Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 8. Februar 2002 | 8. Stück |
8. Kundmachung: | Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006 |
8.
Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien, betreffend
die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen
Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der
Periode 2000 bis 2006
Die Wiener Landesregierung hat am 15. Mai 2001 den Abschluss
nachstehender Vereinbarung gemäß § 139 Abs. 2 der
Wiener Stadtverfassung genehmigt:
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen
Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der
Periode 2000 bis 2006
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den
Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als
„EU-Regionalprogramme“ bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds
in Österreich:
a) das Ziel-1-Programm Burgenland;
b) die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;
c) das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+;
d) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt;
e) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
a) das Ziel-1-Programm Burgenland;
b) die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien;
c) das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+;
d) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt;
e) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.
(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten
EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der
Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im
Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt
werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die
Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine
ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.
Abschnitt I
Organisatorische Strukturen zur
Programmabwicklung
Artikel 2
Verwaltungsbehörden
(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß
Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-Verordnung
(ASF-VO) [1]),
welche die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung
wahrnimmt, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in
den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang 1 aufgelisteten
Landes- oder Bundesstellen beauftragt.
(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1
zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der
Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien
programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung
spezifischer Fach- oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines
Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die
Verwaltungsbehörde selbst, sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen
wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im Folgenden im Sinne von
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der
Kommission [2])
als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner
stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür
vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen
Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt
auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche
Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen
unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung
allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in
sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre
Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen
die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und
die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die
näheren Details der diesbezüglichen Informations- und
Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der
Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit
Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder
Landesstellen geregelt werden.
(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument
für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde
vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete
Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von
Aufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicherzustellen,
dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen
ordnungsgemäß übertragen werden.
Artikel 3
Zahlstellen
(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9
lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß Art. 32 ASF-VO
wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich –
mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten
– die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts
beauftragt:
– für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE): Bundeskanzleramt;
– für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
– für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A): Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
– für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE): Bundeskanzleramt;
– für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
– für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A): Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte
beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei
haben sie jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben
verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.
Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde
sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in
Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der
Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken
und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre
Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.
(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für
jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto
eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils
für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich
auf dieses Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden
gemäß Art. 32 Abs. 2, letzter Satz, ASF-VO
ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die
Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden
Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls
programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde
beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein
effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet
werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils
vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten
Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus
Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln
vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß
Art. 32 Abs. 3, letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines
Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils
programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund
und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.
Artikel 4
Begleitausschüsse
(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die
EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b, c und e dieser
Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 Abs. 1 ASF-VO innerhalb
von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission
jeweils einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben
gemäß Art. 35 Abs. 3 ASF-VO. Die Zusammensetzung der
Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter
Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die
Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.
(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1
lit. a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen
Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e – dieser
Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz
(ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse
eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten
Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der
ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher
präzisiert.
Artikel 5
Organisationsverantwortung und
Kostentragung
(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung
des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in
ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3
und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner
dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die
notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen
Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen
programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission
über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige
organisatorische Änderungen.
(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn
es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den
sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im
Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen.
Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit
zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme
gemäß Art. 1 zugerechnet werden können – nach
Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 Abs. 1
lit. d der
EFRE-Verordnung [3])
und gegebenenfalls Art. 3 Abs. 3 der
ESF-Verordnung [4])
sowie Regel 11 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der
Kommission [5])
im Rahmen der Technischen Hilfe des jeweiligen Programmes aus
Strukturfondsmitteln kofinanziert werden.
Abschnitt II
Verfahrensbestimmungen zur
Programmabwicklung
Artikel 6
Koordination auf der Programmebene
(1) Die Gesamtkoordination zwischen den in Abschnitt I genannten, an der
Durchführung eines EU-Regionalprogrammes beteiligten Stellen obliegt der
jeweiligen Verwaltungsbehörde. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge,
dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den
Verwaltungsbehörden reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der
Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich
unterstützen.
