herzbeklemmung, Herzjagen,
Kurzatmigkeit, Haut- und Schleimhautreizungen, allergischen Dermatosen, Ekzeme
und Asthma bronchiale.
Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten
auf:
Miktionsstörungen bzw. -beschwerden.
Bei Erhebung der Arbeitsvorgeschichte ist zu berücksichtigen, dass in
,,Nitrolacken“ keine Nitroverbindungen, jedoch Toluol und Xylol
enthalten sind.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose
(Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.
2.2. Blut:
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten,
Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
– Blutausstrich auf Heinz’sche Innenkörper
– Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie γ-GT
– Blutausstrich auf Heinz’sche Innenkörper
– Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie γ-GT
2.3. Harn:
– Eiweiß
– Sediment
– Sediment
2.4. Bei Arbeiten mit aromatischen Nitroverbindungen
zusätzlich:
– Webster Probe
2.5. Bei Arbeiten mit krebserzeugenden aromatischen
Aminoverbindungen:
– einmal jährlich zytologische Harnuntersuchung
(Färbung nach Papanicolaou)
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
12 g/dl für Männer
MCV: 79–97 fl
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3
für
Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon 2 000
Granulozyten)
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht
pathologischem Differentialblutbild.
Differentialblutbild: Stabkernige: 1–5%
Segmentkernige: 45–80%
Eosinophile: 1–4%
Basophile: 0–1%
Monozyten: 2–8%
Lymphozyten: 20–40%
Segmentkernige: 45–80%
Eosinophile: 1–4%
Basophile: 0–1%
Monozyten: 2–8%
Lymphozyten: 20–40%
Leberfunktionsprüfung: SGOT 30 U/I + SGPT 30 U/I + γ-GT 50
U/I
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte, bei
positiver Webster Probe oder bei positivem Ergebnis der zytologischen
Harnuntersuchung PAP III-IV.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
aromatische Nitro- und Aminoverbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes,
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden,
Hauterkrankungen,
Erkrankungen der Harnblase und der ableitenden Harnwege.
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden,
Hauterkrankungen,
Erkrankungen der Harnblase und der ableitenden Harnwege.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Halogenkohlenwasserstoffe, und zwar Trichlormethan (Chloroform),
Trichlorethen (Trichlorethylen),
Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole ausgesetzt sind
(Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole ausgesetzt sind
A. Bei Exposition gegenüber Trichlorethen oder
Tetrachlorethen (Tri- oder Perchlorethylen)
1. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden im Bereich des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,
Sensibilitätsstörungen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Seh-
und Hörstörungen, Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch
Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Magen-Darm-Störungen, Brechreiz,
Erbrechen, Alkoholintoleranz.
Es ist nach HautverÄnderungen zu fragen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Motorik, Sensibilität, Verhalten der Sehnenreflexe.
Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer
,,Tri-Sucht“ besonders zu achten.
2.3. Harn:
Die Untersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende
der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist
anzugeben).
– Sediment
– Spezifisches Gewicht
– quantitative Trichloressigsäurebestimmung
– Sediment
– Spezifisches Gewicht
– quantitative Trichloressigsäurebestimmung
Für die Trichloressigsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe
geeignet, deren spezifisches Gewicht > 1 010 mg/ml
beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.2.1. Harn:
Trichloressigsäure:
bei Tri-Exposition: 80 mg/l
bei Per-Exposition: 40 mg/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte für
Trichloressigsäure im Harn, Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung mit
Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie
γ-GT.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Tri-
oder Perchlorethylen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen
Nervensystems,
vegetativen Störungen,
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden.
vegetativen Störungen,
chronischen Leberschäden,
Nierenschäden.
B. Bei Exposition gegenüber Trichlormethan
(Chloroform), Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder Chlorbenzolen
(Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder Chlorbenzolen
1. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden im Bereich des zentralen,
peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,
Sensibilitätsstörungen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Seh-
und Hörstörungen, Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch
Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit, Gewichtsabnahme, Magen-Darm-Störungen, Brechreiz,
Erbrechen, Alkoholintoleranz.
Es ist nach HautverÄnderungen zu fragen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind: Motorik, Sensibilität, Verhalten der
Sehnenreflexe.
