Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 6. Februar 2002 | 3. Stück |
3. Verordnung: | Einhebung der Gebühren für die Durchführung der tierärztlichen Untersuchung von Tieren, die mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen befördert und in Wien ein- oder ausgeladen werden; Aufhebung |
3.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Einhebung der Gebühren
für die Durchführung der tierärztlichen Untersuchung von Tieren,
die mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und
Luftfahrzeugen befördert und in Wien ein- oder ausgeladen werden,
aufgehoben wird
Auf Grund des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Einhebung der
Gebühren für die Durchführung der tierärztlichen
Untersuchung von Tieren, die mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen
(Anhängern) und Luftfahrzeugen befördert und in Wien ein- oder
ausgeladen werden, LGBl. für Wien Nr. 12/1946, tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
LGBl. für Wien ist erhältlich in der
Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7,
Hochparterre und kann bei der MA 53 – Presse-
und
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular