Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 20. Februar 2002 | 12. Stück |
12. Kundmachung: | Aufhebung von Bestimmungen und Wortfolgen in den Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 durch den Verfassungsgerichtshof |
12.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Aufhebung von
Bestimmungen und Wortfolgen in den Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 durch den Verfassungsgerichtshof
Bestimmungen und Wortfolgen in den Umlagenordnungen der Ärztekammer für Wien für die Jahre 1998 und 1999 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November
2001, Zl. V 100-102/01-8, ausgesprochen, dass folgende Bestimmungen bzw.
Wortfolgen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das
Jahr 1998, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für
Wien am 9. Dezember 1997, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit
Beschluss vom 27. Jänner 1998, Pr.Z. 0022/98 (MA 15-II-2676/97),
kundgemacht in der Fachzeitschrift „Wiener Arzt“, Heft
4/98, Seite 62 f., als gesetzwidrig aufgehoben
werden:
– Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ in Abschnitt I.A Abs. 1,
– der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 und die Wortfolge „in Abs. 1 oder 5 angeführten“ im Abs. 6 erster Satz in Abschnitt I.B. und
– die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ in Abschnitt I.C.
– Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ in Abschnitt I.A Abs. 1,
– der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 und die Wortfolge „in Abs. 1 oder 5 angeführten“ im Abs. 6 erster Satz in Abschnitt I.B. und
– die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ in Abschnitt I.C.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November
2001, Zl. V 100-102/01-8, ausgesprochen, dass folgende Bestimmungen bzw.
Wortfolgen der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien für das
Jahr 1999, beschlossen von der Vollversammlung der Ärztekammer für
Wien am 15. Dezember 1998, genehmigt von der Wiener Landesregierung mit
Beschluss vom 19. März 1999, Pr.Z. 0284/99 (MA 15-II-83/99),
kundgemacht in der Fachzeitschrift „Wiener Arzt“, Heft 3/99,
Seite 20 f., als gesetzwidrig aufgehoben werden:
– Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ in Abschnitt I.A Abs. 1,
– der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 und die Wortfolge „in Abs. 1 oder 5 angeführten“ im Abs. 6 erster Satz in Abschnitt I.B. und
– je die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ in den Abs. 1 und 2 des Abschnitts I.C.
– Die Wortfolge „ , die in keinem Vertragsverhältnis zu den Sozialversicherungsträgern stehen,“ in Abschnitt I.A Abs. 1,
– der Abs. 1, die Wortfolge „in Abs. 1 genannten“ im Abs. 2 erster Satz, die Wortfolge „nach Abs. 1“ im Abs. 4, die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abschnitte I A Abs. 1 und 2 und I B Abs. 1, 2 und 4“ im Abs. 5 und die Wortfolge „in Abs. 1 oder 5 angeführten“ im Abs. 6 erster Satz in Abschnitt I.B. und
– je die Wortfolge „gemäß Abschnitt I B Abs. 1“ in den Abs. 1 und 2 des Abschnitts I.C.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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