2.2. Blut:
– Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie
γ-GT
2.3. Harn:
– Sediment
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
– immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Leberfunktionsprüfung:
SGOT 30 U/I + SGPT 30 U/I + γ-GT 50 U/I
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan und Chlorbenzolen ist
im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen
Nervensystems,
chronischen Lebererkrankungen,
Nierenschäden,
Alkoholismus.
chronischen Lebererkrankungen,
Nierenschäden,
Alkoholismus.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie:
Kopfschmerzen, Schwindel, Brechreiz, Appetitlosigkeit, erhöhte
Erregbarkeit, Schlafstörungen, Schmerzzustände in der
Herzgegend.
Gezielt zu fragen ist nach verstärkten Beschwerden dieser Art bei
Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunterbrechungen, zB nach Wochenenden, die für
eine chronische Nitroglykol- oder Nitroglyzerineinwirkung charakteristisch
sind.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
2.2. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Erwartungswerte (Normwerte) heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen
wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken
geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung
für Nitroglykol oder Nitroglyzerin resultieren.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des
Leistungswertes vorliegt.
Auf das Verhalten des systolischen und diastolischen Blutdruckwertes sowie
der Blutdruckamplitude (< 30 mmHg) ist bei den Folgeuntersuchungen
besonders zu achten.
Ein Absinken des systolischen Blutdrucks und später auch des
diastolischen ist für die Anfangsphase einer chronischen Vergiftung
typisch. Im weiteren Verlauf kann der diastolische Druck ansteigen und die
Blutdruckamplitude wird kleiner.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Nitroglykol oder Nitroglyzerin verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben
bei ausgeprägten:
Herz-Kreislauferkrankungen sowie bei
therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie.
therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden wie:
Sehstörungen, Appetitlosigkeit, stärkere
GewichtsverÄnderungen, Schlaflosigkeit, Gedächtnisschwäche,
Gereiztheit, Konzentrationsstörungen, Stimmungslabilität sowie auf
Symptome, die auf koronare oder periphere GefäßverÄnderungen
hinweisen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Sensibilitätsstörungen, Parästhesien und Polyneuropathien,
Störungen der Sehnenreflexe, Tremor der Hände, Störungen der
Pupillen- und Cornealreflexe, Parkinson-Symptome.
2.3. Ophthalmologische Untersuchung:
Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und
Tiefensehen.
2.4. Ergometrie:
Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich
durchzuführen.
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen
wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken
geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung
für Schwefelkohlenstoff resultieren.
2.5. Harn:
– Sediment
– Kreatinin
– 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)
– Kreatinin
– 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)
Für die TTCA-Bestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
Kreatininkonzentration > 0,5 g/l beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des
Erwartungswertes (Normwertes) vorliegt oder der Grenzwert für TTCA im Harn
von 5 mg/g Kreatinin überschritten wurde.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
insbesondere mit polyneuritischen Erscheinungen,
nachgewiesener Coronarsklerose,
Herzrhythmusstörungen,
therapieresistenter Hypertonie,
Nierenleiden mit erheblich gestörter Nierenfunktion.
nachgewiesener Coronarsklerose,
Herzrhythmusstörungen,
therapieresistenter Hypertonie,
Nierenleiden mit erheblich gestörter Nierenfunktion.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß (mit hohem
Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) ausgesetzt
sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
chronische und allergische Hauterkrankungen, besondere Empfindlichkeit
gegenüber Sonnenbestrahlung, deutliche VerÄnderung von Muttermalen,
PigmentverÄnderungen.
2. Befunderhebung:
Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels
Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der
Haut-Schleimhautübergänge.
Besonders ist zu achten auf:
Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. HautverÄnderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von
Bedeutung sind.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im Allgemeinen
nicht gegeben bei:
ausgedehnter Vitiligo, in allen Fällen, in welchen bereits
einmal ein Hautkrebs im Bereich der freigetragenen Körperstellen
vorlag.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Quarz- (einschließlich Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder
Hartmetallstaub ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Besonders zu berücksichtigen sind:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie
Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane
wesentlich beeinträchtigen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
– Forcierten Vitalkapazität
(FVC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die
Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten
ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur.
Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens
zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu
registrieren.
Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im
Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen
Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für
Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für
Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die
Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der
Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90
Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei
Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV)
können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.3. Röntgenuntersuchung:
– p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit
Hartstrahltechnik erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die
diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind,
berücksichtigt werden.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem
Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage
ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu
verwenden.
