Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 20. Februar 2002 | 10. Stück |
10. Verordnung: | Ausbildung und Prüfung in der Heimhilfe (Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – WHH-APV) |
10.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die
Ausbildung und Prüfung in der Heimhilfe (Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung – WHH-APV)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Wiener Heimhilfegesetzes
(WHHG), LGBl. für Wien Nr. 23/1997, wird verordnet:
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildungsziele
§ 1. Die Ausbildung dient der Vermittlung von Kenntnissen,
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Betreuung von Menschen aller
Altersstufen in ihren persönlichen und sozialen Angelegenheiten. Die
theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die
Heimhelferinnen Hilfestellung im hauswirtschaftlichen Bereich sowie bei den
Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von
Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe leisten können. Die
Ausbildung soll ferner im Sinne der Ganzheitlichkeit gewährleisten, die
Würde und Selbständigkeit der Betreuten zu erhalten und zu
fördern.
Mindeststundenausmaß
§ 2. (1) Die Ausbildung hat mindestens 200
Unterrichtsstunden theoretische Ausbildung und mindestens 200 Unterrichtsstunden
praktische Ausbildung zu umfassen.
(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert
mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Unterrichtsstunde im
Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.
(3) Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und
praktischen Ausbildung ist verpflichtend. Es dürfen nicht mehr Fehlzeiten
als 10 vH in der Gesamtdauer der Ausbildung und nicht mehr als 20 vH in einem
der Wissensgebiete gemäß § 3 vorliegen.
(4) Die Ausbildung ist innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten zu
absolvieren.
2. ABSCHNITT
Ausbildung
Theoretische Ausbildung
§ 3. (1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan
zugrunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Wissensgebiete zu
enthalten und darf die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtsstunden nicht
unterschreiten.
1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation
|
12
|
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
fachkompetente Person |
2. Ethik und Berufskunde
|
16
|
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
fachkompetente Person |
3. Erste Hilfe
|
16
|
Ärztin für Allgemeinmedizin oder
Notärztin
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege fachkompetente Person |
4. Grundzüge der angewandten Hygiene
|
12
|
Ärztin für
Allgemeinmedizin
Arbeitsmedizinerin Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch
kranker Menschen
|
46
|
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege
Lehrperson, die einen Behindertenbetreuerlehrgang absolviert hat fachkompetente Person |
6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und
Diätkunde
|
8
|
Dipl. Diätassistentin und ernährungsmedizinische
Beraterin
Ernährungswissenschafterin Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
7. Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und
Physiotherapie
|
24
|
Dipl. Ergotherapeutin
Dipl. Physiotherapeutin |
8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und
Unfallverhütung im Haushalt
|
12
|
Lehrerin für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
Ärztin für Allgemeinmedizin Arbeitsmedizinerin Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie
|
10
|
Psychologin
Psychotherapeutin fachkompetente Person |
10. Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
|
34
|
Psychologin
Psychotherapeutin fachkompetente Person |
11. Grundzüge der sozialen Sicherheit
|
6
|
Juristin
Diplomsozialarbeiterin fachkompetente Person |
12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen
Rechtes
|
4
|
Juristin
|
Gesamtstundenzahl
|
200
|
|
Zu 1. Arbeitsorganisation, Planung und Dokumentation:
Verschiedene Formen der Arbeitsorganisation und ihre Voraussetzungen kennen
und umsetzen können; die Bedeutung einer an den Bedürfnissen der
Betreuten orientierten Arbeitsplanung erkennen, selbständige Planung
vornehmen und die geplanten Maßnahmen umsetzen und dokumentieren
können; die Fähigkeit erlangen, die Arbeitsziele in Form der Selbst-
und Fremdkontrolle zu überprüfen.
Zu 2. Ethik und Berufskunde:
Individualität im Zusammenhang mit gesellschaftlichen, sozialen und
kulturellen Hintergründen wahrnehmen und erkennen können und die
Fähigkeit entwickeln, diese Erkenntnisse zur Grundlage der Betreuungsarbeit
zu machen. Die wichtigsten Einrichtungen und Berufsgruppen im Gesundheits- und
Sozialbereich und deren Aufgaben- und Arbeitsbereiche kennen lernen.
Zu 3. Erste Hilfe:
Kenntnisse und praktische Fertigkeiten erwerben, um mit der nötigen
Sicherheit alle Erste-Hilfe-Maßnahmen unter besonderer
Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Betreuten und der
Unfälle im unmittelbaren Wohnbereich durchführen zu
können.
Zu 4. Grundzüge der angewandten Hygiene:
Hygiene als Selbst- und Fremdschutz, als Beitrag zum allgemeinen
Wohlbefinden und als ganzheitliche Krankheitsverhütung erkennen und
praktisch umsetzen lernen.
Zu 5. Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker
Menschen:
Die Bedeutung von Alter, Behinderung und chronischer Krankheit verstehen;
häufige Erscheinungsformen und die jeweiligen Charakteristika benennen und
kennen; die richtigen Betreuungsaktivitäten ableiten können;
körperliche und seelische VerÄnderungen wahrnehmen, beobachten und
erkennen können; erlernen, die Beobachtungen zu beschreiben, die richtigen
Aufgaben für sich und die Zuständigkeit anderer Berufsgruppen zu
erkennen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten; die Notwendigkeit
der Zusammenarbeit mit den Angehörigen erkennen; die praktische
Durchführung pflegerischer Grundtechniken erlernen. Beschaffungs- und
Finanzierungsmöglichkeiten von Pflegematerialien und Pflegebehelfen
kennen.
Zu 6. Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und
Diätkunde:
Grundlagen der Ernährungslehre und relevante Kostarten kennen und
bedürfnis- und bedarfsgerechte Menüpläne beurteilen
können.
Zu 7. Grundzüge der Ergonomie, Ergotherapie, Physiotherapie:
Die Fähigkeit erlangen, in Kenntnis ergonomischer Prinzipien unter
besonderer Berücksichtigung körperschonender Arbeitsweisen und mit dem
Einsatz von Hilfsmitteln zu arbeiten; Ziele der Ergotherapie und Ziele der
Physiotherapie kennen; einfache physikalische Hilfsmittel einsetzen und anwenden
können; Beschaffungs- und Finanzierungsmöglichkeiten von ergo- und
physiotherapeutischen Hilfsmitteln (Behelfen) kennen.
Zu 8. Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und
Unfallverhütung im Haushalt:
Effiziente Methoden der Haushaltsführung unter Wahrung der
Individualität des betreuten Haushaltes kennen und anwenden können.
Kenntnisse über Grundsätze und Maßnahmen zum Umweltschutz und
der Unfallverhütung und zur senioren-, pflege- und behindertengerechten
Wohnungsausstattung erwerben, vermitteln und umsetzen können.
Zu 9. Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie:
Ausgehend vom persönlichen Erleben und Verhalten die
Zusammenhänge zwischen Individuum und Gesellschaft verstehen lernen und
darüber hinaus um die seelische Entwicklung des Menschen in den
verschiedenen Lebensphasen bis zum Sterben wissen.
Zu 10. Grundzüge der Kommunikation und
Konfliktbewältigung:
Gespräche erleben und erfahren und aus der Reflexion und
persönlichen Erfahrung die Zusammenhänge von Kommunikation und
Konflikt erkennen, um Konfliktlösungen durch das Anwenden verschiedener
Kommunikationsformen herbeiführen können.
Zu 11. Grundzüge der sozialen Sicherheit:
Die wichtigsten sozialrechtlichen Bestimmungen kennen lernen.
Zu 12. Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen
Rechtes:
Berufsrelevante Grundlagen des Privatrechtes und des öffentlichen
Rechtes kennen und deren Bedeutung für die eigene Berufspraxis verstehen,
unter besonderer Berücksichtigung des Wiener Heimhilfegesetzes sowie
sozialhilferechtlicher, schadenersatzrechtlicher und sachwalterrechtlicher
Bestimmungen.
(3) Der Unterricht ist von folgenden qualifizierten Lehrpersonen nach
neuesten pädagogischen und inhaltlichen Erkenntnissen
durchzuführen:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Ärztinnen und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR- Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Psychologinnen, Pädagoginnen, Soziologinnen und Juristinnen,
5. Personen, die eine Weiterbildung zur Praktikumsbegleiterin absolviert haben sowie
6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung oder Kenntnisse im betreffenden Wissensgebiet verfügen.
(4) Die Lehrpersonen müssen ihre fachspezifische Ausbildung oder ihre Kenntnisse im Wissensgebiet, das sie unterrichten, durch Zeugnisse, Seminarnachweise oder andere geeignete Unterlagen schriftlich nachweisen. Die Prüfung der Eignung als Lehrperson obliegt der Leiterin der Ausbildungseinrichtung.
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Ärztinnen und Personen, die ein Studium der Medizin in Österreich oder einem anderen EWR- Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder in Österreich nostrifiziert haben (Mediziner),
3. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
4. Psychologinnen, Pädagoginnen, Soziologinnen und Juristinnen,
5. Personen, die eine Weiterbildung zur Praktikumsbegleiterin absolviert haben sowie
6. sonstige fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung oder Kenntnisse im betreffenden Wissensgebiet verfügen.
(4) Die Lehrpersonen müssen ihre fachspezifische Ausbildung oder ihre Kenntnisse im Wissensgebiet, das sie unterrichten, durch Zeugnisse, Seminarnachweise oder andere geeignete Unterlagen schriftlich nachweisen. Die Prüfung der Eignung als Lehrperson obliegt der Leiterin der Ausbildungseinrichtung.
(5) Die Lehrpersonen aller Wissensgebiete haben sich während der
gesamten Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Lernerfolg zu überzeugen
und dies in schriftlicher Form festzuhalten. Die Lernzielkontrollen können,
dem Unterricht angepasst, mündlich, schriftlich und praktisch
durchgeführt werden. Am Ende jeder Lehrveranstaltung ist ein
Gesamtkalkül
1. „erfolgreich bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu erstellen.
1. „erfolgreich bestanden“ oder
2. „nicht bestanden“
zu erstellen.
(6) Die Ausbildungsleiterin hat sich auf Grundlage von nachweisbaren
Erfolgsergebnissen vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu
überzeugen.
(7) Die erstmalige Erlassung sowie Änderungen der Lehrpläne und
der Struktur des Lehrpersonals sind dem Amt der Wiener Landesregierung
unverzüglich anzuzeigen.
Praktische Ausbildung
§ 4. (1) Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu
umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion.
Davon sind
a) 80 Stunden im ambulanten Bereich,
b) 80 Stunden im stationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen und
c) 40 Stunden nach freier Wahl in Form von Kurzpraktika in anderen Einrichtungen, etwa Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren, Behinderteneinrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften oder beim SozialRuf Wien zu absolvieren.
a) 80 Stunden im ambulanten Bereich,
b) 80 Stunden im stationären Bereich, in Pflegeheimen oder Pflegestationen von Wohnheimen und
c) 40 Stunden nach freier Wahl in Form von Kurzpraktika in anderen Einrichtungen, etwa Tagesheimen, Tageszentren, Nachbarschaftshilfezentren, Behinderteneinrichtungen und betreuten Wohngemeinschaften oder beim SozialRuf Wien zu absolvieren.
(2) Die praktische Ausbildung darf frühestens nach Absolvierung von
mindestens 100 Unterrichtsstunden in der theoretischen Ausbildung
erfolgen.
(3) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat für eine
ausreichende Anzahl an Einrichtungen, in welcher ein Praktikum absolviert werden
kann, Sorge zu tragen. Änderungen dieser Einrichtungen sind dem Amt
der Wiener Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Rechtsträger einer Einrichtung, in welcher ein Praktikum
absolviert werden kann, hat zur Durchführung der praktischen Ausbildung und
zur Sicherstellung des Praktikumserfolges folgende fachlich qualifizierte und
pädagogisch geeignete Personen zur beruflichen Förderung, Anleitung
und Begleitung sowie zur fachlichen Beurteilung des Praktikumserfolges
einzusetzen:
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Pflegehelferinnen,
3. Heimhelferinnen sowie
4. Personen, die eine Weiterbildung zur Praktikumsbegleiterin absolviert haben.
1. Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
2. Pflegehelferinnen,
3. Heimhelferinnen sowie
4. Personen, die eine Weiterbildung zur Praktikumsbegleiterin absolviert haben.
(5) Die Anzahl der fachlich und pädagogisch geeigneten Personen
richtet sich nach den konkreten Erfordernissen der Einrichtung, in welcher ein
Praktikum absolviert werden kann und nach der Anzahl der
Praktikantinnen.
(6) Die Praktikantinnen dürfen nur zu solchen Tätigkeiten
herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem zu erlernenden
Beruf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(7) Den Praktikantinnen ist von der Ausbildungseinrichtung ein
Ausbildungsheft mit vorgegebenen Praktikumszielen auf Grundlage inhaltlicher
Schwerpunkte zur Verfügung zu stellen.
(8) Jeder Rechtsträger einer Einrichtung, in welcher ein Praktikum
absolviert werden kann, hat über die bei ihm tatsächlich geleisteten
Praxisstunden eine schriftliche Bestätigung auszustellen. Diese hat
insbesondere zu enthalten:
a) das Datum und die Dauer der Anwesenheit,
b) den Tätigkeitsbereich,
c) die ausgeübten Tätigkeiten und
d) die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.
a) das Datum und die Dauer der Anwesenheit,
b) den Tätigkeitsbereich,
c) die ausgeübten Tätigkeiten und
d) die Beurteilung, ob der angestrebte Praktikumserfolg erreicht wurde oder nicht.
3. ABSCHNITT
Kommissionelle Abschlussprüfung
Form
§ 5. Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges ist von der
Prüfungskommission in mündlicher Form eine Abschlussprüfung
abzunehmen. Diese hat als Prüfungsgespräch anhand einer
Falldarstellung aus der Praxis, in der der Lehrstoff vernetzt angewandt wird,
stattzufinden. Die Falldarstellung wird von der Ausbildungsteilnehmerin vor der
Prüfung schriftlich erstellt und im Rahmen der Prüfung erläutert.
Der Abgabetermin für die Falldarstellung hat spätestens drei Tage vor
der kommissionellen Prüfung zu erfolgen und wird vom Rechtsträger der
Ausbildungseinrichtung festgelegt.
Zulassung
§ 6. (1) Die Ausbildungsteilnehmerin ist von der
Ausbildungsleiterin des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zur
kommissionellen Abschlussprüfung unter folgenden Voraussetzungen
zuzulassen:
1. die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2,
2. mehrheitlich positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 5,
3. die positive Beurteilung aller Praktika gemäß § 4 Abs. 8 und
4. die termingerechte Abgabe der schriftlichen Falldarstellung gemäß § 5.
1. die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2,
2. mehrheitlich positive Beurteilung der Lehrveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 5,
3. die positive Beurteilung aller Praktika gemäß § 4 Abs. 8 und
4. die termingerechte Abgabe der schriftlichen Falldarstellung gemäß § 5.
(2) Die Wiederholung eines Praktikums oder einer Lehrveranstaltung im Falle
negativer Beurteilung ist ausgeschlossen.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Die Vorsitzende der Prüfungskommission ist
die vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung bestellte
Ausbildungsleiterin, bei Verhinderung deren Vertreterin. Weitere Mitglieder der
Prüfungskommission sind eine Vertreterin der Aufsichtsbehörde und drei
Vertreterinnen des Lehrpersonals. Die Leiterin der Ausbildungseinrichtung
bestellt die Vertreterinnen des Lehrpersonals.
(2) Der Vorsitzenden obliegt die Leitung und organisatorische Abwicklung
der kommissionellen Abschlussprüfung. Über den gesamten
Prüfungsvorgang ist ein Protokoll zu führen. Die
Protokollführerin wird vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung
bestellt.
(3) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission
in nichtöffentlicher Beratung mit einfacher Mehrheit zu
entscheiden.
Beurteilung und Wiederholung
§ 8. (1) Die kommissionelle Abschlussprüfung ist
erfolgreich abgelegt, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder der
Prüfungskommission die Prüfung mit „bestanden“
beurteilt.
(2) Die Abschlussprüfung kann, wenn sie beim ersten Mal nicht
bestanden wurde, höchstens zweimal wiederholt werden. Die erste
Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen, nicht aber vor Ablauf
von zwei Wochen nach dem Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
abzulegen. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb von drei Wochen,
nicht aber vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Termin der ersten
Wiederholungsprüfung abzulegen. Erforderlichenfalls ist die Absolvierung
zusätzlicher Unterrichtsstunden vorzuschreiben.
(3) Bei der Beurteilung der Leistungen der Ausbildungsteilnehmerinnen im
Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung sind folgende
Beurteilungsstufen anzuwenden:
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
1. „mit Erfolg bestanden“,
2. „nicht bestanden“.
Zeugnis
§ 9. Die Ausbildungseinrichtung hat über jede
erfolgreiche kommissionelle Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß
Anlage 1 und einen Ausbildungsnachweis gemäß Anlage 2
auszustellen. Im Zeugnis ist auszusprechen, dass die Ausbildungsteilnehmerin die
gesamte Ausbildung zur Heimhelferin mit Erfolg absolviert hat und zur
Führung der Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ berechtigt ist.
Der Ausbildungsnachweis beinhaltet Stundenausmaß und Lernerfolg der
jeweiligen Wissensgebiete und Praktikumsbereiche.
4. ABSCHNITT
Berufsabzeichen
Verleihung
§ 10. Die an der Prüfungskommission teilnehmende
Vertreterin der Aufsichtsbehörde bestätigt durch die Verleihung eines
Berufsabzeichens gemäß Anlage 3 die Berechtigung zur
Berufsausübung als Heimhelferin.
5. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die
gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Medieninhaber: Land Wien – Herstellung:
WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH, 1230 Wien
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Anlage 1
Name und Stampiglie der Ausbildungseinrichtung
sowie DVR-Nummer
ZEUGNIS
Frau/Herr ,
geboren am ,
in ,
hat gemäß der Wiener Heimhilfe-Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung (WHH-APV), LGBl. für Wien Nr. 10/2002, die
Ausbildung in der Heimhilfe in der Zeit von
................................................................. bis
................................................................. absolviert und
die kommissionelle Abschlussprüfung
mit Erfolg
bestanden.
Sie/Er hat hiermit die Befähigung und Berechtigung zur
Berufsausübung erlangt und ist zur Führung der
Berufsbezeichnung
„Heimhelferin/Heimhelfer“
berechtigt.
....................................,
...................................
Für die Prüfungskommission:
Die/Der Vorsitzende
Anlage 2
Name und Stampiglie der
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer
Ausbildungsnachweis Name:
Kommissionelle Abschlussprüfung:
Prüferinnen/Prüfer
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Vertreterin/Vertreter Leiterin/Leiter
der Aufsichtsbehörde der
Ausbildungseinrichtung
Theoretische Ausbildung:
Wissensgebiete
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Stunden
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Lernerfolg
1)
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Arbeitsorganisation, Planung, Dokumentation
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Ethik und Berufskunde
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Erste Hilfe
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Grundzüge der angewandten Hygiene
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Grundzüge der Betreuung alter, behinderter und chronisch kranker
Menschen
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Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und
Diätkunde
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Grundzüge der Ergonomie, der Ergotherapie und Physiotherapie
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Haushaltsführung, Umweltschutz, Sicherheit und Unfallverhütung im
Haushalt
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Grundzüge der Sozial- und Entwicklungspsychologie
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Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung
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Grundzüge der Sozialen Sicherheit
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Grundzüge des Privatrechtes und des öffentlichen
Rechtes
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Praktische Ausbildung:
Praktikumsbereiche
|
Stunden
|
Lernerfolg
2)
|
Ambulant
|
|
|
Stationär
|
|
|
Kurzpraktika
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|
1) Beurteilungskalkül: „bestanden“/„nicht bestanden“
2) Beurteilungskalkül: „Praktikumserfolg erreicht“/„nicht erreicht“
Anlage
3
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