Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 28. Dezember 2001144. Stück
144. Verordnung:Abänderung des Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2002)

144.
Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Abänderung des
Höchsttarifes für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien (Kehrtarif 2002)
Auf Grund des § 108 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Dezember 1985 betreffend den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe in Wien, LGBl. für Wien Nr. 57, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 73/2000, wird wie folgt geändert:
Die Anlage lautet:
Anlage
TARIF
I. JAHRESTARIFE
Tarifpost

Preis in Euro
(einschließlich
Umsatzsteuer)
1

Mindestjahrestarif (mindestens ein benützter Fang), einschließlich Objekt- und Wohnungs- bzw. Betriebstarif
43,62
2

Objekttarif (mindestens ein benützter Fang)
21,86
3

Wohnungs- bzw. Betriebstarif

a)
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 der Wiener Kehrverordnung 1985 der
angeschlossenen Feuerstätten mit Verbindungsstücken

a) aa)
ohne Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
5,90

a) bb)
mit Funktionsüberprüfung der Abgasklappen, für jede Wohn- bzw. Betriebseinheit
9,55

b)
Überprüfung gemäß § 15a Abs. 1 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes

b) aa)
Feuerstätten von je über 26 bis 50 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
10,90

b) bb)
Feuerstätten von je über 50 bis 100 kW Nennheizleistung mit Verbindungsstücken, für jede Feuerstätte
21,86


bei Feuerstätten ab 100 kW Nennheizleistung zusätzlich für je weitere 10 kW Nennheizleistung
0,22
4

Reinigung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie Überprüfung gemäß § 2 Abs. 1 der Wiener Kehrverordnung 1985

a)
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche für

a) aa)
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden, für jeden m
1,70

a) bb)
sonstige Feuerstätten, für jeden m
1,08

b)
Fänge über 400 bis 2 000 cm² Querschnittsfläche für

b) aa)
Feuerstätten, durch welche Räume zentral beheizt werden,
für jeden m
3,05

b) bb)
sonstige Feuerstätten, für jeden m
1,77
5
a)
Einmalige Überprüfung (Hauptüberprüfung) gemäß § 2 Abs. 5 der Wiener Kehrverordnung 1985 von Abgasfängen und -sammlern aus Formsteinen oder Abgasrohren mit glatter Innenfläche, für jeden m
1,20

b)
Überprüfung der in Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten allgemein zugänglichen Teile des Hauses auf feuerpolizeiliche Übelstände, sofern keine Hauptkehrung bzw. -überprüfung vorgenommen werden muss
25,50


II. EINZELTARIFE

Tarifpost

Preis in Euro
(einschließlich
Umsatzsteuer)
1

Weitere Reinigung von Fängen im Sinne des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung

a)
Fänge bis 400 cm² Querschnittsfläche, für jeden m
0,85

b)
Fänge über 400 cm² bis 2 000 cm² Querschnittsfläche, für jeden m
1,53
2

Einmalige Reinigung von schliefbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 2 der Wiener Kehrverordnung 1985

a)
durch Kehrwerkzeug, für jeden m
2,73

b)
mit Handwerkzeug durch Einsteigen von der Sohle, für jeden m
8,45
3

Einmalige Reinigung von besteigbaren Fängen einschließlich Überprüfung gemäß § 2 Abs. 3 der Wiener Kehrverordnung 1985 pro Steigeisenband, für jeden m
3,70
4

Überprüfung zwecks Feststellung und Bestätigung für Nichtbenützung von Feuerungsanlagen einschließlich Bezeichnung, für jeden Fang
10,90
5

Reinigung enger und mittlerer Verbindungsstücke

a)
für jeden m ohne Demontage
1,13

b)
für jeden m mit Demontage
1,70
6

Reinigung von Verbindungsstücken über 2 000 cm² Querschnittsfläche und
sonstigen Kehrflächen, für jeden m²
2,12
7
a)
Belehmen von Kehrflächen, für jeden m²
3,84

b)
Ausschlagen eines Fanges (Grundpreis)
171,68

b) a)
für jeden m
1,70
8

Reinigung von Heizkesseln (Feuerstätten) mit Handwerkzeug einschließlich
Überprüfung gemäß § 2 Abs. 7 der Wiener Kehrverordnung 1985 bis 26 kW Nennheizleistung
5,42


bei Heizkesseln (Feuerstätten) ab 26 kW Nennheizleistung zusätzlich für jedes weitere kW Nennheizleistung
0,22
9
a)
Einmaliges Abziehen eines Fanges bzw. Überprüfung eines Notfanges
3,84

b)
Einsatz einer Inspektionskamera zwecks Überprüfung eines Fanges (Grundpreis)
77,65

b) a)
für jeden m
1,70
10

Dauerhafte Bezeichnung eines Fangtürchens oder einer Bezeichnungstafel samt Beigabe des Materials
3,21
11

Für die Rauchfangkehrerarbeiten, die in den obigen Tarifposten nicht geregelt sind, können für jede begonnene Viertelstunde Arbeitsleistung folgende Sätze verrechnet werden:

a
Meister
8,50

b
Geselle
6,65

c
Lehrling im 2. oder 3. Lehrjahr
2,20“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:
Brauner
Amtsführende Stadträtin



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