Radiographische VerÄnderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung
zugeordnet werden können, dürfen nicht nach obgenanntem Schema
beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen
für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des Untersuchten
Bedeutung zukommt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion,
die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt
jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den
für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20%
unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert mit 50%
unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach
kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf
VerÄnderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten
vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf ein
Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im
Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:
Missbildungen, chronischen Entzündungen und Pleuraschwarten,
Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule, nach
Lungenoperationen oder Lungenverletzungen, chronisch-obstruktiver
Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem, sonstigen Störungen der
Lungenfunktion, aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven
Tuberkuloseformen, manifester oder vorzeitig zu erwartender
Herzinsuffizienz, röntgenologisch eindeutiger Staublunge, anderen
fibrotischen oder granulomatösen VerÄnderungen der Lunge,
sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich
beeinträchtigen.
Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt
vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen
VerÄnderungen erkennbar sind und der nach der Staubexposition in Betracht
kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich
der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest
punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte
(Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr
als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose
unregelmäßige Streifenschatten (s, t-förmig) in einer
Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel-
und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Schweißrauch oder
Aluminiumstaub ausgesetzt sind
Aluminiumstaub ausgesetzt sind
1. Hinsichtlich der Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
von Schweißrauch oder Aluminiumstaub ausgesetzt sind, gelten
die bei Einwirkung von quarz- oder asbesthaltigem Staub anzuwendenden
Grundsätze (siehe dort).
2. Bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung verkürzt sich der
Zeitabstand zur Folgeuntersuchung auf ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen
Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Die Anamnese ist anhand beiliegenden speziellen standardisierten
Fragebogens zu erheben (Muster siehe Teil IV).
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
– Forcierten Vitalkapazität
(FVC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
Die Prüfung der Lungenfunktion ist am ersten Tag der
Arbeitsaufnahme nach einer Unterbrechung von mindestens 36 Stunden (zB
Wochenende) nach wenigstens sechsstündiger Staubexposition
durchzuführen. Die wiederkehrenden Untersuchungen sind nach
Möglichkeit in den Monaten Mai bis Oktober durchzuführen, um
Witterungseinflüsse auf die Untersuchungsergebnisse möglichst
auszuscheiden.
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die
Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten
ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur.
Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens
zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu
registrieren.
Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im
Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen
Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der
Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90
Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei
Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV)
können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.3. Röntgenuntersuchung:
Bei der Erstuntersuchung:
– p.a.-Aufnahme und seitliche Röntgenaufnahme der
Thoraxorgane.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des
Untersuchungsvordruckes zu erfolgen.
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik
erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen
entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt
werden.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine Verkürzung des Untersuchungsintervalles ist bei
Dienstnehmern, welche in der Anamnese über Beklemmungen und Kurzatmigkeit
klagen, vorwiegend am ersten Tag einer Arbeitsunterbrechung (entspricht
Stadium 1 der Klassifikation nach Schilling) oder regelmäßig
an allen Arbeitstagen (entspricht Stadium 2 der Klassifikation nach
Schilling) oder eine 1-Sekunden-Kapazität von weniger als 80% des
Sollwertes aufweisen, angezeigt.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Vor einer Nichteignungserklärung ist der Dienstnehmer auch Ende der
Woche einer Lungenfunktionsprüfung wie angeführt zu
unterziehen.
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben
bei:
ausgeprägtem Bronchialasthma und chronisch obstruktiver
Bronchitis, Byssinose Grad 3 (siehe Klassifikation nach Schilling), mit
einer Einschränkung der 1-Sekunden-Kapazität von weniger als 60% des
in Betracht kommenden Sollwertes.
Klassifikation nach Schilling:
0 = kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 > =
80%;
1/2 = Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 > = 80%;
1 = Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird; FEV1 > = 80%;
2 = Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet wird; FEV1 60–79%;
3 = zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.
1/2 = Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 > = 80%;
1 = Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder aufgenommen wird; FEV1 > = 80%;
2 = Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet wird; FEV1 60–79%;
3 = zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei Anstrengung und eine massive Verminderung der Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Fluor oder seine anorganischen Verbindungen ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Beschwerden allgemeiner Art wie:
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darm-Beschwerden.
Ferner ist zu fragen nach Symptomen einer Osteosklerose:
Gliederschmerzen, bleierner Schwere in den Gliedern, Steifheit der
Wirbelsäule, sonstigen Bewegungseinschränkungen,
Knochenfrakturen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf:
Zustand der Zähne, Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
chronischer Husten, vermehrter Auswurf, Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme
frühzeitige Abnützung. Mitunter ist die ganze Zahnoberfläche
kreideweiß oder braun verfärbt bzw. zeigt sie braune Flecken oder
Streifen (,,mottled teeth“).
