Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 20. Februar 2002 | 11. Stück |
11. Verordnung: | Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz beruhenden inländischen Ausbildungen und Prüfungen (Wiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung – WHH-AV) |
11.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Anerkennung von nicht auf dem Wiener Heimhilfegesetz beruhenden
inländischen Ausbildungen und Prüfungen
(Wiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung – WHH-AV)
(Wiener Heimhilfe-Anerkennungsverordnung – WHH-AV)
1. ABSCHNITT
Anerkennung von Ausbildungen für den
Heimhilfeberuf
Gänzliche Anerkennung von Ausbildungen für den
Heimhilfeberuf
§ 1. (1) Zur Ausübung des Heimhilfeberufes ist
berechtigt, wer
1. einen Lehrgang für Heimhilfe, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten genehmigt wurde (Zl. 21.784/4-III/4/92 vom 17. September 1992, Zl. 21.662/4-III/4/92 vom 17. September 1992) oder
2. eine andere inländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
1. einen Lehrgang für Heimhilfe, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten genehmigt wurde (Zl. 21.784/4-III/4/92 vom 17. September 1992, Zl. 21.662/4-III/4/92 vom 17. September 1992) oder
2. eine andere inländische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Eine andere inländische Ausbildung gemäß Abs. 1
Z 2 hat zu umfassen:
1. mindestens 200 Stunden theoretische Ausbildung,
2. mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung, davon 80 Stunden im ambulanten Bereich, 80 Stunden im stationären Bereich und 40 Stunden Kurzpraktika.
1. mindestens 200 Stunden theoretische Ausbildung,
2. mindestens 200 Stunden praktische Ausbildung, davon 80 Stunden im ambulanten Bereich, 80 Stunden im stationären Bereich und 40 Stunden Kurzpraktika.
(3) Die theoretische Ausbildung hat nach Ausmaß und Inhalt den in
§ 3 Abs. 1 und 2 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002,
angeführten Wissensgebieten zu entsprechen.
(4) Die praktische Ausbildung hat in den in § 4 Abs. 1
Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl.
für Wien Nr. 10/2002, angeführten Fachbereichen zu
erfolgen.
(5) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im
Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung
gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß schriftlich nachgewiesen
werden. Der Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte
Heimhilfetätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Wiener
Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für
Wien Nr. 10/2002, vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom
Rechtsträger dieser Einrichtung auszustellen.
(6) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung ist durch ein Zeugnis oder
einen sonstigen Qualifikationsnachweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob die
Heimhelferin zur Ausübung des Heimhilfeberufes nach Abs. 1 berechtigt
ist, obliegt dem Rechtsträger der Einrichtung, die die Heimhelferin
einsetzt.
(7) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin
einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die
Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens
gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als
Heimhelferin.
Anerkennung von Ausbildungen mit
Ergänzungsausbildung
§ 2. (1) Wer die nach § 1 geforderten Nachweise
nicht in vollem Umfang erbringt, zumindest aber 100 Stunden theoretische
Ausbildung eines inhaltlich vergleichbaren Wissensgebietes gemäß
§ 3 Abs. 1 und 2 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/2002, und 100 Stunden
praktische Ausbildung gemäß § 4 Abs. 1 Wiener
Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 10/2002, nachweisen kann, hat zur Erlangung der Berufsberechtigung eine
Ergänzungsausbildung an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu
absolvieren.
(2) Die anzurechnenden Kenntnisse sind durch ein Zeugnis oder einen
sonstigen Qualifikationsnachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung
dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung nachzuweisen.
(3) Der Rechtsträger einer anerkannten Ausbildungseinrichtung hat
für die Möglichkeit der Absolvierung der erforderlichen
Ergänzungsausbildung Vorsorge zu treffen.
(4) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat durch einen
Vergleich der in den § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4
Abs. 1 der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl.
für Wien Nr. 10/2002, festgelegten Stundenzahl für die
theoretische Ausbildung sowie der festgelegten Stundenzahl für die
praktische Ausbildung mit den von der Anerkennungswerberin nachgewiesenen
Kenntnissen einen Lehrplan der Ergänzungsausbildung zu Grunde zu legen und
für eine ausreichende Anzahl an Einrichtungen, in welcher ein Praktikum
absolviert werden kann, Sorge zu tragen.
(5) Das vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung festgelegte
Ausmaß und der Inhalt der Ergänzungsausbildung ist binnen einem Monat
ab Nachweis der anzurechnenden Kenntnisse, der Anerkennungswerberin schriftlich
mitzuteilen und ist diese zur theoretischen und praktischen
Ergänzungsausbildung einzuladen.
(6) Eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit im
Ausmaß von mindestens 200 Stunden ist einer praktischen Ausbildung
gleichzusetzen, sofern Einsatzbereich und Ausmaß nachgewiesen werden. Der
Nachweis, dass die berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit in
einem der in § 4 Abs. 1 Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002,
vorgesehenen Einsatzbereichen stattgefunden hat, ist vom Rechtsträger
dieser Einrichtung auszustellen.
2. ABSCHNITT
Ergänzungsprüfung für den
Heimhilfeberuf
Allgemeines
§ 3. (1) Im Anschluss an die theoretische und praktische
Ergänzungsausbildung ist eine Ergänzungsprüfung
abzulegen.
(2) Im Rahmen der Ergänzungsprüfung ist zu überprüfen,
ob die Anerkennungswerberin über die für die fachgerechte
Ausübung der Heimhilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
verfügt.
(3) Für die Durchführung der Ergänzungsausbildung zum
Heimhilfeberuf gelten die §§ 1 bis 4 der Wiener
Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, LGBl. für Wien
Nr. 10/2002, sowie die §§ 4 bis 8 dieser
Verordnung.
(4) Der Rechtsträger der Einrichtung, welche die Heimhelferin
einsetzt, hat dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die
Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines Berufsabzeichens
gemäß Anlage 2 die Genehmigung zur Berufsausübung als
Heimhelferin.
Zulassung zur Ergänzungsprüfung
§ 4. Die Anerkennungswerberin ist zur
Ergänzungsprüfung von der Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers
der Ausbildungseinrichtung zuzulassen, wenn sie alle für die
Ergänzungsausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche
erfolgreich abgeschlossen hat.
Form und Inhalt der
Ergänzungsprüfung
§ 5. (1) Die Ergänzungsprüfung wird durch die
Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches gemeinsam mit der
Ausbildungsleiterin abgenommen.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist in Form einer mündlichen
Prüfung über die im Lehrplan vom Rechtsträger der
Ausbildungseinrichtung festgelegten Wissensgebiete abzulegen.
(3) Über die Prüfung ist von der Lehrkraft des betreffenden
Prüfungsfaches ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen,
welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu
beinhalten hat.
Beurteilung der Ergänzungsprüfung
§ 6. Bei der Beurteilung der Leistungen der
Anerkennungswerberin im Rahmen der Ergänzungsprüfung sind folgende
Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
Wiederholen der Ergänzungsprüfung
§ 7. Die Ergänzungsprüfung kann, wenn sie beim
ersten Mal nicht bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die
erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor
Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der Ergänzungsprüfung
abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen,
nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der ersten
Wiederholungsprüfung abzulegen. Erforderlichenfalls ist die Absolvierung
zusätzlicher Unterrichtsstunden vorzuschreiben.
Bestätigung über die
Ergänzungsausbildung
§ 8. Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat
über jede erfolgreiche Prüfung eine Bestätigung gemäß
Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat Ausmaß und Inhalt
der Ergänzungsausbildung zu beinhalten und auszusprechen, dass die
Anerkennungswerberin die Ergänzungsausbildung zur Heimhelferin „mit
Erfolg bestanden“ hat und zur Führung der Berufsbezeichnung
„Heimhelferin“ berechtigt ist.
Vorläufige Berufsberechtigung
§ 9. (1) Personen, die eine Ergänzungsausbildung nach
dieser Verordnung zu absolvieren haben, dürfen bis zur Erlangung der
Berufsberechtigung die Heimhilfetätigkeit in Wien vorläufig
ausüben, wenn eine berechtigterweise ausgeübte Heimhilfetätigkeit
im Ausmaß von mindestens 200 Stunden durch eine schriftliche
Bestätigung des Rechtsträgers der Einrichtung, im Rahmen derer die
Heimhilfetätigkeit ausgeübt wurde, dem Rechtsträger der
Einrichtung, die Heimhilfe durchführt, nachgewiesen wird.
(2) Die vorläufige Berufsberechtigung erlischt, wenn die Prüfung
über die Ergänzungsausbildung nicht innerhalb von zwölf Monaten
ab Vorlage der Bestätigung gemäß Abs. 1 erfolgreich
abgelegt wurde.
Anrechnung der Ergänzungsausbildung als
Fortbildung
§ 10. Die Ergänzungsausbildung gilt im jeweiligen
Ausmaß bis zu höchstens 30 Stunden als Fortbildung.
3. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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Anlage 1
Name und Stampiglie der Ausbildungseinrichtung
sowie DVR-Nummer
BESTÄTIGUNG
Frau/Herr ,
geboren am ,
in ,
hat gemäß der Verordnung über die Anerkennung von nicht auf
dem Wiener Heimhilfegesetz, LGBl. für Wien Nr. 23/1997, beruhenden
inländischen Ausbildungen und Prüfungen (WHH-AV), LGBl. für Wien
Nr. 11/2002, die Ergänzungsausbildung über die
Wissensgebiete
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Stunden
in der Zeit von ...................................... bis
....................................... absolviert und die vorgeschriebene
Prüfung
mit Erfolg
bestanden.
Praktische Ergänzungsausbildung:
Praktikumsbereiche
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Stunden
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Lernerfolg
1)
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Ambulant
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|
|
Stationär
|
|
|
Kurzpraktika
|
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Sie/Er hat hiermit die Befähigung und Berechtigung zur
Berufsausübung und ist zur Führung der Berufsbezeichnung
„Heimhelferin/Heimhelfer“
berechtigt.
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Die Leiterin/Der Leiter der
Ausbildungseinrichtung
1) Beurteilungskalkül: „Praktikumserfolg erreicht“/„nicht erreicht“
Anlage
2
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