Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 28. Februar 2002 | 13. Stück |
13. Gesetz: | Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz; Änderung [CELEX-Nr. 399L0022] |
13.
Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und
Tierhaltegesetz geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien
Nr. 39/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 11/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:
1. § 1 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, bei der
Haltung für die Beachtung dieses Gesetzes, der darauf gegründeten
Verordnungen sowie der in Bescheiden enthaltenen Aufträge und Auflagen zu
sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, hat er das Tier – sofern nach
fachkundiger Ansicht eine Entlassung in die freie Natur mangels
Überlebensfähigkeit nicht möglich ist – an Institute,
Vereinigungen oder Personen zu übergeben, die eine Einhaltung dieser
Vorschriften gewährleisten.
(3) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben
– soweit keine Verantwortlichkeit nach den §§ 13
Abs. 7 zweiter Satz und 13b Abs. 3 zweiter Satz besteht – die
Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten für die Einhaltung dieses
Gesetzes, der darauf gegründeten Verordnungen sowie der in Bescheiden
enthaltenen Aufträge und Auflagen zu sorgen und – für den Fall,
dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht
möglich ist – die Beendigung der Tierhaltung durch den
Minderjährigen zu veranlassen.“
2. § 3 Abs. 1 bis 4 lauten:
2. § 3 Abs. 1 bis 4 lauten:
„§ 3. (1) Als Nutztiere gelten Tiere, die zur
Gewinnung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten, Fellen, Leder oder zur
Nutzung ihrer Arbeitskraft oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken
gezüchtet oder gehalten werden und die auf Grund ihrer Art oder Rasse
hiefür geeignet sind, wie zB Schafe, Ziegen, Schweine, Rinder, Pferde,
Esel, Maultiere, Maulesel, Nutzfische, Bienen, Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Wachteln, Fasane, Gänse, Enten, Tauben und
Kaninchen.
(2) Als Heimtiere gelten Tiere, die der Mensch, insbesondere in seinem
Haushalt, zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder die
für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht
für die im Abs. 1 angeführten Zwecke gezüchtet oder gehalten
werden, wie zB Hunde, Katzen, Kaninchen, Meerschweinchen, Hamster,
Streifenhörnchen, Mäuse, Ratten, Gerbile, Degus, Chinchillas,
Frettchen, Astrilde, Amadinen, Plattschweifsittiche, Agaporniden,
Nymphensittiche, Kanarienvögel, Beos, Zwergwachteln, Ziergeflügel,
Tauben und Zierfische.
(3) Als Wildtiere gelten alle Tiere außer den Nutztieren
(Abs. 1) und den Heimtieren (Abs. 2).
(4) Ein Tierheim ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung zur
Verwahrung und Betreuung fremder oder herrenloser Tiere.“
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
3. Dem § 3 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Als Zoo gilt eine dauerhafte Einrichtung, in welcher lebende
Exemplare von zumindest einer Wildtierart im Sinne der Anhänge A bis D der
Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wild
lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl.
Nr. L 61 vom 3. März 1997, S. 1, zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 2724/2000, ABl. Nr. 320 vom
18. Dezember 2000, S. 1, zwecks Zurschaustellung während eines
Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Auch Tierschauen
(zB Reptilienschauen, Safariparks u. dgl.) gelten unter dieser
Voraussetzung als Zoo.