2.2. Röntgenuntersuchung:
Die Röntgenuntersuchung ist in Abständen von drei Jahren
durchzuführen.
– Röntgenaufnahme der
Beckenknochen
– Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule
– Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule
Auf osteosklerotische Knochenprozesse ist besonders zu
achten.
Röntgenbilder von entsprechender Qualität, die nicht älter
als ein Jahr sind, können ebenfalls zur Befunderhebung herangezogen
werden.
2.3. Harn:
– Kreatinin
– Fluoridausscheidung quantitativ
– Fluoridausscheidung quantitativ
Für die Fluoridbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
Kreatininkonzentration > 0,5 g/l beträgt.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende
abgenommen wurde: Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Eine Verkürzung des Zeitabstandes ist erforderlich, wenn die
zulässigen Grenzwerte überschritten sind.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene
Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen
Prozessen, sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Dimethylformamid ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darm-Beschwerden, Erkrankungen der Leber.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
– Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie
γ-GT.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT 30 U/I + GPT 30 U/I + γ-GT 50
U/I
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Dimethylformamid verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
schweren chronischen Lebererkrankungen.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch Isocyanate ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere: allergische Erkrankungen der
Luftwege (zB Heuschnupfen, Asthma bronchiale), Neigung zu Bronchospasmen
(anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige Atemnot, Gefühl der Enge),
chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische Konjunktivitis.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen
Luftwege, bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf:
verlängertes Exspirium, sonstige Anzeichen für
Bronchospasmen.
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
– Forcierten Vitalkapazität
(FVC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die
Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten
ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur.
Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens
zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu
registrieren.
Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im
Stehen, sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen
Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für
Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für
Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die
Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der
Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90
Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei
Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV)
können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion,
die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt
jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den
für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20%
unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert mit 50%
unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach
kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf
VerÄnderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten
vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch
Isocyanate verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
ausgeprägten:
Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der
Atemfunktion,
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch den Organismus besonders
belastende Hitze ausgesetzt sind
belastende Hitze ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist gezielt zu fragen nach:
Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
2.2. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen
wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken
geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung
für Hitzearbeit resultieren.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 80% des
Leistungsgrenzwertes vorliegt.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den
Organismus besonders belastende Hitze verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht
gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation
für die Ergometrie,
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlusskrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in einer Folgeuntersuchung.
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlusskrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in einer Folgeuntersuchung.
Untersuchung von Dienstnehmern, die in
Gasrettungsdiensten sowie als deren ortskundige Führer eingesetzt werden
oder deren Tätigkeit durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten
(mehr als 5 kg) als besonders belastend einzustufen ist
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislauf-Systems (Angina
pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, atypische Herzschmerzen),
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Bewusstseins- und
Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Klaustrophobie, Erkrankungen der
Atmungsorgane, Alkoholabhängigkeit.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
2.2. Prüfung des Seh- und Hörvermögens
2.3. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems
sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren
Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien
der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie
durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das
Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den Richtlinien der
Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten
Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien
für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der
circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am
Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, dass
routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine
symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkranken geeignet ist; aus
dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
2.4. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
– Forcierte Vitalkapazität
(FVC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
– 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
– FEV 1% FVC
– MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die
Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten
ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur.
Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal
vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im
Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen
Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu
vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit
ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für
Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für
Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die
Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen
Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der
Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90
Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei
Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV)
können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
3. Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der
beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden
Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den
MEF50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach
kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden.
Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden
Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs
Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer
Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in
Gasrettungsdiensten bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren
Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im
Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die
Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.
Teil II
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch andauernden starken Lärm ausgesetzt sind, bei dem ein Schallpegelwert
von 85 dB(A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein
wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird
A. Eignungsuntersuchung
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Gehörgangsekzem, Ohrfluss.
Hinsichtlich der Arbeitsanamnese ist die Gesamtzahl der
Lärmarbeitsjahre zu ermitteln. Wenn die persönlichen Angaben kein
Resultat erbringen, sind die Lärmjahre ab dem 16. Lebensjahr des Probanden
zu zählen.