(2) In Ergänzung zu den Regelungen der ASF-VO betreffend die Aufgaben
der Verwaltungsbehörden und der Zahlstellen tragen die Vertragspartner
Sorge, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die
folgenden Vereinbarungen zur reibungslosen Programmkoordination
einhalten:
a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
– Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;
– Vorbereitung von bzw. gegebenenfalls Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 ASF-VO;
– Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.
b) Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls auch auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.
d) Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Vorausschätzung umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Strukturfondsmittel.
a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programmstrategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
– Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms oder der Ergänzung zur Programmplanung;
– Vorbereitung von bzw. gegebenenfalls Teilnahme an den jährlichen Besprechungen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 34 Abs. 2 ASF-VO;
– Durchführung der Halbzeitbewertung gemäß Art. 42 ASF-VO.
b) Die zwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Daten über die finanzielle und sachliche Umsetzung eines EU-Regionalprogramms werden von der jeweiligen Verwaltungsbehörde oder den mit dem Monitoring betrauten sonstigen Stellen – jeweils in dem in den Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form – den Koordinationsstellen des Bundes und der beteiligten Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde und Zahlstelle sowie das Bundesministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfondsmittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Zahlstelle und Verwaltungsbehörde (gegebenenfalls auch auf Basis einer gesonderten Vereinbarung unter Einbeziehung sonstiger an der Programmabwicklung beteiligten Stellen) festgelegt. Weiters informieren Zahlstelle und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allfällige Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregelmäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.
d) Auf der Grundlage der programmspezifisch von den an der Abwicklung beteiligten Stellen zur Verfügung zu stellenden Informationen übermittelt die Zahlstelle dem Bundesministerium für Finanzen bis Ende März jedes Jahres eine Vorausschätzung der für die einzelnen Programme im laufenden und im darauf folgenden Kalenderjahr zu erwartenden Zahlungsanträge. Die Vorausschätzung umfasst fondsspezifisch die zuschussfähigen Ausgaben insgesamt sowie die Strukturfondsmittel.
Artikel 7
Abwicklung der Programme auf der
Projektebene
(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die an der Umsetzung der
EU-Regionalprogramme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich die
in den Programmdokumenten für die Abwicklung der Kofinanzierung einzelner
Projekte aus Strukturfondsmitteln vorgesehenen Verfahren
ordnungsgemäß einhalten. Diese Verfahren können jeweils
programm- oder maßnahmenspezifisch durch Vereinbarungen zwischen der
Verwaltungsbehörde und allfälligen sonstigen beteiligten
Förderstellen im Detail präzisiert werden.
(2) Dabei stellen die Vertragspartner sicher, dass die Kofinanzierung eines
Projekts aus Strukturfondsmitteln jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich
von dem im jeweiligen Programmdokument für eine Maßnahme vorgesehenen
formellen Entscheidungsorgan nach dem jeweils vorgesehenen Verfahren
ordnungsgemäß genehmigt wird und eine Genehmigung in bestimmter
Höhe nur dann erfolgt, wenn die vorangegangene Prüfung eines
Kofinanzierungsantrags ergibt, dass
– die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten Förderrichtlinien, den Projektauswahlkriterien der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;
– die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) eingehalten werden;
– die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29 ASF-VO nicht überschritten werden.
– die Förderungsvoraussetzungen gemäß den relevanten Förderrichtlinien, den Projektauswahlkriterien der jeweiligen Maßnahme eines Programms sowie der sonstigen relevanten nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsbestimmungen gegeben sind;
– die Höhe der zu gewährenden Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln unter Berücksichtigung der Gesamtförderung eines Projekts aus öffentlichen Mitteln dem Inhalt des Projekts und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Projektträgers angemessen ist und – sofern relevant – die Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts (Förderobergrenzen, Notifizierungsvorschriften) eingehalten werden;
– die Höhe der zu gewährenden Strukturfondsmittel im Rahmen der gemäß gültigem Programm verfügbaren Finanzrahmen bedeckt werden kann und die Beteiligungsobergrenzen gemäß Art. 29 ASF-VO nicht überschritten werden.
Die Vertragspartner stellen sicher, dass eine Kofinanzierung aus
Strukturfondsmitteln abgelehnt oder lediglich in entsprechend reduzierter
Höhe genehmigt wird, wenn diese Bedingungen nicht ausreichend oder nur
eingeschränkt gegeben erscheinen. Sofern in einem EU-Regionalprogramm
für eine Entscheidung über die Gewährung von SF-Mitteln das
Einvernehmen mehrerer beteiligter Stellen oder die Zustimmung eines
Konsultationsgremiums zur Bedingung gemacht wird, stellen die Vertragspartner
sicher, dass ein Ansuchen abgelehnt wird, wenn es hinsichtlich der
Einschätzung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine
Kofinanzierung eines Projekts aus Strukturfondsmitteln zu keiner Einigung
zwischen den zu beteiligenden Stellen kommt.
(3) Die Vertragspartner stellen sicher, dass bei der Abwicklung des
Programms auf Maßnahmen- oder Einzelprojektebene jederzeit volle
Transparenz über die kofinanzierten Projekte sowie über den Stand der
Mittelbindungen und Auszahlungen besteht und die Bestimmungen der EU für
eine ordnungsgemäße Abwicklung eingehalten werden. Dazu ist
sicherzustellen, dass
– in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage über die einem Projekt gewährten Strukturfondsmittel (Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;
– der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der „Allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich“ gemäß Anhang 2 verpflichtet wird;
– Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;
– Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte, förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gemäß Art. 8 ausbezahlt werden;
– im Falle des Eintretens von Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;
– rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring gemeldet werden.
– in der rechtsverbindlichen schriftlichen Zusage über die einem Projekt gewährten Strukturfondsmittel (Kofinanzierungszusage/-vertrag) der Projektträger (Kofinanzierungsempfänger) und das Projekt (Kofinanzierungsgegenstand) sowie die gemäß Programm, Förderrichtlinie und sonstigen relevanten Rechtsgrundlagen für die Kofinanzierung anrechenbaren Kosten in räumlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht ausreichend definiert werden;
– der Projektträger in der Kofinanzierungszusage zur Einhaltung der „Allgemeinen Verpflichtungen der Empfänger von Strukturfondsmitteln in Österreich“ gemäß Anhang 2 verpflichtet wird;
– Kofinanzierungsentscheidungen über Großprojekte mit aus Strukturfondsmitteln kofinanzierbaren Gesamtkosten von mehr als 50 Millionen Euro gemäß den Bestimmungen des Art. 26 ASF-VO der Europäischen Kommission gemeldet werden;
– Strukturfondsmittel nur für tatsächlich getätigte, förderfähige Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) und nur unter Einhaltung der Verwaltungs- und Kontrollvorschriften gemäß Art. 8 ausbezahlt werden;
– im Falle des Eintretens von Rückzahlungstatbeständen die Rückzahlung auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto veranlasst wird;
– rechtswirksame Zusagen für Kofinanzierungen aus Strukturfondsmitteln (Mittelbindung) sowie sämtliche Abrechnungen und Auszahlungen – sowie weiters allfällige Rückzahlungsansprüche und Rückzahlungen – mit den vorgesehenen Daten an das im Programm vorgesehene Monitoring gemeldet werden.
Abschnitt III
Finanzgebarung, Kontrolle, Finanzkorrekturen und
Haftung
Artikel 8
Gebarungs- und Kontrollvorschriften
(1) Mit den Aufgaben der Finanzkontrolle für
Strukturfondsinterventionen in Österreich gemäß Art. 38
ASF-VO werden die fondskorrespondierenden Bundesressorts
beauftragt:
– für den EFRE: Bundeskanzleramt;
– für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
– für EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
– für den EFRE: Bundeskanzleramt;
– für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
– für EAGFL-A: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Finanzkontrolle wird das Bundeskanzleramt beauftragt.
(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Abwicklung der
EU-Regionalprogramme durch die Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und
allfällige zwischengeschaltete Stellen sowie die Finanzkontrolle in
Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 438/2001
der
Kommission [6])
mit Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
erfolgt.
(3) Die fondskorrespondierenden Bundesressorts gemäß Abs. 1
werden ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die Haushaltsvorschriften des
Bundes und der Länder sowie nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den
Vertragspartnern schriftliche Anleitungen gemäß Art. 2
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission festzulegen
sowie Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 19
dieser Verordnung abzuschließen. Diese Anleitungen und Vereinbarungen sind
für alle im jeweiligen Fondsbereich an der Programmumsetzung beteiligten
Stellen verbindlich.
(4) Die Vertragspartner stellen sicher, dass allfällige
Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO durch die betroffenen
Stellen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 448/2001 der
Kommission [7])
mit Durchführungsvorschriften für die Vornahme von Finanzkorrekturen
bei Strukturfondsinterventionen erfolgen. Die in dieser Verordnung genannten
Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden von den
in Abs. 1 genannten Stellen wahrgenommen.
Artikel 9
Haftung
Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der
Strukturfonds, die von den in Abschnitt I genannten Institutionen zu vertreten
sind, zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch
Finanzkorrekturen gemäß Art. 39 ASF-VO (einschließlich
allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem
der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.
Abschnitt IV
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 10
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den in Abschnitt I genannten Stellen
obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung
herbeizuführen.
Artikel 11
In-Kraft-Treten, Anpassung und Befristung der
Vereinbarung
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an
dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.
(2) Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach
Maßgabe künftiger Entwicklungen der für die Abwicklung der
EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU,
des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu
überprüfen. TextÄnderungen zur Anpassung an VerÄnderungen
des EU-Rechts und an VerÄnderungen in der organisatorischen Stellung der im
Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger
Bedeutung können mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern
vereinbart werden.
(3) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre
nach dem Ende der in der Entscheidung der Europäischen Kommission über
dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000 bis 2006 genannten Frist
für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus
SF-Mitteln.
Artikel 12
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird
beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als
gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu
übermitteln.
Anhang 1
Bundes- und Landesstellen,
die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds
Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahrnehmen
die bei den Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds
Aufgaben der Verwaltungsbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahrnehmen
PROGRAMME GEMäSS ZIEL 1 UND 2
1. Verwaltungsbehörden
Als Verwaltungsbehörden fungieren folgende Stellen im
Zuständigkeitsbereich der Länder:
Ziel-1-Programm:
Burgenland |
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtdirektion, Stabsstelle Europabüro und Statistik |
Ziel-2-Programme:
Kärnten |
Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds |
Niederösterreich
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2
(Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes
Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
|
Oberösterreich
|
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung
Gewerbe
|
Salzburg
|
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 15 (Wirtschaft, Tourismus und
Energie)
|
Steiermark
|
Amt der Steiermärkischen Landesregierung Landesbaudirektion, Referat
für Wirtschaftspolitik
|
Tirol
|
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Raumordnung und
Statistik
|
Vorarlberg
|
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung EU-Integration und
Außenbeziehungen
|
Wien
|
Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion –
EU-Förderungen
|
Diese Landesstellen nehmen die Aufgaben gemäß Art. 34
Abs. 1 der ASF-VO wahr, sofern nicht die im Folgenden genannten Stellen mit
Teilaufgaben betraut werden.
2. Maßnahmenverantwortliche Förderstellen
Unter der Gesamtkoordination der Verwaltungsbehörde wird die
Abwicklung der Programme gemäß Ziel 1 und 2 auf der Ebene der
Einzelprojekte von den in den Maßnahmenbeschreibungen der Einheitlichen
Programmplanungsdokumente (EPPD) oder den Ergänzungen zur Programmplanung
(EzP) genannten, als „Maßnahmenverantwortliche
Förderstelle“
bezeichneten Bundes- oder Landesstellen oder auf bundes- oder
landesrechtlicher Grundlage beauftragten Institutionen wahrgenommen
[„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von Art. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission]. Deren Aufgaben umfassen
folgende Tätigkeiten:
a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen der Maßnahme;
b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;
c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln;
d) Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechtsgrundlagen für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen Organe;
e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß lit. d;
f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
g) Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahlstelle oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger; gegebenenfalls Rückforderung von zu Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungsempfänger an die Zahlstellen;
h) Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie gegebenenfalls der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.
a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Maßnahme sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen (Kofinanzierung) im Rahmen der Maßnahme;
b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;
c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Strukturfondsmitteln;
d) Vorbereitung der Förderungsentscheidungen über die Strukturfondsmittel durch die in den Rechtsgrundlagen für die Vergabe der SF-Mittel in der jeweiligen Maßnahme gemäß EPPD vorgesehenen Organe;
e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Strukturfondsmittel auf der Grundlage der Förderungsentscheidungen gemäß lit. d;
f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus SF-Mitteln sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
g) Veranlassung der Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Förderungsempfänger durch die Zahlstelle oder – sofern dies im EPPD vorgesehen ist – Vereinnahmung der Strukturfondsmittel von der Zahlstelle und Auszahlung an die Förderungsempfänger; gegebenenfalls Rückforderung von zu Unrecht angewiesenen SF-Mitteln und Veranlassung ihrer Rückerstattung durch die Förderungsempfänger an die Zahlstellen;
h) Meldung der Förderdaten gemäß Förderungsgenehmigungen und Abrechnungen sowie gegebenenfalls der veranlassten Rückerstattung an die jeweilige fondsspezifische Monitoringstelle.
3. Monitoringstellen
Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34
Abs. 1 lit. a ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards
für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den
fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen
wahrgenommen.
PROGRAMM LEADER+
1. Verwaltungsbehörde
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34
Abs. 1 ASF-VO nimmt das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung II/B/9, wahr, sofern
nicht die im Folgenden genannten Landesstellen mit Teilaufgaben betraut
werden.
2. Programmverantwortliche Landesstellen
Die Verantwortung für die Abwicklung des Programms auf der Ebene der
Einzelprojekte im Rahmen von Maßnahmen gemäß Titel 1 und 2 der
LEADER-Leitlinie sowie für den laufenden Kontakt mit den
LEADER-Aktionsgruppen wird in den am Programm beteiligten Bundesländern von
folgenden Stellen [„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne von
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahrgenommen:
Burgenland:
|
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 4a – Agrar- und Veterinärwesen |
Kärnten:
|
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 20 – Landesplanung |
Niederösterreich:
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
Abteilung Landwirtschaftsförderung |
Oberösterreich:
|
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
Agrar- und Forstrechts-Abteilung |
Salzburg:
|
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 4: Land- und Forstwirtschaft |
Steiermark:
|
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Landesbaudirektion – Landes- und Regionalplanung |
Tirol:
|
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Raumordnung und Statistik |
Vorarlberg:
|
Agrarbezirksbehörde Bregenz
|
Die Aufgaben dieser Landesstellen umfassen folgende
Tätigkeiten:
a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;
c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A;
d) Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im Programm genannten Verfahren;
e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A;
f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
g) Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls deren Rückforderung;
h) Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften nach Bundes- und EU-Vorschriften.
a) Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungen;
b) Entgegennahme von Förderungsanträgen;
c) Prüfung der Förderungsanträge hinsichtlich der Erfüllung der im Programm festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A;
d) Vorbereitung und Einholung der Förderungsentscheidung über die Mittel des EAGFL-A nach dem im Programm genannten Verfahren;
e) Ausarbeitung und Abschluss der Förderungsverträge über die Mittel des EAGFL-A;
f) Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des EAGFL-A sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen; Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
g) Auszahlung von Mitteln des EAGFL-A an die Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls deren Rückforderung;
h) Meldungen an die VB für Zwecke des Monitoring und gemäß den haushaltsrechtlichen Vorschriften nach Bundes- und EU-Vorschriften.
INTERREG-III-PROGRAMME
INTERREG-IIIA-Programme mit Slowenien, Ungarn, der
Slowakei und der
Tschechischen Republik
Tschechischen Republik
Für die INTERREG-IIIA-Programme Österreichs mit den
Beitrittskandidatenländern Slowenien, Ungarn, Slowakei und der
Tschechischen Republik gilt – bis zu einer allfälligen Neuregelung
mit deren EU-Beitritt – für die österreichische Seite folgende
Aufgabenverteilung:
1. Verwaltungsbehörde
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34
Abs. 1 ASF-VO werden vom Bundeskanzleramt, Abteilung IV/4 (Koordination in
Angelegenheiten der Raumordnung und Regionalpolitik), wahrgenommen, sofern nicht
das Technische Sekretariat oder die im Folgenden genannten Landesstellen mit
Teilaufgaben betraut werden.
2. Technisches Sekretariat
Im Auftrag der Verwaltungsbehörde nimmt das Technische Sekretariat
insbesondere folgende gemeinsame Aufgaben im Rahmen der Funktionen
gemäß Art. 34 Abs. 1 ASF-VO wahr:
a) Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm;
b) Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss;
c) Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen;
d) Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren;
e) gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;
f) administrative Abwicklung von externen Aufträgen, zB für Dolmetschleistungen und zur Herstellung der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.
a) Einrichtung, laufende Wartung und Aktualisierung der gemeinsamen Projektdatenbank gemäß Art. 34 Abs. 1 lit. a für das gesamte INTERREG/PHARE-CBC-Programm;
b) Sekretariatsfunktion für den Begleitausschuss und den Lenkungsausschuss;
c) Herstellung der Berichte über die Programmdurchführung in den vereinbarten Sprachversionen;
d) Vorbereitung der Entscheidungen des Lenkungsausschusses im Zusammenwirken mit den operativen Förderstellen nach dem in den Programmen beschriebenen Verfahren;
e) gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit;
f) administrative Abwicklung von externen Aufträgen, zB für Dolmetschleistungen und zur Herstellung der gegebenenfalls erforderlichen Übersetzungen, zur Durchführung der Halbzeitbewertung und der erforderlichen Publizitätsmaßnahmen.
3. Koordinierende Förderstellen der Länder
Die operative Abwicklung der Programme auf Projektebene (ausgenommen
Projekte der Technischen Hilfe auf Ebene der Verwaltungsbehörde und des
Technischen Sekretariats) wird – im Rahmen der Programme, an welchen das
Land jeweils beteiligt ist – von folgenden Landesstellen
[„zwischengeschaltete Stellen“ im Sinne Art. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 438/2001 der Kommission] wahrgenommen:
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowenien:
Kärnten
|
Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 20
(Landesplanung)
|
Steiermark
|
Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landesbaudirektion, Referat
für Landes- und Regionalplanung
|
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Ungarn:
Burgenland
|
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion,
Stabsstelle Europabüro und Statistik
|
Niederösterreich
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2
(Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes
Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
|
Wien
|
Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion –
EU-Förderungen
|
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Slowakei:
Burgenland
|
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Landesamtsdirektion,
Stabsstelle Europabüro und Statistik
|
Niederösterreich
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2
(Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes
Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
|
Wien
|
Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion –
EU-Förderungen
|
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich Tschechische Republik:
Niederösterreich
|
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung RU2
(Raumordnung und Regionalpolitik), Geschäftsstelle des Landes
Niederösterreich für EU-Regionalpolitik
|
Oberösterreich
|
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Koordinationsstelle
für EU-Regionalpolitik
|
Wien
|
Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsdirektion –
EU-Förderungen
|
Diesen obliegt (nach dem in den Programmdokumenten festgelegten
Verfahren)
a) die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen;
b) die Entgegennahme von Förderungsanträgen;
c) die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen;
d) der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des LA;
e) die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
f) die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls die Rückforderung von EFRE-Mitteln;
g) Meldungen an die Projektdatenbank.
a) die regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Förderungsinteressenten hinsichtlich der Ziele des Programms und der Voraussetzungen für die Gewährung von INTERREG-Förderungen;
b) die Entgegennahme von Förderungsanträgen;
c) die Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der organisatorischen, rechtlichen, fachlich-technischen und wirtschaftlichen Förderungsvoraussetzungen;
d) der Abschluss der Förderungsverträge über die EFRE-Mittel auf der Grundlage der Beschlüsse des LA;
e) die Prüfung der von den Förderungsempfängern vorzulegenden Projektabrechnungen und Berichte (im Hinblick auf die Erfüllung der im Förderungsvertrag festgelegten Voraussetzungen sowie auf die belegsmäßige Nachweisbarkeit der förderbaren Kosten und allfälliger dem Projekt zugeflossener sonstigen Finanzierungen) sowie Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Abrechnungen;
f) die Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Zahlstelle an den Förderungsempfänger sowie gegebenenfalls die Rückforderung von EFRE-Mitteln;
g) Meldungen an die Projektdatenbank.
INTERREG-III-Programme, die von Österreich gemeinsam
mit anderen
EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden
EU-Mitgliedstaaten abgewickelt werden
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34
Abs. 1 ASF-VO und Zahlstelle gemäß Art. 32 ASF-VO für
die einzelnen Programme werden jeweils grenzüberschreitend für das
Gesamtprogramm von den nachstehend genannten Stellen wahrgenommen:
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich–Bayern:
Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung;
– INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein–Bodensee–Hochrhein: Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland);
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich–Italien: (noch offen);
– INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung;
– INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien);
– INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen).
– INTERREG-IIIA-Programm Alpenrhein–Bodensee–Hochrhein: Regierungspräsidium Tübingen (Deutschland);
– INTERREG-IIIA-Programm Österreich–Italien: (noch offen);
– INTERREG-IIIB-Programm für den Alpenraum: Amt der Salzburger Landesregierung;
– INTERREG-IIIB-Programm für den Mitteleuropäischen, adriatischen, Donau- und südosteuropäischen Raum (CADSES): Ministerium für öffentliche Arbeiten, Rom (Italien);
– INTERREG-IIIC-Programm Zone Ost: (noch offen).
Eine allfällige Beauftragung von Dienststellen der Vertragspartner mit
Angelegenheiten der operativen Abwicklung der genannten Programme erfolgt im
Einklang mit den Programmdokumenten im Einvernehmen zwischen den
Programmpartnern durch Vereinbarung zwischen der jeweiligen
Verwaltungsbehörde und den in Betracht kommenden Stellen.
URBAN-II-PROGRAMME
Die Aufgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 34
Abs. 1 ASF-VO werden von den nachstehend genannten Stellen
wahrgenommen:
– URBAN-Programm Wien: Amt der Wiener
Landesregierung, Magistratsdirektion –
EU-Förderungen
– URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.
– URBAN-Programm Graz: Magistrat der Stadt Graz.
Anhang 2
Allgemeine Verpflichtungen der Empfänger von
Strukturfondsmitteln in Österreich
1. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, alle Ereignisse,
welche die Durchführung des kofinanzierten Projekts verzögern,
behindern oder unmöglich machen, sowie alle Umstände, die eine
Abänderung gegenüber den der Kofinanzierungsvereinbarung genannten
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen bedeuten (zB Änderung des
Projektinhalts, Änderung der Projektpartner, Inanspruchnahme
zusätzlicher Förderungsmittel), der Förderstelle
unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2012 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
3. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über die in der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Berichte hinaus bis zum 31. Dezember 2012 Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes oder mit der Evaluierung des Programms beauftragten Personen auf deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen.
4. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen zu gewähren, wobei über die Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet.
5. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, zu gestatten.
6. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen über das Projekt sowie (im Falle einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als 3 Millionen Euro) durch die Anbringung geeigneter Informationstafeln auf die Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln hinzuweisen.
7. Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus Zusagen nach dieser Richtlinie ist unzulässig und gegenüber der Förderstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.
8. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge unverzüglich rückzuerstatten, wenn
a) das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
b) die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungsempfängers verloren gegangen sind, oder
c) (im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von drei Jahren nach Projektabschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist eingestellt wird, oder
d) Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Strukturfondsmittel betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder
e) der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder
f) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder
g) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder
h) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder
i) das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem Programm) nicht eingehalten wurde, oder
j) Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht eingehalten wurden,
k) sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen, insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förderungsempfänger nicht eingehalten worden sind.
In den unter lit. a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4% p. a. zu verzinsen.
Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der im ersten Absatz genannten Umstände eintritt, wird die Förderung eingestellt und erlöschen die Ansprüche auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Teilbeträge.
Allfällige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
9. Für alle aus der Gewährung dieser Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht (Sitz der Förderstelle), im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen (Sitz der Förderstelle) zuständig.
2. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, sämtliche das Projekt und seine Finanzierung betreffenden Unterlagen und Belege bis zum 31. Dezember 2012 entweder im Original oder in beglaubigter Abschrift auf allgemein üblichen Datenträgern sicher und geordnet aufzubewahren.
3. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, über die in der Kofinanzierungsvereinbarung genannten Berichte hinaus bis zum 31. Dezember 2012 Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes oder mit der Evaluierung des Programms beauftragten Personen auf deren Ersuchen jederzeit Auskünfte über das Projekt zu erteilen bzw. erteilen zu lassen.
4. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Unterlagen zu gewähren, wobei über die Relevanz der Unterlagen das Prüforgan entscheidet.
5. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, Organen und Beauftragten der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofes sowie der beteiligten österreichischen Förderungsgeber und des österreichischen Rechnungshofes bis zum 31. Dezember 2012 während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden sowie außerhalb dieser Stunden gegen Vereinbarung das Betreten von Grundstücken und Gebäuden sowie die Durchführung von Messungen und Untersuchungen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen, zu gestatten.
6. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen über das Projekt sowie (im Falle einer Förderung von Infrastrukturinvestitionen mit Gesamtkosten von mehr als 3 Millionen Euro) durch die Anbringung geeigneter Informationstafeln auf die Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln hinzuweisen.
7. Die Abtretung (Zession) von Ansprüchen aus Zusagen nach dieser Richtlinie ist unzulässig und gegenüber der Förderstelle, der Republik Österreich und der Europäischen Union unwirksam.
8. Der Förderungsempfänger verpflichtet sich, insbesondere falls die Europäische Kommission dies verlangen sollte, über Aufforderung durch die Förderstelle bereits erhaltene Förderungsbeträge unverzüglich rückzuerstatten, wenn
a) das geförderte Projekt nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
b) die Richtigkeit der Endabrechnung und damit die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung vor dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überprüfbar ist, es sei denn, dass die Unterlagen ohne Verschulden des Förderungsempfängers verloren gegangen sind, oder
c) (im Falle einer Investitionsförderung) über das Vermögen des Förderungsempfängers vor dem ordnungsgemäßen Abschluss des geförderten Projekts oder innerhalb von drei Jahren nach Projektabschluss ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird und dadurch insbesondere die Programmziele nicht erreichbar oder gesichert erscheinen, oder der Betrieb des Förderungsempfängers innerhalb dieser Frist eingestellt wird, oder
d) Organe und Beauftragte der Europäischen Kommission oder der mit der Abwicklung der Strukturfondsmittel betrauten Stellen in Österreich über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind, oder
e) der Förderungsempfänger vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolglos geblieben ist, oder
f) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist, oder
g) der Förderungsempfänger vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert hat, oder
h) die Förderung ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurde, oder
i) das Zessionsverbot (Unzulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Zusagen nach diesem Programm) nicht eingehalten wurde, oder
j) Bestimmungen des EU-Rechts (insbesondere hinsichtlich der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen sowie des Umweltschutzes und der Gleichbehandlung von Mann und Frau) nicht eingehalten wurden,
k) sonstige in dieser Kofinanzierungsvereinbarung, im Programm oder sonstigen österreichischen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegte Förderungsvoraussetzungen oder Verpflichtungen, insbesondere solche, die die Erreichung der Programmziele sichern sollen, vom Förderungsempfänger nicht eingehalten worden sind.
In den unter lit. a, c, d, f, g, h, i und k genannten Fällen erfolgt eine Verzinsung des zurückzuzahlenden Betrages vom Tag der Auszahlung an in der Höhe von 3% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. In den übrigen genannten Fällen erfolgt eine gleiche Verzinsung für den Fall, dass den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projektes bedient hat, am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden trifft. Falls in diesen zuletzt genannten Fällen den Förderungsempfänger oder solche Personen, deren er sich zur Erstellung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Unterlagen oder zur Durchführung des kofinanzierten Projekts bedient hat, kein Verschulden trifft, so ist der zurückgeforderte Betrag mit 4% p. a. zu verzinsen.
Für den Fall, dass vor gänzlicher Auszahlung der Förderung einer der im ersten Absatz genannten Umstände eintritt, wird die Förderung eingestellt und erlöschen die Ansprüche auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Teilbeträge.
Allfällige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.
9. Für alle aus der Gewährung dieser Förderung entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht (Sitz der Förderstelle), im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen (Sitz der Förderstelle) zuständig.
Der Landeshauptmann:
Häupl
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
[1])
Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. L 161 vom 26. Juni
1999
[2]) ABl. L 63 vom 3. März 2001, S. 21
[3]) Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13. August 1999, S. 1
[4]) Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13. August 1999, S. 5
[5]) ABl. L 193 vom 29. Juli 2000, S. 39
[6]) ABl. L 63 vom 3. März 2001, S. 21
[7]) ABl. L 64 vom 6. März 2001, S. 13
Verantwortlich für diese Seite:[2]) ABl. L 63 vom 3. März 2001, S. 21
[3]) Verordnung (EG) Nr. 1783/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13. August 1999, S. 1
[4]) Verordnung (EG) Nr. 1784/99 des Rates, ABl. L 213 vom 13. August 1999, S. 5
[5]) ABl. L 193 vom 29. Juli 2000, S. 39
[6]) ABl. L 63 vom 3. März 2001, S. 21
[7]) ABl. L 64 vom 6. März 2001, S. 13
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