(12) Nicht als Zoo im Sinne des Abs. 11 gelten Zirkusse und
Tierschauen, die im Zusammenhang mit einem solchen veranstaltet werden, soweit
die zur Schau gestellten Tiere an den Zirkusvorführungen beteiligt
sind.“
4. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
4. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Niemand darf ein Tier in qualvoller Weise oder mutwillig töten,
ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige
Schäden zufügen oder es unnötig in schwere Angst
versetzen.“
5. § 5 lautet:
5. § 5 lautet:
„§ 5. Als Tierquälerei im Sinne des
§ 4 Abs. 1 und 2 sind insbesondere
anzusehen:
1. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen),
2. die Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl,
3. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe,
4. das Ausreißen oder Abtrennen von Schenkeln an lebenden Fröschen,
5. das Abverlangen von Leistungen, die offensichtlich die Kräfte des Tieres übersteigen oder denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist,
6. die Veranstaltung von Tierkämpfen wie auch die zur Verfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck, oder das mutwillige Hetzen eines Tieres durch ein anderes,
7. die Heranziehung eines Tieres zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,
8. die Verwendung von Fanggeräten in der Weise, dass diese nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
9. das Aussetzen eines Tieres, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, um sich seiner zu entledigen,
10. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden,
11. die Weitergabe oder der Erwerb eines Tieres, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung,
12. die zwangsweise Einverleibung von Futter oder sonstigen Mitteln (zB Schoppen von Geflügel), sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist,
13. die Verabreichung von Futter, das dem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,
14. die Verwahrung eines Tieres in Fahrzeugen, sofern es dadurch Temperaturen, einer Bewegungseinschränkung, Sauerstoffmangel oder zu hohen Kohlendioxidkonzentrationen ausgesetzt wird, die ihm Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,
15. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen,
16. das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist,
17. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett oder Sonstigem,
18. die hochgradige oder dauernde Beunruhigung von Tieren,
19. die vom Muttertier getrennte Haltung von Hundewelpen bis zu einem Alter von acht Wochen.“
6. § 6 lautet:
1. Züchtungen, die dem Tier oder dessen Nachkommen schwere Schmerzen oder Leiden bereiten oder mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier oder dessen Nachkommen verbunden sind (Qualzüchtungen),
2. die Erhöhung der Aggression und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl,
3. die Abrichtung oder Prüfung eines Tieres an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe,
4. das Ausreißen oder Abtrennen von Schenkeln an lebenden Fröschen,
5. das Abverlangen von Leistungen, die offensichtlich die Kräfte des Tieres übersteigen oder denen es wegen seines Zustandes nicht gewachsen ist,
6. die Veranstaltung von Tierkämpfen wie auch die zur Verfügungstellung von Tieren zu diesem Zweck, oder das mutwillige Hetzen eines Tieres durch ein anderes,
7. die Heranziehung eines Tieres zu einer Ausbildung, zu Filmaufnahmen, zur Schaustellung, zu Sportveranstaltungen, zur Werbung oder zu ähnlichen Zwecken, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder unnötige schwere Ängste für das Tier verbunden sind,
8. die Verwendung von Fanggeräten in der Weise, dass diese nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten,
9. das Aussetzen eines Tieres, das zum Leben in der freien Natur unfähig ist, um sich seiner zu entledigen,
10. die Anwendung übermäßiger Härte sowie die Abgabe von Strafschüssen bei der Abrichtung und Prüfung von Hunden,
11. die Weitergabe oder der Erwerb eines Tieres, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung,
12. die zwangsweise Einverleibung von Futter oder sonstigen Mitteln (zB Schoppen von Geflügel), sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Gesundheit erforderlich ist,
13. die Verabreichung von Futter, das dem Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht,
14. die Verwahrung eines Tieres in Fahrzeugen, sofern es dadurch Temperaturen, einer Bewegungseinschränkung, Sauerstoffmangel oder zu hohen Kohlendioxidkonzentrationen ausgesetzt wird, die ihm Leiden bereiten oder die mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden sind,
15. das Zuführen von Reiz- oder Dopingmitteln zur Steigerung der Leistung von Tieren, insbesondere bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen,
16. das Vernachlässigen eines Tieres, das ihm Schmerzen oder Leiden bereitet oder das mit Schäden oder schweren Ängsten für das Tier verbunden ist,
17. die Tötung von Hunden oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung, Hundefett oder Sonstigem,
18. die hochgradige oder dauernde Beunruhigung von Tieren,
19. die vom Muttertier getrennte Haltung von Hundewelpen bis zu einem Alter von acht Wochen.“
6. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Die Mitwirkung von Tieren bei
Veranstaltungen, die dem Wiener Veranstaltungsgesetz, LGBl. für Wien
Nr. 12/1971, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, sowie die in
diesem Zusammenhang erfolgende Tierhaltung, sind der Behörde vom
Veranstalter (Geschäftsführer) zu melden.
(2) Diese Meldung muss spätestens vier Wochen vor dem Tag der
Veranstaltung beim Magistrat einlangen und hat eine Beschreibung über
die Art der Verwendung und der Haltung der Tiere, eine Auflistung aller
mitgeführten Tierarten wie auch eine Angabe über die Anzahl der Tiere
mit einzuschließen. Bei Zirkussen, Varietés und Tierschauen, soweit
Letztere nicht unter die Verbote der §§ 15 oder 16 fallen, sind
dieser Meldung auch allfällige, von anderen Ländern erlassene
Bescheide über tierschutzrechtliche Bewilligungen oder
bescheidmäßige Aufträge (Beschränkungen
einschließlich des Verbotes der Verwendung oder Haltung bestimmter Tiere
oder Tierarten, Auflagen, Bedingungen sowie damit verbundene Befristungen)
anzuschließen. Bei Dauerveranstaltungen im Sinne des Wiener
Veranstaltungsgesetzes muss die Meldung spätestens eine Woche vor dem Tag
der jeweiligen Einzelveranstaltung beim Magistrat einlangen und hat eine Angabe
über den Beginn, die Dauer, den Ort und den Umfang der Veranstaltung zu
enthalten.
(3) Bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und der damit
verbundenen Tierhaltung sind die in einer Verordnung nach Abs. 8
festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Reichen diese nicht aus, um die
Gefahr einer Tierquälerei hintanzuhalten, so hat der Magistrat dem
Veranstalter die aus Gründen des Tierschutzes erforderlichen
Aufträge (Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen) zu erteilen.
Gegebenenfalls können auch Befristungen vorgesehen werden.
(4) Können die Interessen des Tierschutzes auch durch
Beschränkungen, Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht
ausreichend gewahrt werden, ist die Mitwirkung oder auch die bloße Haltung
der Tiere zu untersagen.
(5) In tierschutzrechtlichen Bescheiden eines anderen Landes verfügte
Maßnahmen (Beschränkungen einschließlich des Verbotes der
Verwendung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten, Auflagen, Bedingungen
sowie damit verbundene Befristungen), welche die Haltung und Mitwirkung von
Wildtieren in Zirkussen, Varietés und Tierschauen gemäß
Abs. 2 betreffen, sind Aufträgen nach Abs. 3 und 4
gleichzuhalten. In diesem Fall haben, sofern solche Anordnungen die Interessen
des Tierschutzes ausreichend berücksichtigen, weitere Verfügungen
gemäß Abs. 3 oder 4 zu unterbleiben.
(6) Der Magistrat ist berechtigt, zu Veranstaltungen und Proben, bei denen
Tiere mitwirken sowie zur Kontrolle der damit verbundenen
Tierhaltungseinrichtungen, einschließlich jener von Tierschauen
gemäß Abs. 2, Tierärzte der Behörde (§ 21
Abs. 2) zu entsenden, um die Einhaltung dieses Gesetzes und der darauf
gegründeten Verordnungen und Bescheide – einschließlich jener
nach Abs. 5 – zu überwachen. Diesen Organen ist, soweit dies zur
Kontrolle erforderlich ist, der freie Zutritt zur Veranstaltungsstätte
und zu allen dazugehörigen Anlagen und Räumen zu gestatten sowie vom
Veranstalter (Geschäftsführer) jede zur Kontrolle erforderliche
Auskunft zu erteilen wie auch die für die Durchführung der Kontrollen
erforderliche Hilfestellung zu gewähren.
(7) Stellt der Tierarzt der Behörde eine Gefährdung der
Interessen des Tierschutzes fest, die wegen drohender Gefahr ein unmittelbares
Eingreifen erfordert, hat er die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen
Anordnungen zu erteilen und nötigenfalls die Mitwirkung der Tiere zu
verbieten.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zum Schutz des Lebens und des
Wohlbefindens von Tieren, welche bei Veranstaltungen gemäß
Abs. 1 Verwendung finden, Vorschriften über die Haltung bestimmter
Tierarten, über die Führung von Aufzeichnungen, insbesondere über
Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand und Herkunft der Tiere, über
die Vorlage dieser Aufzeichnungen an die Behörde, über die
Kennzeichnung der Tiere sowie über die Führung von Nachweisen
betreffend den Verbleib die-ser Tiere, insbesondere über Todesfälle
und deren Ursachen, zu erlassen sowie die Mitwirkung von bestimmten Tierarten im
Rahmen von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 im erforderlichen
Ausmaß zu verbieten.“
7. § 7 lautet:
7. § 7 lautet:
„§ 7. Tiere sind so zu befördern, dass ihnen
nicht unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen, Verletzungen oder sonstige
Schäden zugefügt und sie nicht unnötig in schwere Angst versetzt
werden. Sie dürfen nur von erfahrenen Personen geführt, getrieben oder
ein- und ausgeladen werden.“
8. § 8 lautet:
8. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Eingriffe an Tieren – sofern diese
nicht nach Abs. 2 verboten sind – dürfen nur von einem Tierarzt
und nach vorheriger Betäubung vorgenommen werden. Eine Betäubung ist
jedoch nicht erforderlich, wenn der Eingriff als geringfügig anzusehen
ist.
(2) Eingriffe mit dem Ziel der VerÄnderung des Erscheinungsbildes
eines Tieres oder solche, die nicht für Heilzwecke erforderlich sind, wie
zB die Durchtrennung der Stimmbänder, das Kupieren von Körperteilen,
das Entfernen der Krallen oder der Zähne, sind verboten.
(3) Eingriffe an Tieren, die nicht der Heilung dienen, dürfen nur dann
vorgenommen werden, wenn diese aus anderen veterinärmedizinischen
Gründen, zum Wohl des Tieres oder zur Verminderung der Gefährdung der
körperlichen Sicherheit von Menschen und Tieren notwendig sind oder der
Verhütung der Fortpflanzung dienen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung ein Verbot der Vornahme von
aus veterinärmedizinischen Gründen nicht erforderlichen Eingriffen an
Tieren erlassen, wenn dies Interessen des Tierschutzes
verlangen.“
9. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
9. Nach § 13 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Hunde müssen an öffentlichen Orten, an denen
üblicherweise größere Menschenansammlungen stattfinden (zB in
Restaurants oder Gasthäusern, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in
Geschäftslokalen oder bei Veranstaltungen), jedenfalls mit einem Maulkorb
versehen sein. Dies gilt jedoch nicht für Orte, an denen Veranstaltungen
mit Hunden stattfinden.“
10. § 13 Abs. 5 sowie der neu angefügte Abs. 5a lauten:
10. § 13 Abs. 5 sowie der neu angefügte Abs. 5a lauten:
„(5) Der Maulkorb- oder Leinenzwang im Sinne der Abs. 1 bis 3a
gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Blindenführ- und Diensthunde
(§ 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149)
während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Einsatz).
(5a) Auf Jagdhunde finden die Gebote der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung,
wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.“
11. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:
11. Dem § 13 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Der Halter eines Hundes darf seinen Hund nur solchen Personen
zur Verwahrung oder zum Führen an einem öffentlichen Ort
überlassen, die die hiefür erforderliche Eignung, insbesondere in
körperlicher Hinsicht, aufweisen.“
12. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
12. Nach § 13b wird folgender § 13c samt Überschrift eingefügt:
„Hundeausbildung
§ 13c. (1) Die Ausbildung von fremden Hunden im Rahmen der
Gebrauchs- und Schutzhundeausbildung bedarf einer behördlichen
Bewilligung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn
1. gewährleistet ist, dass eine für die Ausbildung der Hunde geeignete Anlage oder Örtlichkeit mit einer Gesamtfläche von mindestens 3 000 m² vorhanden ist,
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Hundeausbilder (Abs. 4) zur Verfügung steht, und
3. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1. gewährleistet ist, dass eine für die Ausbildung der Hunde geeignete Anlage oder Örtlichkeit mit einer Gesamtfläche von mindestens 3 000 m² vorhanden ist,
2. eine ausreichende Zahl geeigneter Hundeausbilder (Abs. 4) zur Verfügung steht, und
3. eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft nicht zu erwarten ist und auch keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls
befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie sind zu
widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der
Bewilligung entgegengestanden wären, oder wenn eine Auflage wiederholt oder
längere Zeit hindurch nicht eingehalten und der Mangel nicht innerhalb
einer von der Behörde gesetzten Frist behoben wird.
(4) Zur Hundeausbildung dürfen nur solche Personen herangezogen
werden, die
1. über ein Mindestalter von 24 Jahren verfügen,
2. Hunde erfolgreich zur Begleithundeprüfung II geführt haben,
3. mit den Grundsätzen der Hundehaltung und -ausbildung sowie des Tierschutzes vertraut sind, und
4. über die für ihre Tätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
1. über ein Mindestalter von 24 Jahren verfügen,
2. Hunde erfolgreich zur Begleithundeprüfung II geführt haben,
3. mit den Grundsätzen der Hundehaltung und -ausbildung sowie des Tierschutzes vertraut sind, und
4. über die für ihre Tätigkeit erforderliche Vertrauenswürdigkeit verfügen.
(5) Als nicht vertrauenswürdig (Abs. 4 Z 4) sind jedenfalls
Personen anzusehen, die wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht
oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt worden
sind.“
13. Im § 16 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort
„Menschen“ die Wortfolge „oder
Artgenossen“ eingefügt.
14. Dem § 16 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
14. Dem § 16 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde durch Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die zur Beseitigung dieser Gefahr
erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) anzuordnen und erforderlichenfalls
auf Kosten und Gefahr des Eigentümers des Tieres unverzüglich
vorzunehmen. Abs. 5 letzter Satz findet sinngemäß
Anwendung.
(7) Die aus einer Anordnung gemäß Abs. 5 und 6
erfließenden Verpflichtungen gehen bei einem Wechsel im Eigentum auf den
neuen Eigentümer des Tieres über.“
15. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
15. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:
„Betrieb von Zoos
§ 17a. (1) Der Betrieb eines Zoos sowie jede wesentliche
Änderung eines solchen bedürfen einer behördlichen
Bewilligung.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 11 Abs. 1 bis 4 entspricht,
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt ist,
3. der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen und/oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,
4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,
5. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, wozu unter anderem eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine entsprechende Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, die eine diesbezügliche Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, absolviert haben, und dem erforderlichen Hilfspersonal gehört,
6. der Zoo ein von einem Fachtierarzt für Wild- und Zootiere erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt,
7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten und das Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen zu verhindern,
8. keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und
9. ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde, der als Qualifikation für diese Tätigkeit entweder die Befähigung als Fachtierarzt für Wild- und Zootiere bzw. als Zoologe mit Universitätsabschluss oder als Tierarzt eine praktische Erfahrung, die im Zuge einer fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Zoo im Sinne dieses Gesetzes erworben wurde, nachweisen kann.
1. gewährleistet ist, dass die Tierhaltung den Grundsätzen des § 11 Abs. 1 bis 4 entspricht,
2. für eine regelmäßige tierärztliche Betreuung gesorgt ist,
3. der Zoo sich an Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen und/oder an der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten und/oder am Austausch von Informationen über die Artenerhaltung und/oder gegebenenfalls an der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihren natürlichen Lebensraum beteiligt,
4. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch Information über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume, durch den Zoo gefördert werden,
5. die Tiere unter Bedingungen gehalten werden, mit denen den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, wozu unter anderem eine artgerechte Ausgestaltung der Gehege und eine entsprechende Betreuung durch eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, die eine diesbezügliche Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, absolviert haben, und dem erforderlichen Hilfspersonal gehört,
6. der Zoo ein von einem Fachtierarzt für Wild- und Zootiere erstelltes, dem aktuellen tiergartenbiologischen und veterinärmedizinischen Wissensstand entsprechendes Programm der tiermedizinischen Vorbeugung, Behandlung und Ernährung umsetzt,
7. der Zoo dem Entweichen von Tieren vorbeugt, um eine mögliche ökologische Bedrohung einheimischer Arten und das Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen zu verhindern,
8. keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen und
9. ein verantwortlicher Leiter bestellt wurde, der als Qualifikation für diese Tätigkeit entweder die Befähigung als Fachtierarzt für Wild- und Zootiere bzw. als Zoologe mit Universitätsabschluss oder als Tierarzt eine praktische Erfahrung, die im Zuge einer fünfjährigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem Zoo im Sinne dieses Gesetzes erworben wurde, nachweisen kann.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können erforderlichenfalls
inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen und Bedingungen erteilt
werden.
(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 bewilligter Zoo nicht
mehr die für seine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen
(Abs. 2), so hat die Behörde nötigenfalls die erteilte
Bewilligung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen bzw. in den
übrigen Fällen vorerst die erforderlichen Aufträge unter Setzung
einer angemessenen, die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigenden Frist zu
erteilen und bei deren Nichterfüllung gleichfalls die erteilte Bewilligung
teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
(5) Zoos bzw. Teile von solchen, die über keine Bewilligung
verfügen oder deren Bewilligung widerrufen wurde, sind von der Behörde
für die Öffentlichkeit zu schließen.
(6) Wird ein Zoo bzw. ein Teil eines solchen geschlossen, hat der Betreiber
dafür zu sorgen, dass die Tiere entweder auch in Hinkunft in einer den
Anforderungen nach Abs. 2 entsprechenden Weise gehalten oder an
Einrichtungen (Zoos, Tierschutzhäuser etc.) weitergegeben werden, welche
gleichfalls diesen Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls hat die
Behörde dem Betreiber die erforderlichen Aufträge zu
erteilen.
(7) Der Leiter des Zoos hat in einer den verzeichneten Arten jeweils
angemessenen Form ein Regis-ter über die Sammlung des Zoos zu führen,
das stets auf dem neuesten Stand zu halten ist. Aus dem Register muss der
Verbleib der Tiere über einen Zeitraum von zehn Jahren nachweislich sein.
Den Organen der Behörde ist die jederzeitige Einsichtnahme in das Register
zu gestatten sowie jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu
erteilen.
(8) Im Übrigen findet auf Zoos § 17 Abs. 6
sinngemäß Anwendung.“
16. Im § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 16 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 2 Z 1 sowie 30 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3“ ersetzt und im § 19 der Ausdruck „30 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „30 Abs. 3“.
17. § 20 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
16. Im § 18 Abs. 2 wird der Ausdruck „§§ 16 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 2 Z 1 sowie 30 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „§§ 16 Abs. 4 bis 6, 22 Abs. 1 sowie 30 Abs. 3“ ersetzt und im § 19 der Ausdruck „30 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „30 Abs. 3“.
17. § 20 Abs. 1 Einleitungssatz lautet:
„§ 20. (1) Die Bundespolizeidirektion Wien hat im
Rahmen der Wahrnehmung der ihren Organen sonst obliegenden Aufgaben bei
Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14, 18, 21 und
24 an der Vollziehung mitzuwirken durch“
18. Im § 20 Abs. 2 Z 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 und § 5“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2“ ersetzt.
19. Im § 20 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§§ 6 Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§§ 6 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
20. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
18. Im § 20 Abs. 2 Z 1 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 und § 5“ durch den Ausdruck „§ 28 Abs. 2“ ersetzt.
19. Im § 20 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „§§ 6 Abs. 5 und 6“ durch den Ausdruck „§§ 6 Abs. 6 und 7“ ersetzt.
20. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Tierheime und Zoos sind von den Tierärzten der Behörde
regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich auf die Einhaltung
der tierschutzrechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes und der darauf
gegründeten Verordnungen zu überprüfen.“
21. § 22 lautet:
21. § 22 lautet:
„§ 22. (1) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes und die Tierärzte der Behörde sind nach
Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt, Liegenschaften,
Räume und Transportmittel zum Zwecke der Durchsuchung und Überwachung
(§ 21) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu
verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird.
(2) Die Befugnisse des Abs. 1 stehen den Organen der Behörde
(§ 18 Abs. 2) auch im Rahmen der Vollziehung der
§§ 16 Abs. 5 und 6 sowie 30 Abs. 3 zu.“
22. Die Überschrift im VI. Abschnitt lautet:
22. Die Überschrift im VI. Abschnitt lautet:
„Strafbestimmungen, Verfall und Sprachliche
Gleichbehandlung“.
23. § 28 lautet:
„§ 28. (1) Wer
1. als Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen,
2. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu erstattende Meldung betreffend die Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen unterlässt,
3. den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Gestattungspflichten gemäß § 6 Abs. 6 zuwiderhandelt,
4. seiner Meldepflicht gemäß § 13a nicht nachkommt,
5. als befugter Tierhändler oder als Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
6. als Leiter eines Tierheimes oder eines Zoos der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 17a Abs. 7 zuwiderhandelt oder den Auskunfts- oder Gestattungspflichten gemäß § 17 Abs. 7 bzw. § 17a Abs. 7 nicht nachkommt,
7. die Anzeige gemäß § 17 Abs. 6 oder § 17a Abs. 8 unterlässt,
8. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 22),
9. als Tierschutzorgan seiner Pflicht zur Rückstellung des Dienstausweises und des Dienstabzeichens nicht entspricht (§ 24 Abs. 5),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
1. als Verantwortlicher im Sinne des § 1 Abs. 3 seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Gesetzesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt, oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch den Minderjährigen zu veranlassen,
2. die gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu erstattende Meldung betreffend die Mitwirkung von Tieren bei Veranstaltungen unterlässt,
3. den Auskunfts-, Mitwirkungs- und Gestattungspflichten gemäß § 6 Abs. 6 zuwiderhandelt,
4. seiner Meldepflicht gemäß § 13a nicht nachkommt,
5. als befugter Tierhändler oder als Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 16 Abs. 4 erforderliche Meldung unterlässt,
6. als Leiter eines Tierheimes oder eines Zoos der Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 17a Abs. 7 zuwiderhandelt oder den Auskunfts- oder Gestattungspflichten gemäß § 17 Abs. 7 bzw. § 17a Abs. 7 nicht nachkommt,
7. die Anzeige gemäß § 17 Abs. 6 oder § 17a Abs. 8 unterlässt,
8. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Tierärzten der Behörde freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren (§ 22),
9. als Tierschutzorgan seiner Pflicht zur Rückstellung des Dienstausweises und des Dienstabzeichens nicht entspricht (§ 24 Abs. 5),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer ein Tier, das Schmerzen empfinden kann, in qualvoller Weise oder
mutwillig tötet, ihm unnötige Leiden, Schmerzen, Qualen,
Verletzungen oder sonstige Schäden zufügt oder es unnötig in
schwere Angst versetzt (§ 4 Abs. 1) – insbesondere durch
die im § 5 genannten Formen der Tierquälerei –, begeht,
sofern die Tat nicht eine gemäß Abs. 3 Z 1 bis 6 sowie 16,
22, 23 und 27 mit Strafe bedrohte Handlung darstellt, eine
Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu
bestrafen.