2. Befunderhebung:
2.1. Otoskopischer Befund
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500,
1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und
8 000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die
Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30
dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über
Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu
untersuchen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil
1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muss die
Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist entsprechend der ÖNORM
EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN
27566 durchzuführen.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein
Zeitraum von 20 Minuten liegen.
3. Beurteilung:
3.1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Dienstnehmer bis zum
18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:
3.2. Nichteignung:
Wenn schon ein Hörverlust des schlechteren Ohres vorliegt, der
folgendes Ausmaß überschreitet:
Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3 000 Hz
(Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden
Frequenzen mehr als 30 dB.
3.2.1. Folgende Kriterien gelten für Dienstnehmer über dem 18.
Lebensjahr:
Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone
(Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei
Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der
geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre)
abgestimmt sind.
Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen
Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung,
sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der
allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle
zu beurteilen.
Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres
heranzuziehen.
3.3. Eignung:
Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der
Schablone von Prof. Schwetz anzusehen:
Grenzkurve I: bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II: bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren
Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.
Grenzkurve I: bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II: bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren
Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken lässt, sind für Lärmarbeiten prinzipiell geeignet.
3.3.1. Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der
Hörfähigkeit:
Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei
nebeneinander liegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem
Jahr durchzuführen.
B. Wiederkehrende Untersuchung der
Hörfähigkeit
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd
behindern oder unmöglich machen (zB Gehörgangsekzem, Ohrfluss
usw.).
Hinsichtlich der Arbeitsanamnese ist die Gesamtzahl der
Lärmarbeitsjahre zu ermitteln. Wenn die persönlichen Angaben kein
Resultat erbringen, sind die Lärmjahre ab dem 16. Lebensjahr des Probanden
zu zählen.
2. Befunderhebung:
2.1. Otoskopischer Befund
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500,
1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu
prüfen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil
1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muss die
Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist entsprechend der ÖNORM
EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN
27566 durchzuführen.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muss wenigstens ein
Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres
die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Schwetz in mindestens
zwei nebeneinander liegenden Frequenzen, ist eine vorzeitig wiederkehrende
Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr
durchzuführen.
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine
vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem
Jahr durchzuführen.
2.3. Beurteilung: bei wiederkehrenden Untersuchungen der
Hörfähigkeit hat keine Beurteilung zu erfolgen.
Zitierte Normen:
ÖNORM K 2500 ,,Audiometer; Begriffsbestimmungen, Anforderungen,
Prüfung“ in geltender Fassung.
ÖNORM EN ISO 389 „Standardbezugspegel für die Kalibrierung
von Reintonluftleitungsaudiometern“.
ÖNORM EN 26189 ,,Akustik Reinton-Luftleitungs-Schwellenaudiometrie
für die Gehörvorsorge“ in geltender Fassung.
ÖNORM EN 27566 ,,Akustik Standard-Bezugspegel für die
Kalibrierung von Reinton-Knochenleitungs-Audiometern“ in geltender
Fassung.
ISO 8253-1:1989 ,,Acoustics – Audiometric test methods: Basic pure
tone and bone conduction threshold audiometry“.
Teil III
Sonstige besondere Untersuchungen
Untersuchung von Dienstnehmern, die Nachtarbeit
verrichten
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darm-Erkrankungen oder Beschwerden, Diabetes mellitus, epileptische
Anfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Schlafstörungen, Appetitstörungen.
2. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu
berücksichtigen.
Untersuchung von Dienstnehmern, die einer Einwirkung
durch eindeutig als krebserzeugend
eingestufte Arbeitsstoffe gemäß Anhang III Abschnitt A der Grenzwerteverordnung 2001 –
GKV 2001, BGBl. II Nr. 253, ausgesetzt sind, sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind
eingestufte Arbeitsstoffe gemäß Anhang III Abschnitt A der Grenzwerteverordnung 2001 –
GKV 2001, BGBl. II Nr. 253, ausgesetzt sind, sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
wiederholte schwere Infektionskrankheiten, schlecht heilende Wunden,
ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitverlust, chronischer Reizhusten, länger
andauernde Heiserkeit, Auswurf mit Blutbeimengung, Blut im Harn, Stuhlgang von
wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen, immunsupressive
Therapie, frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch
ionisierende Strahlen, frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende
Stoffe.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf: Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen,
Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut),
SchleimhautverÄnderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum),
Lymphknotenschwellungen.
2.2. Blut:
– Blutsenkung
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
– SGOT, SGPT und γ-GT, LDH
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
– SGOT, SGPT und γ-GT, LDH
2.3. Harn:
– Sediment
2.4. Bei entsprechenden Befunden sowie fortbestehenden eindeutig
pathologischen Blutwerten können weiterführende fachärztliche
Untersuchungen angezeigt sein.
Untersuchung von Dienstnehmern, die biologischen
Arbeitsstoffen der Risikogruppen 2, 3 oder 4 gemäß § 87a
Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ausgesetzt sind
1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers
nachhaltig schwächen (zB bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach
Milzentfernung), Behandlung mit Immunsupressiva, Zytostatika und ionisierenden
Strahlen, systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika,
Infektionskrankheiten, akuten oder chronischen Hauterkrankungen.
2. Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.
2.2. Blut:
– Blutsenkung
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
– SGOT, SGPT, γ-GT, LDH
– Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
– SGOT, SGPT, γ-GT, LDH
2.3. Harn:
– Sediment
– Eiweiß
– Zucker
– Eiweiß
– Zucker
2.4. Lungenfunktion:
– VK
– FEV 1
– MEF50
– FEV 1
– MEF50
2.5. Bei unklaren Fällen wird eventuell zusätzlich eine
Röntgenaufnahme des Thorax im Großformat (bzw. Berücksichtigung
eines Röntgenbefundes nicht älter als ein Jahr) und eine
Elektrophorese empfohlen.
Teil IV
Tabelle 1
Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 bis 90 Jahre, 1,44 bis 2,00 m
|
r²
|
se
|
FVC = –11.606 + 8.172 H – 0.0339 A × H + 1.2869
In(A)
|
0.594
|
0.628
|
FEV1 = –8.125 + 6.212 H – 0.0300 A × H + 0.9770
In(A)
|
0.611
|
0.533
|
√PEF = 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159 A – 0.000248 A2
|
0.312
|
0.269
|
√MEF75 = 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213 A – 0.000283 A2
|
0.193
|
0.300
|
√MEF50 = 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125 A – 0.000218 A2
|
0.206
|
0.314
|
√MEF25 = 1.314 + 0.898 In(H) – 0.0083 A – 0.000026
A2
|
0.396
|
0.231
|
FEV1% FVC = 101.99 – 1.191 H2 – 3.962
In(A)
|
0.257
|
5.450
|
TLC = (1.134 + 0.0053 A) VC se = 1.36 se
(VC)
Tabelle 2
Regressionsgleichungen
Frauen: n = 6.633, 16 bis 90 Jahre, 1,40 bis 1,90 m
|
r²
|
se
|
FVC = –10.815 + 6.640 H – 0.0408 A × H + 1.7293
In(A)
|
0.658
|
0.450
|
FEV1 = –6.995 + 5.174 H – 0.0314 A × H + 1.0251
In(A)
|
0.711
|
0.384
|
√PEF= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078 A – 0.000172 A2
|
0.391
|
0.236
|
√MEF75 = 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096 A – 0.000179 A2
|
0.295
|
0.247
|
√MEF50 = 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045 A – 0.000140 A2
|
0.304
|
0.268
|
√MEF25 = 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152 A – 0.000036
A2
|
0.545
|
0.212
|
FEV1% FVC = 118.993 – 3.0320 H2 – 6.9053
In(A)
|
0.249
|
5.318
|
TLC = (1.2413 + 0.0036 A) VC se = 1.36 se (VC)
H = Größe (m), A = Alter (J)
r2 = Bestimmheitsgrad, se = Standardabweichung der Regression
H = Größe (m), A = Alter (J)
r2 = Bestimmheitsgrad, se = Standardabweichung der Regression
Standardisierter Fragebogen
bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
Name
|
Versicherungsnummer
|
Vorname
|
Geburtsdatum
|
Plz./Wohnort
|
Männlich ○
|
Str./Nr.
|
Weiblich ○
|
Berufsvorgeschichte
Haben Sie jemals gearbeitet in:
Kohlenbergwerken
|
○
|
Asbestbetrieben
|
○
|
anderen Bergbauen
|
○
|
Hanf- und Juteverarbeitung
|
○
|
Steinbrüchen und ähnliches
|
○
|
anderen Staubberufen
|
○
|
Gießereien, Eisen- und Stahlwerken
|
○
|
anderen Baumwollbetrieben
|
○
|
Wenn ,,ja“, in welchem
Betrieb
|
Abteilung
|
von – bis
|
Jahre
|
|
|
|
|
derzeit
|
|
|
|
|
|
|
|
Krankheitsvorgeschichte
1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals
gelitten?
