Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 15. Februar 2002 | 9. Stück |
9. Gesetz: | Vergnügungssteuergesetz 1987, Änderung |
9.
Gesetz, mit dem das Vergnügungssteuergesetz 1987
geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Vergnügungssteuergesetz 1987, LGBl. für Wien
Nr. 43/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien
Nr. 8/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Steuer beträgt 15 vH des Entgeltes, mindestens jedoch
0,10 Euro je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der
Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist auf Antrag einmal im Kalenderjahr bei
fristgerechter Anmeldung der Veranstaltung die Steuer auf 10 vH des Entgeltes
mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 2 zu
ermäßigen.“
2. Im § 8 entfallen die Abs. 3 und 4; der bisherige
Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(3)“.
3. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Unternehmer hat dem Magistrat längstens bis zum 15. des
Folgemonates für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu
erklären und zu entrichten.“
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
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