(3) Wer
1. den nach § 6 Abs. 3, 4 und 7 erteilten oder diesen gemäß § 6 Abs. 5 gleichzuhaltenden Aufträgen (Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen) einschließlich des Verbotes der Verwendung, Mitwirkung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten zuwiderhandelt,
2. Tiere entgegen den Anforderungen des § 7 befördert,
3. Eingriffe an Tieren entgegen § 8 Abs. 1 bis 3 vornimmt,
4. verbotene Tierversuche durchführt (§ 9),
5. eine Schlachtung oder Tötung von Tieren entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 durchführt,
6. ein Tier entgegen den im § 11 Abs. 1 bis 3 normierten Grundsätzen der Tierhaltung hält,
7. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 11 Abs. 4),
8. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 12 zuwiderhandelt,
9. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 1),
10. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2),
11. der im § 13 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
12. der im § 13 Abs. 3a festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
13. der im § 13 Abs. 6 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
14. seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 13 Abs. 8),
15. die Ausbildung von fremden Hunden ohne die gemäß §§ 13c Abs. 1 oder 30 Abs. 4 erforderliche Bewilligung vornimmt,
16. Wachhunde entgegen § 14 hält,
17. den Verboten des § 15 Abs. 1 oder § 15a zuwiderhandelt,
18. den Verboten des § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,
19. ein Tierheim oder einen Zoo ohne behördliche Bewilligung betreibt (§ 17 Abs. 1 bzw. § 17a Abs. 1),
20. als Betreiber eines geschlossenen Zoos bzw. Teil eines solchen seine Verpflichtungen gemäß § 17a Abs. 6 nicht einhält,
21. einer auf § 13b Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
22. einer auf die §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 8, 8 Abs. 4, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 2 und 17 Abs. 9 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
23. den in Bescheiden gemäß § 15 Abs. 4 und 5 enthaltenen Auflagen nicht nachkommt,
24. Aufträgen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt,
25. den in Bescheiden gemäß §§ 13c Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1, 3 und 8 sowie 17a Abs. 1, 3 und 6 enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
26. den in Bescheiden nach der im § 30 Abs. 2 zitierten Kundmachung enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
27. den Geboten oder Verboten der gemäß § 30 Abs. 5 aufrechterhaltenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
1. den nach § 6 Abs. 3, 4 und 7 erteilten oder diesen gemäß § 6 Abs. 5 gleichzuhaltenden Aufträgen (Beschränkungen, Auflagen oder Befristungen) einschließlich des Verbotes der Verwendung, Mitwirkung oder Haltung bestimmter Tiere oder Tierarten zuwiderhandelt,
2. Tiere entgegen den Anforderungen des § 7 befördert,
3. Eingriffe an Tieren entgegen § 8 Abs. 1 bis 3 vornimmt,
4. verbotene Tierversuche durchführt (§ 9),
5. eine Schlachtung oder Tötung von Tieren entgegen § 10 Abs. 1 bis 3 durchführt,
6. ein Tier entgegen den im § 11 Abs. 1 bis 3 normierten Grundsätzen der Tierhaltung hält,
7. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden (§ 11 Abs. 4),
8. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 12 zuwiderhandelt,
9. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 1),
10. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2),
11. der im § 13 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
12. der im § 13 Abs. 3a festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
13. der im § 13 Abs. 6 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
14. seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 13 Abs. 8),
15. die Ausbildung von fremden Hunden ohne die gemäß §§ 13c Abs. 1 oder 30 Abs. 4 erforderliche Bewilligung vornimmt,
16. Wachhunde entgegen § 14 hält,