Ja | Nein | Ja | Nein | ||
Bronchitis | ○ | ○ | Bronchialasthma | ○ | ○ |
Lungenentzündung | ○ | ○ | Andere Lungenerkrankungen | ○ | ○ |
Rippenfellentzündung | ○ | ○ | Herz-Kreislauf-Erkrankungen | ○ | ○ |
Tuberkulose | ○ | ○ |
2. | Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung, welche Arbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? |
Ja ○ |
Nein ○ |
Wenn ,,ja“:
Jahr
|
Krankheitsdauer
|
Auswurf
|
Ärztliche
Diagnose |
|
|
weniger als 1 Woche
|
1 Woche oder mehr
|
ja/nein
|
|
3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?
Wenn ,,ja“, welche:
Husten
nie | geleg. | öfter | meistens | ||||||||
4. | Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (zB nach der ersten Zigarette)? |
○ | ○ | ○ | ○ | ||||||
5. | Husten Sie beim Gang ins Freie? | ○ | ○ | ○ | ○ | ||||||
6. | Husten Sie während der Nacht? | ○ | ○ | ○ | ○ | ||||||
7. | Husten Sie während des Tages? | ○ | ○ | ○ | ○ | ||||||
8. | Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten Tagen in der Woche? |
○ | ○ | ○ | ○ | ||||||
Wenn "öfter" oder "meistens": | |||||||||||
9. | Welche(r) Tag(e) ist (sind) das? | ○ | ○ | ○ | ○ | ||||||
Mo ○ |
Di ○ |
Mi ○ |
Do ○ |
Fr ○ |
Sa ○ |
So ○ |
Auswurf
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nie | geleg. | öfter | meistens | ||
10. | Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen (zB nach der ersten Zigarette)? |
○ | ○ | ○ | ○ |
11. | Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie? | ○ | ○ | ○ | ○ |
12. | Haben Sie Auswurf während der Nacht? | ○ | ○ | ○ | ○ |
13. | Haben Sie Auswurf während des Tages? | ○ | ○ | ○ | ○ |
14. | Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder länger an Husten bzw. Auswurf gelitten? |
Ja ○ |
Nein ○ |
Wenn ,,ja“:
15. | Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf? |
○ |
○ |
Atemnot (Beklemmung)
– ohne erkältet (verkühlt) zu sein
– ohne erkältet (verkühlt) zu sein
nie | geleg. | öfter | meistens | ||
16. | Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot? | ○ | ○ | ○ | ○ |
Wenn ,,öfter“ oder ,,meistens“:
nein | manchmal | immer | ||
17. | Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder mehreren bestimmten Tagen in der Woche? |
○ | ○ | ○ |
Wenn ,,manchmal“ oder ,,immer“:
18. | an welchem Tag der Woche treten diese Beschwerden auf? | Mo ○ |
Di ○ |
Mi ○ |
Do ○ |
Fr ○ |
Sa ○ |
So ○ |
19. | Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf und wie lange dauern sie an? Von ......... bis ......... |
20. | Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf und wie lange dauern sie an? Von ......... bis ......... |
21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei
kleinen Steigungen?
Ja ○ |
Nein ○ |
22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im
üblichen Tempo in der Ebene gehen?
Ja ○ |
Nein ○ |
23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie
üblichen Strecke stehen bleiben?
Ja ○ |
Nein ○ |
24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?
Ja ○ |
Nein ○ |
○ 1 |
○ 2 |
○ 3 |
○ 4 |
○ 5 |
Beurteilungsgrad |
Wettereinfluss
nie | geleg. | öfter | meistens | ||
25. | Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung? | ○ | ○ | ○ | ○ |
26. | Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit? | ○ | ○ | ○ | ○ |
Rauchen
27. | Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis zirka ein Monat) aufgehört zu rauchen? |
Ja ○ |
Nein ○ |
Zigaretten am Tag | ............ | ||
Zigarren am Tag | ............ | ||
Wieviele Jahre rauchen Sie schon? | ............ |
28. | Haben Sie früher geraucht? | Ja ○ |
Nein ○ |
Zigaretten am Tag | ............ | ||
Wieviele Jahre haben Sie geraucht? | ............ | ||
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen? | ............ |
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