Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2002 | Ausgegeben am 6. Februar 2002 | 1. Stück |
1. Kundmachung: | Aufhebung von § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien Nr. 50/1996, sowie den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als „Naturzonen“, durch helle Grünfärbung als „Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ und durch Braunfärbung als „Außenzonen-Sonderbereich-Ackerflächen“ ausgewiesen sind, durch den Verfassungsgerichtshof |
1.
Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die
Aufhebung von § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der
Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des
Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien
Nr. 50/1996, sowie den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan,
soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als
„Naturzonen“, durch helle Grünfärbung als
„Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ und durch
Braunfärbung als „Außenzonen-Sonderbereich
Ackerflächen“ ausgewiesen sind, durch den
Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
sowie § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85 in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001,
Zl. V 26-27/01-6, den § 2 und § 3 Abs. 2 der
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung
des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung), LGBl. für Wien
Nr. 50/1996, sowie den eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan,
soweit in diesem Flächen durch dunkle Grünfärbung als
„Naturzonen“, durch helle Grünfärbung als
„Naturzonen mit Managementmaßnahmen“ und durch
Braunfärbung als „Außenzonen-Sonderbereich
Ackerflächen“ ausgewiesen sind, als gesetzwidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 in
Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
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