17. den Verboten des § 15 Abs. 1 oder § 15a zuwiderhandelt,
18. den Verboten des § 16 Abs. 1 zuwiderhandelt,
19. ein Tierheim oder einen Zoo ohne behördliche Bewilligung betreibt (§ 17 Abs. 1 bzw. § 17a Abs. 1),
20. als Betreiber eines geschlossenen Zoos bzw. Teil eines solchen seine Verpflichtungen gemäß § 17a Abs. 6 nicht einhält,
21. einer auf § 13b Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
22. einer auf die §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 8, 8 Abs. 4, 10 Abs. 4, 11 Abs. 5, 14 Abs. 2 und 17 Abs. 9 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
23. den in Bescheiden gemäß § 15 Abs. 4 und 5 enthaltenen Auflagen nicht nachkommt,
24. Aufträgen gemäß § 16 Abs. 5 und 6 nicht nachkommt,
25. den in Bescheiden gemäß §§ 13c Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1, 3 und 8 sowie 17a Abs. 1, 3 und 6 enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
26. den in Bescheiden nach der im § 30 Abs. 2 zitierten Kundmachung enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
27. den Geboten oder Verboten der gemäß § 30 Abs. 5 aufrechterhaltenen Rechtsvorschrift zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht
vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet.“
24. § 29 Abs. 1 und 2 lautet:
24. § 29 Abs. 1 und 2 lautet:
„§ 29. (1) Tiere, auf die sich das strafbare
Verhalten bezogen hat, und Gegenstände, die zur Begehung der strafbaren
Handlung verwendet wurden, können bei Übertretungen in den Fällen
des § 28 Abs. 2, Abs. 3 Z 1 bis 6, 8 und 16 bis 18
unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen
erklärt werden.
(2) Weiters können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG
für verfallen erklärt werden:
1. Hunde bzw. andere Tiere, bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21,
2. Tiere, bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 23, 24, 26 und 27, des § 28 Abs. 3 Z 22 in Verbindung mit einer auf § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5 oder § 14 Abs. 2 gegründeten Verordnung sowie des § 28 Abs. 3 Z 25 in Verbindung mit Bescheiden nach § 17 Abs. 1, 3 und 8 oder § 17a Abs. 1, 3 und 6.“
25. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
1. Hunde bzw. andere Tiere, bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21,
2. Tiere, bei Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 23, 24, 26 und 27, des § 28 Abs. 3 Z 22 in Verbindung mit einer auf § 8 Abs. 4, § 11 Abs. 5 oder § 14 Abs. 2 gegründeten Verordnung sowie des § 28 Abs. 3 Z 25 in Verbindung mit Bescheiden nach § 17 Abs. 1, 3 und 8 oder § 17a Abs. 1, 3 und 6.“
25. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und
Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
26. § 30 Abs. 4 bis 6 lautet:
26. § 30 Abs. 4 bis 6 lautet:
„(4) Für Einrichtungen zur Hundeausbildung, die zum Zeitpunkt
der Einführung einer Bewilligungspflicht (§ 13c Abs. 1)
bereits in Wien bestanden haben, ist bei der Behörde innerhalb von sechs
Monaten ab diesem Zeitpunkt um Erteilung einer solchen anzusuchen.
(5) Bis zur Erlassung der in den §§ 11 Abs. 5 und 14
Abs. 2 vorgesehenen Verordnungen bleibt die Verordnung der Wiener
Landesregierung über das Halten von Hunden für Wachtzwecke und das
Schoppen von Geflügel, LGBl. für Wien Nr. 15/1958, mit der
Maßgabe, dass deren §§ 3 und 4 zu entfallen haben, als
Landesgesetz in Geltung.
(6) Ein Zoo, der zum Zeitpunkt der Einführung der Bewilligungspflicht
gemäß § 17a bereits betrie-ben wurde, hat bis
längstens 1. April 2003 eine Bewilligung gemäß
§ 17a Abs. 1 zu erwirken.“
Artikel II
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März
1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos, ABl. Nr. L 94 vom
9. April 1999, S. 24, umgesetzt.
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular
Der Landeshauptmann: | Der Landesamtsdirektor: |
Häupl | Theimer |
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular